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Beschlussvorlage (Synopse)

                                    
                                        Synopse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
über Ableitung und Klärung von Abwässern
Öffentlich-rechtlicher Vertrag i.d.F. der Änderung
vom 22.04.1983
§1

Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Änderung 2016

Übernahme von Abwässern

Die Stadt Lahr gestattet der Gemeinde Kippenheim die Einleitung der
auf Gemarkung Kippenheim in die Ortskanalisation einfließenden
Schmutz- und Regenwässer in das städt. Kanalnetz. Die Abwässer
werden an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr (Gemarkung Kippenheimweiler) und Kippenheim am Schacht Nr. 50 und an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr (Gemarkung Mietersheim) und Kippenheim am Schacht Nr. 120 in das städtische Kanalnetz übernommen
und der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Raumschaft
Lahr zur Klärung zugeleitet.
§2

§1

Die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – gestattet
der Gemeinde Kippenheim die Einleitung der auf Gemarkung Kippenheim in die Ortskanalisation einfließenden Schmutz- und Regenwässer
in das städt. Kanalnetz. Die Abwässer werden an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr (Gemarkung Kippenheimweiler) und Kippenheim
am Schacht Nr. 0210 und an der Gemarkungsgrenze zwischen Lahr
(Gemarkung Mietersheim) und Kippenheim am Schacht Nr. 0201 in
das städtische Kanalnetz übernommen und der Verbandskläranlage
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr zur Klärung zugeleitet.
§2

Anschlussanlagen

(1) Die Errichtung, Unterhaltung und Reinigung der Ortskanalisation
auf Gemarkung Kippenheim und der Verbindungsleitung bis zu den
Anschlüssen an das städtische Kanalnetz an der Gemarkungsgrenze bleibt Aufgabe der Gemeinde Kippenheim.

Übernahme von Abwässern

Anschlussanlagen

unverändert

(2) Die Kosten der Herstellung des Anschlusses der Ortskanalisation
an das städtische Kanalnetz trägt die Gemeinde Kippenheim.
§3

Investitionskostenerstattung

§3

Investitionskostenerstattung

(1) Die Gemeinde Kippenheim verpflichtet sich, der Stadt Lahr im Innenverhältnis die Kosten der für die Übernahme und Ableitung der
Abwässer erforderlichen zusätzlichen Investitionen (Mehrkosten
der erstmaligen Herstellung der Abwasserleitung von der Übernahmestelle bis zur Kläranlage) in Höhe von DM 565.000,--

(1) Die Gemeinde Kippenheim verpflichtet sich, der Stadt Lahr im Innenverhältnis die Kosten der für die Übernahme und Ableitung der
Abwässer erforderlichen zusätzlichen Investitionen (Mehrkosten
der erstmaligen Herstellung der Abwasserleitung von der Übernahmestelle bis zur Kläranlage) in Höhe von DM 565.000,--

(in Worten: Fünfhundertfünfundsechzigtausend Deutsche Mark)

(in Worten: Fünfhundertfünfundsechzigtausend Deutsche Mark)

Synopse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
über Ableitung und Klärung von Abwässern
zu erstatten. Satz 1 gilt für die Mehrkosten bei Erneuerung entsprechend.

zu erstatten. Satz 1 gilt für die Mehrkosten bei Erneuerung entsprechend.

(2) Für das Teilstück von Schacht 23 bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Lahr und Kippenheim am Schacht 50, für das die Baupflicht
bei der Stadt Lahr liegt und das die Gemeinde Kippenheim gebaut
hat, erstattet die Stadt Lahr der Gemeinde Kippenheim 15,6 % aus
DM 103.250,-- (anteilige bereinigte Kosten für die Errichtung nach
Abzug der Beihilfe), das sind DM 16.107,--

(2) Für das Teilstück von Schacht Nr. 23 bis zur Gemarkungsgrenze
zwischen Lahr und Kippenheim am Schacht Nr. 0210, für das die
Baupflicht bei der Stadt Lahr liegt und das die Gemeinde Kippenheim gebaut hat, erstattet die Stadt Lahr der Gemeinde Kippenheim 15,6 % aus DM 103.250,-- (anteilige bereinigte Kosten für die
Errichtung nach Abzug der Beihilfe), das sind DM 16.107,--

(in Worten: Sechzehntausendeinhundertundsieben Deutsche
Mark).

(in Worten: Sechzehntausendeinhundertundsieben Deutsche
Mark).

Damit sind sämtliche Ansprüche für diese Teilstrecke zwischen den
Beteiligten abgegolten.

Damit sind sämtliche Ansprüche für diese Teilstrecke zwischen den
Beteiligten abgegolten.

§4

Genehmigung der Anschlüsse

Für die Genehmigung der Anschlüsse gilt § 6 der Verbandssatzung
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr in der jeweils geltenden
Fassung.

§4
unverändert

Genehmigung der Anschlüsse

Synopse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
über Ableitung und Klärung von Abwässern
§5

Entgeltregelung

§5

Entgeltregelung

(1) Zur Deckung der Kosten für das Heben der eingeleiteten Abwässer
bei den Pumpwerken Langenwinkel und Mietersheim hat die Gemeinde Kippenheim an die Stadt Lahr ein laufendes Entgelt zu entrichten.

(1) Zur Deckung der Kosten für das Heben der eingeleiteten Abwässer
bei den Pumpwerken Langenwinkel und Mietersheim hat die Gemeinde Kippenheim an die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung - ein laufendes Entgelt zu entrichten.

(2) Maßgebend für die Berechnung des Entgeltes ist die Menge des
der Stadt Lahr zugeführten Abwassers. Die Abwassermenge wird
an den Übernahmestellen durch Abwasserzähler durch die Stadt
Lahr gemessen. Bei Ausfall eines Abwasserzählers gilt die in Kippenheim verbrauchte Frischwassermenge als Berechnungsgrundlage.

(2) Maßgebend für die Berechnung des Entgeltes ist die Menge des
der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – zugeführten Abwassers. Die Abwassermenge wird an den Übernahmestellen durch Abwasserzähler durch die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr – gemessen. Bei Ausfall eines
Abwasserzählers gilt die in Kippenheim verbrauchte Frischwassermenge als Berechnungsgrundlage. Der Frischwasserverbrauch
des Ortsteils Schmieheim wird hierbei nicht berücksichtigt.

(3) Die Höhe des Entgelts beläuft sich auf DM 0,05 pro cbm der an den
Schächten Nr. 50 und Nr. 120 eingeleiteten Abwassermengen. Das
an die Stadt Lahr zu zahlende Entgelt ist jeweils 1 Monat nach Bekanntgabe der Abrechnung zur Zahlung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Fälligkeit ist unabhängig davon, ob die nach Ortsrecht zu entrichtenden Abwassergebühren
durch die Gebührenpflichtigen an die Gemeinde Kippenheim bezahlt worden sind.

(3) Die Höhe des Entgelts beläuft sich auf € 0,05 pro m³ der an den
Schächten Nr. 0210 und Nr. 0201 eingeleiteten Abwassermengen.
Das an die Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
– zu zahlende Entgelt ist jeweils 1 Monat nach Bekanntgabe der
Abrechnung zur Zahlung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Fälligkeit ist unabhängig davon, ob die nach Ortsrecht zu entrichtenden Abwassergebühren durch die Gebührenpflichtigen an die Gemeinde Kippenheim bezahlt worden sind.

Synopse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
über Ableitung und Klärung von Abwässern
(4) Die Stadt behält sich vor, das Entgelt für das Heben der Abwässer
bei Änderung der Kostenbelastung an die in diesem Fall gegebenen Verhältnisse anzupassen. Die Gemeinde Kippenheim wird insoweit auf Verlangen der Stadt Lahr in Verhandlungen zur Änderung der Regelung in Abs. 3 treten.

§6

Schadenersatz

Entsteht durch Einleitung von schädlichen Abwässern in die Ortskanalisation am Kanalnetz der Stadt Lahr ein Schaden oder wird ein solcher
für den die Stadt Lahr Ersatz zu leisten hat, einem Dritten zugefügt, so
hat die Gemeinde Kippenheim der Stadt Lahr den Schaden zu ersetzen oder diese von der Ersatzpflicht gegenüber Dritten freizustellen.

§7

(4) Die Höhe des Entgelts nach Abs. 3 wird im vierten auf die letzte Anpassung folgenden Jahr neu festgesetzt ohne dass es
hierzu einer Neuverhandlung über die Höhe des Hebeentgelts
bedarf. Basis für diese Anpassung sind die für die Berechnung
maßgeblichen Kosten für das Heben der Abwässer in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und das hieraus berechnete durchschnittliche Hebeentgelt in diesem Zeitraum. Die
Stadt Lahr wird der Gemeinde Kippenheim die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stellen und das hieraus abzuleitende neue festzusetzende Hebeentgelt nach Abs. 3 mitteilen.
Zum Ausgleich von zukünftigen Kostensteigerungen bis zur
nächsten Anpassung des Hebeentgelts werden die rechnerischen Durchschnittswerte auf den nächsthöheren Centbetrag
aufgerundet.

§6

Entsteht durch Einleitung von schädlichen Abwässern in die Ortskanalisation am Kanalnetz der Stadt Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - ein Schaden oder wird ein solcher für den die Stadt Lahr
– Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - Ersatz zu leisten hat,
einem Dritten zugefügt, so hat die Gemeinde Kippenheim der Stadt
Lahr – Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr - den Schaden zu
ersetzen oder diese von der Ersatzpflicht gegenüber Dritten freizustellen.

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen.
Die Gültigkeit verlängert sich jeweils um 5 Jahre, sofern die Vereinbarung nicht ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer von einem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt wird.

Schadenersatz

§7
unverändert

Vertragsdauer

Synopse
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Stadt Lahr und der Gemeinde Kippenheim
über Ableitung und Klärung von Abwässern
II.

Inkrafttreten

Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend am 01.01.1983 in Kraft.

II.

Inkrafttreten

Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend am 01.01.2017 in Kraft.