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Beschlussvorlage (- Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage)

                                    
                                        Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1
Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
12.10.2016

Ergänzend wird darum gebeten, nachfolgende Punkte in den schriftlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis
10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.

Alle Grundstücke liegen an einer Die Anregung ist erStraße, die von einem 3-achsigen füllt bzw. es wird ihr
Fahrzeug befahren werden kann.
entsprochen.
Der Hinweis auf die Satzung des
Kreises wird aufgenommen.

2
Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung &
Flurneuordnung
14.10.2016

Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung der Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans stimmen mit dem Liegenschaftskataster nicht ganz
überein. Im südöstlichen Bereich von Flurstück 344/14 sind im Liegenschaftskataster 2 Überdachungen dargestellt.

Die Bezeichnung der Flurstücke Anregung wird aufstimmt mit dem Liegenschaftskatas- genommen.
ter überein. Dies geht auf einen
Zahlendreher beim Landratsamt
zurück. Die Überdachungen werden
in der Planzeichnung ergänzt.

3
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Umweltschutz
25.10.2016

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum geplanten Vorhaben grundsätzlich
keine Bedenken, jedoch sind artenschutzrechtliche Belange zu prüfen und ggf.
zu berücksichtigen, um Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Dies betrifft hauptsächlich die Grundstücke 344/18, 344/19 und 344/20.
Gehölzrodungsarbeiten sollten nur in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis Ende
Februar 2017 vorgenommen werden.

Es liegt ein Avi-Fauna-Gutachten Hinweis wird zur
zum Flurstück Nr. 344/18 vor. Die Kenntnis genommen.
Belange wurden geprüft und in die
Abwägung mit einbezogen.

4
Deutsche Telekom Technik
GmbH
03.11.2016

Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Diese sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TKLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Die Telekommunikationslinie auf Anregung wird zudem privaten Flurstück Nr. 344/14 rückgewiesen.
bindet diese Firma an das Telefonnetz an.
Die TK-Linie befindet sich außer-

1

Beschluss

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Es wird beantragt, die Planungen so zu verändern, dass die betroffenen TK- halb der festgesetzten GewässerLinien der Telekom in ihrer jetzigen Lage verbleiben können.
randzone. Der B-Plan führt auch zu
keinen Veränderungen am Leitungsnetz im öffentlichen Raum.
Bestand und Betrieb der TKLeitungen werden durch den B-Plan
nicht eingeschränkt.
5
Geotechnik
Regierungspräsi- Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten stehen Auenlehme unbedium Freiburg
kannter Mächtigkeit im Untergrund an. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Landesamt für
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des UnterGeologie, Roh- grundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlistoffe und Berg- chen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann
bau
bauwerksrelevant sein.
03.11.2016
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von
Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur
Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN
EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner
wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von
Auszügen daraus erfolgt.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten
der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRBMapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann.
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Zur Kenntnis genommen und der Hinweis wird aufgeUnterpunkt „Geotechnik“ wird in den nommen.
Hinweisen des Bebauungsplanes
vermerkt.

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Beteiligter / OZ
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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Waldwirtschaft
07.11.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Westen des geplanten Bebauungsplangebietes Wald im Sinne des § 2 LWaldG (Flurstück 344/16) befindet. Es handelt sich um einen geschlossenen Laubbaumbestand, Stangen- bis angehendes
Baumholz, bestehend aus vorwiegend Pappel und Weiden sowie Esche, Bergahorn, Kirsche, der vollständig aus Sukzession entstanden ist.
Hier soll auf einer Fläche von 0,7444 ha Wald in Anspruch genommen werden.
Aus diesem Grund wird nach § 10 i.V.m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungserklärung erforderlich. Der Bebauungsplan kann
erst nach Vorlage der Umwandlungserklärung Rechtskraft erlangen.
Die Gemarkung Mietersheim hat ein Bewaldungsprozent von 11,8 %. Dies liegt
deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 38 %. Aus diesem Grund wird für die
Waldinanspruchnahme als forstrechtlicher Ausgleich eine mindestens flächengleiche Ersatzaufforstung mit Laubbäumen erforderlich. Darüberhinausgehende
Ausgleichsmaßnahmen könnten auch durch andere ökologische Maßnahmen
zugunsten des Waldes erbracht werden.
Für die Umsetzung der Ersatzaufforstung ist eine Aufforstungsgenehmigung
beim Amt für Landwirtschaft, Landratsamt Ortenaukreis erforderlich.
Sollte der Wald, abweichend von der bisherigen Planung, erhalten bleiben, sind
innerhalb des Bebauungsgebiets die Abstandsvorschriften von § 4 LBO (Mindestabstand zwischen Wald und Gebäuden 30 m) einzuhalten.

Zu diesem Thema fand ein Ortstermin mit Vertreterinnen des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums statt.
Aufgrund der Einschätzung des
Landratsamtes, dass der Gehölzbestand ein waldähnliches Innenklima
besitzt, befindet sich auf dem Baugrundstück eine Waldfläche.
Die Waldfläche erstreckt sich jedoch nicht auf die Gesamtgröße
des Grundstücks von 0,7444 ha. Es
wurde festgestellt, dass ca. 0,5 ha
bewaldet sind. Diese Fläche muss
an anderer Stelle neu aufgeforstet
werden.

Beschluss
Facheinschätzung
wird aufgenommen.
Waldumwandlung
wird durchgeführt.

Eine Waldumwandlungsgenehmigung wird auf Grundlage der Facheinschätzung des Landratsamtes
beantragt. Eine Waldfläche im
Plangebiet und das damit einhergehende Abstandsgebot von 30 m
würde die Bebauungsplanung ad
absurbum führen und ist im Sinne
der innerörtlichen Nachverdichtung
städtebaulich nicht hinnehmbar.
7
Es hat sich gezeigt, dass auf Grund der Lage und Größe des Plangebietes der Die festzusetzende Trafostation Anregung wird aufNetze Mittelbaden Bau einer Transformatorenstation erforderlich wird.
befindet sich im süd-westlichen Eck genommen.
09.11.2016
Es wird als Träger öffentlicher Belange gem. § 9 (Abs. 12. 13, 21) des Bundes- des Flurstücks 344/18, direkt anliebaugesetzes der Antrag gestellt, in den im Plan mit rot gekennzeichneten Bereich gend zum Entwässerungsgraben
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

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Regierungspräsidium Freiburg
Landesbetrieb
Forst
11.11.2016

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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
18.11.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

eine Versorgungsfläche von ca. 30 m2 im direkten Anschluss an die "Vogesen- des Flurstücks Nr. 344/19.
straße" auszuweisen.
Es wird geplant eine Standard-Kompaktstation (Typ: Betonbau, UK 2817) im Der Bebauungsplan wird ergänzt.
Rahmen der Erschließung aufzustellen. Das erforderliche Grundstück möchte die
Netze Mittelbaden hierfür erwerben.
Weiter sind entlang der Vogesenstraße - ab dem Kreuzungsbereich Allmendstraße - bis zur geplanten Trafostation neue Erdkabel zu verlegen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im aufgezeigten Planungsbereich
vor Beginn der Arbeiten keine Leitungsverlegungen notwendig werden.
Im Zentrum des Plangebiets, auf Flurstück Nr. 344/18, Gemarkung Lahr, ist das Siehe Punkt 6
Grundstück nach Aussagen der Bebauungsplanunterlagen auf ca. 0,74 ha mit
einem dichten Gehölzbestand bewachsenden.
Bei dem bestehenden Gehölzbestand handelt es sich jedoch nach Aussage und
Überprüfung durch die untere Forstbehörde bereits um tatsächlichen Wald im
Sinne des § 2 LWaldG. Im Falle einer baulichen Nutzung des Grundstücks ist
daher eine dauerhafte Waldumwandlung nach § 9 LWaldG zu beantragen.
Sofern die Waldfläche bzw. Teile davon erhalten bleiben, ist gemäß § 4 LBO der
gesetzliche Waldabstand von 30 m von Gebäuden zum Wald einzuhalten.
Die entsprechenden Unterlagen (Antrag auf Waldumwandlung unter Nennung
des betroffenen Flurstücks und der Flächengröße, forstrechtliche EingriffsAusgleichsbilanzierung und forstrechtliches Ausgleichskonzept) sind im Falle
einer baulichen Nutzung über die untere Forstbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis hierher vorzulegen.
I. Oberirdische Gewässer
(Siehe Merkblatt „Bauleitplanung", Kapitel 2)
Bei dem „Wässermattengraben“ und dem „Kühlgraben“ (Flst.Nr. 344/19) handelt
es sich um Gewässer II. Ordnung.
In der Satzung ist auf das Wassergesetz (§ 29 Abs. 1 WG § 38 WHG) zu verweisen.
4

Beschluss

Anregung wird zur
Kenntnis genommen.
Waldumwandlung
wird durchgeführt
bzw. beantragt.

I. Oberirdische Gewässer:
Anregungen werden
Die geforderten Gewässerrandstrei- inhaltlich aufgenomfen von je 5 Metern nördlich und men.
südlich des südlichen Grabens werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Da die Regelungen des Wassergesetzes nicht allen Planern bekannt sind, wird
es für zielführend gehalten, diese Maßgaben z. B. im zeichnerischen Teil bzw. in
den Hinweisen aufzunehmen.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
1.1 Gewässerrandstreifen
1.1.1 Art der Vorgabe
Beidseitig entlang des „Kühlgraben“, Flst.-Nr. 344/14, sowie nördlich des „Wässermattengrabens“ sind als bauplanungsrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 20 BauGB 5 m breite Schutzstreifen als „Gewässerrandstreifen" (= Fläche
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft)
auszuweisen.
Die Fläche „Gewässerrandstreifen" ist in den Bebauungsplan als bauplanungsrechtliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als „Fläche zum Schutz
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" aufzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung des „Gewässerrandstreifens“ ist folgende bauplanungsrechtliche Festlegung zu treffen:
Im „Gewässerrandstreifen“ sind verboten:
1. der Umbruch von vorhandenem Dauergrünland,
2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen (auch verfahrensfreie
Vorhaben gem. LBO), zu den sonstigen Anlagen gehören auch Auffüllungen,
Terrassen, Überdachungen, Stellplätze, Lagerplätze, Wegbefestigungen, Gartenhütten und feste Zäune),
3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4. die Beseitigung standortgerechter Bäume und Sträucher, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des
Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
II. Grundwasserschutz
(Auf die Vorgabe des Merkblattes „BAULEITPLANUNG“, Kapitel 1 wird verwiesen)
5

Für den Wassermattengraben wurde bereits ein Gewässerrandstreifen
von 5 Metern eingerichtet und mit
einer Pflanzbindungsfläche belegt.
Die Anregungen und Hinweise zum
Schutze des Wassermattengrabens
werden berücksichtigt. Es ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass der nördliche Bereich des Wassermattengrabens nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt.
Somit sind dort keine Festsetzungen zu treffen. Eine Gefahrenlage
durch Überbauung für den nördlichen Gewässerrandbereich besteht
nicht, da sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
SEEPARK dort anliegend beginnt.

II: Grundwasserschutz:
Der Unterpunkt „II: Grundwasserschutz“ wird in den Bebauungsplan

Beschluss

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall
nicht überwunden werden können.
1.1 Bauen im Grundwasser
1.1.1 Art der Vorgabe
Um evtl. negative Einflüsse auf das Grundwasser beurteilen zu können, sind die
höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Folgende Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 3 BauGB (Festsetzung der Höhenlage) als bauplanungsrechtliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet
werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes, sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht
und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern/Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei
denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser
ist unzulässig.
III. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung
Den Antragsunterlagen sind keine Angaben zum Umgang mit evtl. behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser im Gewerbegebiet zu entnehmen. Auf Nachfrage bei Herrn Rees (Abt. Tiefbau, Stadt Lahr) wurde mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der anstehenden Aktualisierung des Generalentwässerungsplanes für den Stadtteil Mietersheim die Regenwasserbehandlung im
Gewerbegebiet berücksichtigt wird (Mail vom 3. November 2016).
6

aufgenommen. Als nahester Messpunkt wird der Punkt Mietersheim
GMP 602 LGS1 herangezogen.
Eine erhebliche Diskrepanz der
Grundwasserpegel des Messpunktes und des Plangebiets sind aufgrund der Nähe nicht zu erwarten.

III. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung:
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird ergänzt, dass die
Entwässerung des Gebiets im
Trennsystem erfolgt. Dazu sind
zwei Entwässerungsgräben im Ge-

Beschluss

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 10. Oktober 2016 – 11. November 2016)
Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Entsprechend der Aktenlage entwässert das Gewerbegebiet „Riedmatten“ im
Trennsystem. Für den Stadtteil Mietersheim liegt ein bis zum 31. Dezember 2017
befristeter Generalentwässerungsplan (wasserrechtliche Erlaubnis) vor. Angaben
zur Regenwasserbehandlung in Trennsystemen (hier Gewerbegebiet) sind der
damaligen Planung nicht zu entnehmen.
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen der satzungsrechtlichen Genehmigung der Grundstücks-entwässerung u. a. die Maßgaben der „Arbeitshilfen
zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungs-gebieten“ ausreichend berücksichtigt werden bzw. rechtzeitig das Thema Regenwasserbehandlung im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Generalentwässerungsplanes im Jahr 2017
angegangen wird. Insbesondere wird auf das in den Arbeitshilfen aufgeführte
Bewertungsverfahren verwiesen, mit dessen Hilfe geprüft werden kann, ob eine
Regenwasserbehandlung erforderlich ist.
Sofern im öffentlichen Bereich kanaltechnische Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden, ist rechtzeitig vor Baubeginn das Benehmen mit der unteren
Wasserbehörde nach § 48 Abs. 1 WG herzustellen.
IV. Altlasten
1. Vorbemerkungen
1.1 Sachstand
Die vom Änderungsbereich des Bebauungsplanes betroffene Altablagerung
„Obere Allmend“ ist in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Pkt. 8.2 aufgeführt. Der dort formulierte Sachstand ist wie folgt zu korrigieren bzw. zu präzisieren (siehe auch beigefügter Lageplan):
1.1.1 Obj.-Nr. 00775-004; AA „Obere Allmend“ (im Lageplan grün gekennzeichnet)
Die Altablagerung „Obere Allmend“ wurde seit 1988 zunächst historisch und
dann in mehreren Teil-schritten technisch erkundet. Für den Hauptteil (sogen.
Restfläche) der rd. 33 ha großen Altablage-rung konnte nach durchgeführter Detailuntersuchung aufgrund der geringfügigen Schadstoffgehalte ein Gefahrverdacht ausgeschlossen werden. Diese Fläche wurde am 24. Juli 2001 im Rahmen
einer Altlastenbewertungskommissionssitzung beim Landratsamt Ortenaukreis –
7

biet vorgesehen (siehe Planung).

IV. Altlasten:
Hinweis wird inhaltlich aufgenommen und der betreffende Abschnitt
ergänzt.

Beschluss

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Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf Beweisniveau „BN 3“ in „B –
Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ bewertet. Die Teilfläche wird entsprechend der Einstufung im Bodenschutz- und Altlastenkataster
unter der Fallgruppe „Sonstige Fälle – B-Fall“ geführt, weist also keinen Gefahrenbezug (mehr) auf.
Dies bedeutet, dass derzeit kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Bei einer
Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten ist über das weitere Verfahren erneut zu entscheiden.
1.1.2 Obj.-Nr. 00775-003; AA „Obere Allmend – Teilfläche III“ (im Lageplan rot
gekennzeichnet)
Im westlichen Teil der von der Bebauungsplanänderung betroffenen Flurstücke
(Flst.-Nr. 344/14 und 344/18) befindet sich eine von drei Teilflächen der unter Ziff.
1.1.1 beschriebenen Altablagerung „Obere Allmend“, für die aufgrund erhöhter
CKW-Gehalte im Boden, der Bodenluft und im Sicker-/Kontaktgrund-wasser eine
Sanierungsuntersuchung durchgeführt wurde. Die Ergebnisse sind im Bericht Nr.
01-Kl-0116/BS-MB des Ing.-Büros IUT, Kirchzarten, vom 3. März 2004 dokumentiert.
Auf Basis der durchgeführten Immissions-/Emissions-betrachtung wurde die Fläche am 7. April 2004 beim Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz – auf Beweisniveau „BN 4“ in „B – Belassen zur Wiedervorlage
– Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar“ bewertet. Die Teilfläche wird entsprechend der Einstufung im Bodenschutz- und Altlastenkataster unter der Fallgruppe
„altlastverdächtige Fläche/Altlast“ geführt.
Dies bedeutet hierbei, dass ein Grundwasserschaden zwar vorliegt, dieser aber
aufgrund geringer Schadstoff-Frachten und lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen toleriert werden kann und damit vorbehaltlich der heutigen Nutzung kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten und dabei insbesondere bei Entsiegelung der
Fläche oder bei Eingriffen in den Untergrund ist über das weitere Vorgehen erneut zu entscheiden.
8

Beschluss

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Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

1.2 Grundsätzliches
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und
zu leiten. Bauleitpläne sind aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1
Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln.
In den Bauleitplanverfahren ist deshalb stets zu erklären, ob und inwieweit Altlasten einer geplanten Darstellung als Bauflächen (FNP) bzw. einer geplanten baulichen Nutzung (B-Plan) entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet werden
müssen. Das setzt Kenntnisse über altlastverdächtige Flächen bzw. Altlasten im
zu überplanenden Bereich voraus, die so genau sind, dass sie als Abwägungsmaterial für eine umfassende Abwägung auf der jeweiligen Planungsebene ausreichen. Spätestens auf der Ebene des B-Plan-Verfahrens müssen die Kenntnisse über Altlasten so detailliert und umfassend sein, dass deren Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt (z. B. Grundwasser, Boden) eingeschätzt und in
Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewertet werden kann. Darüber hinaus
sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachteilige Auswirkungen der Altlasten auf die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten schutzwürdigen Belange (z. B. natürliche Lebensgrundlagen) zu berücksichtigen, auch wenn nicht mit
einer unmittelbaren Gefährdung von Schutzgütern gerechnet werden muss. So
ist z. B. bei der Feststellung von Belastungen des Bodens oder der Bodenluft
auch eine mögliche Belastung des Grundwassers zu untersuchen, wenn eine
evtl. erforderliche spätere Sanierung des Grundwassers im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Überbauung verhindert oder wesentlich erschwert werden würde.
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Beschluss

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Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderlichen Erkundungsschritte sollten stets in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis
erfolgen.
2.
Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
2.1
Vorgaben
2.1.1 Für die betroffenen Teilflächen der AA „Obere Allmend“ sind aus Sicht der
Altlastenbearbeitung keine weiteren Maßnahmen i.R. des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Es sind keine Böden, die erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, zu erwarten. (Lageplan grün)
2.1.2 Die Teilfläche unter Ziff. 1.1.2 (Obj.-Nr. 00775-003; AA „Obere Allmend –
Teilfläche III“) ist entsprechend der Ausdehnung auf beiliegendem Plan gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, zu kennzeichnen. (Lageplan rot)
2.1.3 Allgemeine Vorgabe
In den schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist der Sachstand für die unter Ziff.
1.1 beschriebenen Flächen aufzunehmen.
Hinsichtlich der Themen "Wasserversorgung" und "Bodenschutz" sind keine Ergänzungen erforderlich.
Hinweis: Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG"
des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –
verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter:
www.ortenaukreis.de zu finden.
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RP Freiburg
Referat 46
Sachgebiet Luftfahrt
22.11.2016

Die Planungen für konkrete Bauvorhaben, die 171,50 m ü. NN überschreiten, Im Juli 2016 wurde ein neuer Anla- Hinweis wird aufgemüssen nochmals luftrechtlich geprüft werden. Dies gilt ebenfalls für Bau- oder genschutzbereich für die Radaran- nommen.
Mobilkräne.
lage Straßburg bestimmt. Dieser
umfasst einen Radius von 30 km
um das Strasbourg Radar. Lahr
liegt in dessen Randbereich. Das
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Beteiligter / OZ

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme
Plangebiet befindet sich 28 km von
der Radaranlage entfernt. Die Bundesaufsicht für Flugsicherung (BAF)
ist für die Prüfung zuständig. Das
Regierungspräsidium Freiburg hat
die Brieffunktion für die Stellungnahmen des BAF übernommen. Die
festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12 Metern stört die Radarfunktion Straßburgs nicht. Dennoch
ist bei der Aufstellung von Baukränen die Prüfung des BAF erforderlich.
Wird in den Hinweisen des Bebauungsplanes vermerkt.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Beschluss