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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan)

                                    
                                        Stadt Lahr

25. April 2017
Az.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017

1.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.
(§ 74 (1) Nr.1 LBO)

1.1

Dachgestaltung
Dachformen sind nicht zwingend festgeschrieben. Die maximale Dachflächenneigung darf ein Gefälle von 15% (9°) nicht überschreiten.

2.

Werbeanlagen

2.1

Stellung der Anlagen

(§ 74 (1) Nr. 2 LBO)

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig und dürfen die
Traufhöhe des Gebäudes nicht überschreiten.
Es darf je Betrieb nur eine Werbeanlage in Richtung des nördlich angrenzenden
Seeparks ausgerichtet sein (Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK
maßgeblich). Diese darf die Größe von 40 m² nicht überschreiten.
Werden Werbeanlagen am Gebäude nicht maltechnisch, sondern baulich
angebracht, dürfen sich diese nicht über den nötigen Mindestabstand, der für die
technische Anbringung der Anlagen erforderlich ist, von der Fassadenfläche
absetzen. In diesem Fall sind nur flache Werbeträger zulässig, die sich nicht
räumlich markant von der Fassade abheben.
Je Betrieb ist eine freistehende Werbeanlage zulässig.
Freistehende Werbeanlagen sind nur bis maximal 3,50 m über Straßenoberkante
und nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.
2.2.

Gestaltungsanforderungen

Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln oder wechselnde Werbeanlagen
sind nicht zulässig. Ausgenommen sind hierbei Leuchtmittel, die die Oberfläche(n)
der Werbeanlage(n) lediglich bestrahlen und nur zu einer passiven Lichtemission
der Werbeanlagen beitragen.
Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
3.

Bodenaushub

(§ 74 (3) Nr. 1 LBO)

3.1

Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden
auf das nötige Mindestmaß zu beschränken.
Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell
beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden.

3.2

Die durchschnittliche Geländeoberkante (GOK) von 159,00 m ü. NN ist, soweit keine
notwendigen Maßnahmen zur Herstellung oder zum Betrieb von baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche dem entgegenstehen, als Mindesthöhe innerhalb
der Baugrenzen zu belassen. Eine Überschreitung der Mindesthöhe ist zulässig.

4.

Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
(§ 74 (3) Nr. 2 LBO)

4.1

Trennsystem
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das
Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des
Niederschlagswassers in vom Schmutzwasser getrennten Leitungen bis zu dem von
der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt / Vorfluter auszuführen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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