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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        9. November 2016
AZ.: Ge

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MARTIN-LUTHER-STRASSE/
GUTLEUTSTRASSE, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31. August 2015

-

0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB

Abgrenzung von Baugebieten unterschiedlicher Art und/oder mit unterschiedlichem Maß
der baulichen Nutzung
1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Im Mischgebiet sind Einzelhandel und Betriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an den
letzten Verbraucher vergleichbar sind, nicht zulässig (§ 1 (9) i. V. (5) BauNVO).
Ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den letzten
Verbraucher, wenn das Sortiment aus eigener Herstellung oder Montage stammt und die
Verkaufsfläche untergeordnet ist (§ 1 (9) i. V. (5) BauNVO).
Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 (9) i. V. (5)
BauNVO).
E

1.2

Eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe, welche das Wohnen nicht
wesentlich stören, zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Einzelhandel und Betriebe, die im Hinblick auf
den Verkauf an den letzten Verbraucher vergleichbar sind, nicht zulässig (§ 1 (9) i. V. (5)
BauNVO).

1

Ausnahmsweise zulässig sind Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den letzten
Verbraucher, wenn das Sortiment aus eigener Herstellung oder Montage stammt und die
Verkaufsfläche untergeordnet ist (§ 1 (9) i. V. (5) BauNVO).
Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht zulässig (§ 1 (9) i. V.
(5) BauNVO).

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,6. Sie darf durch Stellplätze und
ihre Zufahrten nicht überschritten werden.
1,2

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO
Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GFZ von 1,2.

2.3
III

Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt.
Es gilt die im Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster festgesetzte Zahl.

2.4

Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO
Bauliche Anlagen dürfen die im Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster eingetragene
Höhe nicht überschreiten; die festgesetzten Gebäudehöhen sind Höchstwerte. Bezugspunkte sind die Hinterkante Gehweg in Gebäudemitte und der höchste Punkt der
Oberkante der Dachhaut. Das bestehende Türmchen (nördliche Gebäudekante) darf im
Rahmen der energetischen Sanierung im dafür notwendigen Umfang erhöht werden.
Kellergeschosse sind nicht zulässig.

-o-a-

3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

Es wird eine Bauweise nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Es gilt die im
Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster eingetragene Bauweise.
3.2

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze

4.

Aufschiebend bedingte Festsetzung

§ 9 (2) Nr. 2 BauGB

Innerhalb der ausgewiesenen Fläche (Hochwasserüberflutungsbereich) ist eine
Bebauung nur möglich, wenn die Bebaubarkeit durch eine Maßnahme nach § 78 (3) Satz
1 Wasserhaushaltsgesetz nachgewiesen wurde. Bis zur Umsetzung der Maßnahme ist
die abgegrenzte Fläche des eingeschränkten Gewerbegebiets nicht bebaubar.
5.

Fläche für Versorgungsanlagen

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

Zweckbestimmung Elektrizität (Transformatorenstation)

6.

Wasserflächen
Gewässer (Schutter und Sulzbach)

2

7.

Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

Geh- und Fahrrecht (Gewässerpflege) zugunsten der Stadt Lahr
8.

Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Entlang der Martin-Luther-Straße sind 5 Stück heimische, hochstämmige, großkronige
Laubbäume (Bäume 1. Ordnung) als Straßenbäume mit einem Stammumfang von
mindestens 16-18 cm im regelmäßigen Pflanzabstand von min. ca. 7 m zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
Empfohlene Baumarten:
Tilia tomentosa „Brabant“ (Silberlinde)
Tilia cordata „Erecta“ (Winterlinde)
Acer platanoides “Eurostar” (Spitzahorn)
Ulmus “Rebona” (Ulme)
Für Baumpflanzungen sind Pflanzgruben nach FLL- Pflanzgrubenbauweise 1 bzw. 2, mit
12 cbm Wurzelvolumen je Baum herzustellen. Die Bäume sind dauerhaft ungeschnitten
zu erhalten und bei Abgang innerhalb der nächsten Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.
Die eingetragenen Baumstandorte sind bis zu 10 m entlang der Straße variabel.
Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Hochstamm anzupflanzen.
Der Baumbestand des Grundstücks kann hierfür angerechnet werden. Die Bäume sind
dauerhaft zu erhalten.
Die Außenwandflächen in einem Abstand von bis zu 5 m zur Martin-Luther-Straße und
ohne Öffnungen sind ab einer Größe von 6 m² mit selbstklimmenden, rankenden,
schlingenden Pflanzen zu begrünen. Dies gilt auch für Wandflächen, die nicht in einer
Ebene verlaufen. Je 2 laufende Meter Wandlänge ist eine Kletterpflanze zu setzen.

9.

Flächen oder Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft
§ 9 (1a) BauGB

9.1

Stellplätze und Wege
Stellplätze und fußläufige Wegeflächen sind wasserdurchlässig auszuführen (z.B.
Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge).
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

9.2

Dachdeckung
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Dachgauben sind nur zulässig, wenn sie
beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des
Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.

9.3

Außenbeleuchtung
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht und insektenverträglich
(Natriumdampf-Niederdruck-Lampen
oder
LED)
zu
installieren.
Ausgenommen sind Außenleuchten, die der kurzfristigen Beleuchtung dienen, wie z.B.
Außenleuchten an Hauseingängen und Treppen mit Abschaltautomatik. Die Art der
Leuchten ist so zu wählen, dass eine gebündelte und zielgerichtete Ausleuchtung
gewährleistet ist.

3

10.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme
Vorschriften getroffenen Festsetzungen

von

nach

anderen

gesetzlichen
§ 9 (6) BauGB

10.1 Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen der Schutter gemäß Rechtsverordnung der Stadt Lahr vom
14. November 2013 in Verbindung mit § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg. Die
Breite des Gewässerrandstreifens der Schutter beträgt 10 m ab Böschungsoberkante.
und
Gewässerrandstreifen des Sulzbachs gemäß § 29 Wassergesetz für BadenWürttemberg. Die Breite des Gewässerrandstreifens des Sulzbachs beträgt 5 m ab
Böschungsoberkante.
10.2 Überschwemmungsgebiet
Überschwemmungsgebiet (HQ 100) gemäß § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg in
Verbindung mit § 78 Wasserhaushaltsgesetz (siehe ergänzende Zeichnung auf dem
Nutzungsplan).
10.3 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis
(Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach feuchtem
Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nur
dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen sollen.
10.4 Regierungspräsidium Freiburg, Referat Denkmalpflege/Archäologische Denkmalpflege
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können,
ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten
frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet
Archäologische Denkmalpflege schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen,
Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend
zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu
belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.
10.5 Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Das Plangebiet befindet sich ca. 3,5 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes des
Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 2,5 km
östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind sie zur
Genehmigung vorzulegen. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von
30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde
erforderlich.

4

11.

Nutzungsschablone
Baugebiet

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Dachneigung
Bauweise
Gebäudehöhe
Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5