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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Kühl

Datum: 22.03.2017 Az.: - 0684/Kü

Drucksache Nr.: 74/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

05.04.2017

beschließend

öffentlich

13 Ja, 1 Enth.

Ortschaftsrat Mietersheim

06.04.2017

vorberatend

öffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

15.05.2017

beschließend

öffentlich

Einstimmig

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------

Betreff:

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung im Stadtteil Mietersheim
 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
 Zweite eingeschränkte Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange
 Information zum Planungs- und Sachstand

Beschlussvorschlag:

1.

Die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wird beschlossen.

2.

Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan wird gebilligt.

3.

Die erneute Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschränkt auf
die jeweiligen Anregungen und Einwendungen der ersten Beteiligung mit einer
Frist von 10 Arbeitstagen (2 Wochen) beschlossen.

Anlage(n):
- Auswertung der Stellungnahmen aus der Offenlage
- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
- Begründung zum Bebauungsplan
- Nutzungsplan zum Bebauungsplan
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 74/2017

Seite - 2 -

Drucksache 74/2017

Seite - 3 -

Begründung:
Abwägung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Der Bebauungsplan hat gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.2016 das Offenlageverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 10. Oktober 2016 bis 11. November 2016 durchlaufen.
Es gab keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden 52 Behörden und Träger angeschrieben. Von den 37 Antworten gaben 10 Träger Anregungen ab.
Die Stellungnahmen und die Abwägung der Stellungnahmen sind im Anhang beigefügt.
Die aufgenommenen Anregungen wurden in die im Anhang beigefügte aktualisierte Fassung des Bebauungsplanes übernommen.
Anpassungen des Bebauungsplanes wurden wie folgt vorgenommen:






Planungsrechtliche Festsetzungen der Gewässerrandzone des im Plangebiet befindlichen Entwässerungsgrabens
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der Stadt für Pflegemaßnahmen der Gewässerrandzone
Flächen für eine Transformatorenstation zur Versorgung des Gebietes mit Elektrizität
Boden- und Grundwasserschutzregelungen
sonstige Anpassungen bereits getroffener Festsetzungen (z.B. Altasten, Luftfahrtschutz, etc.)

Die Verwaltung empfiehlt, die Abwägung der Stellungsnahmen zu beschließen und den angepassten
Entwurf des Bebauungsplanes zu billigen.
Zweite eingeschränkte Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange
Aufgrund der veränderten Planung sind gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die Stellungnahmen teilweise
erneut einzuholen. Dies kann jedoch mit einer angemessenen Verkürzung der Frist und nur zu den
geänderten und ergänzten Teilen der Planung geschehen.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderungen nicht berührt. Insofern kann die Einholung
der Stellungnahmen auf die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die erneute Einholung der Stellungnahmen auf die von den Anpassungen
berührten Behörden und Träger zu beschränken und nur Stellungnahmen zu den geänderten und
ergänzten Teilen zuzulassen.
Die Verwaltung empfiehlt weiterhin, eine Frist der erneuten Beteiligung von 2 Wochen festzusetzen.
Information zum Planungs- und Sachstand
Auf dem Flurstück Nr. 344 / 18 ist über mehrere Jahre ein Gehölzbewuchs aus Sukzession entstanden. Das Gehölz wurde vom Landratsamt Ortenaukreis als Wald auf einer Fläche von rund 0,5 ha im
Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) bewertet. Aufgrund unterlassener Pflege des Grundstücks ist der Wald entstanden. Wald erfordert nach der Landesbauordnung einen Abstand von 30 m
zur Bebauung. Um das Grundstück als Gewerbebauland im Bebauungsplan festsetzen zu können, ist
eine Waldumwandlungserklärung zu beantragen.

Drucksache 74/2017

Seite - 4 -

Diese kann beim Landratsamt beantragt werden. Voraussetzung hierzu sind aufzuzeigende Ausgleichflächen, auf denen insgesamt 0,5 ha neu aufzuforsten sind.
Die Grundstückseigentümerin hat bereits über eine Flächenagentur des Landes eine Fläche von
1.800 m² im Kreis Emmendingen in Aussicht gestellt bekommen. Weitere Flächen konnte die Eigentümerin seit Januar dieses Jahres nicht akquirieren.
Der Bebauungsplan kann erst nach der Waldumwandlungsgenehmigung Rechtskraft erlangen. Aus
diesem Grund hat die Stadtverwaltung potentielle Flächen für Neuaufforstungen innerhalb der Gemarkung Lahr ausgemacht, auf denen die restlichen 0,32 ha Wald aufgeforstet werden können.
Ein Städtebaulicher Vertrag wird zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Kostenregelung
mit der Eigentümerin als notwendig erachtet.
Die Problematik der Waldumwandlung und der zugehörigen Flächenakquirierung hat dazu geführt,
dass der Bebauungsplan nicht im Verfahren voranschreiten konnte.
Die im Norden des Gebiets ansässige Firma möchte ihren Standort dort baulich erweitern. (Siehe
hierzu die Vorlage zum Aufstellungsbeschluss in der Drucksache Nr. 80/2016, beschlossen am
02.05.2016.)
Es wurde der Stadtverwaltung mitgeteilt, dass der Start des Rohbaus noch vor der Frostperiode dieses Jahres stattfinden soll. Damit dies geschehen kann ist entweder ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan oder zumindest die Planreife notwendig.
Die formelle (verfahrensbezogene) Planreife ist gemäß § 33 Abs. 3 BauGB gegeben. Es handelt sich
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Von daher ist ausreichend,
dass die betroffene Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Dies war im Rahmen der Offenlage der Fall. Ein Abwarten der 2. Offenlage ist für die
formelle Planreife nicht notwendig.
Die materielle (inhaltliche) Planreife setzt voraus, dass mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die vorgesehenen Festsetzungen auch Inhalt des Bebauungsplanes werden. Dies kann auch für Teile des Plangebietes unterschiedlich zu beurteilen sein (sogenannte Teilplanreife). Insofern besteht Planreife, soweit die Waldproblematik auf die Festsetzungen keinen Einfluss hat. Dies ist außerhalb des 30 m großen Waldabstandes der Fall.
Für die Bereiche, auf denen der Wald und der Waldabstand liegen, kann dagegen derzeit keine materielle Planreife angenommen werden. Dies würde mindestens erfordern, dass das Landratsamt die
für die Rechtskraft des Bebauungsplanes notwendige Waldumwandlungserklärung in Aussicht stellt.
Dies wird angestrebt, da es aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar ist, entwickeltes Bauland mit
der Waldfläche und dem Waldabstand zu entwerten.
Sind ausreichend Aufforstungsflächen gefunden, kann das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss
gebracht werden.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.