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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ
1

Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
18.05.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die Stellungnahme vom 05.08.2015 gilt weiterhin:
Erschließung
Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wird die Erschließung des Wohngebietes neu organisiert.
Mit der verkehrstechnischen Erschließung des
Plangebietes werden allgemein die Voraussetzungen für die „Tiefe“ des Entsorgungsservice in puncto
Entleerung / Abholung von Abfallbehältern am
Grundstück geschaffen. Bei großzügiger Gestaltung
der Erschließungsstraßen kann die Entsorgung
kundenfreundlich sehr nahe am Anfallort erfolgen;
bei defensiver Haltung gegenüber dem Bau öffentlicher Straßen, die mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbar sein sollen, müssen die Abfallbehälter mitunter weiter entfernt zu anfahrbaren Sammelplätzen
zur Abholung bereit gestellt werden. Eine Entleerung der Abfallbehälter nahe am Anfallort kann gewährleistet werden, wenn bei der Planung der Erschließungsstraßen die Grundlagen der von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeiteten „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen“ RASt 06 Ausgabe 2006 berücksichtigt
sind. Als Bemessungsfahrzeug zur Dimensionierung
von Schleppkurven, Abbiegeradien oder Wendeanlagen ist hierbei ein 3-achsiges Abfallsammelfahrzeug (bis 10,30 m Länge) zugrunde zu legen. Stichstraßen ohne ausreichend dimensionierte Wendeanlagen werden von Abfallsammelfahrzeugen nicht
befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt).
In diesem Zusammenhang weisen wir ergänzend
daraufhin, dass die nördlich von der Erschließungs1

Das Plangebiet wird über den Kanadaring Die Anregungen werden
erschlossen, dieser ist für 3-achsige Abzur Kenntnis genommen.
fallsammelfahrzeuge befahrbar. Die vier
westlichen Stadthäuser entlang der
Schutter sind ebenfalls durch ein 3achsiges Abfallsammelfahrzeug anfahrbar, da diese nicht durch Stichstraßen
erschlossen werden. Die Zufahrtsstraßen
sind im Bereich der Stadthäuser miteinander verbunden. Die drei östlichen
Stadthäuser entlang der Schutter sind
durch Stichstraßen erschlossen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

straße "Kanadaring" abzweigenden Stichstraßen
Richtung "Schutter" von den Abfallsammelfahrzeugen nur befahren werden können, wenn diese am
Ende jeweils eine ausreichend dimensionierte Wendeanlage für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis
10,30 m Länge) erhalten. Wir geben diesen Hinweis
auch insbesondere deshalb, weil die geplanten
Neubauten entlang der "Schutter" laut Planunterlagen über die o. g. Stichstraßen erschlossen werden
sollen.
Abbiegeradien / Schleppkurven
Bei der verkehrstechnischen Erschließung des
Plangebietes müssen die Abbiegeradien und
Schleppkurven der Erschließungsstraßen für 3 –
achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) dimensioniert sein. Dies betrifft nicht nur die
Anbindungsstellen des Baugebietes an das überörtliche Straßennetz sondern auch die inneren Erschließungsstraßen. Auf die Freihaltung eines seitlichen Sicherheitsabstandes von jeweils 0,50 m ist zu
achten (Schutz für Fußgänger und Radfahrer beim
Abbiegevorgang und Kurvenfahrt der Sammelfahrzeuge). Ist dies nicht der Fall, können die Abfallsammelfahrzeuge (ASF) nicht in das Plangebiet
einfahren.
Anpflanzung von Bäumen an Erschließungsstraßen
Damit 3-achsige Müllsammelfahrzeuge die Erschließungsstraßen dauerhaft hindernisfrei befahren
können, muss sichergestellt sein, dass in das Fahr2

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

bahnprofil (Regelmaße: 4,50 m Höhe, 3,50 m Breite) keine Gegenstände wie z.B. starke Baumäste
etc. hineinragen. Da die Anpflanzung von Bäumen
geplant ist, möchten wir frühzeitig auf die Freihaltung des notwendigen Durchfahrtsprofils (Breite,
Höhe und Ausschwenkbereich in Kurven) hinweisen.
Bei der Auswahl (Anzahl, Größe, Wuchsform) und
Anordnung der Bäume sollte dies entsprechend
berücksichtigt werden.
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an
einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis
10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der
öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Bei der Bereitstellung von Abfallbehältern beispielsweise in Einmündungsbereichen von nicht
befahrbaren Stichstraßen/Seitenstraßen oder Fußwegen könnten aufgrund der Anhäufung an Abfallbehältern bzw. Gelben Säcken am Abfuhrtag eventuell Beschwerden (Geruchsbelästigungen, Staub,
Lärm) bei den Grundstückseigentümern entstehen,
vor / an deren Grundstücke die Abfallbehälter zur
Abholung bereit gestellt und entleert werden. Die
Einplanung von öffentlichen Abfallbehälterstellplätzen / Sammelplätzen wird unsererseits in solchen
Fällen empfohlen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im
3

Es werden Abfallsammelstellen entlang
der Erschließungsstraße Kanadaring
festgesetzt. Hierbei handelt es sich um
private Sammelplätze im Eigentum einer
Wohnungsbaugesellschaft .

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

2

3

Beteiligter

Deutsche Bahn
AG
19.05.2016

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 46–Verkehr
23.05.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung
des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in
der jeweils geltenden Fassung.
Die Stellungnahme vom 06.08.2015 gilt weiterhin:
Gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Hinweis wird unter Punkt 12.3 in den
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Beplanungsrechtlichen Festsetzungen aufdingungen und Hinweise aus Sicht der Deutschen
genommen.
Bahn AG keine Bedenken:
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich
von Bahnanlagen zu Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub,
Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche
Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus
dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche
gegenüber der DB AG für die Errichtung von
Schutzmaßnahmen geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus
Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.
Die Stellungnahme vom 10.08.2015 gilt weiterhin:

Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„KANADARING“ aufgeführten Grundstücke befinden sich ca. 3,7 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und
liegen im Anlagenschutzbereich nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Im Nahbereich um den Sonderflughafen Lahr gelten bestimmte Bauhöhenbegrenzungen.
4

Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Der Hinweis zu den Gebäudehöhen und
Baukränen wird unter Punkt 12.6 in den
planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Es handelt sich um das ehemalige Wohnquartier
der kanadischen Soldaten. Die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsgebiet orientiert sich eng an den
bestehenden 3- bzw. 4-geschossigen Gebäuden.
Aus diesem Grund werden von Referat 46 - Landesluftfahrtbehörde – keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben.

4

Sollten einzelne Bauvorhaben die die bereits bestehenden Gebäude wesentlich überschreiten und die
Höhenplanungen sich ändern, sind sie der Luftfahrtbehörde aufgrund des Bauschutzbereiches zur
Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen.
bnNETZE GmbH Die Stellungnahme vom 11.08.2015 gilt weiterhin:
18.05.2016
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur
Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen.
Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte
oder vorhandene energetische Konzepte, geplant.
Das Plangebiet ist bereits mit Erdgas und Wasser
erschlossen. Eine Erneuerung dieser Leitungen ist
auf Grund ihres Alters nicht vorgesehen. Die
Löschwasserversorgung kann aus dem bestehenden Netz sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblattes W 405 wird für das Plangebiet eine
Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für
2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater
5

Eine Abstimmung mit den VersorgungsAnregung wird in den Beträgern wird im Zuge des Baugenehmibauungsplan aufgenomgungsverfahrens und der Erschließungs- men.
planung rechtzeitig erfolgen. Der Hinweis
wird unter dem Punkt 2.5.1 in die Begründung mit aufgenommen

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

5

Beteiligter

Polizeidirektion
Offenburg
Führungs- und
Einsatzstab
13.05.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Alle fünf Zufahrten zum Kreisverkehr
erhalten sichere Fußgängerüberwege
(Zebrastreifen). Zusätzlich sind in den
stärker frequentierten Zufahrtsästen der

Die Hinweise wurden in der
weiteren Planung des
Kreisverkehrs berücksichtigt.

Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblattes W
405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle
festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen
für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE
GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Auch die geplanten Stadthäuser können gegebenenfalls mit Erdgas und Wasser versorgt werden. Jedoch müssen die hierfür erforderlichen Leitungen grundbuchrechtlich gesichert werden, da die
Hausanschlüsse wegen der besonderen Lage nur
über fremde Flurstücke geführt werden können.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den
Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und den
Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der
jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung
an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler der bnNETZE GmbH vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist an der zur
Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes
einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein.
Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis
in den Hausanschlussraum zu führen.
Die Stellungnahme vom 12.08.2015 gilt weiterhin:
Bei der Planung und Anlage des neuen Kreisverkehrs wird es auch aufgrund der Schulwegbeziehung für erforderlich gehalten, dass an möglichst
allen Zufahrten eine sichere Querungsmöglichkeit
mittels Fußgängerüberweg hergestellt wird.
6

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

6

Industrie- und
Handelskammer
Südlicher Oberrhein
14.08.2015

7

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
29.06.2016

8

Landesnaturschutzverband
BadenWürttemberg
(LNV)
21.08.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Schwarzwaldstraße und der Otto-HahnStraße Mittelinseln mit einer Breite von
2,50 m gebaut wurden. Die Ausführungsplanung des Kreisverkehrs ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Es ist richtig, dass die geplante Nutzung
Die Hinweise werden zur
Folgende kleine Hinweise werden gegeben:
des Pavillons auch in einem Allgemeinen Kenntnis genommen.
Zur Festsetzung Ziffer 1.1 im Zusammenhang mit
Wohngebiet zulässig ist. Da dieser PavilZiffer 1.b wäre die Frage zu stellen, worin der belon ausschließlich der Versorgung des
sondere Nutzungszweck des Platz-Pavillons beQuartiers dienen soll, wird durch die Feststeht. Denn die unter 1.b genannten Nutzungen
setzung als Fläche mit besonderem Nutwären nach der jetzigen Festsetzung doch auch in
zungszweck das Wohnen ausgeschlossämtlichen allgemeinen Wohngebietsteilen allgesen und somit die besondere Stellung des
mein zulässig?
Pavillons auf dem neuen Quartiersplatz
Müsste die Nummerierung bei der Art der baulichen verdeutlicht.
Nutzung nicht geändert werden?
Die Stellungnahme vom 14.08.2015 gilt weiterhin:
Notwendige Gehölzrodungen sollen in der Zeit vom
1. Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden,
um Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Abs. 1
zu vermeiden.
Es wird angeregt aus den Pflanzlisten die Giftpflanzen herauszunehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, aus bereits bestehenden Konflikten mit Saatkrähen im Stadtbereich, keine weiteren Brutstätten
zu schaffen und Bäume zu pflanzen in diesem Bereich.
Was den Schutzstreifen an der Schutter entlang
7

Die gesetzliche Verpflichtung ist sowohl
der Stadtverwaltung als auch oder Wohnbau Lahr GmbH bekannt und wird berücksichtigt.
Der Bebauungsplan enthält weder Pflanzlisten noch Festsetzungen zur Gestaltung
des Gewässerrandstreifens. Die angesprochene Problematik ist der Abt. Öffentliches Grün und Umwelt bekannt.

Der Anregung wird entsprochen.

Zurückweisung bzw. Weitergabe an die Abt. Öffentliches Grün und Umwelt.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

9a

Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
09.06.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

anbelangt, ist dieser so zu gestalten, dass es nicht
zu Brutversuchen mit Enten kommt, da alljährlich
bereits seit Jahren die Gelege von Anwohnern geplündert werden, was eine Straftat / Ordnungswidrigkeit darstellt, Meldungen und Beobachtungen zu
diesen Vorkommnissen sind bekannt, wurden bisher
aber nicht angezeigt.
Die Stellungnahme vom 28.08.2015 gilt weiterhin:
Die Ergänzungen vom 09.06.2016 sind grau hinterlegt.
Dem übersandten Bebauungsplanentwurf kann in
vorliegender Form noch nicht zugestimmt werden
(s. Altlasten).
I. Grundwasserschutz
Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen (§§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
Ca. 500 m südlich des Bebauungsplanes KANADARING befindet sich die amtliche Grundwassermessstelle 111/116-0. Für diese Grundwassermessstelle wurde mit Hilfe der Grundwasserdatenbank des Landes Baden-Württemberg für den Zeitraum 1970 bis 2015 der niedrigste, mittlere und
höchste Grundwasserstand ermittelt.

111/116-0

niedrigster
Grundwasserstand
[m+NN]
157,18
(am
16.08.1982)

mittlerer
Grundwasserstand
[m+NN]
159,27

höchster
Grundwasserstand
[m+NN]
161,24
(am
19.05.1970)

8

Die Hinweise zum Grundwasserschutz
und zur Abwasserentsorgung wurden
unter Punkt 12.2 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Hinweise wurden in
den Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass die in o.g. Tabelle
dargestellten Grundwasserstände Montagswerte
sind, d.h. dass der bisher vorhandene tatsächliche
Maximalwert zwischen zwei Montagswerten liegen
kann und somit evtl. noch höher ist.
Zur Abschätzung der Grundwassermessstände im
Planungsgebiet sind die Ergebnisse der Auswertung
aus der Grundwasserdatenbank mit vorliegenden
Grundwassergleichenpläne zu interpretieren und
ggf. auch anhand von Baugrunduntersuchungen zu
bestätigen.
II. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung
Wie den Antragsunterlagen zu entnehmen ist, erfolgt die Entwässerung in diesem Bereich bislang im
Mischsystem. Im Zuge der weiteren Planung soll
eine Umsetzung ins Trennsystem geprüft und ggf.
auch umgesetzt werden. Entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen sollen dabei einzelne Komponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung (u.a. wasserdurchlässige
PKW-Stellplätze, Dachbegrünung von Flachdächern) berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in
den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der LUBW verwiesen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, einen
entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfen in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
9

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
III. Altlasten
Im Planungsgebiet befinden sich die beiden bekannten Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung
Schutterverfüllung Altmühlgasse“ – Objekt-Nr.
02125 und „Altablagerung Glockengumpen“ - Objekt-Nr. 02150.
Die Altablagerungen wurden i.R. der „Flächendeckenden Nacherhebung altlastverdächtiger Flächen
im Ortenaukreis 2012“ aktualisiert und am 24. September 2012 auf Beweisniveau „BN 1“ mit dem
Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage –
Kriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“
bewertet.
Die Ergebnisse der Untersuchungen des betroffenen Teils der Altablagerung „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ – Obj.Nr. 02125 wurden im Auftrag der
Städtischen Wohnbau GmbH durchgeführt und liegen uns mittlerweile in digitaler Form vor. Auf Basis
des Gutachtens des Ing.-Büros HPC, Freiburg, vom
18. Mai 2016 besteht für den westlichen Bereich
weiterer Handlungsbedarf (Durchführung einer Detailuntersuchung). Für den östlichen Bereich besteht
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gefährdung
der betroffenen Schutzgüter „Mensch“ und „Grundwasser“. Eine Abgrenzung der beiden Teilflächen ist
im
vorliegenden Gutachten noch nicht erfolgt und
konnte damit im beigefügten Übersichtsplan noch
nicht dargestellt werden.
Die von Ihnen zitierten Untersuchungen der Altablagerung „Glockengumpen“ – Obj.Nr. 02150 wurden
10

Stellungnahme

Beschluss

Nach den, in Abstimmung mit dem Landratsamt durchgeführten, Detailuntersuchungen der beiden Altablagerungen wird
an dieser Stelle auf die Stellungnahme
vom 20.10.2016 des Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz verwiesen.

Der Forderung wurde entsprochen und die Detailuntersuchungen zu den Altablagerungen wurden durchgeführt.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

nur im Bereich des Bauvorhabens „Neubau eines
Werkstattgebäudes mit Fahrzeughalle“ durchgeführt
(Orientierende Untersuchung). Eine entsprechende
Bewertung dieser Teilfläche (Obj.Nr. 02150-002)
erfolgte am 07.04.2016 auf Beweisniveau „BN 2“ mit
dem Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage
– Kriterium Entsorgungsrelevanz.
Für den Großteil der Altablagerung (siehe beigefügter Lageplan – Obj.Nr. 02150-001) wurde die Orientierende Untersuchung noch nicht durchgeführt.
Grundsätzliches
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde
nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten
und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu
ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne
sollen gem. § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebengrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
In den Bauleitplanverfahren ist deshalb stets zu
erklären, ob und inwieweit Altlasten einer geplanten
Darstellung als Bauflächen (FNP) bzw. einer geplanten baulichen Nutzung (BBauPlan) entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen
gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3, bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
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Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gekennzeichnet werden müssen. Das setzt Kenntnisse über altlastverdächtige Flächen bzw. Altlasten
im zu überplanenden Bereich voraus, die so genau
sind, dass sie als Abwägungsmaterial für eine umfassende Abwägung auf der jeweiligen Planungsebene ausreichen. Spätestens auf der Ebene des
BBauPlan-Verfahrens müssen die Kenntnisse über
Altlasten so detailliert und umfassend sein, dass
deren Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (z.B. Grundwasser, Boden) eingeschätzt und in
Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewertet
werden kann. Darüber hinaus sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachteilige
Auswirkungen der Altlasten auf die in § 1 Abs. 5
BauGB genannten schutzwürdigen Belange (z.B.
natürliche Lebensgrundlagen) zu berücksichtigen,
auch wenn nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung von Schutzgütern gerechnet werden muss. So
ist z.B. bei der Feststellung von Belastungen des
Bodens oder der Bodenluft auch eine mögliche Belastung des Grundwassers zu untersuchen, wenn
eine evtl. erforderliche spätere Sanierung des
Grundwassers im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Überbauung verhindert oder wesentlich erschwert werden würde.
Die für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderlichen Erkundungsschritte sollten
stets in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis erfolgen.

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Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden
werden können
Vorgaben
Die Aufstellung des Bebauungsplanes KANADARING stellt eine bewertungsrelevante Sachverhaltsänderung dar. Die Kenntnisse über die Altlastenverdachtsflächen sind noch nicht ausreichend, um eine
umfassende Abwägung durchzuführen.
Das Ziel der Abwägung, zu klären, ob die Altlast der
existierenden und einer geplanten / der geplanten
baulichen Nutzung entgegensteht, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erreichen. Des Weitern kann mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht
geklärt werden, ob die Fläche nach § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB gekennzeichnet werden muss.
Dementsprechend sind Erkundungsmaßnahmen
soweit durchzuführen, dass die altlastenspezifischen Kenntnisse so detailliert und umfassend sind,
um das Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (Schutzgüter „Grundwasser, Boden …“) einschätzen und in Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewerten zu können. Ggf. ist ein Sicherungs- /
Sanierungskonzept, durch welches dokumentiert
wird, dass die geplante Nutzung eine evtl. erforderliche Sicherung / Sanierung nicht beeinträchtigt, zu
erstellen.
Vor Klärung des Sachverhaltes (Detailuntersuchung der Altablagerung „Schutterverfüllung
Altmühlgasse“ – Obj.Nr. 02125; Durchführung
von Erkundungsmaßnahmen (Orientierende Un13

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

tersuchung) auf der noch nicht untersuchten
Teilfläche der Altablagerung „Glockengumpen“
– Obj.Nr. 02150-001) kann aus Sicht der Altlastenbearbeitung dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden.
Die Erkundungsmaßnahmen / ggf. Sicherung- / Sanierungsmaßnahmen sind von einem in der Altlastenbearbeitung erfahrenen Ingenieurbüro durchzuführen.
Der detaillierte Umfang der Erkundungsmaßnahmen
ist vorab mit dem Landratsamt Ortenaukreis – Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - abzustimmen.
Die Ergebnisse der Erkundungsmaßnahmen sind in
Berichtsform zu dokumentieren und dem Landratsamt Ortenaukreis zur Bewertung vorzulegen (§§ 1
Abs. 3, 5, 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB).
Anregungen und Hinweise
Als Träger der Bauleitplanung ist die Stadt Lahr
Erkundungspflichtige.
Hierzu ist anzumerken, dass die im Rahmen der
„Orientierenden Untersuchung“ der o. g. Altablagerung „Glockengumpen“ durchzuführenden Maßnahmen nach den Ziffern 8.3.1 und 9.2 Förderrichtlinien „Altlasten“ vom 25. März 2014 grundsätzlich
zu 100 % förderfähig sind. Die Förderrichtlinien einschließlich der erforderlichen Formblätter sind in der
Anlage beigefügt.
Für die Durchführung der „Orientierenden Untersuchung“ ist ein in der Altlastenbearbeitung erfahrenes
Ingenieurbüro (Liste siehe Anlage) einzuschalten.
14

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Das Ingenieurbüro hat sich bezüglich der Festlegung des detaillierten Untersuchungsumfangs mit
dem Landratsamt Ortenaukreis in Verbindung zu
setzen.
Nach Ausarbeitung eines Honorarvorschlags (Kostenschätzung) durch das Ingenieurbüro ist ein Antrag auf Gewähren einer Zuwendung (3-Fach) nach
den Förderrichtlinien „Altlasten“ für die „Orientierende Untersuchung“ dem Landratsamt Ortenaukreis
zur Prüfung und Weiterleitung an das Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen.
Im Hinblick auf Einzelbauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist darauf hinzuweisen,
dass diese nur in den rot eingefärbten Bereichen
des beigefügten Lageplans abgelehnt werden
müssten. Im konkreten Fall ist die ablehnende Stellungnahme für das von der Städtischen Wohnbau
GmbH geplante Bauvorhaben Mehrfamilienwohnhäuser „Haus 6 und 7“ mit Schreiben vom 7. Juni
2016 bereits erfolgt. Der Errichtung der Mehrfamilienhäuser „4 und 5“ wurde ebenfalls am 7. Juni 2016
unter Auflagen (insbesondere gutachterliche Begleitung von Erdarbeiten) zugestimmt.
IV. Bodenschutz
Sachstand
Aus zahlreichen Untersuchungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, ist bekannt, dass die Böden in mittelbarer und unmittelbarer Nachbarschaft zur `Schutter´,
inner- und außerhalb des Stadtgebietes Lahr, deut15

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

lich erhöhte bis zum Teil sehr hohe Bleigehalte aufweisen.
Diese Bleigehalte sind auf ehemalige Bergbau- und
Verhüttungstätigkeiten in den früheren Bergbaurevieren bei Lahr-Kuhbach und im Gereuter Tal zurückzuführen. Bei diesen Tätigkeiten gelangten
bleihaltige Rückstände in die `Schutter´ bzw. den
`Gereuter Talbach´ und von dort bei Überschwemmungsereignissen während der vergangenen Jahrhunderte in die angrenzenden Böden.
Im Juli 2003 ist vom Landratsamt Ortenaukreis, Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, ein Standort
nahe der `Schutter´ in Höhe des Grundstückes,
Flst.-Nr. 25508, untersucht worden. Im Jahr 2006
erfolgten im Rahmen eines Bauvorhabens auf der
unmittelbar gegenüber liegenden Seite der `Schutter´ weitere Schadstoffuntersuchungen durch ein
privates Ingenieurbüro. Die vorgenannten Schadstoffuntersuchungen ergaben nicht nur im humosen
Oberbodenm, sondern auch im Unterboden erhöhte
Bleigehalte, die mit Konzentration von bis zu 150
mg Blei/kg TS den Vorsorgewert der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
von 70 mg Blei/kg TS deutlich überschreiten.
Aus den vorgenannten Gründen besteht der konkrete Verdacht, dass auch in den Bodenflächen
des BPL-Gebietes, die nahe der `Schutter´ liegen
(gegenwärtige Grundstücke, Flst.-Nrn. 25470/3,
25470/5, 25470/15, 25508 und 25572), entsprechend erhöhte Bleigehalte verfügen. Die Verwertung von Erdaushub mit Bleigehalten über den
Vorsorgewerten der BBodSchV ist nur einge16

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

schränkt zulässig (siehe unten).
Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind schädliche Bodenveränderungen – sowie die davon ausgehenden
erheblichen Nachteile etc. – in der Regel immer
dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterialien Schadstoffgehalte festgestellt werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geltenden
Vorsorgewerte überschreiten.
Für das BPL-Gebiet „Kanadaring“ können schädliche Bodenveränderungen infolge bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhter Bleigehalte jedoch ausgeschlossen werden. Liegen auch keine konkreten
Ergebnisse aus Bodenuntersuchungen innerhalb
des BPL-Gebietes vor, sind angesichts der Bleigehalte im Oberboden unmittelbar nördlich an Grundstück, Flst.-Nr. 25508, angrenzend bzw. in anderen
Flächenbereichen entlang der `Schutter´ sowie der
im BPL-Gebiet vorliegenden Nutzungen keine
Überschreitungen geltender Prüf- und Maßnahmenwerte zu erwarten.
Im Hinblick auf die Verwertung von Erdaushub auf
offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12
Abs. 2 BBodSchV vor, dass am Ort des Auf- und
Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden darf. Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist entsprechend § 9 Abs. 1 BBodSchV in
der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden
bzw. Bodenmaterial die Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten.
17

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung
sollen gemäß § 12 Abs. 4 BBodSchV im Hinblick
auf künftige unvermeidbare Schadstoffeinträge
durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstehenden durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV
geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten.
In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in den
Böden – die auf den Gemarkungen der Stadt Lahr
durchaus vorhanden sind – ist entsprechend § 12
Abs. 10 BBodSchV eine Verlagerung innerhalb des
Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht
zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere
die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens
nicht nachteilig verändert wird.
Im Jahr 2004 ist die Zulassung der kreiseigenen
Erdaushubdeponie `Rebio´, Gemarkung Seelbach-Schönberg, vom Regierungspräsidium Freiburg auf bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht
schwermetallhaltigen Erdaushub aus den Gemeindegebieten Lahr, Biberach und Seelbach erweitert
worden.
Das bedeutet, dass auf der kreiseigenen Erdaushubdeponie Bodenaushub mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhtem Schwermetallgehalten (vor allem Blei, Zink, Cadmium) ungeachtet der
Höhe der Schwermetallgehalte abgelagert werden
darf. Die Gebühren hierfür sind nicht höher als die
Gebühren für „unbelasteten“ Erdaushub.

18

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Rechtliche Vorgaben aufgrund fachtechnischer
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden
werden können
Art der Vorgabe
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde
nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten
und zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu
ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne
sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln.
Im Bebauungsplanverfahren ist deshalb stets zu
klären, ob schädliche Bodenveränderungen vorliegen und inwieweit sie einer geplanten baulichen und
sonstigen Nutzung entgegenstehen. Des Weiteren
ist zu klären, ob Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB gekennzeichnet werden müssen.
Vor dem Hintergrund der geplanten bzw. bestehenden Nutzung sind die vorliegenden Kenntnisse zu
den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend,
so dass vorerst keine weiteren Bodenuntersuchungen notwendig sind (sh. Punkt 1).
Im Hinblick auf die Verwertung anfallendem, erhöht
bleihaltigem Bodenmaterials sind jedoch die beigefügten `Auflagen und Hinweise zur Verwertung /
Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau19

Auflagen und Hinweise zur Verwertung /
Beseitigung von Erdaushubmaterial mit
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus dem Bebauungspl-

Die Hinweise und Anregungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

9b

Beteiligter

Stellungnahme
vom 20.10.2016
zur 2. Offenlage

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus angebiet „Kanadaring“, Stadt Lahr´ wurdem Bebauungsplangebiet „Kanadaring“, Stadt
den unter Punkt 13.4 in den planungsLahr´ in den schriftlichen Teil des Bebauungsplans rechtlichen Festsetzungen aufgenommen.
zu übernehmen. (§ 1 Abs. 5, § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB, § 7 Abs. 3 KrWG )
Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Altlastenerkundungen der beiden im Planungsgebiet befindlichen Altablagerungen "Schutterverfüllung Altmühlgasse" - Obj.Nr. 02125 (Teilbereich) und "Glockengumpen" - Obj.Nr. 02150 wurden mittlerweile im Auftrag der Städtischen Wohnungsbau GmbH Lahr durchgeführt.
Im Ergebnis kann dem Bebauungsplanentwurf
nunmehr zugestimmt werden.
1. Sachstand
1.1 Altablagerung "Schutterverfüllung Altmühlgasse" - Obj.Nr. 02125 (Teilbereich)
Zur Klärung des Gefahrverdachts wurde hier zunächst eine Orientierende Untersuchung veranlasst.
Im Ergebnis wurde der Gefahrverdacht bestätigt
und zur abschließenden Gefährdungsabschätzung
war es erforderlich, eine Detailuntersuchung durchzuführen. Diese hatte zum Ziel, Menge und räumliche Verteilung von Schadstoffen, ihre mobilen oder
mobilisierbaren Anteile und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten festzustellen. Die Untersuchungsergebnisse sind im Bericht des Ing.-Büros HPC vom
11.10.2016 (Projektnummer 2162341) dokumentiert.
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass ein Grundwasserschaden zwar vorliegt,
20

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

dieser aber aufgrund geringer Schadstoff-Frachten
und lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen toleriert werden kann und damit vorbehaltlich
der vorgesehenen Nutzung kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Dies betrifft den westlichen Teil
der betrachteten Auffüllungsbereiche. Der östliche
Teil weist auf der Grundlage der durchgeführten
(früheren) Untersuchungen (Ing.-Büros HPC vom
18.05.2016 Projektnummer 2160533) nur moderate
Schadstoffgehalte im Auffüllungskörper auf. Die
betreffenden (Teil-) Flächen sind auf beigefügtem
Lageplan dargestellt. Aufgrund der festgestellten
Untergrundverunreinigungen sind Baumaßnahmen
in beiden Bereichen unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
Die untersuchte westliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125002) wird beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz - auf Beweisniveau "BN 3" in "B - Belassen zur Wiedervorlage Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft und
entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.
Für die östliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-003)
konnte nach Durchführung der Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten
Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrverdacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
insoweit ausgeräumt werden. Der Ausschluss des
Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der o.g. Orientierenden Untersuchung und gilt
21

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

für:
• die untersuchten Schadstoffe,
• die untersuchten Bereiche aus denen die Proben
entstammen und diese repräsentieren,
• den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet
wurde,
• die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.
Die östliche Teilfläche (Obj .Nr. 02125-003) wird auf
Beweisniveau BN 3 in "B = Belassen zur Wiedervorlage - Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft
und beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im
Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.
1.2 Altablagerung "Glockengumpen" - Obj.Nr.
02150
Zur Klärung des Gefahrverdachts wurde für die Altablagerung eine Orientierende Untersuchung in
zwei Teilschritten durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse sind in den gutachterlichen Stellungnahmen des Ing.-Büros clayton Umwelt-Consult
GmbH vom 21.03.2016 (Projektnummer 231334614/3) sowie des Ing. Büros HPC vom 16.09.2016
(Projektnummer 2162855) dokumentiert. Aufgrund
der festgestellten Untergrundverunreinigungen sind
Baumaßnahmen auch hier unter gutachterlicher
Begleitung durchzuführen.
Für die Altablagerung "Glockengumpen" konnte
nach Durchführung der Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrver22

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

dacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
insoweit ausgeräumt werden. Der Ausschluss des
Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der O.g. Orientierenden Untersuchung und gilt
für:
• die untersuchten Schadstoffe,
• die untersuchten Bereiche aus denen die Proben
entstammen und diese repräsentieren,
• den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet
wurde,
• die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.
Die Altablagerung wird auf Beweisniveau BN 2 in "B
= Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft und beim Landratsamt
Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im Bodenschutz- und
Altlastenkataster geführt.
2. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
2.1 Vorgaben
2.1.1
Für die betroffenen (Teil-)Flächen der o.a. Altablagerungen sind aus Sicht der Altlastenbearbeitung
keine weiteren Maßnahmen i.R. des Bebauungsplanverfahrens erforderlich.

23

Beschluss

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

10

Beteiligter

SWEG
01.09.2015

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

2.1.2
Die westliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-002) unter
Ziff. 1.1 ist entsprechend der Ausdehnung auf beiliegendem Plan gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, zu kennzeichnen.
2.1.3
Allg. Vorgabe
In den schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist
der Sachstand für die unter Ziff. 1 beschriebenen
Flächen aufzunehmen.
Hinweis
Die im Schreiben vom 09.06.2016 formulierten Ausführungen zum Thema "Bodenschutz" behalten
weiterhin vollumfänglich ihre Gültigkeit.
Im heutigen Bestand befindet sich in der Schwarzwaldstraße eine zentrale beidseitige Haltestelle Kanadaring, die mit den Bussen der Stadtverkehrslinien angefahren wird.
Im vorgelegten Lageplan der Offenlage ist diese
Haltestelle nicht mehr vorgesehen.
Aufgrund der Darstellungen im Lageplan ergeben
sich in Bezug auf die ÖPNV-Anbindung dazu folgende Fragen:
1. Ist die bestehende zentrale Haltestelle Kanadaring weiterhin vorgesehen oder wird diese an den
neuen Standort verlegt?
2. Beinhaltet der mögliche neue Bushalt im Lageplan dann eine beidseitige idealerweise barrierefreie Haltestelle?
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss bis zum
01.01.2022 die vollständige Barrierefreiheit im
24

Beschluss

Die westliche Teilfläche der Altablagerung Altablagerung wurde im
„Schutterverfüllung Altmühlgasse“ Bebauungsplan gekennObj.Nr. 02125-002 - wurde im Nutzungs- zeichnet.
plan gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist,
gekennzeichnet und in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter dem
Punkt 12.1.2 aufgenommen.

Der Bebauungsplan trifft keine FestsetKenntnisnahme. Berückzung zum Standort der Haltestellen.
sichtigung bei der weiteren
Grundsätzlich ist eine Haltestelle am neu- Projektentwicklung.
en Quartiersplatz gut vorstellbar. Im weiteren Planungsprozess wird die SWEG
über die Abteilung Ratsangelegenheiten,
Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing
weiter eingebunden werden.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

11

Beteiligter

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau BadenWürttemberg
(LRGB)
15.06.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

ÖPNV erreicht werden. Die bauliche Anpassung der
Bushaltestellen ist ein zentraler Punkt, dieses Ziel
zu erreichen und sollte hierbei beachtet werden.
Auf die nachfolgende Stellungnahme vom
Der Hinweis wird unter Punkt 12.7 in die
02.09.2015 wird verwiesen:
planungsrechtlichen Festsetzungen aufGeotechnik
genommen.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen:
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu
zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen daraus erfolgt.

25

Beschluss

Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ
12

13

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Stellungnahme vom 03.09.2015 gilt weiterhin:
Netze Mittelbaden GmbH & Co.
KG
Die Stromversorgung im Geltungsbereich des Be13.06.2016
bauungsplanes „KANADARING“ wird durch die vorhandenen Trafostationen „Glockengumpen 1“ und
„Glockengumpen 2“ sichergestellt. Die Standorte
sind aufgrund eigener Grundstücke gesichert.
Das Stromleitungsnetz wurde nach Abzug der kanadischen Streitkräfte zwischen 1994 und 2010
komplett erneuert.
Bei der dargestellten Neuordnung muss bei Bedarf
das Versorgungsnetz angepasst und für die geplante Neubebauung erweitert werden. Diese Arbeiten
sind im Zuge der Straßen- / Platzgestaltungsmaßnahmen bzw. und der Neubauvorhaben durchzuführen.
Eine Verbesserung der Bausubstanz, der im Plangebiet vorhandenen Trafostation „Glockengumpen
1“, ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen. Dies würde dann in Form eines Stationsneubaus in Fertigbauweise erfolgen.
Regierungsprä- Durch die Lage des Bebauungsplanes entlang der
sidium Freiburg Schutter, Gewässer I. Ordnung, sind Belange des
Dienstsitz Offen- Landesbetriebes Gewässer betroffen.
burg
Die Sicherung des 10 m breiten GewässerrandstreiRef. 53.1 u. 53.2 fens entlang des rechten Schutterufers wird aus(Gewässer)
drücklich begrüßt
08.09.2015
Entsprechend sollten bei den weitergehenden Planungen die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 38) und des Wassergesetzes BadenWürttemberg (§ 29) zum Gewässerrandstreifen Berücksichtigung finden.
26

Beschluss

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes BadenWürttemberg werden bei der weiteren
Planung berücksichtigt.

Der Anregung wird entsprochen.

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ
14

15

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Deutsche Telekom Technik
GmbH
14.06.2016

Die Stellungnahme vom 09.09.2015 gilt weiterhin:
Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

Anregung wird zur Kenntnis genommen.

badenova
WÄRMEPLUS
16.09.2015

Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der ErschließungsDas Blockheizkraftwerk im Mauerfeld wurde im letz- planung rechtzeitig erfolgen. Die Entten Jahr saniert und hält über die derzeitige Wärscheidung über die Wärmeversorgung
meversorgung hinaus weitere Wärmeleistung bereit. trifft die Wohnbau Lahr GmbH. Der BeBeide Gebiete, Kanadaring, als auch das Gebiet
bauungsplan trifft dazu keine Festsetzunzwischen der Kaiser- und der Lotzbeckstraße könn- gen.
ten ökonomisch und ökologisch vorteilhafte Wärme
aus dem Heizkraftwerk im Mauerfeld beziehen.

Anregung wird zur Kenntnis genommen.

Sollte sich während der Baudurchführung ergeben,
dass Telekommunikationslinien der Telekom im
Sanierungsgebiet nicht mehr zur Verfügung stehen,
sind die durch den Ersatz dieser Anlagen entstehenden Kosten nach § 150 Abs. 1 BauGB zu erstatten.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten, sicherzustellen, dass
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien
der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung der neu zu errichtenden Gebäude
mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes
erforderlich.
Die badenova Wärmeplus hat Interesse daran, das
Wärmenetz im Mauerfeld zu erweitern.

27

Bebauungsplan KANADARING
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 6.8. – 11.9.2015)
(2. Offenlage gem. § 4a Abs.3 vom 17.5 -17.6.2016)

OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Erweiterung des Bestandsnetzes in Richtung
Kanadaring wird in Abhängigkeit der Vorhaben des
städtischen Wohnbaus erwogen.
Es wird um die Einbindung in weitere baulichen
Entwicklungen und Prozesse gebeten.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

28

Beschluss