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Beschlussvorlage (Einziehungsverfügung Kreuzstraße)

                                    
                                        Frau Vogt, Tel.: 0320
lucia.vogt@lahr.de
13. Juni 2017

Rechts- und Ordnungsamt
Abt. Öffentliche Sicherheit und
Ordnung

Es ergeht nachstehende straßenrechtliche

Einziehungsverfügung

Durch die Stadt Lahr/Schwarzwald als der nach §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 50 Abs. 3
Ziffer 3 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992
(GBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 23.02.2017
(GBl. S. 99, 107), zuständigen Straßenbaubehörde wird eine westliche Teilfläche des
für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßengrundstücks Flst. Nr. 381
(Kreuzstraße) entsprechend der Darstellung im beigefügten Plan nach § 7 StrG zur
Fußgängerzone erklärt und somit auf die Nutzung durch Fußgänger, Fahrradfahrer
und Anlieger- sowie Lieferverkehr beschränkt (straßenrechtliche Teileinziehung).
Gründe
Nach § 7 Abs. 1 StrG kann eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
(teil)eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich
machen.
1. Für das Straßengrundstück Flst. Nr. 381 (Kreuzstraße) kann eine
stillschweigende Widmung für die Allgemeinheit vermutet werden. Das
Grundstück stellt einen historischen Straßenzug dar, der stets öffentlich
genutzt wurde. Durch die Stadt Lahr wurde diese Fläche der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt. Verschiedene verkehrsrechtliche Anordnungen regeln den
öffentlichen Verkehr in diesem Bereich.
2. Die straßenrechtliche Teileinziehung in Form der Beschränkung auf
Fußgänger, Fahrradfahrer und Anlieger- sowie Lieferverkehr ist aufgrund der
bestehenden überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls zulässig,
gleichzeitig kann die betreffende Fläche für den sonstigen Verkehr als
entbehrlich angesehen werden:
In dem Objekt Kreuzstraße 6 wird aktuell ein stadtgeschichtliches Museum
eingerichtet. Mit der Eröffnung dieses Museums im Februar 2018 wird der
öffentlichen Verkehrsfläche im Umfeld des Gebäudes eine deutlich größere
Bedeutung zukommen. Es ist damit zu rechnen, dass eine Art Platzcharakter
entsteht und Besucher/innen des Museums sowie sonstige Passanten die
Fläche zum Aufenthalt nutzen.

Eine Fußgängerzone stellt einen hohen Schutz für diese Passanten dar, da
das Befahren nur von den zugelassenen Verkehrsarten und von diesen
wiederum nur mit Schrittgeschwindigkeit zulässig ist.
Zusätzlich kann die betreffende Fläche der Kreuzstraße für den regulären
Kraftfahrzeugverkehr auch als entbehrlich angesehen werden, da die Straße
ohnehin in jede Richtung in eine bestehende Fußgängerzone mündet.
Demgegenüber treten die privaten Interessen am Erhalt der unbeschränkten
öffentlichen Widmung zurück.
Die Zufahrt zur Tiefgarage des Objekts Kreuzstraße 7, die Zufahrt zum Hotel
Wacker sowie die Zufahrt für den Lieferverkehr innerhalb der Lieferzeiten und
den Radverkehr bleiben nach wie vor erlaubt.
Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens überwiegen im Rahmen der zu
treffenden Abwägungsentscheidung die Gründe des Allgemeinwohls. Den
Betroffenen entstehen keine Nachteile, die außer Verhältnis zu den zu
erwartenden positiven Auswirkungen für die Allgemeinheit stehen.
Die Absicht der Einziehung wurde öffentlich bekannt gemacht und den
unmittelbaren Angrenzern zusätzlich mitgeteilt. Von der Möglichkeit zur
Erhebung von Einwendungen wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Einziehungsverfügung ist der Widerspruch nach §§ 68 ff der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab dem Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Lahr/Schwarzwald, Abteilung Öffentliche
Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 4, 77933 Lahr, schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift zu erheben. Der Widerspruch muss innerhalb der angegebenen Frist
bei der Stadt Lahr eingegangen sein.
Die Stadt Lahr hat außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Dienstleistungsrichtlinie
einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet. Eine
Widerspruchseinlegung durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments
(z.B. E-Mail) ist daher nicht möglich.

Lahr, 11.07.2017

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister