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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        11. November 2016
Az.: Et/Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KANADARING
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlichem Maß der baulichen
Nutzung

1.a

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr.
4+5 BauNVO) unzulässig.
1.b
PlatzPavillon

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Platz-Pavillon“ ist
ein Gebäude zulässig, in dem der Versorgung des Gebiets dienende
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Die nicht überbaute
Fläche ist entsprechend der umgebenden Platzgestaltung herzustellen
und öffentlich zugänglich zu halten.
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine GRZ von 0,4 zulässig.
Dieses Maß darf durch die Grundflächen für Garagen, Carports und
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) um
eine zusätzliche GRZ von 0,2 überschritten werden.
Werden Tiefgaragen und damit verbundene Kellerräume gebaut, dann
sind die dadurch versiegelten Flächen nicht bei der Ermittlung der
Grundflächen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die
Tiefgaragen sowie die Kellerräume eine Überdeckung erhalten und
gärtnerischen gestaltet werden. (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).

GR
440 m²

2.2

Größe der Grundfläche gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf eine Grundfläche
von max. 440 m² überbaut werden.

GFZ

2.3

1,5

III

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO
Bei Neubauten in den Allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige
Obergrenze der Geschossfläche von 1,2 um 0,3 überschritten werden.

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt die
in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster stehende Zahl.
Dachgeschosse (+D) dürfen keine Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung sein.

3.

Bauweise,
überbaubare
und
nicht
überbaubare
Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden. Balkone und Terrassen können auch über die jeweiligen
Baufenster hinaus reichen, sofern sie damit nicht auf öffentliche
Flächen zum Liegen kommen bzw. hineinragen.

4.

Flächen für Nebenanlagen

4.1

Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

Stellplätze, Carports, Tiefgaragen und sonstige Nebenanlagen sind nur
innerhalb der Baugrenzen oder den ausgewiesenen Flächen für
Nebenanlagen zulässig.
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
4.2

Abfallsammelstellen
In diesen Bereichen sind vorübergehende, private Abfallsammelstellen
einzurichten, die somit eine störungsfreie Abholung ermöglichen.

▼

P

P

4.3

Einfahrt Tiefgarage

5.

Verkehrsflächen

5.1

Öffentliche Verkehrsfläche

5.2

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereiche

5.3

Öffentliche Verkehrsfläche, Zweckbestimmung öffentliche Stellplätze

5.2

Private Verkehrsfläche, Zweckbestimmung private Stellplätze

6.

Flächen für Versorgungsanlagen

6.1

Trafostation

7.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit
heimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen
und zu unterhalten.
Private Grünflächen
Die privaten Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit heimischen,
standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und zu
unterhalten.
8.

Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 (1)
Nr. 16 BauGB
Gewässer (Schutter)

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
9.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.
Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche ist von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren
Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Eine Überpflanzung ist nur
mit flachwurzelnden Gewächsen und in Abstimmung mit den Ver- und
Entsorgungsträgern zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu
jeder Zeit gewährleistet bleiben.

10.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

10.1

Erhalt von Bäumen
Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu
erhalten und dauerhaft zu pflegen. Sind von diesen einzelne Bäume
abgängig, müssen diese nicht an der gleichen Stelle, aber innerhalb der
jeweiligen fünf Teilflächen ersetzt werden.

10.2

Anpflanzen von Bäumen

10.2.1

Verkehrsflächen
Im Plangebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung von Bäumen
innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu
schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche
von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere
mit mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat (z.B. nach der
Richtlinie
der
Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL-Richtlinien)) herzustellen.
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
10.2.2

Private Grundstücksflächen
Die Wohnbauflächen sind mit heimischen bzw. standortgerechten
Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Je volle 500 m² Grundstücksfläche muss ein großkroniger Baum bzw.
müssen zwei mittelkronige Bäume und zusätzlich 3 Großsträucher oder
Kleinbäume angepflanzt werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben /
Vegetationsflächen von mindestens 8 m² oder entsprechende
unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m³ verdichtbarem
Baumsubstrat (z.B. nach FLL-Richtlinien) zu pflanzen. Bei Ausfall der
Gehölze muss eine gleichartige Ersatzpflanzung vorgenommen
werden. Werden Bestandsbäume erhalten, können sie der
erforderlichen
Anzahl an Bäumen für die jeweilige Teilfläche
angerechnet werden.

11.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

11.1

Mindestens 40 % der Wohnbauflächen müssen als Grünflächen
naturnah angelegt oder gärtnerisch gestaltet werden.

11.2

Alle offenen Kfz-Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche
herzustellen, z.B. Rasengitter oder Sickerfugenpflaster.

11.3

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig.

11.4

Flachdächer und Dächer von Carports sind mit extensiver Begrünung
auszuführen.

12.

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind (§ 9 (5) Nr. 3 BauGB)
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich die
Altablagerungen „Schutterverfüllung Altmühlgasse“ - Objektnummer
02125 (Teilbereich) und „Glockengumpen“ - Objektnummer 02150. Im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde für diese beiden
Altablagerungen eine Altlastenerkundung im Auftrag der Städtischen
Wohnungsbau GmbH Lahr durchgeführt.

12.1

Altablagerung "Schutterverfüllung Altmühlgasse" - Obj.Nr. 02125
(Teilbereich)
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass ein
Grundwasserschaden zwar vorliegt, dieser aber aufgrund geringer
Schadstofffrachten und lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen toleriert werden kann und damit vorbehaltlich der
vorgesehenen Nutzung kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Dies
betrifft den westlichen Teil der betrachteten Auffüllungsbereiche. Der
östliche Teil weist auf der Grundlage der durchgeführten (früheren)
Untersuchungen nur moderate Schadstoffgehalte im Auffüllungskörper
auf.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund der festgestellten Untergrundverunreinigungen sind
Baumaßnahmen in beiden Bereichen unter gutachterlicher Begleitung
durchzuführen.
12.1.2

Die untersuchte westliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-002) wird beim
Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
- auf Beweisniveau "BN 3" in "B - Belassen zur Wiedervorlage Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft und entsprechend im
Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt. Sie ist entsprechend im
Nutzungsplan zu kennzeichnen.

12.1.2

Für die östliche Teilfläche (Obj.Nr. 02125-003) konnte nach
Durchführung der Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des
bewertungsrelevanten Wirkungspfades Boden-Grundwasser der
Gefahrverdacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) insoweit ausgeräumt werden. Der
Ausschluss des Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten
des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der o.g. Orientierenden
Untersuchung und gilt für:
• die untersuchten Schadstoffe,
• die untersuchten Bereiche, aus denen die Proben entstammen und
diese repräsentieren,
• den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurden,
• die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.
Die östliche Teilfläche (Obj .Nr. 02125-003) wird auf Beweisniveau
BN 3 in "B = Belassen zur Wiedervorlage - Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft und beim Landratsamt Ortenaukreis - Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im Bodenschutzund Altlastenkataster geführt.

12.2

Altablagerung "Glockengumpen" - Obj.Nr. 02150
Zur Klärung des Gefahrverdachts wurde für die Altablagerung eine
Orientierende Untersuchung in zwei Teilschritten durchgeführt. Die
Untersuchungsergebnisse sind in den gutachterlichen Stellungnahmen
des Ing.-Büros clayton Umwelt-Consult GmbH vom 21.03.2016
(Projektnummer 23133-4614/3) sowie des Ing. Büros HPC vom
16.09.2016 (Projektnummer 2162855) dokumentiert. Aufgrund der
festgestellten Untergrundverunreinigungen sind Baumaßnahmen auch
hier unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Für die
Altablagerung "Glockengumpen" konnte nach Durchführung der
Orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten
Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrverdacht gem. § 4
Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
ausgeräumt werden. Der Ausschluss des Verdachts erfolgte unter
Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der
Grundlage der o.g. Orientierenden Untersuchung und gilt für:
• die untersuchten Schadstoffe,
• die untersuchten Bereiche, aus denen die Proben entstammen und
diese repräsentieren,
• den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurden,
• die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Die Altablagerung wird auf Beweisniveau BN 2 in "B = Belassen zur
Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz" eingestuft und beim
Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
- entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.
13.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

13.1

Archäologische Denkmalpflege

13.1.1

Der westliche Rand des Geltungsbereichs wird z.T. von einem
Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
überlagert. Eingriffe in den Untergrund sind in diesen Bereichen
möglich, sofern zuvor in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde
Sondierungsschürfe vorgenommen werden. Sollten dabei Funde zu
Tage kommen, sind für die geplante Bebauung oder Bepflanzung
Aufschüttungen in ausreichender Höhe vorzusehen. Sollte dies nicht
möglich sein, müssen eingehende archäologische Erkundungen den
Bau- oder Pflanzmaßnahmen vorausgehen.

13.1.2

Sollten im übrigen Teil des Geltungsbereichs bei der Durchführung von
Maßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde
umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf
des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu
erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege mit
einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung
und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit
kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

13.2

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum
vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der
Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt bislang im Mischsystem.
Sämtliche Flächen des Plangebietes sind im Hinblick auf den Bestand
auf Abänderung zum Trennsystem zu überprüfen. Die Neubauflächen
entlang der Schutter müssen im Trennsystem entsorgt werden.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von
Regenwasser, dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu
achten. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden
Maßgaben in den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) verwiesen.
Evtl. überschüssiges Regenwasser bei Starkregenereignissen kann
über die Schutter als Vorflut abgeleitet werden.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Höchste und mittlere Grundwasserstände:
Ca. 500 m südlich des Bebauungsplanes KANADARING befindet sich
die amtliche Grundwassermessstelle 111/116-0. Für diese
Grundwassermessstelle wurde mit Hilfe der Grundwasserdatenbank
des Landes Baden-Württemberg für den Zeitraum 1970 bis 2015 der
niedrigste, mittlere und höchste Grundwasserstand ermittelt.

111/116-0

niedrigster
Grundwasser
stand
[m+NN]

mittlerer
Grundwasse
rstand
[m+NN]

höchster
Grundwasserstand
[m+NN]

157,18
(am
16.08.1982)

159,27

161,24
(am
19.05.1970)

Es wird darauf hingewiesen, dass die in o.g. Tabelle dargestellten
Grundwasserstände Montagswerte sind, d.h. dass der bisher
vorhandene tatsächliche Maximalwert zwischen zwei Montagswerten
liegen kann und somit evtl. noch höher ist.
Zur Abschätzung der Grundwassermessstände im Planungsgebiet sind
die Ergebnisse der Auswertung aus der Grundwasserdatenbank mit
vorliegenden Grundwassergleichenpläne zu interpretieren und ggf.
auch anhand von Baugrunduntersuchungen zu bestätigen.
Aufgrund der wenigen Grundwasserdaten und der unmittelbaren Nähe
zur Schutter kann ein Anstieg des Grundwasserspiegels bzw. des
Druckwasserspiegels bis in Höhe des Schutterwasserspiegels bei
Hochwasserführung (bis in Höhe der Geländeoberfläche im Baufeld)
nicht ausgeschlossen werden. (Quelle: Orientierende Altlasten- und
Baugrunduntersuchung BV Neubau 3 MFH Kanadaring an der Schutter,
von HPC AG Freiburg)
13.3

Deutsche Bahn AG
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu
Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind ggf im
Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber
der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht
werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden aufgrund von
Immissionen
durch
den
Eisenbahnbetrieb
entstehen,
sind
ausgeschlossen.

13.4

Bodenschutz
Auflagen und Hinweise zur Verwertung/Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten
aus dem Bebauungsplangebiet „Kanadaring“, Stadt Lahr

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Bergbau- und
Verhüttungstätigkeiten verfügen die Böden, entlang der 'Schutter' über
erhöhte Bleigehalte. Stichpunktartige Bodenuntersuchungen, die vom
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz,
im Herbst 2003 unmittelbar nördlich an Grundstück, Flst.-Nr. 25508,
angrenzend durchgeführt wurden, lassen darauf schließen, dass auch
in den Bodenflächen des Bebauungsplangebietes "Kanadaring", die
unmittelbar an die 'Schutter' angrenzen, erhöhte Bleigehalte vorliegen,
die den für Lehmböden geltenden Vorsorgewert der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) von 70 mg Pb/kg
TS Boden überschreiten.
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Nutzpflanze und
Grundwasser:
Nach § 9 Abs. 1 BBodSchV sind schädliche Bodenveränderungen sowie die davon ausgehenden erheblichen Nachteile etc. - in der Regel
immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterialien
Schadstoffgehalte festgestellt werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4
BBodSchV geltenden Vorsorgewerte überschreiten.
Untersuchungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz, haben gezeigt, dass von
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten, wie sie
im Umfeld des Bebauungsplangebietes "Kanadaring" festgestellt
wurden bzw. zu erwarten sind, keine Beeinträchtigungen für die
Schutzgüter Mensch und Grundwasser ausgehen.
Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die im Umfeld des
Bebauungsplangebietes
"Kanadaring"
festgestellten
erhöhten
Bleigehalte keinen der gesetzlich für das Schutzgut Mensch geltenden
Prüfwerte überschreiten. Zudem haben Untersuchungen in anderen,
höher bleihaltigen Bodenflächen des Gebietes der Stadt Lahr gezeigt,
dass das bergbau- und verhüttungsbedingt in die Böden eingetragene
Blei potentiell nur in geringem Umfang im menschlichen Magen-DarmTrakt aufgenommen werden kann. Ein Anbau von Nahrungspflanzen ist
im Bereich des Bebauungsplangebietes "Kanadaring" nicht möglich
bzw. nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen von Nahrungspflanzen sind
insofern auszuschließen.
Verwertung von überschüssig anfallendem Erdaushub:
Im Hinblick auf die Verwertung von überschüssig anfallendem
Erdaushub auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12 Abs. 2
BBodSchV vor, dass am Ort des Auf- und Einbringens die Besorgnis
des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen
werden darf.
Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen gemäß § 12
Abs. 4 BBodSchV im Hinblick auf künftige unvermeidbare
Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der
entstehenden durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2
Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten. In
Gebieten
mit
bergbauund
verhüttungsbedingt
erhöhten
Schadstoffgehalten in den Böden - die auf den Gemarkungen Lahr,
Lahr-Reichenbach und Lahr-Kuhbach durchaus vorhanden sind - ist
entsprechend § 12 Abs. 10 BBodSchV dagegen eine Verlagerung von
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht bleihaltigem Bodenmaterial
innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht
zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die SchadstoffSeite 9 von 11

Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
situation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Für
den im Bebauungsplangebiet "Kanadaring" auf unmittelbar an die
‘Schutter‘ angrenzenden Bodenflächen anfallenden Erdaushub
bedeutet dies, dass dieser nur eingeschränkt außerhalb des
Bebauungsplangebietes verwertet werden kann.
Für Erdaushub, der neben bergbau- und verhüttungsbedingt
erhöhten Bleigehalten anderweitige Schadstoffkontaminationen
aufweist (Schadensfälle, Altlasten, Altablagerungen etc.) sind
gesonderte Auflagen zu beachten.
Auflagen zur Verwertung/Beseitigung des im Bebauungsplangebiet anfallenden Erdaushubes
1. Der bei Baumaßnahmen auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 25470/3,
25470/5, 25470/15, 25508 und 25572, überschüssig anfallende
Erdaushub, darf aufgrund des generellen Verdachtes auf bergbauund verhüttungsbedingt erhöhte Bleigehalte auf Bodenflächen
außerhalb des Bebauungsplangebietes nur dann verwertet werden,
wenn durch Bodenuntersuchungen sichergestellt ist, dass der
Boden am Ort des Aufbringens über gleich hohe oder höhere
Bleigehalte verfügt (Verschlechterungsverbot). Daher ist vor der
Durchführung bzw. Erstellung innerhalb des Bebauungsplangebietes geplanter Baumaßnahmen zu klären, ob der
anfallende Erdaushub innerhalb oder außerhalb des Bebauungsplangebietes schadlos verwertet werden kann, bzw. schadlos
beseitigt werden muss.
2. Ohne vorhergehende Bodenuntersuchungen darf der auf den
Grundstücken, Flst.-Nrn. 25470/3, 25470/5, 25470/15, 25508 und
25572, anfallender Erdaushub nur im Bebauungsplangebiet selbst
verwertet, oder auf der, für bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht
schadstoffhaltigen
Erdaushub
zugelassenen,
kreiseigenen
Erdaushubdeponie "Rebio", Gemarkung Seelbach-Schönberg,
beseitigt werden.
3. Die unter Punkt 1. und 2. genannten Auflagen gelten nicht für
Erdaushubmaterial, das erhöhte Schadstoffgehalte aufweist, die
nicht auf ehemalige Bergbau- und Verhüttungstätigkeiten
zurückzuführen sind (z. B. Kontaminationen mit organischen
Schadstoffen aus Altlastenflächen oder Schadensfälle). Für die
Verwertung bzw. Entsorgung derartigen Bodenmaterials sind
gesonderte Auflagen und Hinweise des Landratsamt Ortenaukreis,
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu beachten.
4. Eine anderweitige Verwertung bzw. Beseitigung eventuell
überschüssig anfallender Erdaushubmassen bedarf zuvor der
schriftlichen Zustimmung des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz.
5. Wird der auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 25470/3, 25470/5,
25470/15, 25508 und 25572, anfallende Erdaushub auf der
kreiseigenen Erdaushubdeponie "Rebio", Gemarkung SeelbachSchönberg, beseitigt, sind nach vollzogener Ablagerung dem
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz, Badstraße 20, 77652 Offenburg, durch den
verantwortlichen Bauleiter zur Endkontrolle unaufgefordert die
entsprechenden Abnahmescheine des Deponiewartes der
kreiseigenen Erdaushubdeponie "Rebio" vorzulegen.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
13.5

Gewässerrandstreifen gemäß Rechtsverordnung der Stadt Lahr vom
14.11.2013 i.V.m. § 29 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
und § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Breite des Gewässerrandstreifens beträgt 10 m ab Böschungsoberkante.

13.6

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 3,7 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutzund Bauschutzbereich. ca. 3 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des Ortenauklinikums.
Die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsgebiet orientiert sich eng an
den bestehenden 3- bzw. 4-geschossigen Gebäuden. Sollten einzelne
Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind sie zur
Genehmigung vorzulegen. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine
Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch
die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.

13.7

Geotechnik
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw.
DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird
darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des Landesamtes für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau als Träger öffentlicher Belange keine
fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen
daraus erfolgt.

14.

Vermerk von Hochwasserrisikogebieten § 9 (6a) BauGB
Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

15.

Nutzungsschablone
Art der baul. Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ)

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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