Beschlussvorlage (• Detaillierte Beschreibung der "Breitband Ortenau GmbH & Co. KG")
27. März 2017
Anlage: Detaillierte Beschreibung der „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für die Lebensqualität ihrer Einwohner. Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der Landkreis ist in weiten Bereichen mit breitbandigen Informationsdienstleistungen unterversorgt. Eine Markterkundung hat ergeben, dass kein privates Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau im Kreisgebiet plant. Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt, in den unterversorgten Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der Form einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ – kurz: KG. 1. Aufgabe der KG Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet sowie dauerhaft betrieben wird. 2. Aufgabenerfüllung und Finanzierung Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Der jeweils in Betracht kommende Förderrahmen soll zugunsten der KG und ihrer Gesellschafter optimal ausgeschöpft werden. 1 3. Kommunales Unternehmen Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist. 4. Gründung, Verfassung und Geschäftsmodell Der Ortenaukreis gründet gemeinsam mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden als Kommanditisten – Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht persönlich haften – die „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“. Die Verwaltungs-GmbH fungiert als Geschäftsführerin der KG und handelt für diese im Rechtsverkehr nach außen. Sie ist die einzige Gesellschafterin in der KG, die persönlich haftet – sog. Komplementärin. Da die Verwaltungs-GmbH jedoch vollständig im Eigentum der KG steht, bestimmen ausschließlich die Gemeinden und der Landkreis das Geschehen sowohl in der Verwaltungs-GmbH als auch in der KG. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass in den unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet sowie dauerhaft betrieben wird. Dabei wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder gleichwertigen Infrastruktur angestrebt. Die Gesellschaft wird insbesondere die gängigen Fördermodelle – Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken – zur Anwendung bringen: 2 Um die Kosten für die an der Gesellschaft beteiligten Kommunen maximal zu senken, wird die Gesellschaft den jeweils bestehenden Förderrahmen, insbesondere des Bundes und des Landes, bestmöglich ausschöpfen. Sollte aus förderrechtlichen Gründen jedoch eine direkte Förderung der KG ausscheiden – wie derzeit in der Förderpraxis des Landes – werden die Förderbescheide an die einzelnen Kommunen gerichtet, welche die Förderung dann an die KG weiterleiten: Als Gesellschafter der KG werden die Kommunen ihre jeweiligen Festkapitalanteile („FK“) in die KG leisten. Dazu kommen Einlagen zum Ausgleich der nach Abzug der netzbezogenen Einnahmen noch verbleibenden netzbezogenen Kosten. Soweit in der KG Aufwand entsteht, der weder dem Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) noch einem 3 der Accessnetze (Verteiler- und Kundennetz auf Ortsebene) zuzuordnen ist, wird dieser grundsätzlich durch die jährliche Einlage der Gesellschafter zur allgemeinen Kostendeckung finanziert: Um sowohl die Finanzierung als auch die sonstige materielle Unterstützung der KG durch den Kreis sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden beihilfenrechtlich abzusichern, beantragt die KG bei jeder Kommune den Erlass eines entsprechenden Betrauungsaktes. Der konkret zu beantragende Betrauungsakt ist dem Konsortialvertrag als dessen Anlage 3 beigefügt und in § 4 des Konsortialvertrages verankert. Grundsätzlich kommen für die KG zwei Wege in Betracht, um ein kreisweites NGA-Netz zu errichten: Die KG kann die Anlagen und Leitungen selbst errichten oder bereits bestehende Infrastruktur pachten. 4 Die KG wird das kreisweite NGA-Netz aber nicht selbst betreiben, sondern dieses Netz an ein oder mehrere Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) verpachten. Dasjenige oder diejenigen TK-Unternehmen müssen dann das kreisweite NGA-Netz für die Dauer des Pachtvertrages eigenständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben: 5 Der TK-Netzbetreiber, der das kreisweite NGA-Netz gepachtet hat, wird die Einwohner und Gewerbebetriebe mit TK-Dienstleistungsangeboten versorgen. Insoweit verfügt der TKNetzbetreiber aber über kein Monopol. Vielmehr hat der TK-Netzbetreiber auch TKDienstleistungsangebote dritter, mit ihm in Konkurrenz stehender TK-Unternehmen über das von ihm betriebene Netz zu den Endkunden zu transportieren. 6 Entsprechend den derzeitigen Vorgaben der Bundesförderung ist die Darstellung schließlich um das Modell der Wirtschaftlichkeitslückenförderung zu ergänzen: 5. Beihilfenrechtliche Zulässigkeit – Betrauungsakt Die Kommunen, die zugleich Kommanditistinnen der KG sind, gewähren der KG zum Ausbau insbesondere der örtlichen Accessnetze Ausgleichsleistungen – und zwar insbesondere durch: → die vergünstigte oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sachen und Rechten, die zur Errichtung und zum Betrieb eines kreisweiten NGA-Breitbandnetzes genutzt werden können, 7 → die Gewährung von Zuschüssen an die KG für Investitionen, für die Anpachtung von TK-Infrastruktur oder zur Finanzierung von Zuschüssen an TK-Unternehmen zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken, → die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Sicherheiten zur Absicherung von Darlehen der KG und → die Leistung einer jährlichen Einlage zur Deckung aller Kosten, die keine Netzkosten sind. Diese materielle Unterstützung der KG ist grundsätzlich als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren. Die Unterstützungsleistungen werden aus Mitteln der Gemeinden und Städte sowie des Landkreises, mithin aus staatlichen Mitteln, finanziert. Der KG erwächst durch die Annahme der Unterstützungsleistungen ein wirtschaftlicher Vorteil. Dieser Vorteil ist selektiv, da die Leistungen für die KG bestimmt sind. Schließlich sind die Unterstützungsleistungen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Unterstützungsleistungen stellen jedoch dann keine, die Annahme einer Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV begründende Begünstigung dar, wenn sie lediglich die notwendigen Zusatzkosten ausgleichen, die der KG durch die Übernahme und Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) entstehen. Dann ist das geförderte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen nicht besser gestellt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die KG aber tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein. Dies wird durch den Erlass der Betrauungsakte durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie den Landkreis gegenüber der KG erreicht. 6. Das Vertragspaket Im Einzelnen geregelt werden die oben dargestellten Inhalte im Konsortialvertrag und den diesem beigefügten besonderen Verträgen (Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH, Gesellschaftsvertrag der KG und Betrauungsakt). 8 Vergleichbar einer Klammer umschließt der Konsortialvertrag die übrigen Verträge. Im Konsortialvertrag werden zunächst → die Gründung der Gesellschaft umrissen, → die Aufgabe der Gesellschaft benannt, → die Kostentragung und die Grundzüge der Finanzierung geregelt sowie → die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Schließlich enthält der Konsortialvertrag auch Regelungen für die Fälle, dass → weitere Gemeinden oder Städte erst in der Zukunft Gesellschafterinnen werden, → Gemeinden oder Städte aus der Gesellschaft ausscheiden oder → über ihre Anteile an der Gesellschaft verfügen wollen. Zusammenfassend lässt sich das Vertragsgefüge wie folgt darstellen: 9