Beschlussvorlage (Entscheidung über das Bürgerbegehren zum Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung)
5. Dezember 2016
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Ohnemus Datum: 09.11.2016 Az.: Drucksache Nr.: 319/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 05.12.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 ---------- Kämmerei ---------- Rechts- und Ordnungsamt ---------- Betreff: Entscheidung über das Bürgerbegehren zum Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stellt nach § 21 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung, fest und beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids. 2. Die Abstimmungsfrage lautet: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 25.07.2016 zur Aufstellung des Bebauungsplans ALTENBERG (1. Änderung des Bebauungsplanes ALTENBERG) aufgehoben wird?“. 3. Als Abstimmungstag wird Sonntag, 26. März 2017, festgelegt. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Bürgerentscheids zu schaffen. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung bis spätestens zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid öffentlich darzustellen. 6. Der Gemeinderat bewilligt die zusätzlichen Haushaltsmittel in Höhe von 35.000,- Euro für die organisatorische Durchführung des Bürgerentscheids. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 319/2016 Seite - 2 - Begründung: I. Zulässigkeit des Bürgerbegehren und Durchführung eines Bürgerentscheides 1. Sachverhalt: In der Gemeinderatssitzung vom 25. Juli 2016 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung, (Vorlage 176/2016) gefasst. Zuvor wurde die Bürgerschaft am 18. Juli 2016 im Rahmen einer Veranstaltung des Investors über die mögliche Bebauung informiert. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde vom 8. August bis 16. September 2016 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchgeführt. Weiterhin wurden telefonisch und per E-Mail zahlreiche Fragen der Bürgerinitiative beantwortet. Ein vom Oberbürgermeister vorgeschlagenes Gespräch konnte im August urlaubsbedingt von der Bürgerinitiative nicht wahrgenommen werden. Am 1.9.2016 fand ein persönliches Gespräch zwischen der Bürgerinitiative ALTENBERG Lahr und dem Baudezernat statt. Die Bürgerinitiative ALTENBERG Lahr entschloss sich schließlich, Unterschriften für ein Bürgerbegehren zu sammeln. Am 24. Oktober 2016 reichten die Vertrauenspersonen Ulf Schmidt, Frank Himmelsbach und Renate Benz ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO ein mit der Frage, ob der Beschluss des Gemeinderates zum Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung, aufgehoben werden soll. Eingereicht wurde eine Unterschriftenliste mit 3.965 Unterschriften. 2. Rechtliche Voraussetzungen: Über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a LVwVfG (elektronische Übermittlung von Dokumenten) keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Gemeinde erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerentscheides im Einzelnen: 3.1 Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO: Die im Katalog des § 21 Abs. 2 GemO genannten Punkte sind für einen Bürgerentscheid nicht zulässig. Einschlägig wäre hier die Regelung in Ziffer 6, wonach über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften kein Bürgerentscheid stattfindet. Hiervon gilt aber als Ausnahme, dass die verfahrenseinleitenden Beschlüsse grundsätzlich einem Bürgerentscheid unterworfen werden können. Drucksache 319/2016 Seite - 3 - Mit dem angestrebten Bürgerentscheid wendet sich die Bürgerinitiative gegen den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, also gegen einen verfahrenseinleitenden Beschluss im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO. Zur thematischen Zulässigkeit bestehen damit keine Bedenken. 3.2 Notwendiges Quorum: Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7% der Bürger (Personen über 16 Jahre mit einer deutschen oder EU-ausländischen Staatsangehörigkeit, die seit mindestens 3 Monaten in Lahr wohnen, § 41 Abs. 1 S. 3 KomWG i.V.m. § 12 Abs. 1 GemO) unterzeichnet sein. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriften am 24.10.2016 waren für die Zulässigkeit mindestens 2.436 Unterschriften notwendig. Insgesamt fristgerecht (§ 21 Abs. 3 S. 3 GemO) abgegeben wurden 397 Listen mit 3.965 Unterschriften. Von diesen waren 68 offensichtlich ungültig (u.a. fehlende Unterschriften, Nicht-Lahrer). Nach der weiteren stichprobenartigen Überprüfung von 454 weiteren Unterschriften, von denen 54, d.h. 12 % ungültig waren, konnte festgestellt werden, dass die erforderliche Mindestanzahl von 2.436 Unterschriften bei weitem überschritten wird, weshalb auf die Prüfung jeder einzelnen Unterschrift verzichtet wurde. Das notwendige Quorum von 7% ist damit erreicht. 3.3 Form Das Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen werden durch die eingereichten Unterschriftenlisten erfüllt. 3.4 Fragestellung: Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss hinreichend klar definiert und so formuliert sein, dass ein übereinstimmender Wille der Unterzeichner erkennbar ist. Die Frage muss mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können. Die Fragestellung des Bürgerbegehens entspricht diesen Anforderungen. 3.5 Begründung und Kostendeckungsvorschlag In Bezug auf das Begründungserfordernis sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Es darf allerdings keine Verfälschung des Wählerwillens dadurch geben, dass wesentliche Tatsachen in der Begründung unrichtig sind bzw. die Begründung in wesentlichen Punkten irreführend oder unvollständig ist. Eine "politische Färbung" oder tendenzielle Darstellung im Sinne des Bürgerbegehrens ist zulässig. Die Begründung stellt die aus Sicht der Bürgerinitiative gegen das Vorhaben sprechenden Gründe sachlich dar. Es wird ausreichend deutlich, gegen was sich das Bürgerbegehren richtet. Das Begründungserfordernis ist damit erfüllt. Für die durch die vom Bürgerbegehren geforderte Maßnahme entstehenden Kosten muss gem. § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO ein mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbarer Kostendeckungsvorschlag gemacht werden. Einen Kostendeckungsvorschlag enthält das Bürgerbegehren nicht. Nach der herrschenden Auffassung bedarf es jedoch dann keines Kostendeckungsvorschlages, wenn durch die durch das Bürgerbegehren beantrage Maßnahme (hier die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses) keine oder keine nennenswerten Kosten entstehen (Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 20). Der hier vorliegende Fall, dass das Bürgerbegehren auf die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses zielt, wird als typisches Beispiel hierfür angeführt. Auch im konkreten Fall sind bei einer Drucksache 319/2016 Seite - 4 - Nichtdurchführung des Bebauungsplanverfahrens keine nennenswerten Kosten zu erwarten. 4. Anhörung der Vertrauenspersonen: Vor der Zulässigkeitsentscheidung durch den Gemeinderat sind die Vertrauenspersonen anzuhören (§ 21 Abs. 4 S. 1 GemO). Auf den Unterschriftenlisten wurden folgende Personen als Vertrauenspersonen benannt: - Schmidt, Ulf, Bürklinstraße 16, Lahr - Himmelsbach, Frank, Bürklinstraße 48, Lahr - Benz, Renate, Bürklinstraße 17, Lahr. Die Anhörung der Vertrauenspersonen ist Gegenstand der heutigen Sitzung in der Vorlage 320/2016. 5. Ergebnis und Beschlussempfehlung Das Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheides erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen. Ist dies der Fall, ist das Bürgerbegehren zwingend zuzulassen. Ein Entscheidungsspielraum des Gemeinderates besteht nicht. Die Verwaltung empfiehlt daher dem Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden (§ 21 Abs. 4 GemO). Als Antragseingang ist hier die Übergabe der Unterschriften zu werten, also der 24. Oktober 2016, damit findet die Beschlussfassung fristgerecht statt. 6. Alternative: Rücknahme des Beschlusses Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 GemO entfällt der Bürgerentscheid, „wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt“. Die verlangte Maßnahme wäre in diesem Falle die Rücknahme des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung, aus der Sitzungsvorlage 176/2016. II. Formulierung der Fragestellung für den Bürgerentscheid Üblicherweise wird die Frage des Bürgerbegehrens wörtlich in die Stimmzettel für den Bürgerentscheid übernommen. Sollte diese unklar sein, hat die Gemeinde die Möglichkeit, neu zu formulieren. Dem Gemeinderat obliegt die endgültige Formulierung. Vorgeschlagen wird, die Formulierung des Bürgerbegehrens für die Durchführung des Bürgerentscheids zu übernehmen: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 25.07.2016, zur Aufstellung des Bebauungsplanes ALTENBERG (1. Änderung des Bebauungsplanes ALTENBERG) aufgehoben wird?“. Ja = Aufhebung des Beschlusses = GEGEN den Bebauungsplan Nein = keine Aufhebung des Beschlusses = FÜR den Bebauungsplan Drucksache 319/2016 Seite - 5 - III. Durchführung des Bürgerentscheides: 1. Rechtsgrundlage: Für die Durchführung des Bürgerentscheides verweist der § 21 Abs. 9 GemO auf die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KomWG).Dieses gilt u.a. für das Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheides (§ 1 KomWG). Es gelten dabei die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnittes (§ 41 Abs. 3 S.1 KomWG) In weiten Teilen entspricht daher die Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheides einer Bürgermeisterwahl. 2. Festlegung des Abstimmungstages: Die Festlegung des Abstimmungstages liegt in der Entscheidungskompetenz des Gemeinderates (§ 2 Abs. 2 KomWG i.V.m. § 21 Abs. 9 GemO). Die Abstimmung ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu (§ 21 Abs. 6 GemO). Mit dem vorgeschlagenen Termin am 26. März 2017 ist die gesetzliche Frist eingehalten. 3. Gemeindewahlausschuss: Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 11 Abs. 1 KomWG). Zusammensetzung: Der Oberbürgermeister ist kraft Amtes Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses (und wird im Verhinderungsfall durch einen Oberbürgermeisterstellvertreter/in vertreten) (§ 11 Abs. 2 KomWG). Ergänzt wird der Ausschuss durch mindestens zwei Beisitzer, diese sind durch den Stadtrat aus dem Kreis der Wahlberechtigten zu wählen (§ 11 Abs. 2 S. 2 KomWG). Auf die Beschlussvorlage 321/2016 wird verwiesen. IV. Informationspflicht: Bis spätestens zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung öffentlich dargelegt werden. In dieser dürfen auch die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheides in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane (§ 21 Abs. 5 GemO). Über Art und Umfang der Information wird nach dem Grundsatzbeschluss über das Bürgerbegehren entschieden. Damit sind zusätzlich zum organisatorischen Aufwand weitere Kosten verbunden. V. Bindungswirkung des Bürgerentscheids Die beim Bürgerentscheid gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt (§ 21 Abs. 7 GemO). Auf Basis der Zahl der Stimmberechtigten vom 24.10.2016 wären dies rund 6.960 Bürger, damit das Quorum erreicht wird. Ausschlaggebend ist die Zahl der Stimmberechtigen am Abstimmungstag. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses und kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen erneuten Bürgerentscheid abgeändert werden (§ 21 Abs. 8 GemO). Drucksache 319/2016 Seite - 6 - Im Fall, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, hat der Gemeinderat sich erneut mit der Angelegenheit zu befassen (§ 21 Abs. 7 S. 3 GemO). VI. Finanzielle Auswirkungen: Sofern der Gemeinderat die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt, fallen organisatorische Kosten analog einer Bürgermeisterwahl an, die sich erfahrungsgemäß auf ca. 35.000 € belaufen. Diese sind im Haushaltsplan 2017 veranschlagt. In diesen Ansatz sind die Kosten im Zusammenhang mit der Informationspflicht nicht berücksichtigt. Dr. Wolfgang G. Müller Friederike Ohnemus Tobias Biendl Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.