Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Straßenrechtliche Teileinziehung einer Teilfläche der Kreuzstraße)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 302
Vogt

Datum: 29.05.2017 Az.:

Drucksache Nr.: 142/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

26.06.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

10.07.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

605

41

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Straßenrechtliche Teileinziehung einer Teilfläche der Kreuzstraße

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, die im beigefügten Plan gekennzeichnete Teilfläche der
Kreuzstraße (Flst. Nr. 381) in ihrer Widmung auf die Nutzung durch Fußgänger, Fahrradfahrer und Anlieger- sowie Lieferverkehr zu beschränken und somit straßenrechtlich teileinzuziehen.

Anlage(n):
Einziehungsverfügung Kreuzstraße
Plan Teileinziehung Kreuzstraße

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 142/2017

Seite - 2 -

Begründung:
Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines stadtgeschichtlichen Museums im Objekt
Kreuzstraße 6 soll die bestehende Fußgängerzone in Richtung Westen verlängert werden,
um den Aufenthaltscharakter und auch die Sicherheit für die Passanten im Außenbereich des
neuen Stadtmuseums Tonofenfabrik zu erhöhen.
Dies beinhaltet eine Beschränkung der derzeitigen öffentlichen Widmung der Straße und erfordert somit ein straßenrechtliches Teileinziehungsverfahren.
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür können als erfüllt betrachtet werden.
Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität des künftigen Platzes sowie die Verbesserung der Sicherheit für die Passanten stellen Gründe des Allgemeinwohls dar. Gleichzeitig kann die betreffende Fläche auch für den regulären Kraftfahrzeugverkehr auch als entbehrlich angesehen werden, da die Straße im weiteren Verlauf ohnehin in alle Richtungen in die Fußgängerzone mündet.
Die Zufahrt zur Tiefgarage des Objekts Kreuzstraße 7, die Zufahrt zum Hotel Wacker sowie
die Zufahrt für den Lieferverkehr innerhalb der Lieferzeiten und den Radverkehr sollen weiterhin erlaubt bleiben.
Die nähere Begründung kann der beigefügten Einziehungsverfügung entnommen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehungsabsicht erfolgte am 10.06.2017. Die Eigentümer bzw. Verwalter der direkt angrenzenden Objekte wurden zusätzlich informiert. Bedenken gegen die beabsichtigte Widmungsbeschränkung sind bislang nicht bekannt.
Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu folgen und die bestehende Fußgängerzone
um die im beigefügten Plan dargestellte Teilfläche in Richtung Westen zu verlängern.
Nach erfolgter Beschlussfassung ist eine erneute öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehung notwendig. Sobald diese nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist, kann die neue Beschilderung angebracht werden.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt