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Beschlussvorlage (Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerentscheid "Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung")

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Ohnemus

Datum: 09.11.2016 Az.:

Drucksache Nr.: 320/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

05.12.2016

zur Kenntnis

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

---------------

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------

Betreff:

Anhörung der Vertrauenspersonen zum Bürgerentscheid "Bebauungsplan
ALTENBERG, 1. Änderung"

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Vertrauenspersonen zum Bürgerbegehren „Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung“ nach § 21 Abs. 4 S. 1
der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) zur Kenntnis.

Anlage(n):
Anhörung BI ALTENBERG Lahr

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 320/2016

Seite - 2 -

Begründung:
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung“ (Vorlage 319/2016) setzt zwingend die Anhörung der Vertrauenspersonen voraus (§ 21 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg, GemO).
Der genaue Wortlaut lautet wie folgt: Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags (§ 21 Abs. 4 S. 1 GemO).
Auf den Unterschriftslisten wurden als Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren folgende Personen benannt:
- Ulf Schmidt, Bürklinstraße 16, Lahr,
- Frank Himmelsbach, Bürklinstraße 48, Lahr, und
- Renate Benz, Bürklinstraße 17, Lahr.
Der Städtetag Baden-Württemberg hat zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften 2015 in der Fassung vom 21. Dezember 2015
Hinweise gegeben. Danach sind die Vertrauenspersonen vor der Entscheidung über die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens anzuhören. Erfolgt die Anhörung schriftlich, sollte die
Äußerung der Vertrauenspersonen der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt
werden. Eine solche Anhörung hat außerhalb der Beratung des Tagesordnungspunktes
„Zulässigkeit des Bürgerbegehrens…“ durch den Gemeinderat zu erfolgen; sie ist folglich
unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung der Sitzung auszuweisen.
Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat Oberbürgermeister Dr. Müller die Vertrauenspersonen
angeschrieben, über die Anhörung informiert und Gelegenheit gegeben, bis zum
23.11.2016 eine schriftliche Anhörung abzugeben. Diese Anhörung der Bürgerinitiative ist
Bestandteil dieser Vorlage.
Diese dient dazu, den Vertrauenspersonen die Möglichkeit zu geben, dem Gemeinderat
Ihre Auffassung darzulegen. Das Anhörungsrecht beschränkt sich auf die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

Dr. Wolfgang G. Müller

Friederike Ohnemus

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.