Beschlussvorlage (Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerentscheid "Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung")
5. Dezember 2016
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Ohnemus Datum: 09.11.2016 Az.: Drucksache Nr.: 320/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 05.12.2016 zur Kenntnis öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 --------------- Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt -------------- Betreff: Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerentscheid "Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung" Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Vertrauenspersonen zum Bürgerbegehren „Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung“ nach § 21 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) zur Kenntnis. Anlage(n): Anhörung BI ALTENBERG Lahr BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 320/2016 Seite - 2 - Begründung: Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung“ (Vorlage 319/2016) setzt zwingend die Anhörung der Vertrauenspersonen voraus (§ 21 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg, GemO). Der genaue Wortlaut lautet wie folgt: Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags (§ 21 Abs. 4 S. 1 GemO). Auf den Unterschriftslisten wurden als Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren folgende Personen benannt: - Ulf Schmidt, Bürklinstraße 16, Lahr, - Frank Himmelsbach, Bürklinstraße 48, Lahr, und - Renate Benz, Bürklinstraße 17, Lahr. Der Städtetag Baden-Württemberg hat zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften 2015 in der Fassung vom 21. Dezember 2015 Hinweise gegeben. Danach sind die Vertrauenspersonen vor der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens anzuhören. Erfolgt die Anhörung schriftlich, sollte die Äußerung der Vertrauenspersonen der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt werden. Eine solche Anhörung hat außerhalb der Beratung des Tagesordnungspunktes „Zulässigkeit des Bürgerbegehrens…“ durch den Gemeinderat zu erfolgen; sie ist folglich unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung der Sitzung auszuweisen. Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat Oberbürgermeister Dr. Müller die Vertrauenspersonen angeschrieben, über die Anhörung informiert und Gelegenheit gegeben, bis zum 23.11.2016 eine schriftliche Anhörung abzugeben. Diese Anhörung der Bürgerinitiative ist Bestandteil dieser Vorlage. Diese dient dazu, den Vertrauenspersonen die Möglichkeit zu geben, dem Gemeinderat Ihre Auffassung darzulegen. Das Anhörungsrecht beschränkt sich auf die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dr. Wolfgang G. Müller Friederike Ohnemus Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.