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Beschlussvorlage (- Entwurf der Satzung)

                                    
                                        Satzung der Stadt Lahr
über die nochmalige Erweiterung des förmlich festgelegten
Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W. v. 24.10.2015, in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli
2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl.
2016 S. 1) m.W. v. 15.01.2016, hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Sitzung
am 20.02.2017 folgende nochmalige Erweiterung der Sanierungssatzung vom
28.07.2007, geändert mit Satzung vom 09.05.2009 und bereits erweitert mit Satzung
vom 26.03.2016, beschlossen:
§ 1 Erweiterung des Erneuerungsgebietes
Die Erweiterung gemäß dieser Satzung bezieht sich auf öffentliche Flächen, die sich
im Umfeld des alten Fabrikgebäudes „Tonofenfabrik“, das nach den Sanierungszielen der Stadt zu einem stadtgeschichtlichen Museum umgebaut wird, bzw. angrenzend an die bereits in das Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“ aufgenommene
Kreuzstraße befinden. Die Einbeziehung der weiteren Flächen steht in engem
Sachzusammenhang mit dem bereits bisher festgesetzten Sanierungsgebiet.
Von der konkreten Erweiterung sind folgende Grundstücke betroffen:

Flurstück-Nr.
176/1 teilweise

Grundbuch
Nummer /
BV-Nr.
10982 BV-Nr.19

176/1 teilweise

Straße, Hausnummer Beschrieb

Größe
in m²

Marktstraße, nördlich der Querung
Kreuzstraße

85

10982 BV-Nr.19

Marktstraße, südlich der Querung
Kreuzstraße

195

413 teilweise

11270 BV-Nr.12

historische Anlage, Storchenturmvorplatz

191

389 teilweise

11272 BV-Nr.19

Waldhornstraße, südliche
Erweiterung

150

Der insgesamt ca. 0,06 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als
Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet
„Nördliche Altstadt“ zugeordnet.
Die Abgrenzung der Erweiterung des Erneuerungsgebietes ergibt sich auch aus dem
Lageplan der Stadt Lahr vom 6. Februar 2017. Der Lageplan ist Bestandteil dieser
Satzung.

§ 2 Verfahren
Das Sanierungsverfahren wird - wie für das bereits festgesetzte Sanierungsgebietunter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis
156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben,
Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4 Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum dieser Satzung endet am 30.04.2019. Kann die
Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch
Beschluss der Stadt Lahr verlängert werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Lahr, 25. Februar 2017

Stadt Lahr
DER OBERBÜRGERMEISTER

Dr. Wolfgang G. Müller

Hinweise zur Bekanntmachung
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von
jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Amt für Geoinformation und
Liegenschaften, Sanierungsstelle, eingesehen werden.