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Beschlussvorlage (Anlage 3: Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Gemeinderats)

                                    
                                        Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates
Erläuterung der Änderungen
Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung
-

„Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also
eine beliebige Regelung möglich wäre.
„Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene
Regelung zwingend ist.

Geschäftsordnung i. d. F. vom
10.05.1993

Geschäftsordnung nach
Änderung

Erläuterung

Gliederung in neun Abschnitte:
- Allgemeine Bestimmungen
- Vorbereitung der Sitzungen
- Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen
- Fragestunde und Anhörung
- Geschäftsgang
- Beschlussfassung
- Niederschrift über die
Verhandlungen des Gemeinderats
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Gemeinderats
- Schlussbestimmungen

Gliederung in sechs Abschnitte:
- Allgemeine Bestimmungen
- Vorbereitung der Sitzungen
- Geschäftsgang in den
Gemeinderatssitzungen
- Beschlussfassung
- Niederschrift über die
Verhandlungen des Gemeinderats
- Schlussbestimmungen

Die bisherige Gliederung war
sehr kleinteilig und nicht immer
stringent.

1

§1
Vorsitz
1) Vorsitzender des Gemeinderats ist der
Oberbürgermeister; seine Vertretung
richtet sich nach der Regelung in der
Hauptsatzung.

2) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung

§1
Vorsitz
Vorsitzender Der oder die Vorsitzende
des
Gemeinderats
ist
der
Oberbürgermeister
oder
die
Oberbürgermeisterin; seine oder ihre
Vertretung richtet sich nach den
Regelungen der Gemeindeordnung.

während der Sitzungen des Gemeinderats und übt das Hausrecht im 2) aufgehoben
Sitzungssaal aus.
§2
Fraktionen
1) (…)

Für die Vertretung des OB ist
die Gemeindeordnung
maßgeblich
geschlechtergerechte
Sprachanpassung (GS)
Verschiebung in die Regelung
über die Handhabung der
Ordnung (§ 10)

§2
Fraktionen
(1) unverändert

2) Eine Fraktion besteht einschl. ständiger (2) Eine
Fraktion
besteht
einschl.
Gäste aus mindestens 3 Mitgliedern.
ständiger Gäste aus mindestens drei
ehrenamtlichen
Mitgliedern
des
Gemeinderates.
3) Die Bildung und die Auflösung einer
Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der 3) Die Bildung und die Auflösung einer
Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder
Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der
Sprecher, ihrer Stellvertreterinnen oder
Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder
Stellvertreter und der weiteren Mitglieder Sprecher, ihrer Stellvertreterinnen oder
sind dem Oberbürgermeister mitzuteilen.
Stellvertreter
Vertretung
und
der
weiteren
Mitglieder
sind
dem
Oberbürgermeister
oder
der
Oberbürgermeisterin mitzuteilen.
§3
§3

Die interne Organisation der
Fraktionen ist deren
Angelegenheit.
GS

2

Sitzordnung

Sitzordnung

Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen
nach
ihrer
Zugehörigkeit
zu
den
Fraktionen.
Die
Sitzordnung
der
Fraktionen wird vom Gemeinderat nach
jeder Gemeinderatswahl festgelegt. Die
Reihenfolge innerhalb der Fraktionen
bestimmen diese selbst.

Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen
nach
ihrer
Zugehörigkeit
zu
den
Fraktionen. Die Sitzordnung der Fraktionen
wird vom Gemeinderat nach jeder
Gemeinderatswahl neu festgelegt. Kommt
keine Einigung zustande, so bestimmt
der
Oberbürgermeister
oder
die
Oberbürgermeisterin nach Beratung
durch den Ältestenrat die Sitzordnung
der Fraktionen und der fraktionslosen
Mitglieder des Gemeinderates. Die
Sitzordnung innerhalb der Fraktionen
bestimmen diese selbst.
§4
Beteiligung von Mitgliedern des
Jugendgemeinderates
(1) Dem Jugendgemeinderat wird das
Recht
eingeräumt,
sich
an
Sitzungen des Gemeinderates und
seiner
beschließenden
und
beratenden
Ausschüsse
in
Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht wird
von einem der Sprecher oder der
Sprecherinnen oder einem hierfür
beauftragten
Mitglied
des
Jugendgemeinderates wahrgenommen. Sind Mitglieder des Jugend-

sprachliche Anpassung
Übernahme der Regelung der
Mustergeschäftsordnung des
Gemeindertages, dass der
Oberbürgermeister die
Sitzordnung bestimmt, wenn
keine Einigung erfolgt.

Die Gemeindeordnung sieht
neuerdings bei Bestehen einer
Jugendvertretung zwingend
eine Beteiligung der
Jugendvertretung im
Gemeinderat vor (§ 41a Abs. 3
GemO). Zwingend zu regeln ist
ein Rede-, Anhörungs- und
Antragsrecht. Die Regelung hat
in der Geschäftsordnung des
Gemeinderates zu erfolgen, in
der auch das genaue Verfahren
geregelt werden kann.
GS

3

gemeinderates als sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner zu
(beratenden)
Mitgliedern
eines
beschließenden oder beratenden
Ausschusses des Gemeinderates
berufen
worden,
wird
das
Beteiligungsrecht
von
diesen
wahrgenommen. Im Rahmen der
Beteiligung bestehen ein Rede-, ein
Anhörungs- und ein Antragsrecht.
(2) Vor
einer
Entscheidung
in
Jugendangelegenheiten
ist
der
Jugendgemeinderat zu hören. Das
Ergebnis der Anhörung ist dem
Gemeinderat bzw. dem zuständigen
beschließenden
Ausschuss
zuzuleiten.
(3) Anträge des Jugendgemeinderates
in Jugendangelegenheiten, die in
den
Zuständigkeitsbereich
des
Gemeinderates
oder
eines
beschließenden
Ausschusses
fallen, werden vom Vorsitzenden auf
die Tagesordnung spätestens der
übernächsten
Sitzung
des
zuständigen Gremiums gesetzt.

4

§4
Teilnahmepflicht und Befangenheit
1) (…)

§9
Teilnahmepflicht und Befangenheit

Verschiebung in den III.
Abschnitt (Geschäftsgang in
den Gemeinderatssitzungen)

(1) unverändert

2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats (2) unverändert
vorzeitig die Sitzung, so hat es den
Vorsitzenden vorher zu verständigen.
3) Liegt
bei
einem
Mitglied
des (3) Liegt
bei
einem
Mitglied
des
Gemeinderats ein Tatbestand vor, der
Gemeinderats ein Tatbestand vor, der
den Ausschluss wegen Befangenheit
den Ausschluss wegen Befangenheit
(§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so
(§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so
hat das betreffende Mitglied dies vor
hat das betreffende Mitglied dies vor
Beginn der Beratung dem Vorsitzenden
Beginn der Beratung der oder dem
mitzuteilen.
Ob
ein
Vorsitzenden mitzuteilen. Ob ein
Ausschließungsgrund
vorliegt,
Ausschließungsgrund
vorliegt,
entscheidet
in
Zweifelsfällen
in
entscheidet in Zweifelsfällen in
Abwesenheit
des
betreffenden
Abwesenheit
des
betreffenden
Mitgliedes der Gemeinderat. Das
Mitgliedes der Gemeinderat.
Mitglied des Gemeinderats, das wegen
Befangenheit an der Beratung und (4) Wer wegen Befangenheit an der
Entscheidung nicht mitwirken darf,
Beratung und Entscheidung nicht
muss bei öffentlichen Sitzungen den
mitwirken darf, muss die Sitzung
Beratungstisch, bei nichtöffentlichen
verlassen. Bei öffentlicher Sitzung
Sitzung den Sitzungsraum verlassen.
muss er sich in den für die Zuhörer
bestimmten
Bereich
des
Sitzungsraumes
begeben;
bei
nichtöffentlichen Sitzungen muss er
den Sitzungsraum verlassen.

GS
Die Wiederholung der
gesetzlichen Regelung, auf die
verzichtet werden kann, wurde
gestrichen.

Aufteilung des bisherigen
Absatzes drei in zwei Absätze.
Regelung entspricht der
ständigen Rechtsprechung und
schafft diesbezüglich Klarheit.
Insbesondere ist ein bloßes
Abrücken nicht ausreichend.

5

§5
Ältestenrat

§5
Ältestenrat

1) Der vom Gemeinderat gebildete (1) Der vom Gemeinderat gebildete
Ältestenrat setzt sich aus den
Ältestenrat setzt sich aus dem
Fraktionsvorsitzenden
bzw.
Oberbürgermeister
oder
der
Sprecherinnen und Sprechern (§ 2
Oberbürgermeisterin
mit
dem
Abs. 3) sowie je einem weiteren
Vorsitz und jeweils einem Mitglied
Mitglied von Fraktionen mit mehr als 10
der Fraktionen, das der oder die
Mitgliedern zusammen.
Fraktionsvorsitzende
bzw.
der
Sprecher oder die Sprecherin der
2) Vorsitzender des Ältestenrates ist der
Fraktion sein soll, sowie je einem
Oberbürgermeister.
weiteren Mitglied von Fraktionen mit
mehr
als
sechs
Mitgliedern
zusammen.
Die
Beigeordneten
nehmen an den Sitzungen teil.
(2) Die Vertreter der Fraktionen können
sich im Verhinderungsfall durch ein
anderes Mitglied der Fraktion
vertreten lassen.
3) Der
Ältestenrat
berät
den
Oberbürgermeister in Fragen der (3) Der
Ältestenrat
berät
den
Tagesordnung und des Gangs der
Oberbürgermeister
oder
die
Verhandlungen des Gemeinderats. Auf
Oberbürgermeisterin in Fragen der
Wunsch des Oberbürgermeisters oder
Tagesordnung und des Gangs der
eines Mitglieds des Ältestenrats
Verhandlungen des Gemeinderats. Er
können Informationen in Angeleist über wichtige Angelegenheiten,
genheiten von besonderer Bedeutung
für die der Gemeinderat zuständig
ausgetauscht werden.
ist, rechtzeitig zu unterrichten und
hat nach Möglichkeit eine freie
Verständigung
zwischen
den
Fraktionen über Art und Zeitpunkt

Anpassung der
Geschäftsordnung an die
tatsächliche Besetzung des
Ältestenrates und sprachliche
Neufassung.
GS

Klarstellung der
Vertretungsregelung.

GS
Übernahme der Formulierung
der Mustergeschäftsordnung
des Gemeindetages, die besser
die Zielrichtung des
Informationsaustausches im
Ältestenrat zum Ausdruck bringt
als die bisherige Formulierung.

6

4) Für den Geschäftsgang gelten die
§§ 13-17 und 19-22 entsprechend.

ihrer Behandlung herbeizuführen.
(4) Die Beratungen des Ältestenrates
sind nichtöffentlich. Die Mitglieder
des Ältestenrates sind so lange zur
Verschwiegenheit
über
die
behandelten
Angelegenheiten
verpflichtet,
bis
sie
der
Oberbürgermeister
von
der
Schweigepflicht
entbindet.
Die
Mitglieder
des
Ältestenrats
unterrichten ihre Fraktionen über
das Ergebnis der Beratung, soweit
nicht eine Angelegenheit eine
vertrauliche Behandlung erfordert.
Fraktionslose Mitglieder werden
vom
Oberbürgermeister
unterrichtet. Im Übrigen gelten für
den Geschäftsgang die §§ 13 und 15
bis 17 entsprechend.

Die Regelungen zur
Verschwiegenheit wurden neu
gefasst. Ziel ist ein
Informationsfluss vom
Ältestenrat in den Gemeinderat,
sofern nicht besondere Gründe
eine strenge Vertraulichkeit
verlangen.

Der Verweis wurde angepasst,
insbesondere wird nun nicht
mehr auf die Regelungen zur
Beschlussfassung verwiesen,
da der Ältestenrat kein
beschließendes Organ ist.

7

§6
Einberufung des Gemeinderats

§7
Einberufung des Gemeinderats

1) Der
Vorsitzende
beruft
den (1) Der oder die Vorsitzende beruft den
Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich
Gemeinderat
zu
Sitzungen
durch Übersendung der Tagesordnung
entsprechend den Vorschriften der
unter
Beifügung
der
Gemeindeordnung ein.
Sitzungsdrucksachen,
soweit
sie
entsprechend der Regelung in § 7 Abs.
2 gefertigt werden und das öffentliche
Wohl oder berechtigte Interessen
einzelner nicht entgegenstehen, ein.
Die Einberufung erfolgt in der Regel
eine Woche, spätestens jedoch vier
Tage vor der Sitzung; in Notfällen kann
der Gemeinderat ohne Frist formlos
und
nur
unter
Angabe
der
Verhandlungsgegenstände einberufen
werden; Abs. 3 findet in diesem Falle
keine Anwendung.

Die Gemeindeordnung regelt
ausreichend detailliert die
Einberufung, so dass eine ins
einzelne gehende
Geschäftsordnungsregelung
überflüssig ist, insbesondere,
da die Gemeindeordnung in
§ 34 Abs. 1 zwischenzeitlich
eine Regelfrist für die
Übermittlung von Tagesordnung
und Beratungsunterlagen (7
Tage) vorschreibt.
GS

2) Der Gemeinderat ist einzuberufen, aufgehoben
wenn es die Geschäftslage erfordert.
Er muss unverzüglich einberufen
werden, wenn es ein Viertel der
Mitglieder des Gemeinderats unter
Angabe
des
Verhandlungsgegenstandes beantragt;
der Verhandlungsgegenstand muss
zum
Aufgabengebiet
des
Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt
nicht, wenn der Gemeinderat den

Es handelt sich um eine
verzichtbare Wiederholung der
Gemeindeordnung.

Mit der Kommunalverfassungsreform wurde es auch
8

gleichen
Verhandlungsgegenstand
innerhalb der letzten sechs Monate
bereits behandelt hat.

3) Zeit, Ort und Tagesordnung der (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der
öffentlichen Sitzungen sind mindestens
drei Tage vorher ortsüblich durch
Anschlag
an
den
Bekanntmachungstafeln der Stadt Lahr
(einschl.
der
Stadtteile)
bekanntzumachen,
wobei
die
Tagesordnung
den
örtlichen
Tageszeitungen mitgeteilt wird.
§7
Tagesordnung
1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung
eine Tagesordnung auf. In der
Tagesordnung
sind
alle
Beratungsgegenstände
jeweils
getrennt für die öffentliche und
nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen;
Gegenstände
des
Offenlegungsverfahrens
und
der
Bekanntgabe sind in der Tagesordnung
gesondert aufzuführen. Der Vorsitzende kann in der Tagesordnung
bestimmte
Gegenstände
in
die
nichtöffentliche Sitzung verweisen.

ermöglicht, die ortsübliche
Bekanntmachung im Internet
vorzunehmen. Diese Möglichkeit soll übernommen werden.
Bis auf Weiteres werden die
Tagesordnungen aber auch an
den Anschlagtafeln weiter
aushängen.

öffentlichen Sitzungen sind mindestens
drei Tage vorher ortsüblich im Internet
unter www.lahr.de bekanntzumachen,
wobei die Tagesordnung den örtlichen
Tageszeitungen mitgeteilt wird. § 34 Der Hinweis auf § 34 Abs. 2
Absatz 2 GemO bleibt unberührt.
stellt klar, dass in Notfällen eine
ortsübliche Bekanntmachung
nicht erforderlich ist.
§8
Tagesordnung
(1) Der oder die Vorsitzende stellt für
jede Sitzung eine Tagesordnung
auf. In der Tagesordnung sind alle
Beratungsgegenstände
jeweils
getrennt für die öffentliche und
nichtöffentliche
Sitzung
aufzunehmen; Gegenstände des
Offenlegungsverfahrens und der
Bekanntgabe
sind
in
der
Tagesordnung
gesondert
aufzuführen. Der Vorsitzende kann
in der Tagesordnung bestimmte
Gegenstände in die nichtöffentliche
Sitzung verweisen.

GS

Dies ergibt sich unmittelbar aus
der Hoheit des Oberbürgermeisters über die
Tagesordnung vor Sitzungsbeginn und braucht daher nicht
gesondert geregelt zu werden.

9

2) (…)

(2) unverändert

3) In die Tagesordnung sind schriftliche (3) Anträge
aus
der
Mitte
des
Anträge aufzunehmen, die dem
Gemeinderates zur Aufnahme von
Vorsitzenden spätestens sieben Tage
Verhandlungsgegenständen auf die
vor der Sitzung vorliegen und deren
Tagesordnung sollen der oder dem
Verhandlungsgegenstände
zum
Vorsitzenden spätestens zehn Tage
Aufgabengebiet des Gemeinderats
vor der Sitzung schriftlich vorliegen.
gehören. Die Anträge sollen einen
Über
die
Aufnahme
in
die
Beschlussvorschlag enthalten. Auf
Tagesordnung
entscheidet
der
Antrag eines Viertels der Mitglieder des
Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3
Gemeinderats
ist
ein
bis 6 GemO bleiben unberührt.
Verhandlungsgegenstand, der zum
Aufgabengebiet des Gemeinderats
gehören muss, auf die Tagesordnung
spätestens der übernächsten Sitzung
des Gemeinderats zu setzen. Satz 3
gilt nicht, wenn der Gemeinderat den
gleichen
Verhandlungsgegenstand
innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat.

„Herr der Tagesordnung“ bis
zum Beginn der Sitzung ist der
Oberbürgermeister gem. § 34
Abs. 1 Satz 1 GemO. Die
Rechte der Mitglieder des
Gemeinderates in diesem
Zusammenhang regeln § 34
Abs. 1 Sätze 3 bis 6 GemO.
Eine Beschränkung dieser
Minderheitenrechte, aber auch
deren Erweiterung ist
unzulässig. (vgl. Kunze/
Bronner/Katz, § 34 Rn. 13).
Insofern ist eine Regelung
unzulässig, die den
Vorsitzenden über die Regelung
des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO
hinaus zur Aufnahme eines
Antrages in die Tagesordnung
verpflichtet. Die Verlängerung
der Frist von sieben auf zehn
Tage hängt damit zusammen,
dass nach der Neufassung des
§ 34 Abs. 1 GemO die
Tagesordnung in der Regel
sieben Tage vor dem
Sitzungstag mitzuteilen ist und
insofern der Antrag mehr als
sieben Tage vor der Sitzung
vorliegen muss, damit er noch
aufgenommen werden kann.

10

4) Der Vorsitzende kann in dringenden (4) Der oder die Vorsitzende kann in GS
Fällen
schriftlich
Nachträge
zur
dringenden Fällen schriftlich Nachträge
Tagesordnung
aufstellen,
bei
zur Tagesordnung aufstellen, bei
öffentlichen Sitzungen jedoch nur,
öffentlichen Sitzungen jedoch nur,
wenn diese noch rechtzeitig ortsüblich
wenn diese noch rechtzeitig ortsüblich
bekanntgemacht werden können (§ 6
bekanntgemacht werden können. Die Klarstellung
Abs. 3).
Regelung für Notfälle gem. § 34
Absatz 2 GemO bleibt unberührt.
5) (…)

(5) unverändert

6) Der
Vorsitzende
ist
berechtigt, (6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt,
Gegenstände unter Angabe des
Gegenstände bis zum Beginn der
Grundes von der Tagesordnung
Sitzung von der Tagesordnung
abzusetzen, solange der Gemeinderat
abzusetzen.
noch nicht in die Behandlung dieser
Gegenstände eingetreten ist (§ 13 Abs.
1); dies gilt nicht für die in Abs. 3
aufgeführten Anträge.

§8
Anträge und Auskünfte
1) Fraktionen des Gemeinderats oder aufgehoben
mindestens
drei
Mitglieder
des
Gemeinderats können Anträge an den
Gemeinderat richten, wenn die Anträge
Verhandlungsgegenstände betreffen,
die
in
die
Zuständigkeit
des
Gemeinderats fallen. Diese Anträge
sind dem Vorsitzenden vorzulegen; für

§6
Anfragen

Maßgeblicher Zeitpunkt für das
Ende der Hoheit über die
Tagesordnung ist der
Sitzungsbeginn, nicht die
Beratung eines konkreten
Tagesordnungspunktes. Dies
ergibt sich aus der Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 1
GemO (ebenso Ziff. 1 VwV zu
§ 34 GemO)
GS
Verschiebung in den I.
Abschnitt (Allgemeine
Bestimmungen)
Das Recht Anträge zu stellen
steht jedem Gemeinderat zu
und kann nicht beschränkt
werden. Im Übrigen sind die
Regelungen weitestgehend in
§ 18 übernommen.

11

die Aufnahme in die Tagesordnung gilt
§ 7 Abs. 3. Anträge von Fraktionen
sind vom Fraktionsvorsitzenden oder
seinem
Stellvertreter
/
seiner
Stellvertreterin, sonstige Anträge von
mindestens drei Mitgliedern des
Gemeinderats zu unterzeichnen. Die
Anträge
sollen
einen
Beschlussvorschlag enthalten. Bei
Anträgen,
deren
Verhandlungsgegenstände Einfluss auf
das Vermögen oder den Haushaltsplan
der Stadt haben können, insbesondere
eine Ausgabenerhöhung oder eine
Einnahmenverminderung
gegenüber
den Ansätzen des Haushaltsplanes mit
sich bringen, sind gleichzeitig Vorschläge
für
die
Deckung
der
Ausgabenerhöhung
oder
der
Einnahmen-verminderung
zu
unterbreiten.
2) Außerhalb oder während einer Sitzung aufgehoben
kann ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderats in allen Angelegenheiten
der Stadt und ihrer Verwaltung
verlangen, dass der Vorsitzende den
Gemeinderat unterrichtet und daß
diesem oder einem von ihm bestellten
Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
In dem Ausschuss müssen die
Antragsteller vertreten sein. Der

Es handelt sich weitgehend um
eine Wiederholung der (alten)
Regelung der GemO, teilweise
auch um unzulässige
Regelungen (Pflicht zur
schriftlichen Vorlage des
Auskunftsbegehrens, Recht zur
Aussprache teilweise in
Abweichung zu § 34 Abs. 1
GemO). Ein über die
12

Vorsitzende kann schriftliche Vorlage
des Auskunftsbegehrens verlangen
und die Auskunft mit Zustimmung des /
der Anfragenden auch schriftlich
geben. Ein Viertel der Mitglieder des
Gemeinderats kann verlangen, dass in
eine Aussprache eingetreten wird.
Anträge zur Sache können nicht
gestellt werden. Satz 1 gilt nicht bei
geheimzuhaltenden Angelegenheiten
im Sinne von §§ 44 Abs. 3 Satz 3
GemO.

Gemeindeordnung
hinausgehender
Regelungsbedarf in der
Geschäftsordnung besteht
nicht. Insofern erfolgte eine
Streichung und keine
Anpassung an die neue
Rechtslage.

3) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann (1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann GS
an den Vorsitzenden schriftliche oder in
an den Vorsitz schriftliche oder in einer
einer Sitzung mündliche Anfragen über
Sitzung mündliche Anfragen über
einzelne Angelegenheiten der Stadt
einzelne Angelegenheiten der Stadt
und
ihrer
Verwaltung
richten.
und ihrer Verwaltung richten. Satz 1
Mündliche Anfragen können in einer
gilt nicht bei geheimzuhaltenden
Sitzung nur nach Erledigung der
Angelegenheiten im Sinne von §§ 44
Tagesordnung eingebracht werden.
Absatz 3 Satz 3 GemO.
Die Anfragen sind innerhalb einer
angemessenen Frist mündlich oder (2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Übernahme aus der Musterschriftlich zu beantworten. Abs. 2 Satz
Punkt
der
Tagesordnung
in Geschäftsordnung
6 findet Anwendung.
Verbindung stehen, können in einer
Sitzung nur nach Erledigung der
Tagesordnung eingebracht werden.

(3) Die Anfragen sind innerhalb einer
angemessenen Frist mündlich oder Klarstellung des zeitlichen
schriftlich zu beantworten. Schriftliche Rahmens
13

Anfragen sind, sofern es der
Gegenstand der Frage zulässt,
innerhalb von vier Wochen zu
beantworten. Können mündliche
Anfragen nicht sofort beantwortet
werden, teilt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin Zeit
und Art der Beantwortung mit.
Klarstellung der gesetzlichen
Regelung. Das Recht einen
(4) Eine Aussprache über Anfragen und Gegenstand auf eine
deren Beantwortung findet nicht Tagesordnung einer GRstatt.
Sitzung zu setzen, bleibt
unberührt.
(5) Für Anfragen und Antworten, die
wegen des öffentlichen Wohls oder Übernahme aus der Musterwegen
berechtigter
Interessen Geschäftsordnung.
Einzelner im Sinne des § 35 Absatz
1 Satz 2 GemO nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt sind, ist
eine
die
Verschwiegenheit
gewährleistende Form zu wahren.

14

§9
Öffentlichkeitsgrundsatz

aufgehoben

entbehrliche Wiederholungen
der Gemeindeordnung

1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind
öffentlich.
2) Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn
es
das öffentliche Wohl
oder
berechtigte
Interessen
einzelner
erfordern.
3) Über Anträge aus der Mitte des
Gemeinderats,
einen
Verhandlungsgegenstand
entgegen
der Tagesordnung in öffentlicher oder
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln,
wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten
und entschieden.
4) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher
Sitzung gefasst wurden, sind nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit
oder, wenn dies ungeeignet ist, in der
nächsten
öffentlichen
Sitzung
bekanntzugeben, sofern nicht das
öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen einzelner entgegenstehen.

5) Zu den öffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats hat jedermann Zutritt,
soweit der für Zuhörer bestimmte
Raum des Sitzungssaales ausreicht.
15

§ 10
Handhabung der Ordnung
1) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die
Ordnung stören, zur Ordnung rufen und,
soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal
verweisen.
2) Zuhörer, die wiederholt die Ordnung
gestört haben, können von einzelnen
Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom
Besuch der Sitzungen ausgeschlossen
werden.

§ 10
Handhabung der Ordnung
(1) Der oder die Vorsitzende handhabt Übernahme aus bisherigem § 1
die Ordnung während der Sitzungen Abs. 2.
des Gemeinderats und übt das GS
Hausrecht im Sitzungssaal aus.
(2) Entspricht nahezu dem bisherigem GS
Absatz 1
(3) entspricht nahezu dem bisherigem GS
Absatz 2
(4) entspricht nahezu dem bisherigem
§ 18 Abs. 1

GS

(5) entspricht nahezu dem bisherigem
§ 18 Abs. 2

GS
GS

(6) entspricht nahezu dem bisherigem
§ 18 Abs. 3
§ 11
Fragestunde

§ 11
Fragestunde

1) (…)

(1) Nahezu unverändert

GS

2) (…)

(2) Nahezu unverändert

3) § 18 findet entsprechende Anwendung.

aufgehoben

Es gelten die allg. Ordnungsbestimmungen. Ein Verweis ist
nicht notwendig. GS

16

§ 12
Anhörung

§ 12
Anhörung

1) Der Gemeinderat kann Personen und (1) Der Gemeinderat kann Personen und
Personengruppen,
die
von
Personengruppen,
die
von
Gegenständen
der
Tagesordnung
Gegenständen der Tagesordnung
betroffen sind, Gelegenheit geben, ihre
betroffen sind, Gelegenheit geben,
Auffassung
im
Gemeinderat
ihre Auffassung im Gemeinderat
vorzutragen (Anhörung). Über die
vorzutragen (Anhörung). Über die
Anhörung im Einzelfall entscheidet der
Anhörung im Einzelfall entscheidet der
Gemeinderat auf Antrag von Personen
Gemeinderat auf Antrag des oder der
und Personengruppen. Die Dauer der
Vorsitzenden, eines Stadtrates oder
Anhörung und die Redezeit können
betroffener
Personen
oder
vom Gemeinderat begrenzt werden.
Personengruppen. Die Dauer der
Anhörung und die Redezeit können
vom Gemeinderat begrenzt werden.
2) bis 4) (…)

(2) bis (4) unverändert

5) § 18 findet entsprechende Anwendung. aufgehoben

Anpassung an die Formulierung
der Gemeindeordnung.

Anpassung an die MusterGeschäftsordnung. Es ist
sinnvoll, dass der Antrag auch
vom Vorsitzenden oder aus der
Mitte des Gemeinderates
kommen kann. GS
Es gelten die allg. Ordnungsbestimmungen. Ein Verweis ist
nicht notwendig.

17

§ 13
Beratung und Tagesordnung

§ 13
Beratung und Tagesordnung
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, Übernahme aus der Musterleitet
und
schließt
die Geschäftsordnung
Verhandlungen des Gemeinderates. GS
Die Sitzung wird geschlossen, wenn
sämtliche
Verhandlungsgegenstände erledigt
sind oder wenn die Sitzung wegen
Beschlussunfähigkeit
des
Gemeinderates oder aus anderen
dringenden Gründen abgebrochen
werden muss.

1) (…)
(2) entspricht bisherigem Absatz 1
2) Der
Gemeinderat
kann
einen
Gegenstand von der Tagesordnung (3) Der Gemeinderat kann nach Beginn
absetzen oder die Reihenfolge der
der Sitzung einen Gegenstand von
Tagesordnung ändern. Das Recht des
der Tagesordnung absetzen oder die
Vorsitzenden, von sich aus die
Reihenfolge
der
Tagesordnung
Tagesordnung zu ändern, bleibt
ändern. Das Recht des Vorsitzenden,
unberührt (§ 7 Abs. 6).
von sich aus die Tagesordnung zu
ändern, bleibt unberührt (§ 7 Abs. 6).
3) In öffentlichen Sitzungen kann über
Verhandlungsgegenstände, die in den (4) In öffentlichen Sitzungen kann über
vor
der
Sitzung
übersandten
Verhandlungsgegenstände, die in der
Tagesordnungen nicht enthalten sind,
vor
der
Sitzung
übersandten
nicht beraten und beschlossen werden.
Tagesordnungen nicht enthalten sind,
In nichtöffentlichen Sitzungen kann
nicht beraten und beschlossen werden.
über solche Verhandlungsgegenstände
In nichtöffentlichen Sitzungen kann
beraten und beschlossen werden,
über solche Verhandlungsgegenstände

Klarstellung der jeweiligen
Kompetenzen Gemeinderates
in Bezug auf die Tagesordnung.
Den Verweis auf das Recht des
Vorsitzenden bis zum
Sitzungsbeginn bedarf es nicht.

sprachliche Anpassung

18

wenn alle Mitglieder des Gemeinderats
zustimmen; dies gilt nicht, wenn ein
Verhandlungsgegenstand so dringend
ist, dass ohne Entscheidung in der
gleichen Sitzung eine Eilentscheidung
durch den Oberbürgermeister getroffen
werden muss.

beraten und beschlossen werden,
wenn alle Mitglieder des Gemeinderats Die bisherige Formulierung war
zustimmen. Die Regelung für Notfälle sprachlich und juristisch
gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt ungenau
unberührt.

4) Über einen durch Beschluss des
Gemeinderats erledigten Verhand- aufgehoben
lungsgegenstand kann erst dann
erneut beraten und entschieden
werden, wenn neue Tatsachen bekannt
sind
oder
neue
wesentliche
Gesichtspunkte dies rechtfertigen.
§ 15
aufgehoben
Formulierung von Anträgen und
Beschlüssen

Die bisherige Regelung kommt
mit dem Einberufungsrecht des
Oberbürgermeisters in Konflikt,
der nicht gehindert ist, einen
Punkt erneut auf die
Tagesordnung zu setzen. Der
Gemeinderat kann die erneute
Befassung mittels Antrag auf
Nichtbefassung verhindern.
Jetzt in § 18 geregelt.

Die Anträge, über die nach der Beratung
über die Verhandlungsgegenstände zu
entscheiden ist, sind so zu formulieren,
dass über sie mit „ja“ oder „nein“
abgestimmt werden kann; dasselbe gilt für
Zusatzanträge, die aus der Mitte des
Gemeinderats gestellt werden.

19

§ 16
Berichterstattung

§ 15
Berichterstattung

1) (…)

(1) Nahezu unverändert

GS

2) (…)

(2) Nahezu unverändert

GS

3) Der Gemeinderat kann sachkundige (3) Der Oberbürgermeister oder die
Einwohner und Sachverständige zu
Oberbürgermeisterin
kann
den
Beratungen
einzelner
unbeschadet
des
weiter
Angelegenheiten zuziehen.
bestehenden
Rechts
des
Gemeinderates sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den
Beratungen einzelner Angelegenheiten
zuziehen.
§ 17
Redeordnung

Dies entspricht der bisherigen
Praxis. Siehe zu diesem Punkt
auch den neuen § 11 Abs. 1 Nr.
5 Buchstabe b der
Hauptsatzung
GS

§ 16
Redeordnung

1) Nach der Berichterstattung eröffnet der (1) Nach der Berichterstattung eröffnet der
Vorsitzende die Beratung und fordert
oder die Vorsitzende die Beratung und
zur Wortmeldung auf. Wer zu einem
fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu
Verhandlungsgegenstand
sprechen
einem
Verhandlungsgegenstand
will, muss sich zu Wort melden. Der
sprechen will, muss sich zu Wort
Vorsitzende ruft in der Regel in der
melden. Der oder die Vorsitzende
Reihenfolge der Wortmeldungen auf.
erteilt das Wort zunächst nach der
(…)
Stärke der Fraktionen, sodann in der
Regel in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. (…) (unverändert)

GS

Verankerung der
„Fraktionsrunde“ zu Beginn der
Beratungen in der
Geschäftsordnung

20

sprachliche Klarstellung
2) Der Vorsitzende kann nach jedem (2) Der oder die Vorsitzende kann nach
Redner / jeder Rednerin das Wort
jedem Redner das Wort ergreifen. GS
ergreifen, ebenso kann er einem / einer
Ebenso kann er der oder dem
Beauftragten jederzeit das Wort
Vortragenden oder zugezogenen
erteilen.
sachkundigen
Einwohnern
und
Sachverständigen jederzeit das Wort
erteilen.
3) bis 5) (…)
(3) bis (5) Bis auf Anpassung des GS
Verweises
in
Abs.
3
nahezu
unverändert.
§ 18
Ordnungsbestimmungen

aufgehoben

Wörtliche Übernahme in § 10
Abs. 4 bis 6

1) bis 3) (…).
§ 19
Anträge zur Geschäftsordnung
1) (…)

§ 17
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) unverändert

2) Geschäftsordnungsanträge
(2) Geschäftsordnungsanträge
unterbrechen die Sachberatung. Außer
unterbrechen die Sachberatung. Außer
dem Antragsteller / der Antragstellerin
dem
Antragsteller
oder
der
und Vorsitzenden erhält aus jeder
Antragsstellerin und dem oder der
Fraktion ein Redner / eine Rednerin
Vorsitzenden erhalten aus jeder
Gelegenheit,
zu
einem
Fraktion ein Redner oder eine
Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.
Rednerin sowie die nicht einer
Fraktion angehörenden Mitglieder
des Gemeinderates Gelegenheit, zu
einem Geschäftsordnungsantrag zu

GS
Das Rederecht der
Gemeinderäte kann nur sehr
eingeschränkt begrenzt werden.

21

3) bis 7) (…)

sprechen.
(3) bis (7) nahezu unverändert

8) Einem Antrag auf Vertagung oder aufgehoben
Verweisung ist stattzugeben, wenn
mindestens ein Fünftel aller Mitglieder
des Gemeinderats zustimmt. Wird beim
gleichen
Verhandlungsgegenstand
erneut der Antrag auf Vertagung oder
Verweisung gestellt, bedarf dieser
Antrag der einfachen Stimmenmehrheit
des Gemeinderats.
§ 20
Beschlussfähigkeit
1) Der Gemeinderat kann nur in einer
ordnungsgemäß einberufenen und
geleiteten Sitzung beschließen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist
für einen Beschluss eine qualifizierte
Mehrheit
erforderlich,
ist
der
Gemeinderat nur beschlussfähig, wenn
mindestens
so
viele
Mitglieder
anwesend sind, wie erforderlich sind,
um die vorgeschriebene Mehrheit zu
erreichen. Bei Befangenheit von mehr
als der Hälfte aller Mitglieder ist der
Gemeinderat beschlussfähig, wenn

GS

Die Verweisung in einen
Ausschuss zur Vorberatung
(§ 39 Abs. 4 GemO) ist in der
Hauptsatzung geregelt.
Ansonsten ist eine Änderung
der notwendigen Mehrheit nicht
möglich, da dies gegen § 37
Abs. 6 GemO (Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit)
verstoßen würde.

aufgehoben

verzichtbare Wiederholung der
Gemeindeordnung.

22

mindestens ein Viertel aller Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt sind.
Ist
der
Gemeinderat
wegen
Abwesenheit oder Befangenheit von
Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss
eine zweite Sitzung stattfinden, in der
er beschlussfähig ist, wenn mindestens
drei
Mitglieder
anwesend
und
stimmberechtigt
sind;
bei
der
Einberufung der zweiten Sitzung ist
hierauf hinzuweisen. Die zweite
Sitzung entfällt, wenn weniger als drei
Mitglieder stimmberechtigt sind.
2) Bei einer Besichtigung kann der
Gemeinderat
über
Verhandlungsgegenstände
nur
beschließen,
wenn
mit
der
Besichtigung eine ordnungsmäßig
einberufene Sitzung verbunden worden
ist.
§ 21
Antragstellung, Reihenfolge der
Abstimmung

Ergibt sich unmittelbar und
eindeutig aus § 37 Abs. 1 Satz
1 GemO. Von daher ist die
Regelung verzichtbar

§ 18
Antragstellung, Reihenfolge der
Abstimmung

1) Ist ein Antrag auf Schluss der 1) aufgehoben
Aussprache (§ 19 Abs. 5, 7)
angenommen worden oder ist die (1) Anträge sind positiv zu formulieren.
Verhandlung beendet, so stellt der
Wird ein Antrag in eine Frage
Vorsitzende, wenn der Sachantrag
gekleidet, ist sie so zu stellen, dass
keinen Widerspruch findet, seine
sie mit Ja oder Nein beantwortet

Inhaltliche Übernahme im
neuen § 19 Abs. 1
Übernahme aus der MusterGeschäftsordnung unter
Einbeziehung des
Regelungsgehalts des
23

Annahme
fest.
Ist
Widerspruch
werden kann.
bisherigen Abs. 3 und des § 15
erhoben,
so
lässt
er
förmlich
abstimmen. Vor der Feststellung, dass (2) Bei
Anträgen,
deren
der Sachantrag keinen Widerspruch
Verhandlungsgegenstände Einfluss Übernahme aus bisherigem § 8
findet, weist der Vorsitzende darauf
auf das Vermögen oder den Abs. 1
hin, dass die Aussprache beendet ist.
Haushaltsplan der Stadt haben
können,
insbesondere
eine
2) (…)
Ausgabenerhöhung
oder
eine
Einnahmenverminderung
3) Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen,
gegenüber den Ansätzen des
dass sie mit „ja“ oder „nein“
Haushaltsplanes mit sich bringen,
beantwortet werden kann.
sind gleichzeitig Vorschläge für die
Deckung der Ausgabenerhöhung
oder der Einnahmenverminderung
zu unterbreiteten.
(3) entspricht nahezu bisherigem Absatz GS
2)
4) Anträge auf Vertagung (§ 19 Abs. 3
Klarstellung und Übernahme
Buchst. d) und e) kommen zunächst (4) Über
Geschäftsordnungsanträge aus der Musterzur Abstimmung, danach folgen
wird vor Sachanträgen abgestimmt. Geschäftsordnung.
sonstige
Anträge
zur
Dabei
kommen
Anträge
auf
Geschäftsordnung.
Vertagung (§ 17 Absatz 3 Buchstabe d
und e) zunächst zur Abstimmung,
danach folgen sonstige Anträge zur
Geschäftsordnung.
5) (…)
(5) unverändert

24

§ 22
Art der Abstimmung

§ 19
Art der Abstimmung

1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel (1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel
offen
durch
Handerheben.
Der
offen durch Handerheben. Der oder
Vorsitzende stellt dabei die Zahl der
die Vorsitzende stellt dabei die Zahl
„Ja-Stimmen“, die Zahl der „Neinder „Ja-Stimmen“, die Zahl der „NeinStimmen“
und
die
Zahl
der
Stimmen“
und
die
Zahl
der
„Stimmenthaltungen“
fest.
Bei
„Stimmenthaltungen“
fest.
Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag
Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Bestehen
über
das
abgelehnt. Ist einem Antrag nicht
Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so
widersprochen worden, kann er
kann der Vorsitzende die Abstimmung
oder sie dessen Annahme ohne
wiederholen lassen.
förmliche Abstimmung feststellen.
Bestehen über das Ergebnis der
Abstimmung Zweifel, so kann der oder
die Vorsitzende die Abstimmung
wiederholen lassen.
(2) Ist
namentliche
Abstimmung
beschlossen, geschieht sie durch
Namensaufruf
der
Stimmberechtigten
in
alphabetischer Reihenfolge.

GS

Übernahme aus bisherigem
§ 21 Abs. 1 unter Anpassung an
die Formulierung der MusterGeschäftsordnung.

Übernahme aus der MusterGeschäftsordnung, wobei
darauf verzichtet wird, den
Namensaufruf jeweils mit einem
anderen Buchstaben zu
beginnen.

2) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat
auf Vorschlag des Vorsitzenden oder (3) Ausnahmsweise
kann
der sprachliche Vereinfachung
eines Mitglieds des Gemeinderats
Gemeinderat auf Antrag beschließen,
beschließen, dass geheim abgestimmt
dass geheim abgestimmt wird. (…) GS
wird. (…)
(nahezu unverändert)
GS
3) bis 5) (…)
(4) bis (6) entsprechen nahezu den
bisherigen Absätzen 3) bis 5).
25

§ 23
Wahlen
1) bis 2)

3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
Stimmen
der
anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird
eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht
erreicht, findet zwischen den beiden
Bewerbern / Bewerberinnen mit den
meisten Stimmen Stichwahl statt, bei
der die einfache Stimmenmehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Steht nur ein
Bewerber / eine Bewerberin zur Wahl,
findet im Falles des Satzes 2 ein
zweiter Wahlgang statt, für den Satz 1
gilt. Der zweite Wahlgang soll
frühestens eine Woche nach dem
ersten Wahlgang durchgeführt werden.

§ 20
Wahlen
(1) bis (2) unverändert bis auf die
Anpassung des Verweises in Absatz 2 Wiederholung der
Gemeindeordnung, auf die
bisheriger Absatz 3 wird aufgehoben
Verzichtet werden kann
(3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Übernahme aus der
Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu Mustergeschäftsordnung
bestimmen.
Der
oder
die
Vorsitzende oder im Auftrag des
Vorsitzes der Schriftführer oder die GS
Schriftführerin stellt in Abwesenheit
des zur Losziehung bestimmten
Gemeinderats die Lose her. Der
Hergang der Losziehung ist in die
Niederschrift aufzunehmen.

4) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden
unter Verschluss zu nehmen und nach bisheriger Absatz 4 wird aufgehoben
Anerkennung der Niederschrift zu
vernichten.

Der Verweis im Absatz 2 ist
ausreichend und betrifft auch
die Verwahrung der Stimmzettel

26

§ 24
Offenlegung und Umlauf

§ 21
Offenlegung und Umlauf

1) Über Gegenstände einfacher Art kann (1) Über Gegenstände einfacher Art kann
im Wege der Offenlegung oder
im Wege der Offenlegung oder Aufnahme des zwischenzeitlich
schriftlich im Wege des Umlaufs
schriftlich bzw. elektronisch im Wege möglichen elektronischen
beschlossen werden; (…)
des Umlaufs beschlossen werden; (…) Verfahrens
(unverändert

2) Bei der Beschlussfassung im Wege der (2) Die Offenlegung kann in einer
Offenlegung sind Beschlussanträge der
Sitzung
und
außerhalb
einer
Verwaltung und der Ausschüsse
solchen
geschehen.
Bei
der
schriftlich zu formulieren, zu begründen
Beschlussfassung im Wege der
und mit den dazugehörigen Unterlagen
Offenlegung sind Beschlussanträge
zur Einsicht durch die Mitglieder des
der Verwaltung und der Ausschüsse
Gemeinderats aufzulegen; § 21 Abs. 3
schriftlich
zu
formulieren,
zu
gilt entsprechend. Die Offenlegung
begründen und mit den dazugehörigen
erfolgt
durch
Niederlegung
der
Unterlagen zur Einsicht durch die
schriftlich
formulierten
Mitglieder
des
Gemeinderats
Beschlussanträge
mit
den
aufzulegen; § 18 Absatz 1 gilt
dazugehörigen
Unterlagen
im
entsprechend. Bei Offenlegung in
Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt
einer Sitzung erfolgt diese durch
eine halbe Stunde vor Beginn einer
Niederlegung
der
schriftlich
Sitzung und endet nach Aufruf der auf
formulierten Beschlussanträge mit den
der
Tagesordnung
aufgeführten
dazugehörigen
Unterlagen
im
Gegenstände der Offenlegung.
Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt
eine halbe Stunde vor Beginn einer
Sitzung und endet nach Aufruf der auf
der
Tagesordnung
aufgeführten
Gegenstände der Offenlegung. Bei

Aufnahme der Offenlage
außerhalb der Sitzung in die
Geschäftsordnung
entsprechend der MusterGeschäftsordnung.

Anpassung des Verweises.

Aufnahme der Offenlage
27

Offenlegung
außerhalb
einer
Sitzung sind die Gemeinderäte und
Gemeinderätinnen
darauf
hinzuweisen, dass die Vorlage auf
dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine
Frist zu setzen, innerhalb der dem
Antrag widersprochen werden kann.

außerhalb der Sitzung in die
Geschäftsordnung
entsprechend der MusterGeschäftsordnung.
GS

3) Bei der Beschlussfassung im Wege (3) Der Antrag, über den im Wege des
des Umlaufs muss die gleiche
Umlaufs beschlossen werden soll,
Ausfertigung eines Beschlussantrages
wird allen Gemeinderäten und
mit Begründung allen Mitgliedern des
Gemeinderätinnen
und
unter
Gemeinderats zugehen.
Angabe
der
Widerspruchsfrist
entweder nacheinander in einer
Ausfertigung oder nacheinander in
je gleich lautenden Ausfertigungen
schriftlich
oder
elektronisch
zugeleitet.

Anpassung an die Formulierung
der Muster-Geschäftsordnung
unter Berücksichtigung des
elektronischen Verfahrens

§ 25
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben

Unzulässige Abweichung von
§ 84 GemO. Ein
Regelungsbedarf neben der
Gemeindeordnung besteht
nicht.

1) Über Anträge, die zu überplanmäßigen
oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, darf nur beschlossen werden,
wenn
gleichzeitig
über
die
Bereitstellung der erforderlichen Mittel
Beschluss gefasst werden kann.

aufgehoben

28

2) Für den Beschluss gelten Sachantrag
und Deckungsantrag als unteilbar. Wird
die Deckung ganz oder teilweise
abgelehnt, so gilt insoweit auch der
Sachantrag als abgelehnt.
§ 26
Niederschrift

§ 22
Niederschrift

1) (…)
2) Die
Niederschriften
insbesondere enthalten:

(1) unverändert
müssen aufgehoben

Nicht erforderliche
Wiederholung der
Gemeindeordnung.

a) Den Namen des Vorsitzenden,
b) die Namen der anwesenden und
abwesenden
Mitglieder
des
Gemeinderats,
wobei
der
Abwesenheitsgrund anzugeben ist,
c) die Namen der im Einzelfall wegen
Befangenheit
ausgeschlossenen
Mitglieder des Gemeinderats,
d) Beginn und Ende der Sitzung,
e) die Gegenstände der Verhandlung,
f) die
Beschlussvorschläge
und
sonstigen Anträge
g) die
Abstimmungsund
Wahlergebnisse,
h) in den Fällen, in denen eine relative
oder qualifizierte Mehrheit für das
Zustandekommen
eines
29

Beschlusses vorgeschrieben ist,
den
Nachweis,
dass
diese
vorhanden war,
i) den Wortlaut der Beschlüsse
einschl.
der
im Wege
der
Offenlegung gefassten.
3) Erklärungen gem. § 22 Abs. 5 Satz 2 aufgehoben
sind in die Niederschrift aufzunehmen
oder ihr anzuschließen. Dies gilt für
Erklärungen
des
Vorsitzenden
entsprechend.

Nicht erforderliche
Wiederholung der
Gemeindeordnung.

4) Die Niederschrift ist außer vom (2) Die Niederschrift ist außer vom
Vorsitzenden vom Schriftführer / von
Vorsitzenden vom Schriftführer / von
der
Schriftführerin,
von
zwei
der
Schriftführerin,
von
zwei
Mitgliedern des Gemeinderats, die an
Mitgliedern des Gemeinderats, die an
der gesamten Verhandlung und
der gesamten Verhandlung und
Beschlussfassung
teilgenommen
Beschlussfassung
teilgenommen
haben, zu unterzeichnen. Sie ist dem
haben, zu unterzeichnen. Sie ist dem
Gemeinderat innerhalb eines Monats
Gemeinderat innerhalb eines Monats
im Wege der Offenlegung zur Kenntnis
im Wege der Offenlegung zur Kenntnis
zu bringen. Einwendungen gegen die
zu bringen. Einwendungen gegen die
Niederschrift sind spätestens in der
Niederschrift sind spätestens in der
Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt,
Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt,
zu
erheben.
Werden
die
zu erheben. Über Einwendungen
Einwendungen vom Vorsitzenden oder
entscheidet der Gemeinderat.
vom
Schriftführer
/
von
der
Schriftführerin nicht als begründet
angesehen, so entscheidet hierüber
der Gemeinderat.
(3) und (4) entsprechen bisherigen

Nicht erforderliche
Wiederholung der
Gemeindeordnung.

Zwingende gesetzliche
Regelung.

30

5) und 6) (…)

Absätzen 5 und 6
§ 27
Anfragen

aufgehoben

Ausreichende Regelung im
bisherigen § 8

aufgehoben

Es handelt sich um eine nicht
erforderliche Wiederholung des
Gesetzestextes, wobei teilweise
unzulässig von der gesetzlichen
Regelung abgewichen wird.
Insbesondere weist die
Gemeindeordnung die
Zuständigkeit zur Befreiung von
der Verschwiegenheitspflicht
allein dem Oberbürgermeister
zu, so dass eine Regelung
durch den Gemeinderat in der
Geschäftsordnung nicht möglich
ist.

Anfragen über Gegenstände geringer
Bedeutung können nach Erledigung der
Tagesordnung
der
nichtöffentlichen
Sitzung durch die Mitglieder des
Gemeinderats vorgebracht werden. Die
Beantwortung der Anfragen kann sofort, in
einer der nächsten Sitzungen des
Gemeinderats oder schriftlich erfolgen.
§ 28
Verschwiegenheitspflicht
1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind
zur Verschwiegenheit über alle in
nichtöffentlicher Sitzung behandelten
Angelegenheiten verpflichtet, bis sie
der
Vorsitzende
von
der
Schweigepflicht entbindet; dies gilt
nicht für Beschlüsse, soweit sie nach §
9 Abs. 4 bekanntgegeben worden sind.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nicht für die Vertreter (Ortsvorsteher
und Mitglieder des Gemeinderats) der
Stadtteile im Gemeinderat, wenn die
behandelten
Angelegenheiten
in
nichtöffentlicher
Sitzung
eines
Ortschaftsrats beraten werden und den
Stadtteil betreffen.

31

2) Die Befreiung von der Schweigepflicht
ist bezüglich des Inhalts der durch den
Gemeinderat gefassten Beschlüsse
insoweit allgemein erteilt, als darüber
vom Vorsitzenden in der Presse
berichtet wurde.
3) Die Schweigepflicht besteht für die
Mitglieder des Gemeinderats auch
nach dem Ausscheiden aus dem
Gemeinderat fort.
4) Verletzt ein Mitglied des Gemeinderats
oder ein früheres Mitglied des
Gemeinderats die Schweigepflicht, so
stehen
dem
Gemeinderat
die
Befugnisse nach § 16 Abs. 3 GemO
zu.
§ 29
Sitzungen der Ausschüsse und der
Ortschaftsräte
Diese
Geschäftsordnung
gilt
für
beschließende und beratende Ausschüsse
des Gemeinderats und für Ortschaftsräte
entsprechend, wenn von diesen Gremien
keine
besondere
Geschäftsordnung
beschlossen
wird.
Dies
gilt
bei
beschließenden
und
beratenden
Ausschüssen nicht für § 11.

§ 23
Anders als bei Ausschüssen
Geschäftsordnung der Ausschüsse und handelt es sich bei
der Ortschaftsräte
Ortschaftsräten nicht um
Teilorgane des Gemeinderates.
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für Insofern kann der Gemeinderat
beschließende
und
beratende auch nicht die entsprechende
Ausschüsse des Gemeinderats und Anwendung seiner
für Ortschaftsräte entsprechend, Geschäftsordnung für die
wenn von diesen keine besondere Ortschaftsräte beschließen.
Geschäftsordnung beschlossen wird. Den Ortschaftsräten bleibt es
§ 11 finden keine Anwendung.
aber unbenommen die
entsprechende Anwendung zu
32

(2) Die
Vorberatung
in
den
Ausschüssen erfolgt in der Regel
nichtöffentlich. Über Anträge aus
der Mitte des Ausschusses, einen
Verhandlungsgegenstand entgegen
der Tagesordnung in öffentlicher
oder
nichtöffentlicher
Sitzung
vorzuberaten,
wird
in
nichtöffentlicher
Sitzung
entschieden.

beschließen.
Bisher sah die
Gemeindeordnung in der Regel
eine nichtöffentliche und nur
ausnahmsweise eine öffentliche
Vorberatung vor. Nach der
neuen Regelung des § 39 Abs.
5 Satz 2 GemO kann, außer
wenn auch die Entscheidung
nichtöffentlich zu erfolgen hat,
öffentlich oder nichtöffentlich
vorberaten werden. Es besteht
somit weitgehend
Entscheidungsfreiheit. Der
Ausgestaltung dieser Freiheit
dient diese Regelung. Dabei
wird angesichts der positiven
Erfahrungen mit der bisherigen
gesetzlichen Regelung an
dieser festgehalten.
Die Zuständigkeit für die
Festlegung der
Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit
liegt zunächst beim
Vorsitzenden, der die
Tagesordnung aufstellt. Für
Anträge auf eine abweichende
Befassung wurde die Regelung
des § 35 Abs. 1 Satz 3 GemO
bei zwingender nichtöffentlicher
Behandlung übernommen.

33

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates,
die
einem
Ausschuss
nicht
angehören,
können
an
allen
öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen
als
Zuhörer
teilzunehmen. An der Beratung und
Beschlussfassung dürfen sie nicht
teilnehmen.
§ 32
Inkrafttreten

Das Recht der Gemeinderäte
an allen Ausschusssitzungen
teilzunehmen, war bisher nicht
geregelt. Eine Teilnahme an
den Beratungen wäre
unzulässig (vgl. Kunze/Bronner/
Katz, § 40 Rn. 17 m.w.N.)

§ 26
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach
dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft. dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft.
Die bisherige Geschäftsordnung vom
10.12.1984 tritt außer Kraft.

34