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Beschlussvorlage (• Detaillierte Beschreibung der "Breitband Ortenau GmbH & Co. KG")

                                    
                                        Anlage: Detaillierte Beschreibung der „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“
Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die
Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische
Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für
die Lebensqualität ihrer Einwohner.
Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der
Landkreis ist in weiten Bereichen mit breitbandigen Informationsdienstleistungen
unterversorgt.

Eine

Markterkundung

hat

ergeben,

dass

kein

privates

Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau im
Kreisgebiet plant.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden
und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt,
in den unterversorgten Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und
hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften Betrieb
zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der Form
einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ – kurz: KG.
1.

Aufgabe der KG

Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den unterversorgten Gebieten
des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet
sowie dauerhaft betrieben wird.
2.

Aufgabenerfüllung und Finanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Der jeweils in Betracht kommende
Förderrahmen soll zugunsten der KG und ihrer Gesellschafter optimal ausgeschöpft werden.
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3.

Kommunales Unternehmen

Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen
Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist.
4.

Gründung, Verfassung und Geschäftsmodell

Der Ortenaukreis gründet gemeinsam mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden als
Kommanditisten – Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht persönlich haften –
die „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“.

Die Verwaltungs-GmbH fungiert als Geschäftsführerin der KG und handelt für diese im
Rechtsverkehr nach außen. Sie ist die einzige Gesellschafterin in der KG, die persönlich haftet
– sog. Komplementärin. Da die Verwaltungs-GmbH jedoch vollständig im Eigentum der KG
steht, bestimmen ausschließlich die Gemeinden und der Landkreis das Geschehen sowohl in
der Verwaltungs-GmbH als auch in der KG.
Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass in den unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises
flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet sowie dauerhaft
betrieben wird. Dabei wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the
building) oder gleichwertigen Infrastruktur angestrebt. Die Gesellschaft wird insbesondere die
gängigen Fördermodelle – Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender
Wirtschaftlichkeitslücken – zur Anwendung bringen:

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Um die Kosten für die an der Gesellschaft beteiligten Kommunen maximal zu senken, wird
die Gesellschaft den jeweils bestehenden Förderrahmen, insbesondere des Bundes und des
Landes, bestmöglich ausschöpfen. Sollte aus förderrechtlichen Gründen jedoch eine direkte
Förderung der KG ausscheiden – wie derzeit in der Förderpraxis des Landes – werden die
Förderbescheide an die einzelnen Kommunen gerichtet, welche die Förderung dann an die
KG weiterleiten:

Als Gesellschafter der KG werden die Kommunen ihre jeweiligen Festkapitalanteile („FK“)
in die KG leisten. Dazu kommen Einlagen zum Ausgleich der nach Abzug der netzbezogenen
Einnahmen noch verbleibenden netzbezogenen Kosten. Soweit in der KG Aufwand entsteht,
der weder dem Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) noch einem

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der Accessnetze (Verteiler- und Kundennetz auf Ortsebene) zuzuordnen ist, wird dieser
grundsätzlich durch die jährliche Einlage der Gesellschafter zur allgemeinen Kostendeckung
finanziert:

Um sowohl die Finanzierung als auch die sonstige materielle Unterstützung der KG durch den
Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beihilfenrechtlich abzusichern,
beantragt die KG bei jeder Kommune den Erlass eines entsprechenden Betrauungsaktes. Der
konkret zu beantragende Betrauungsakt ist dem Konsortialvertrag als dessen Anlage 3
beigefügt und in § 4 des Konsortialvertrages verankert.
Grundsätzlich kommen für die KG zwei Wege in Betracht, um ein kreisweites NGA-Netz zu
errichten: Die KG kann die Anlagen und Leitungen selbst errichten oder bereits bestehende
Infrastruktur pachten.

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Die KG wird das kreisweite NGA-Netz aber nicht selbst betreiben, sondern dieses Netz an ein
oder mehrere Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) verpachten. Dasjenige
oder diejenigen TK-Unternehmen müssen dann das kreisweite NGA-Netz für die Dauer des
Pachtvertrages eigenständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben:

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Der TK-Netzbetreiber, der das kreisweite NGA-Netz gepachtet hat, wird die Einwohner und
Gewerbebetriebe mit TK-Dienstleistungsangeboten versorgen. Insoweit verfügt der TKNetzbetreiber aber über kein Monopol. Vielmehr hat der TK-Netzbetreiber auch TKDienstleistungsangebote dritter, mit ihm in Konkurrenz stehender TK-Unternehmen über das
von ihm betriebene Netz zu den Endkunden zu transportieren.

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Entsprechend den derzeitigen Vorgaben der Bundesförderung ist die Darstellung schließlich
um das Modell der Wirtschaftlichkeitslückenförderung zu ergänzen:

5.

Beihilfenrechtliche Zulässigkeit – Betrauungsakt

Die Kommunen, die zugleich Kommanditistinnen der KG sind, gewähren der KG zum
Ausbau insbesondere der örtlichen Accessnetze Ausgleichsleistungen – und zwar
insbesondere durch:

→

die vergünstigte oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sachen und Rechten,
die zur Errichtung und zum Betrieb eines kreisweiten NGA-Breitbandnetzes genutzt
werden können,

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→

die Gewährung von Zuschüssen an die KG für Investitionen, für die Anpachtung von
TK-Infrastruktur oder zur Finanzierung von Zuschüssen an TK-Unternehmen zur
Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken,

→

die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Sicherheiten zur Absicherung von
Darlehen der KG und

→

die Leistung einer jährlichen Einlage zur Deckung aller Kosten, die keine Netzkosten
sind.

Diese materielle Unterstützung der KG ist grundsätzlich als Beihilfe im Sinne des Art. 107
Abs. 1 AEUV zu qualifizieren. Die Unterstützungsleistungen werden aus Mitteln der
Gemeinden und Städte sowie des Landkreises, mithin aus staatlichen Mitteln, finanziert. Der
KG erwächst durch die Annahme der Unterstützungsleistungen ein wirtschaftlicher Vorteil.
Dieser Vorteil ist selektiv, da die Leistungen für die KG bestimmt sind. Schließlich sind die
Unterstützungsleistungen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Die Unterstützungsleistungen stellen jedoch dann keine, die Annahme einer Beihilfe i.S.d.
Art. 107 Abs. 1 AEUV begründende Begünstigung dar, wenn sie lediglich die notwendigen
Zusatzkosten ausgleichen, die der KG durch die Übernahme und Erfüllung von
Verpflichtungen zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse (DAWI) entstehen. Dann ist das geförderte Unternehmen gegenüber anderen
Unternehmen nicht besser gestellt.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die KG aber tatsächlich mit der Erfüllung klar
definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein. Dies wird durch den Erlass
der Betrauungsakte durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie den Landkreis
gegenüber der KG erreicht.

6.

Das Vertragspaket

Im Einzelnen geregelt werden die oben dargestellten Inhalte im Konsortialvertrag und den
diesem beigefügten besonderen Verträgen (Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH,
Gesellschaftsvertrag der KG und Betrauungsakt).
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Vergleichbar einer Klammer umschließt der Konsortialvertrag die übrigen Verträge. Im
Konsortialvertrag werden zunächst
→

die Gründung der Gesellschaft umrissen,

→

die Aufgabe der Gesellschaft benannt,

→

die Kostentragung und die Grundzüge der Finanzierung geregelt sowie

→

die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Schließlich enthält der Konsortialvertrag auch Regelungen für die Fälle, dass
→

weitere Gemeinden oder Städte erst in der Zukunft Gesellschafterinnen werden,

→

Gemeinden oder Städte aus der Gesellschaft ausscheiden oder

→

über ihre Anteile an der Gesellschaft verfügen wollen.

Zusammenfassend lässt sich das Vertragsgefüge wie folgt darstellen:

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