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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07.-19.08.2016)
OZ

Beteiligter

1

Netze Mittelbaden
14.07.2016

2

SWEG
12.07.2016
und
19.07.2016

3

bnNETZE
15.07.2016

4

Regierungspräsidium Freiburg
Referat 46
Verkehr
14.07.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über
das bestehende Niederspannungskabelnetz, das im
nördlichen Gehweg der Kaiserstraße sowie im
„Christian-Trampler-Hof“ verlegt ist. Die hierfür notwendigen Neuanschlüsse sind durch die Elektrofachfirma frühzeitig anzumelden. Die Verlegungen
der Leitungen sind mit den anderen Versorgungsträgern zu koordinieren.
Es wird um Berücksichtigung der bestehenden Haltestelle „Christian-Trampler-Hof“ in diesem Bereich
gebeten. Das Haltestellenhäuschen ist aufgrund des
Fahrgastaufkommens weiterhin notwendig. Eine
neue Positionierung durch Drehen ist denkbar.
Die Erdgas- und Wasserversorgung für die geplante
Bebauung kann über die bestehenden Netze in der
Kaiserstraße sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGWArbeitsblatts W 405 wird für das Verfahrensgebiet
eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96
m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der
Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb
privater Grundstücke wird gemäß DVGWArbeitsblatt W 405 von der für den Brandschutz
zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen
Löschwassermengen für den Objektschutz werden
nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Wie in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführt, befindet sich das Plangebiet „AREAL
TRAMPLER“ ca. 4,2 km südöstlich des Flugplatzbezugspunkts des Verkehrslandesplatzes Lahr und
liegt im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12
und § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
1

Beschluss

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Kenntnisnahme
trägern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens rechtzeitig erfolgen.

In Abstimmung mit dem Grundstücksei- Kenntnisnahme
gentümer werden Haltestelle und Wartehäuschen um ca. 50 m nach Osten verlegt. Die Detailabstimmung wird gemeinsam mit der SWEG erfolgen.
Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Kenntnisnahme
trägern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens rechtzeitig erfolgen.

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Kenntnisnahme
die maximale Gebäudehöhe 190,5 m über
NN betragen darf. Daher ist eine Abstimmung mit der Landesluftfahrtbehörde
nicht notwendig.

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07.-19.08.2016)
OZ

5

Beteiligter

Regierungspräsidium Stuttgart
Landesamt für
Denkmalpflege
21.07.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Der Bebauungsplan soll geändert werden, damit
nach dem Abriss des alten Kinos ein Gebäude mit
32 Mietwohnungen und einer Kindertagesstätte und
eine Tiefgarage errichtet werden können. Das neue
Gebäude soll sich in die bestehenden Gebäude
einfügen, deshalb ist davon auszugehen, dass keine luftrechtlichen Belange berührt werden.
Sollten Bauwerke 224 m über NN überschreiten, ist
dies aufgrund des Bau- und Anlagenschutzbereichs
mit der Landesluftfahrtbehörde abzustimmen.
Es wird darum gebeten, einen Hinweis auf § 20 Der Hinweis ist bereits im schriftlichen Kenntnisnahme
DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in die Plan- Teil enthalten.
unterlagen aufzunehmen bzw. in den Planunterlagen wie folgt zu modifizieren:
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder
Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikrest, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber,
Mauerreste, Brandschichten bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu
erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde
oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84
– Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist
einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen.
Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
2

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07.-19.08.2016)
OZ

Beteiligter

6

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz
und Abfallrecht
01.08.2016

7

Deutsche Telekom Technik
GmbH
03.08.2016

8

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
12.08.2016

Anregungen d. Beteiligten
Es ergeben sich keine Bedenken und Anregungen
unter der Voraussetzung, dass der im schalltechnischen Gutachten der Firma Gerlinger + Merkle
Auftr. Nr. 14-132/23 vom 03.02.2016 unter Ziff. 11
aufgeführte „Formulierungsvorschlag für den Bebauungsplan“ vollständig übernommen wird. Ebenso sind die unter Ziff. 10 „Maßnahmen“, insbesondere die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h,
einzuhalten und durchzuführen.
Das Grundstück ist bereits mit einer Telekommunikationslinie der Telekom versorgt. Für eine erforderliche Änderung / Anpassung der Grundstücksversorgung werden die Bauherren gebeten, sich rechtzeitig mit Bauherrenberatungsbüro der Telekom in
Verbindung zu setzen.
Das Planungsgebiet liegt unmittelbar an der stark
befahrenen Kaiserstraße, es bestehen bereits hohe
Vorbelastungen durch Lärmimmissionen. Bei der
Bebauung handelt es sich um ein Allgemeines
Wohngebiet.
Zur Abschätzung der Geräuschimmissionen wurde
durch das Ingenieurbüro Gerlinger+ Merkle am
03.02.2016 ein Gutachten erstellt. In diesem wird
prognostiziert, dass die Orientierungswerte gemäß
DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BimSchV im Zeitbereich tags und nachts
an mehreren Fassaden des geplanten Gebäudes
überschritten werden. Auf Grund der Örtlichkeiten
sind aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände, etc.) nicht möglich. Als Maßnahmen
wurden u.a. keine schutzbedürftigen Räume an den
betroffenen Fassaden einzuplanen, Maßnahmen
3

Stellungnahme

Beschluss

Der Formulierungsvorschlag ist bereits
Kenntnisnahme
unter Ziffer 5 in den planungsrechtlichen
Festsetzungen enthalten. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h für den
Zeitraum von 7 bis 17 Uhr gilt seit mehreren Jahren.

Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Kenntnisnahme
trägern wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens rechtzeitig erfolgen.

Die im Schalltechnischen Gutachten ge- Kenntnisnahme
troffenen Empfehlungen wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen.

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07.-19.08.2016)
OZ

9

Beteiligter

Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB)
16.08.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

zur Verkehrsberuhigung (z.B. 30 km/h-Zone),
Schallschutzfenster etc. empfohlen.
Aus Sicht des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
wird grundsätzlich die Einhaltung von gesundheitsverträglichen Lärmpegeln in Wohngebieten bzw. in
Außen- und Innenwohnbereichen empfohlen.
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen, vorbehaltlich der festgelegten SchalldämmMaßnahmen sowie Betriebsweisen, keine Bedenken.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden holozäne Abschwemmmassen den oberflächennahen Baugrund.
Mit Setzungen der bindigen kompressiblen Lockergesteinen sowie mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum
genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen darauf erfolgt.
4

Beschluss

Die im Entwurf des Bebauungsplanes Ergänzung
bereits enthaltenen Hinweise werden entsprechend der Stellungnahme des LGRB
ergänzt.

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07.-19.08.2016)
OZ
10

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Naturschutzbund Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht eindeutig
Deutschland
zu entnehmen, wieviel Laubbäume neu gepflanzt
19.08.2016
werden sollen. Ohne diese Information ist jedoch
eine naturschutzfachliche Beurteilung nicht zureichend möglich. Auch die Formulierung „Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden“
ist in diesem Zusammenhang zu vage. Es wird darauf Wert gelegt, dass auf die Anpflanzung von Exoten soweit möglich verzichtet wird.
Das Areal Trampler liegt im Bereich der Alpenseglerkolonie von Lahr. Deshalb wird es für unbedingt
notwendig gehalten, dass über 10 Fassadensteine
bei der Neubebauung Brutmöglichkeiten für diese
Vogelart geschaffen werden, da die Brutkolonie in
Lahr eine herausgehobene Bedeutung hat. Die in
den GEMI-Bauten vorhandene stabile Population
der Alpensegler kann sich auf diese Weise noch
vergrößern.

Im Nutzungsplan sind die Standorte für Kenntnisnahme, teilweise
insgesamt sieben neu zu pflanzende Berücksichtigung
Laubbäume festgesetzt. Die Baumarten
werden zwischen dem Bauherrn und der
Abteilung öffentliches Grün und Umwelt
abgestimmt. Darüber hinaus können weitere Pflanzungen erfolgen, bspw. im Innenhof, soweit die Tiefgaragenkonstruktion dies ermöglicht.
Die Formulierung zu den Nadelgehölzen
wird seit Jahren gewählt, da ein vollständiger Ausschluss rechtlich nicht zulässig
ist und eine prozentuale Festlegung fachlich nicht zu begründen ist.
Rund 10 Fassadensteine für Alpensegler
sollen in die Bebauung bzw. bei Eignung
in die westlich angrenzende hohe Mauer
integriert werden. Die entsprechende
fachliche Abstimmung erfolgt im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5

Beschluss