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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

10. November 2016
Az.: Lö

Bebauungsplan AREAL TRAMPLER, 2. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014

1.
0° - 10°
28° - 45°

2.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74 (1) Nr.1 LBO
Entsprechend jeweiligem Planeintrag sind flache (Dachneigung 0°-10°) oder geneigte
Dächer (28°-45°) zulässig. Zur Dacheindeckung sind nicht-glänzende Materialien
vorzusehen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie.
Diese dürfen auf flachen Dächern nicht aufgeständert werden.
Gestaltung von Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Lage, Umfang, Größe der
Bepflanzung, Baumarten und Geländemodellierung einzureichen. Er wird Teil der
Baugenehmigung.

3.

Antennen § 74 (1) Nr. 4 LBO
Pro Gebäude ist jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel zulässig.
Ausnahmsweise können weitere zugelassen werden, wenn anderweitig der
Empfang von Rundfunkprogrammen nicht sichergestellt werden kann. Sie sind an
der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.

4.

Werbeanlagen § 74 (1) Nr. 2 LBO
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Erdgeschosshöhe
zulässig. Sie dürfen eine Größe von 1 m² nicht überschreiten. Bewegte und
wechselnde Werbeanlagen sowie Fahnenmasten sind allgemein nicht zulässig.

5.

Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO
Unbelastetes Regenwasser der Dachflächen ist zumindest teilweise in eine Zisterne
o.Ä. abzuleiten und für die Bewässerung der Freiflächen zu nutzen. Davon kann
abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau
(Dachbegrünung) eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist
möglich. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin