Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))
27. März 2017
Beschlussvorlage Amt: 61 Löhr Datum: 06.03.2017 Az.: -0687 Lö/Br Drucksache Nr.: 58/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 22.03.2017 vorberatend öffentlich Gemeinderat 27.03.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------- Betreff: Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Anlage(n): - Satzung - Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 58/2017 Seite - 2 - Begründung: Konkreter Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung ist ein Bauantrag, der darauf abzielt, eine bestehende Gaststätte in der Kaiserstraße in zwei kleinere Bistros (33 und 36 qm) zu unterteilen. In beiden sollen jeweils drei Geldspielgeräte betrieben werden. In Lahr gab es bereits an mehreren anderen Standorten solche Nutzungsänderungen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Betriebe in gleicher Weise geändert werden sollen. Außerdem ist die Tendenz zu beobachten, dass vermehrt Einzelhandelsgeschäfte zu Wettbüros umgenutzt werden (sollen). Solche Entwicklungen widersprechen dem städtebaulichen Ziel einer attraktiven Innenstadt, können aber durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT momentan nicht verhindert oder gesteuert werden. Dieser Mangel soll durch eine Planänderung behoben werden. Um zwischenzeitliche unerwünschte Entwicklungen im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Plan zu entnehmen. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.