Beschlussvorlage (- Entwurf der Satzung)
Vorlage: Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme "Nördliche Altstadt" - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes "Nördliche Altstadt"
20. Februar 2017
Beschlussvorlage (Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme "Nördliche Altstadt"
- Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes
"Nördliche Altstadt")
Beschlussvorlage (- Entwurf der Satzung)
Beschlussvorlage (- Kosten- und Finanzübersicht ASP)
Beschlussvorlage (- Lageplan Erweiterungsbereich vom 6. Februar 2017)
20. Februar 2017
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme "Nördliche Altstadt"
- Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes
"Nördliche Altstadt")
Beschlussvorlage (- Entwurf der Satzung)Beschlussvorlage (- Lageplan Erweiterungsbereich vom 6. Februar 2017)Beschlussvorlage (- Kosten- und Finanzübersicht ASP)
Satzung der Stadt Lahr über die nochmalige Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“ Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W. v. 24.10.2015, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) m.W. v. 15.01.2016, hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Sitzung am 20.02.2017 folgende nochmalige Erweiterung der Sanierungssatzung vom 28.07.2007, geändert mit Satzung vom 09.05.2009 und bereits erweitert mit Satzung vom 26.03.2016, beschlossen: § 1 Erweiterung des Erneuerungsgebietes Die Erweiterung gemäß dieser Satzung bezieht sich auf öffentliche Flächen, die sich im Umfeld des alten Fabrikgebäudes „Tonofenfabrik“, das nach den Sanierungszielen der Stadt zu einem stadtgeschichtlichen Museum umgebaut wird, bzw. angrenzend an die bereits in das Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“ aufgenommene Kreuzstraße befinden. Die Einbeziehung der weiteren Flächen steht in engem Sachzusammenhang mit dem bereits bisher festgesetzten Sanierungsgebiet. Von der konkreten Erweiterung sind folgende Grundstücke betroffen: Flurstück-Nr. 176/1 teilweise Grundbuch Nummer / BV-Nr. 10982 BV-Nr.19 176/1 teilweise Straße, Hausnummer Beschrieb Größe in m² Marktstraße, nördlich der Querung Kreuzstraße 85 10982 BV-Nr.19 Marktstraße, südlich der Querung Kreuzstraße 195 413 teilweise 11270 BV-Nr.12 historische Anlage, Storchenturmvorplatz 191 389 teilweise 11272 BV-Nr.19 Waldhornstraße, südliche Erweiterung 150 Der insgesamt ca. 0,06 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ zugeordnet. Die Abgrenzung der Erweiterung des Erneuerungsgebietes ergibt sich auch aus dem Lageplan der Stadt Lahr vom 6. Februar 2017. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Das Sanierungsverfahren wird - wie für das bereits festgesetzte Sanierungsgebietunter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. § 4 Durchführungszeitraum Der Durchführungszeitraum dieser Satzung endet am 30.04.2019. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss der Stadt Lahr verlängert werden. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Lahr, 25. Februar 2017 Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Dr. Wolfgang G. Müller Hinweise zur Bekanntmachung Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Amt für Geoinformation und Liegenschaften, Sanierungsstelle, eingesehen werden.