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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald)

                                    
                                        Satzung
zur Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener
Sonntage in der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 16.07.2012
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) sowie der
§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 8, 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am
[einfügen: Tag des Gemeinderatsbeschlusses] folgende

Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage
§ 1 der Satzung über die Bestimmung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt
Lahr/Schwarzwald vom 16.07.2012 wird wie folgt gefasst:
§1
Verkaufsoffene Sonntage
(1) Aus Anlass des jährlichen Blütenfestes dürfen die Verkaufsstellen im in der
Anlage markierten Bereich (innerhalb des Lahrer Innenstadtrings) am letzten
Sonntag im Monat März geöffnet sein; fällt der letzte Sonntag im Monat März
auf Ostern, wird der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt.
(2) Aus Anlass der Chrysanthema dürfen die Verkaufsstellen im in der Anlage
markierten Bereich (innerhalb des Lahrer Innenstadtrings) am ersten und
dritten Sonntag während der Chrysanthema, in der Regel der dritte Sonntag
im Oktober sowie der erste Sonntag im November, geöffnet sein. Eine
Ladenöffnung an den besonders geschützten Tagen des Monats November
(Volkstrauertag, Totengedenktag oder Allerheiligen) findet nicht statt. Sollte
ein solcher Tag betroffen sein, wird der betreffende verkaufsoffene Sonntag
eine Woche vorverlegt. Liegt dieser Sonntag außerhalb der Chrysanthema, so
wird der betreffende verkaufsoffene Sonntag um eine Woche nachverlegt.
(3) Sollten im Einzelfall Gewerbetreibende außerhalb des Innenstadtrings durch
einen besonderen Beitrag zum Blütensonntag oder der Chrysanthema sowie
durch eine erkennbare und lückenlose Verbindung zwischen Veranstaltung
und Betriebsstätte als Bestandteil der Veranstaltung angesehen werden
können, so kann für den betroffenen Betrieb die Ladenöffnung an dem
betreffenden verkaufsoffenen Sonntag erlaubt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Oberbürgermeister.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lahr, den

Der Oberbürgermeister

(Dr. Wolfgang G. Müller)