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Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Papke

Datum: 18.06.2013 Az.: 082.42

Drucksache Nr.: 135/2013

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

08.07.2013

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre
2014 bis 2018

Beschlussvorschlag:

Folgende Personen werden in die Vorschlagsliste der Stadt Lahr für die Wahl der Schöffen für
Geschäftsjahre 2014 bis 2018 aufgenommen:
Name
Burzlaff
Oehler
Schumann
Schlitter
Lobedan
Denzinger
Weis
Fink
Haag
Täubert
Hertenstein
Reichow
Mahler
Cremer
Blawert

Vorname
Bernd
Clemens
Doris
Helmut
Peter
Gertrud
Annette
Sabine
Herbert
Elena
Dorothea
Helga
Willi
Christine
Klaus-Peter

Alter
53
56
66
57
65
61
45
52
68
34
65
56
61
66
66

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Beruf
Projekt- und Prozessmanager
Oberamtsrat
Lehrerin
Unternehmer/ Immobilienverwaltung
Rentner
Lehrerin
Bankkauffrau
Stadtbaudirektorin
Unternehmer in Rente
Verwaltungsfachangestellte
Industriekauffrau
Sachbearbeiterin Architekturbüro
Oberstudienrat
Psychotherapeutin
Schulamtsdirektor a. D.

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 135/2013

Seite - 2 -

Begründung:
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 gewählten Schöffen endet am
31.12.2013.
Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums
und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 vom 27. November 2012 haben die Gemeinden bis zum 02.08.2013 eine entsprechende Vorschlagsliste
nach mindestens einwöchiger Auslegung bis zum 02.08.2013 an das Amtsgericht Lahr zu
übermitteln.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 17.06.2013 aus den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl von 15 Personen getroffen.
Die Aufgabe des Gemeinderats ist es, die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffen zu gewährleisten.Die Vorschlagsliste, die vom Gemeinderat erstellt wird,
soll alle Gruppen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Bestimmungen
der §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfüllen.
1.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.

2.

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

a)

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

b)
c)

3.

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

a)

d)
e)

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

4.

Weiterhin sollen zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

a)
b)
c)

der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

b)
c)

d)
e)

Drucksache 135/2013

f)
g)

5.
a)
b)

c)
d)
e)
f)
g)

Seite - 3 -

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsmäßig
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
Die Berufung zur Ausübung des Schöffenamtes dürfen ablehnen:
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer;
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eine sehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen,
die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern,
Krankenpfleger
und Hebammen;
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende
der Amtsperiode vollendet haben würden;
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

6. Nach einer Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg hat die Stadt
Lahr/Schwarzwald insgesamt mindestens 15 Personen für das Amt als Schöffen beim gemeinsamen Schöffengericht des Amtsgerichts Offenburg und den Strafkammern des Landgerichts vorzuschlagen. Mehr Personen dürfen nur im Ausnahmefall benannt werden.
7. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die
individuelle Vorauswahl durch den Gemeinderat, die Gewähr für die Heranziehung erfahrener
und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet. Gemäß eines Bundesgerichtshofurteils darf die Verwaltung keine Vorauswahl treffen.
8. Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht auszulegen. Beginn und Ende der Auslegungsfrist werden zuvor öffentlich bekannt
gemacht.
9. Die Stadt Lahr hat außerdem laut einer Mitteilung des Landratsamtes Ortenaukreis für die
Wahl der Jugendschöffen der Geschäftsjahre 2014 - 2018 Personen zu benennen. Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen wird anschließend vom Jugendhilfeausschuss aufgestellt und
im Jugendamt öffentlich ausgelegt. Die bei der Stadt Lahr eingegangenen Bewerbungen für
das Amt der Jugendschöffen wurden bereits an das Landratsamt weitergeleitet und sind deshalb nicht mehr vorzuschlagen.

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Dr. Wolfgang G. Müller

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Elmar Baum