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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 28.11.2016 Az.: 968.1

Drucksache Nr.: 250/2016 2. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

07.11.2016

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

05.12.2016

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

19.12.2016

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

einstimmig

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

einstimmig

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30/301

30/302

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
in der Stadt Lahr

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr.

Anlage(n):
- Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr
- Synopse

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 250/2016 2. Ergänzung

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Begründung:
1. Sachverhalt
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a
Grundgesetz (GG). Aufwandssteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bei der Hundesteuer unterliegt das Halten von
Hunden im Gemeindegebiet als Ausdruck des besonderen Aufwandes des
Hundehalters der Besteuerung. Die Erhebung der Hundesteuer dient primär der
Eindämmung der Hundehaltung. Ziel ist die Minderung hygienischer Gefahren
und von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, die von der Hundehaltung
ausgehen. Im Nebenzweck dient die Hundesteuer der Einnahmeerzielung. In
Baden-Württemberg ist die Hundesteuer eine Pflichtsteuer (§ 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG).
Aktuell werden im Gebiet der Stadt Lahr 1.645 Hunde steuerlich erfasst. Davon
sind 1.314 Ersthunde und 331 weitere Hunde. In den Gesamtzahlen sind 83
Steuer befreite Hunde sowie 6 erhöht besteuerte Kampfhunde/gefährliche Hunde enthalten.
Der Steuersatz für den Ersthund beträgt jährlich € 100 und für jeden zweiten
und weiteren Hund jährlich € 200. Der Steuersatz für einen Kampfhund/gefährlichen Hund liegt bei jährlich € 600 und jeden zweiten und weiteren
Kampfhund/gefährlichen Hund bei jährlich € 1.200. Die Steuereinnahmen lagen
im Jahr 2015 bei € 158.943,93. Der Haushaltsplanansatz im Jahr 2016 beträgt
€ 160.000.
In § 6 der bisherigen Fassung der Hundesteuersatzung sind die gefährlichen
Hunde definiert. Hierunter fielen bislang sowohl Kampfhunde nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über
das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) als auch Hunde, die
auf Grund konkreter Vorfälle (im Regelfall Beißvorfälle) durch die Ortspolizeibehörde als gefährlicher Hund eingestuft wurden.
Somit wird bisher in § 6 Hundesteuersatzung nicht explizit zwischen Kampfhunden und gefährlichen Hunden unterschieden.
Die Einstufungen als gefährliche Hunde bewegen sich in den letzten Jahren auf
einem kontinuierlich hohen Niveau. Besonders eklatant war der Vorfall mit einem Rottweiler im Juli dieses Jahres. Der Hundehalter hatte den Hund wohl in
Absicht mehrfach auf einen Rad fahrenden Mann gehetzt und diesen dabei erheblich verletzt.
Die Hundesteuersatzung ermöglicht den Haltern solch erhöht besteuerter Hunde bislang einen Nachweis in Form eines tierpsychologischen Gutachtens, das
bestätigt, dass der Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist. Dieser Nachweis
kann durch einen Tierarzt mit nachweisbarer Zusatzqualifikation im Bereich
„Tierpsychologie" oder „Verhaltenstherapie" erstellt oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden. Nach Vorlage des erforderlichen
Nachweises werden die Hunde bislang mit dem gewöhnlichen, niedrigen Steuersatz (€ 100) belegt.

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Drucksache 250/2016 2. Ergänzung

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Diese Satzungsregelung führt dazu, dass es im Gebiet der Stadt Lahr fast keine
höher besteuerten Kampfhunde gibt, obwohl tatsächlich eine größere Anzahl an
Kampfhunden gehalten wird und deren Haltung seit einiger Zeit zunimmt. Dem
Satzungszweck der Eindämmung insbesondere dieser Hunderassen, bei denen
man davon ausgeht, dass diese abstrakt erhöht aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren sind, wirkt diese einfache Möglichkeit eines
Nachweises zur „Ungefährlichkeit“ entgegen. Sie ist aus Sicht der Verwaltung
sogar dazu geeignet insbesondere diese Hunderassen wegen der im Vergleich
zu anderen Kommunen niedrigeren Steuersätze geradezu anzuziehen. Vereinzelt kam es deswegen auch zu Pseudohundehaltungen in Lahr, da andere
Kommunen/Nachbarkommunen solche Reduzierungsmöglichkeiten nicht in ihren Satzungen verankert haben.
Diese Möglichkeiten zur Reduzierung sind grundsätzlich eher selten anzutreffen. Im Ortenaukreis hat von den Großen Kreisstädten nur die Stadt Oberkirch
eine vergleichbare Regelung. Die Mustersteuersatzung des Städtetags / Gemeindetags sieht eine Reduzierung des Kampfhundesteuersatzes nicht vor.

2. Verwaltungsvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, in der Hundesteuersatzung künftig eine deutlichere
Unterscheidung von Kampfhunden und gefährlichen Hunde vorzunehmen und
auch die Kampfhunde nochmals in zwei Gruppen einzuteilen. Die Unterscheidung soll hierbei anhand der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des
Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom
03.08.2000 (PolVOgH) erfolgen.
Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH:
Dies sind die Rassen:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier und
- Pit Bull Terrier.
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH:
Es sind die Rassen:
- Bullmastiff,
- Staffordshire Bullterrier,
- Dogo Argentio,
- Bordeaux Dogge,
- Fila Brasilleiro,
- Mastin Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Mastiff und
- Tosa Inu.

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Drucksache 250/2016 2. Ergänzung

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sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als mit denen von
§ 1 Abs. 2 PolVOgH erfassten Rassen.
Bei beiden Gruppen von Kampfhunden geht der Gesetzgeber grundsätzlich von
einem abstrakten erhöhten Aggressions- und Gefährdungspotenzial aus, wobei
dieses angenommene Potenzial der unter § 1 Abs. 2 PolVOgH fallenden Rassen nochmals höher eingeschätzt wird.
Deshalb empfiehlt es sich aus Sicht der Verwaltung, diesen Unterschied auch
beim Steuersatz zu berücksichtigen.

Gefährliche Hunde im Sinne von § 2 PolVogH
Gefährliche Hunde sind bissige Hunde, anspringende Hunde sowie hetzende
oder reißende Hunde.
Die Entscheidung über die entsprechende Einstufung eines Hundes trifft die
Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung als Ortspolizeibehörde nach genauer Prüfung des Einzelfalls. Im Regelfall wird auch die Polizeihundeführerstaffel beteiligt.
Neben der deutlichen Unterscheidung zwischen Kampfhunden nach § 1 Abs. 2
PolVOgH, nach § 1 Abs. 3 PolVOgH und zwischen gefährlichen Hunden
schlägt die Verwaltung des Weiteren vor, neue Steuersätze von jährlich € 400
für den Ersthund und jährlich € 800 für jeden zweiten und weiteren Hund einzuführen. Dieser Steuersatz soll sowohl für die gefährlichen Hunde als auch die
Kampfhunde der zweiten Kategorie (§ 1 Abs. 3 PolVOgH) gelten. Bei den Kampfunden der ersten Kategorie (§ 1 Abs. 2 PolVOgH) sollen weiterhin die Steuersätze von € 600 für den Ersthund und jährlich € 1.200 für jeden zweiten und
weiteren Kampfhund gelten. Die geringere Besteuerung von Kampfhunden
nach § 1 Abs. 3 PolVOgH ist auf die ebenfalls vorhandene Abstufung in der
PolVOgH zurückzuführen.
Auch gefährliche Hunde sollten Kampfhunden nicht grundsätzlich gleich gestellt
werden, da beispielsweise ein einmaliger Beißvorfall mit einem anderen Hund
bereits je nach Einzelfall zu einer Einstufung führen kann, die dann auch mit
besonderen Halterpflichten (z.B. ständige Leinenpflicht) verbunden ist.
Im Gegenzug soll die Möglichkeit eines Nachweises, dass ein Hund nicht oder
nicht mehr gefährlich ist künftig entfallen. Entsprechende tierpsychologische
Gutachten oder vergleichbare Nachweise sollen künftig nicht mehr zur Steuerreduzierung vorgelegt werden können. Dadurch soll der Lenkungszweck, der
mit der Hundesteuer verfolgt wird, die generelle und langfristige Eindämmung
insbesondere der Kampfhunde, besser erreicht und zudem auch keine Fehlanreize geschaffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat
diesbezüglich mit Urteil vom 24.03.2004 (2 S 2695/03) entschieden, dass die
Gemeinde bei der gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen
der Erhebung der Hundesteuer auch für einen Kampfhund, der den Wesenstest
bestanden hat, nicht die normale Hundesteuer festsetzen muss, sondern eine
erhöhte Kampfhundesteuer festsetzen kann.
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Drucksache 250/2016 2. Ergänzung

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Mit diesen Satzungsvorschlägen beschreitet die Stadt Lahr in gewisser Weise
Neuland. Vergleichbare Regelungen mit dieser Abstufung bzgl. der Kamphunde
nach § 1 Abs. 2 PolVOgH bzw. nach § 1 Abs. 3 PolVOgH sowie gefährlichen
Hunde sind der Verwaltung nicht bekannt. Insofern besteht ein gewisses rechtliches Risiko, da es hierzu auch noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt.
Aufgrund der eingetretenen Entwicklungen hält die Verwaltung jedoch die Vorschläge für geboten, um einer weiteren Zunahme der Anzahl von Kampfhunden
in Lahr entgegenzuwirken.
Die Neuregelungen sollen ab 01.01.2017 greifen. Entgegen dem Vorschlag der
Verwaltung in der Vorberatung sollen Halter von Kampfhunden, die bislang aufgrund bescheinigter Ungefährlichkeit des Hundes die normalen Steuersätze
entrichteten hiervon nicht betroffen sein. Sollte diese Gruppe der Hundebesitzer
eingeschlossen werden besteht aus Sicht der Verwaltung die Gefahr, dass diese ihre Hunde in ein Tierheim abgeben und dort die ohnehin angespannte Unterbringungssituation nochmals deutlich verschärfen oder sie sich möglicherweise anderweitig dem Hund entledigen. Die Neuregelung soll Hundehalter
künftig davon abhalten sich einen Kampfhund anzuschaffen, da diese dann
nicht mehr Steuern mindernd einen Wesenstest vorlegen können. Möglicherweise führt dies bei den Hundehaltern dazu sich für den Menschen ungefährlichere Hunderassen anzuschaffen. Hierzu sollen die verschärften Regelungen
beitragen. Gefährliche Hunde nach § 2 PolVO sind hiervon ausgenommen, da
für diese gefährlichen Hunde auch zuvor keine Steuerermäßigung möglich war.
Sollte ein zuvor als ungefährlich eingestufter Kampfhund nachträglich als doch
gefährlich eingestuft werden, greifen dann die neuen Steuersätze.

Aktuell werden 30 Kampfhunde/gefährliche Hunde im Gebiet der Stadt Lahr
gehalten. Nur 6 hiervon werden derzeit erhöht besteuert. Das Steueraufkommen hieraus beträgt derzeit jährlich € 3.600. Die vorgeschlagenen Änderungen
könnten zu Steigerungen beim jährlichen Steueraufkommen führen. Würde eine
Steigerung aufgrund der Änderungen ausbleiben, wäre die gewünschte Lenkungswirkung erzielt worden.

Weitere Vorschläge zur Änderung der Hundesteuersatzung erfolgen zu § 9
Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 6.
In § 9 Abs. 2 Nr. 3 soll der bislang enthaltene Fehlverweis beseitigt und richtigerweise auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen.
Bei § 12 Abs. 6 soll die Gebühr für die Ersatzhundesteuermarken wegen gestiegener Beschaffungskosten von € 2,80 auf € 3,00 angehoben werden.
Die sonstigen Änderungen in § 7 und § 11 sind den Ergänzungen zu den
Kampfhunden/gefährlichen Hunden geschuldet.

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In der Anhörung der Ortschaftsräte kam ein Antrag zur Ergänzung der Hundesteuersatzung um einen weiteren Befreiungstatbestand neu einzuführen.
Der Antrag lautete: Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten
von Jagdhunden, die von der Kreisjagdvereinigung Lahr e.V. als anerkannte
Nachsuchengespanne geführt werden oder die allgemeine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben.
Der Antragsteller gab an, dass andere Kommunen solche Regelung ebenfalls in
ihren Satzungen verankert hätten. Der Antrag wurde schließlich vom Ortschaftsrat bei 2 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.
Da eine gleichlautende Antragstellung bei der Beschlussfassung im Gemeinderat möglich ist, geht die Verwaltung hierauf näher ein.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Befreiung von Nachsuchengespannen bereits im Jahr 2005 in die Satzung aufgenommen wurde. Die Ausdehnung
auf alle Jagdhunde mit einer Brauchbarkeitsprüfung käme neu hinzu.
Der Hinweis des Antragstellers auf vergleichbare Regelungen anderer Kommunen trifft zumindest auf die Großen Kreisstädte im Ortenaukreis nicht zu. Die
Stadt Offenburg befreit lediglich Hunde von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind. Eine gleichlautende Regelung findet sich noch in der Hundesteuersatzung der Stadt Achern. Die Städte Kehl und Oberkirch sehen solche Befreiungsmöglichkeiten nicht vor.
Generelle Befreiungen von Jagdhunden sehen keine Satzungen der Großen
Kreisstädte im Ortenaukreis vor.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine zu Offenburg und Achern vergleichbare Regelung nicht erforderlich, da diese Hunde ohnehin nicht von der Hundesteuer
erfasst werden dürfen, da sie als Diensthunde anzusehen sind.
Der im Ortschaftsrat gestellte Antrag zielt hingegen darauf ab, alle Jagdhunde
mit Brauchbarkeitsprüfung von der Steuer zu befreien. Aus Sicht der Verwaltung spricht gegen eine generelle Steuerbefreiung von Jagdhunden, dass mit
der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen weiteren Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der
nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Haltung eines Jagdhundes unterliegt damit in vollem Umfang der eingangs erwähnten Voraussetzungen für die Erhebung einer Hundesteuer als Aufwandssteuer. Auch
wenn der Jagdausübung in gewissem Umfang eine öffentliche Funktion zukommt, wird das private Interesse an der Haltung eines (Jagd-)Hundes deutlich
überwiegen, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse eine allgemeine Steuerbegünstigung von Jagdhunden rechtfertigen kann. Die Verwaltung schlägt daher vor einen solchen weiteren Befreiungstatbestand nicht in die
Hundesteuersatzung mitaufzunehmen. Sollte eine Begünstigung von Jagdhunden dennoch gewünscht sein böte sich eher an einen gesonderten jährlichen
Ausgabeansatz hierfür einzuplanen.
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Drucksache 250/2016 2. Ergänzung

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Weitere Befreiungstatbestände sollten in der Hundesteuersatzung auch vor
dem Hintergrund der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht aufgenommen
werden.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stellv. Stadtkämmerer