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Beschlussvorlage (Vertrag zur Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim über die Ableitung und Klärung von Abwässern)

                                    
                                        Vertrag zur Änderung des
Öffentlich-Rechtlichen Vertrages vom 22./29.01.1980,
zuletzt geändert am 22.04.1983
zwischen der Stadt Lahr, vertreten durch den Oberbürgermeister
und
der Gemeinde Kippenheim, vertreten durch den Bürgermeister

Artikel 1
Änderung
Die Parteien sind sich einig, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag vom
22./29.01.1980, zuletzt geändert am 22.04.1983 wie folgt geändert wird:
1. § 1 – Übernahme von Abwässern – wird wie folgt neu gefasst:
§1
Übernahme von Abwässern
Die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – gestattet der Gemeinde Kippenheim die Einleitung der auf Gemarkung Kippenheim in die Ortskanalisation einfließenden Schmutz- und Regenwässer in das städt. Kanalnetz. Die
Abwässer werden an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr (Gemarkung Kippenheimweiler) und Kippenheim am Schacht Nr. 0210 und an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr (Gemarkung Mietersheim) und Kippenheim am Schacht
Nr. 0201 in das städtische Kanalnetz übernommen und der Verbandskläranlage
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr zur Klärung zugeleitet.

2. § 3 – Investitionskostenerstattung – wird wie folgt neu gefasst:
§3
Investitionskostenerstattung
(1) Die Gemeinde Kippenheim verpflichtet sich, der Stadt Lahr im Innenverhältnis die Kosten der für die Übernahme und Ableitung der Abwässer erforderlichen zusätzlichen Investitionen (Mehrkosten der erstmaligen Herstellung der
Abwasserleitung von der Übernahmestelle bis zur Kläranlage) in Höhe von
DM 565.000,-(in Worten: Fünfhundertfünfundsechzigtausend Deutsche Mark)
zu erstatten. Satz 1 gilt für die Mehrkosten bei Erneuerung entsprechend.

(2) Für das Teilstück von Schacht Nr. 23 bis zur Gemarkungsgrenze zwischen
Lahr und Kippenheim am Schacht Nr. 0210, für das die Baupflicht bei der
Stadt Lahr liegt und das die Gemeinde Kippenheim gebaut hat, erstattet die
Stadt Lahr der Gemeinde Kippenheim 15,6 % aus DM 103.250,-- (anteilige
bereinigte Kosten für die Errichtung nach Abzug der Beihilfe), das sind
DM 16.107,-(in Worten: Sechzehntausendeinhundertundsieben Deutsche Mark).
Damit sind sämtliche Ansprüche für diese Teilstrecke zwischen den Beteiligten abgegolten.

3. § 5 - Entgeltregelung – wird wie folgt neu gefasst:
§5
Entgeltregelung
(1) Zur Deckung der Kosten für das Heben der eingeleiteten Abwässer bei den
Pumpwerken Langenwinkel und Mietersheim hat die Gemeinde Kippenheim
an die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung - ein laufendes Entgelt zu entrichten.
(2) Maßgebend für die Berechnung des Entgeltes ist die Menge des der Stadt
Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – zugeführten Abwassers.
Die Abwassermenge wird an den Übernahmestellen durch Abwasserzähler
durch die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – gemessen.
Bei Ausfall eines Abwasserzählers gilt die in Kippenheim verbrauchte
Frischwassermenge als Berechnungsgrundlage. Der Frischwasserverbrauch
des Ortsteils Schmieheim wird hierbei nicht berücksichtigt.
(3) Die Höhe des Entgelts beläuft sich auf € 0,05 pro m³ der an den Schächten
Nr. 0210 und Nr. 0201 eingeleiteten Abwassermengen. Das an die Stadt
Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – zu zahlende Entgelt ist jeweils 1 Monat nach Bekanntgabe der Abrechnung zur Zahlung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Fälligkeit ist unabhängig davon,
ob die nach Ortsrecht zu entrichtenden Abwassergebühren durch die Gebührenpflichtigen an die Gemeinde Kippenheim bezahlt worden sind.

(4) Die Höhe des Entgelts nach Abs. 3 wird im vierten auf die letzte Anpassung
folgenden Jahr neu festgesetzt ohne dass es hierzu einer Neuverhandlung
über die Höhe des Hebeentgelts bedarf. Basis für diese Anpassung sind die
für die Berechnung maßgeblichen Kosten für das Heben der Abwässer in
den vorangegangenen drei Kalenderjahren und das hieraus berechnete
durchschnittliche Hebeentgelt in diesem Zeitraum. Die Stadt Lahr wird der
Gemeinde Kippenheim die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stellen
und das hieraus abzuleitende neue festzusetzende Hebeentgelt nach Abs. 3
mitteilen. Zum Ausgleich von zukünftigen Kostensteigerungen bis zur nächsten Anpassung des Hebeentgelts werden die rechnerischen Durchschnittswerte auf den nächsthöheren Centbetrag aufgerundet.

4. § 6 - Schadenersatz – wird wie folgt neu gefasst:
§6
Schadenersatz
Entsteht durch Einleitung von schädlichen Abwässern in die Ortskanalisation am Kanalnetz der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - ein Schaden oder
wird ein solcher für den die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Ersatz zu leisten hat, einem Dritten zugefügt, so hat die Gemeinde Kippenheim der
Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - den Schaden zu ersetzen
oder diese von der Ersatzpflicht gegenüber Dritten freizustellen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend am 01.01.2017 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den ______________

Kippenheim, den ______________

Für die Stadt Lahr

Für die Gemeinde Kippenheim

______________________
Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller

__________________________
Bürgermeister
Matthias Gutbrod