Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan)
Vorlage: Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange Zweite eingeschränkte Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange Information zum Planungs- und Sachstand
15. Mai 2017
Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger…
Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage)
Beschlussvorlage (- Begründung zum Bebauungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan zum Bebauungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan)
Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan)
15. Mai 2017
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger…
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan)Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage)Beschlussvorlage (- Begründung zum Bebauungsplan)Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan zum Bebauungsplan)
Stadt Lahr 22. März 2017 Az.: Kü Stadtplanungsamt Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. (§ 74 (1) Nr.1 LBO) 1.1 Dachgestaltung Dachformen sind nicht zwingend festgeschrieben. Die maximale Dachflächenneigung darf ein Gefälle von 15% (9°) nicht überschreiten. 2. Werbeanlagen 2.1 Stellung der Anlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen nicht in Richtung des nördlich angrenzenden Seeparks ausgerichtet sein (Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK maßgeblich). Im Falle der Sichtbarkeit aus dem Seepark dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern erkennbar ist, dass die Informationspräsentation der Anlage(n) dem anliegenden öffentlichen Straßenraum der jeweiligen Erschließungsstraße gilt und die Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum des Seeparks nur eine untergeordnete Rolle spielt. 2.2. Gestaltungsanforderungen Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln oder wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind hierbei Leuchtmittel, die die Oberfläche(n) der Werbeanlage(n) lediglich bestrahlen und nur zu einer passiven Lichtemission der Werbeanlagen beitragen. Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von Werbeanlagen sind nicht zulässig. 3. Bodenaushub (§ 74 (3) Nr. 1 LBO) 3.1 Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden auf das nötige Mindestmaß zu beschränken. Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden. 3.2 Die durchschnittliche Geländeoberkante (GOK) von 159,00 m ü. NN ist, soweit keine notwendigen Maßnahmen zur Herstellung oder zum Betrieb von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dem entgegenstehen, als Mindesthöhe innerhalb der Baugrenzen zu belassen. Eine Überschreitung der Mindesthöhe ist zulässig. 4. Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers (§ 74 (3) Nr. 2 LBO) 4.1 Trennsystem Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des Niederschlagswassers in vom Schmutzwasser getrennten Leitungen bis zu dem von der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt / Vorfluter auszuführen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2