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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)

                                    
                                        Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
der Stadt Lahr,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller,
Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald,
– im Folgenden „Stadt“ genannt –
und
dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr,
vertreten durch Herrn stellvertretenden Verbandsvorsitzenden Erik Weide,
Friesenheimer Hauptstraße 71/73, 77948 Friesenheim,
– im folgenden „Zweckverband IGP“ genannt –
– im Folgenden zusammen „Beteiligte“ genannt –
über
die Durchführung und Kostenteilung von Baumaßnahmen an der Dr. GeorgSchaeffler-Straße sowie die Kostenteilung des Kommunalanteils beim Ausbau der
Anschlussstelle Lahr und des Knotenpunktes Dr. Georg-Schaeffler-Straße

Präambel
Der Zufahrtsbereich zum Verbandsgebiet des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr an der Kreuzung Dr. Georg-Schaeffler-Straße/Einsteinallee ist
nicht mehr leistungsfähig. Dadurch kommt es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen
und Gefährdungen für die Verkehrsteilnehmer bei der Ein- und Ausfahrt des Verbandsgebietes. Diese Situation verschärft sich mit der weiteren Aufsiedlung im Verbandsgebiet. Es ist daher beabsichtigt, diese verkehrliche Situation durch den Neubau einer Kreisverkehrsanlage deutlich zu verbessern. Neben dem Neubau der
Kreisverkehrsanlage ist auch der Neubau eines Radweges entlang der Dr. GeorgSchaeffler-Straße geplant. Dadurch wird der bestehende Radweg mit dem übergeordneten Radwegenetz verbunden und eine Verbindung nach Schwanau hergestellt.
Des Weiteren plant das Regierungspräsidium Freiburg die BAB A 5 Anschlussstelle
Lahr und den Knotenpunkt Dr. Georg-Schaeffler-Straße/Auffahrt zur B 415 auszubauen. Wegen der Verbesserung für die kommunale Infrastruktur und damit deren
Aufwertung fällt hierfür ein sogenannter Kommunalanteil an.

Im Zuge des Neubaus der Kreisverkehrsanlage und des Ausbaus des Knotenpunktes an der Dr. Georg-Schaeffler-Straße/Auffahrt B 415 wird die Stadt das dazwischenliegende Fahrbahnteilstück sanieren und ertüchtigen.
Wegen des erheblichen Interesses des Zweckverbands IGP an der Verbesserung
der Verkehrssituation wird sich der Zweckverband IGP an einzelnen Baumaßnahmen
teilweise finanziell beteiligen.
Die neu zu schaffende Kreisverkehrsanlage stellt die künftige Einfahrt in das Verbandsgebiet dar. Aus diesem Grunde übernimmt der Zweckverband IGP sowohl die
Erst- und Folgegestaltungen als auch die regelmäßige Pflege und Unterhaltung der
Grünflächen der Kreisverkehrsanlage. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bei der
Stadt.

I. Allgemeines
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) An der Dr. Georg-Schaeffler-Straße, auf Höhe der Einfahrt Einsteinallee, wird
eine Kreisverkehrsanlage neu gebaut. Träger der Baulast für diese Maßnahme
ist die Stadt.
(2) Entlang der Dr. Georg-Schaeffler-Straße bis zur neu zu errichtenden Lichtsignalanlage auf der B 415 baut die Stadt eine neue Radwegeverbindung. Baulastträger der Maßnahme ist die Stadt.
(3) Zwischen der neu zu errichtenden Kreisverkehrsanlage und dem Knotenpunkt
zur B 415 saniert und ertüchtigt die Stadt die Dr. Georg-Schaeffler-Straße. Baulastträger der Maßnahme ist die Stadt.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland baut die Anschlussstelle Lahr und den Knotenpunkt Dr.-Georg-Schaeffler-Straße/B 415 aus. Baulastträger der Maßnahme ist
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg.
(5) Diese Vereinbarung regelt die Planung und die Durchführung der Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Kostenverteilung zwischen den Beteiligten.

§2
Durchführung der Baumaßnahme
(1) Die Stadt beauftragt den Zweckverband IGP mit der Baudurchführung (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Bauleitung, Zahlung und Abrechnung)
der Baumaßnahmen nach § 1 Abs.1 und Abs. 2 in eigenem Namen auf Kosten
der Stadt. Ein Entgelt erhält er hierfür nicht.
(2) Die Baudurchführung (Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Bauleitung,
Zahlung und Abrechnung) der Baumaßnahmen nach § 1 Abs. 3 obliegt der Stadt.
(3) Die Beteiligten unterrichten sich regelmäßig gegenseitig über den Stand der
Maßnahmen.

II. Kostenverteilung

§3
Baukosten
(1) Die Stadt trägt die Baukosten für den Radwegeneubau (§ 1 Abs. 2).
(2) Der Zweckverband IGP trägt die Baukosten der Kreisverkehrsanlage (§ 1 Abs.1)
zu 67 % in Form eines Baukostenzuschusses an die Stadt Lahr.
(3) Der Zweckverband IGP trägt die Baukosten der Fahrbahnsanierung und –
ertüchtigung an der Dr. Georg Schaeffler-Straße (§ 1 Abs. 3) zu 54 % in Form eines Baukostenzuschusses an die Stadt.
(4) Der für den Ausbau des Knotenpunktes Dr. Georg Schaeffler-Straße/B 415 anfallende Kommunalanteil (§ 1 Abs. 4) trägt der Zweckverband IGP in Höhe von
54 %. Der verbleibende Rest trägt die Stadt.

III. Sonstige Regelungen
§4
Zahlungspflicht und Abrechnung
(1) Die Beteiligten verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung anfallenden Kostenanteile zu übernehmen. Die Beteiligten werden die geplanten Maßnahmen im
Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan des Jahres 2017 und ggfs. Folgejahr veranschlagen. Die jeweiligen Zahlungen hängen von der Genehmigung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde ab.
(2) Die Beteiligten sind berechtigt vom jeweils anderen Vereinbarungspartner Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt anzufordern.
(3) Zeichnen sich im Laufe der Umsetzung der Maßnahmen deutliche Abweichungen von den Schätzkosten ab, unterrichtet der jeweils für die Baudurchführung
Verantwortliche den Kostenbeteiligten unverzüglich. Eine deutliche Abweichung
ist anzunehmen, wenn die geschätzten Kosten (Anlage 1) um mehr als 30.000 €
überschritten werden. Sofern aus Bauablaufgründen möglich, ist die Zustimmung
des Kostenbeteiligten zu den Mehrausgaben einzuholen.
(4) Die
Bewirtschaftung/Feststellung,
Anordnung
und
Zahlung
(IstBuchung/Freigabe) werden zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 und
Abs. 2 umfangreich auf den Zweckverband IGP übertragen. Es handelt sich hierbei um eine Teil-Übertragung von Kassengeschäften nach § 94 GemO mit der
Verpflichtung der Anzeige bei der Rechtsaufsichtbehörde und der weiteren Konsequenz die Regelungen §§ 35, 36 GemHVO zu beachten.
Die Abrechnung mit der Stadtkasse (Kostenerstattung) unter Vorlage der einzelnen Belege bzw. einer Bestätigung, dass die Zahlungen ordnungsgemäß geleistet worden sind, hat vierteljährlich und nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich zu erfolgen. Die Stadt ist dabei berechtigt, die Zahlungen um den Kostenanteil des Zweckverbandes IGP gem. § 3 Abs. 2 zu kürzen.

(5) Der Zweckverband IGP verpflichtet sich zur Einhaltung der gemeindewirtschaftlichen Regelungen. Er hat die gemeindewirtschaftlichen Regelungen (GemO,
GemHVO, GemKVO usw.) in Bezug auf die übertragenen Bewirtschaftungsbefugnis sowie die weiteren kassenrechtlichen Befugnisse einzuhalten. Dabei ist
insbesondere auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er haftet gegenüber der Stadt auch in Bezug auf die Kassensicherheit.
Die Stadt, deren Rechnungsprüfungsamt und die Gemeindeprüfungsanstalt erhalten das Recht, sämtliche Vorhaben bezogenen Unterlagen einzusehen und zu
kontrollieren. Die Unterlagen sind auf Verlangen den genannten Stellen vorzulegen. Dies bedeutet, dass die für die Prüfung zuständigen Stellen jederzeit ihre
Prüfungszuständigkeit ausüben und im gleichen Umfang wahrnehmen können,
wie bei eigener Erledigung.
(6) Die Beteiligten weisen sich nach Abschluss der Maßnahmen gegenseitig die tatsächlich entstandenen Ausgaben nach.
(7) Der Zweckverband IGP übergibt nach Fertigstellung die Kreisverkehrsanlage und
den Radweg an die Stadt. Diese übernimmt die Kreisverkehrsanlage in ihr Anlagevermögen.

§5
Gestaltung und Unterhaltung der Kreisverkehrsanlage
Der Zweckverband IGP übernimmt die Erst- und Folgegestaltungen als auch die regelmäßige Pflege und Unterhaltung der Grünflächen der Kreisverkehrsanlage. Im
Übrigen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Pflichten gem.
§ 41 StrG bei der Stadt.

§6
Schlussvorschriften
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform,
soweit das Gesetz keine weitergehende Form (z. B. Genehmigung) verlangt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit
der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen oder zur
Schließung der Lücke der Vereinbarung eine Bestimmung zu treffen, die dem
Sinn und Zweck der Vereinbarung am Ehesten entspricht.

Lahr, den
Für die Stadt

Für den Zweckverband IGP

____________________________
Dr. Wolfgang Müller
Oberbürgermeister

__________________________
Erik Weide
Verbandsvorsitzender