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Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)

                                    
                                        Erläuterungen zur Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen
Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung
-

„Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also
eine beliebige Regelung möglich wäre.
„Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene
Regelung zwingend ist.

Hauptsatzung i. d. F. vom 27.11.2006

Hauptsatzung nach Änderung

§1
Verfassungsform

§1
Verfassungsform

(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der
Gemeinderat und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
- Gemeinderatsverfassung.
(2) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden
Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat
und vom Ortsvorsteher/von der
Ortsvorsteherin wahrgenommen.

(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der
Gemeinderat und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder
die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung.
(2) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim,
Reichenbach und Sulz werden
Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat
und vom Ortsvorsteher/von der
Ortsvorsteherin oder von der
Ortsvorsteherin wahrgenommen.

Erläuterung
geschlechtergerechte
Sprachanpassung mit dem Ziel
der Benennung beider
Geschlechter in einem
vorlesbaren Text (im folgenden
GS)

1

§2
Gemeinderat

§2
Gemeinderat

Der
Gemeinderat
besteht
aus
dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als
Vorsitzendem/Vorsitzende und der gesetzlich
bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder.

Der
Gemeinderat
besteht
aus
dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
oder
der
Oberbürgermeisterin
als
Vorsitzendem/Vorsitzende
oder
als
Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten
Zahl ehrenamtlicher Mitglieder.

§3
Ältestenrat

§3
Ältestenrat

Der Gemeinderat bildet aufgrund § 33 a GemO
einen
Ältestenrat,
der
den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in
Fragen der Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats berät.
Vorsitzende(r) des Ältestenrats ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

Der Gemeinderat bildet aufgrund § 33 a
GemO einen Ältestenrat, der den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der
Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats berät.
.Vorsitzende(r) des Ältestenrats ist der Den
Vorsitz im Ältestenrat führt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
oder die Oberbürgermeisterin.

GS

sprachliche Vereinfachung; GS

2

§4
Beschließende Ausschüsse

§4
Beschließende Ausschüsse

(1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende (1) Aufgrund des § 39 GemO werden
beschließende Ausschüsse gebildet:
folgende
beschließende
Ausschüsse
gebildet:
1. Haupt- und Personalausschuss
2. Technischer Ausschuss (Planung,
1. Haupt- und Personalausschuss
Die Regelung der
Liegenschaften, Technik, Umlegungen)
2. Technischer Ausschuss (Planung,
Aufgabengebiete erfolgt nun in
Liegenschaften, Technik, Umlegungen) § 10.
(2)
Vorsitzende(r)
der
beschließenden
Ausschüsse ist der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin. Er/Sie kann den Vorsitz
im Einzelfall oder auf Dauer an eine(n)
Beigeordnete(n) übertragen.

(2) Den Vorsitz in den beschließenden
Ausschüssen führt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin. Vorsitzende(r)
der beschließenden Ausschüsse ist der
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin.
Er/Sie kann den
Vorsitz im Einzelfall oder auf Dauer an
eine(n) Beigeordnete(n) übertragen.

(3) Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen (3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen
gehören
neben
dem
Vorsitzenden/der gehören
neben
dem
Vorsitzenden/der
Vorsitzenden an:
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden als
weitere Mitglieder an:
1. Haupt- und Personalausschuss
- 16 Mitglieder des Gemeinderats
1. Haupt- und Personalausschuss: 16
Mitglieder des Gemeinderats
2. Technischen Ausschuss
- 16 Mitglieder des Gemeinderats
2. Technischen Ausschuss 16 Mitglieder
- bei Umlegungen als Beamte/r des
des Gemeinderats,
höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes der/die
bei Umlegungen je eine

Die Regelung weicht von der
zwingenden Vorschrift des § 40
Abs. 3 GemO ab. Es besteht
kein Regelungsbedarf, daher der
Vorschlag der Streichung.GS
Sprachliche Folgeänderung zu
Änderung des Abs. 4

GS

Da die Stadt Lahr selbst keinen
Beamten des höheren
nichttechnischen Vermessungsdienstes beschäftigt soll von der
Möglichkeit des § 3 Abs. 3 Satz
3 DVO BauGB, einen solchen
Beamten als stimmberechtigtes

3

Leiter/in des städt. Vermessungsamts als stimmberechtigtes Mitglied
-

bei Umlegungen als
Bausachverständige/r mit
Erfahrung in der Bauleitplanung
der/die Leiter/in des Stadtplanungsamts als beratendes Mitglied

(4) Für jedes Mitglied der Ausschüsse werden
Stellvertreter/-innen bestellt, die dieses im
Verhinderungsfall vertritt/vertreten (persönliche
Stellvertreter/-innen). Ist/sind auch der/die
persönliche Stellvertreter/-innen verhindert, so
tritt an seine/ihre Stelle der/die nächste, nicht
verhinderte und nicht bereits als
Verhinderungsvertreter/in in Anspruch
genommene/r Stellvertreter/in (Stellvertretung
in Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist
zugleich mit der Bestellung der
Stellvertreter/innen zu entscheiden.
§5
Stellvertreter des Oberbürgermeisters/
der Oberbürgermeisterin
(1) Als Vertreter/Vertreterin des
Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin werden zwei
hauptamtliche Beigeordnete mit der
Amtsbezeichnung "Bürgermeister/-in"

bausachverständige Person mit
Erfahrungen in der Bauleitplanung
und eine Person der
Vermessungsbeamtenschaft der
örtlich zuständigen
Vermessungsbehörde oder eine
Person der örtlich zugelassenen
Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurschaft als
beratendes Mitglied.
(4) Die Stellvertretungen der weiteren
Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und
Nummer 2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat
aus seiner Mitte.

Mitglied aufzunehmen, kein Gebrauch mehr gemacht werden. In
diesem Fall ist jedoch gem. § 5
Abs. 1 DVO BauGB ein
Vermessungsbeamter oder ein
Vermessungsingenieur als
beratendes Mitglied aufzunehmen. Die Bestellung kann in
jedem Einzelfall erfolgen.GS

Eine Regelung, wie die
Stellvertretung erfolgt
(persönliche
Stellvertretung/Stellvertretung. in
Reihenfolge/ eine Kombination
beider Möglichkeiten) ist durch
einfachen Beschluss zu regeln
(vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 40
Rn. 12). Dies ermöglicht auch
ein Systemwechsel ohne
Änderung der Hauptsatzung.

§5
Stellvertreter des Oberbürgermeisters oder GS
der Oberbürgermeisterin
(1) Als Vertreter/Vertreterin Zur
Vertretung des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeisterin werden zwei
hauptamtliche Beigeordnete mit der

GS

4

bestellt. Der/Die Erste Beigeordnete ist
der/die ständige allgemeine
Vertreter/Vertreterin des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin.

Amtsbezeichnung "Bürgermeister/-in"
„oder Bürgermeisterin“ bestellt. Der/Die
oder die Erste Beigeordnete ist der/die
ständige allgemeine
Vertreter/Vertreterin Vertretung
des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin.
GS

(2) Die Bürgermeister/-innen vertreten den
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin ständig in ihrem
Geschäftsbereich.

(3) Bürgermeister/-innen oder
Bürgermeisterin vertreten den
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder die
Oberbürgermeisterin ständig in ihrem
Geschäftsbereich.

(3) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte (3) aufgehoben
drei
ehrenamtliche
Stellvertreter
bzw.
Stellvertreterinnen des Oberbürgermeisters/
der Oberbürgermeisterin, die diese/n im Falle
seiner/ihrer Verhinderung in der vom
Gemeinderat festgelegten Reihenfolge dann
vertreten, wenn auch die Beigeordneten
verhindert sind.

Die Anzahl der ehrenamtlichen
Stellvertreter ist nicht in der
Hauptsatzung, sondern durch
einfachen GR-Beschluss zu
regeln, vgl. Ziff. 1 VwV zu § 49
GemO. Sollte eine Regelung
weiter gewünscht sein, so könnte
ohne Gesetzesverstoß formuliert
werden:
„(3) Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Oberbürgermeisters gem. §§ 48, 49
GemO bleibt unberührt.“

5

§6
Gemeinderat
(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten,
soweit
nicht
der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
kraft Gesetzes zuständig ist, oder der
Gemeinderat
nicht
bestimmte
Angelegenheiten
den
beschließenden
Ausschüssen
oder
dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
oder den Ortschaftsräten übertragen hat.

§6
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten,
soweit
nicht
der
Oberbürgermeister/
oder
die GS
Oberbürgermeisterin
kraft
Gesetzes
zuständig ist, oder der Gemeinderat nicht
bestimmte
Angelegenheiten
den sprachliche Anpassung
beschließenden Ausschüssen, oder dem
Oberbürgermeisteramt
/der
Oberbürgermeisterin oder den Ortschaftsräten
übertragen hat.

(2)
Der
Gemeinderat
kann
den (2) aufgehoben
beschließenden Ausschüssen allgemein oder
im Einzelfall Weisungen erteilen, jede
Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse
der beschließenden Ausschüsse, solange sie
noch nicht vollzogen sind, ändern oder
aufheben.

Verschoben nach § 7

(4) Anträge über Angelegenheiten, deren (3) aufgehoben
Entscheidung
dem
Gemeinderat
vorbehalten ist, sind auf Antrag des
Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder eines
Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats
den beschließenden Ausschüssen zur
Vorberatung zu überweisen.

Verschoben nach § 7

6

§7
Zuständigkeit der beschließenden
Ausschüsse

§7
Allgemeine Bestimmung für beschließende Überschrift erscheint passender.
Ausschüsse

(1)
Die
beschließenden
Ausschüsse
entscheiden an Stelle des Gemeinderats
selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von
der Möglichkeit des § 6 Abs. 2 Gebrauch
macht.

(1)
Die
beschließenden
Ausschüsse
entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Klarstellung
an Stelle des Gemeinderats selbständig,
sofern nicht der Gemeinderat von der Folgeänderung der VerschieMöglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht. bung des bisherigen § 6 Abs. 2.

(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten
innerhalb
ihres
Aufgabengebietes
die
Angelegenheiten vor, deren Entscheidung
dem Gemeinderat vorbehalten ist.

(2) Den beschließenden Ausschüssen
sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes
die Angelegenheiten zur Vorberatung
zugewiesen werden, deren Entscheidung
dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge,
die nicht vorberaten worden sind, sind auf
Antrag des oder der Vorsitzenden, einer
Fraktion oder eines Sechstels aller
Mitglieder
des
Gemeinderats
den
zuständigen beschließenden Ausschüssen
zur Vorberatung zu überweisen.

(3) Ein Viertel aller Mitglieder eines
beschließenden Ausschusses kann dem
Gemeinderat
eine
Angelegenheit
zur
Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für
die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist.

Anpassung an die
Gesetzesformulierung.

Übernahme aus dem bisherigen
§ 6 Abs. 3 unter Anpassung an
die Gesetzesformulierung und
die Änderungen durch die
Kommunalverfassungsreform.
GS

(3) Entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 2.
(4) Entspricht dem bisherigen Absatz 3.
§8
Zuständigkeit in Zweifelsfällen
(1) (…)

§8
Zuständigkeit in Zweifelsfällen
(1) unverändert
(2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss Klarstellende Regelung für
zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Zweifelsfälle der Zuständigkeit

7

Hauptund
anzunehmen.
(2) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier
Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin die Entscheidung des
Gemeinderats herbeizuführen.

§9
Haupt- und Personalausschuss

Personalausschusses zwischen den Ausschüssen

(3) Widersprechen sich die noch nicht Klarstellung
vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse,
so hat der Oberbürgermeister oder die GS
Oberbürgermeisterin den Vollzug der
Beschlüsse
auszusetzen
und
die
Entscheidung
des
Gemeinderats
herbeizuführen.
§9
Haupt- und Personalausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:

Notwendig ist eine Bestimmung
der Sachgebiete gerade auch in
Abgrenzung zur Vorberatung in
den beratenden Ausschüssen.
Die Aufgabengebiete
entsprechen im Wesentlichen
der bisherigen Praxis

1. Allgemeine Verwaltung,
2. Finanzangelegenheiten und
Abgabenerhebung,
3. Personalangelegenheiten,
4. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung,
5. Rechtsangelegenheiten,
6. Städtische Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen
einschließlich Eigenbetriebe und
Zweckverbände,
7. Rechnungsprüfung,
8. Stiftungen,
9. Konversionsangelegenheiten,
10. Öffentlicher Personennahverkehr,
Es besteht auch weiterhin eine

8

11. Märkte.
Zur selbständigen Erledigung werden diesem (2) Zur selbständigen Erledigung werden
Ausschuss übertragen, soweit nicht der diesem Ausschuss unabhängig von den
Technische Ausschuss zuständig ist:
Aufgabengebieten nach Absatz 1
übertragen, soweit nicht der Technische
Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist:

Allgemeine Zuständigkeit des
HPA in Finanzangelegenheiten
unabhängig von der Liste nach
Abs. 1; Der Hinweis auf § 10
Abs. 2 ist eine Klarstellung
Die Aufzählung wurde neu
sortiert. Die Wertgrenzen
orientieren sich an der
Steigerung des Haushaltsvolumens (von 2006 bis 2015 um
49,4 %) und an der Inflation
(2006 bis 2015: 15,56 %).

a)
Der
Vollzug
des
Haushaltsplanes 1.
einschließlich der Vergabe von Lieferungen und
Leistungen von mehr als Euro 100.000,--bis
Euro 250.000,--.

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro 125.000,- bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme
von Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet
ist und Ausgaben des täglichen
Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.).

Aufgenommen wurde die nicht
betragsmäßig begrenzte
Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters bei
rechtlichen Verpflichtungen (hier
besteht kein Entscheidungsspielraum) und bei Ausgaben des
täglichen Bedarfs (es handelt
sich hier i.d.R. ohnehin um
Geschäfte der laufenden Verwaltung, für die der Oberbürgermeister kraft Gesetz zuständig ist).

b)
Die
Bewilligung
von
überund 2.
außerplanmäßigen
Ausgaben
des
Haushaltsplanes bis zur Höhe von Euro
100.000,--,
sofern
nicht
der
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin

Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben des
Haushaltsplanes von mehr als Euro
40.000,-- bis Euro 100.000,--

Sprachliche Anpassung an die
sonstige Regelungstechnik und
Erhöhung der Wertgrenzen
entsprechend der HH- und
Inflationsentwicklung.

9

nach § 11 Abs. 1 Buchst. f) oder der
Ortschaftsrat nach § 13 Abs. 4 Ziff. 3 zuständig 3.
ist.

c) Die Veräußerung von beweglichem 4.
Vermögen
von
mehr
als
Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--. Verzicht auf
Ansprüche der Stadt Lahr, unbefristete
Niederschlagung solcher Ansprüche sowie
Abschluss von Vergleichen innerhalb der
Wertgrenze von mehr als Euro 10.000,-- bis
Euro 100.000,--; für befristete Niederschlagung
von Forderungen gilt ein Betrag von mehr als
Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-- im
Einzelfall.
d) Gewährung von Zuschüssen an Verbände,
Vereine und dergl. von mehr als Euro 5.000,-bis Euro 25.000,--.
5.
e)Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis
zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro
5.000,--,
soweit
nicht
der
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin
zuständig ist.

Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

Bisher war für Auftragserweiterungen ab 25.000 EUR
immer der GR zuständig. Die
Wertgrenze wurde angesichts
der Entwicklungen des HHVolumens erhöht.

Die Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert von mehr als
Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--,
Verzicht auf Ansprüche der Stadt Lahr,
unbefristete Niederschlagung solcher
Ansprüche sowie Abschluss von
Vergleichen innerhalb der Wertgrenze
von mehr als Euro 10.000,-- bis Euro
100.000,--; für befristete
Niederschlagung von Forderungen gilt
ein Betrag von mehr als Euro 25.000,-bis zu Euro 100.000,-- im Einzelfall.

Sprachliche Anpassung.

Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von über
Euro 10.000,-- , bis Euro 25.000,--.

Verschiebung in neue Ziff. 6 und
8.

Ziff. 5 entspricht dem bisherigem
Buchst. i)
Bzgl. unbeweglicher
Vermögensgegenstände besteht
bereits eine betragsmäßig
unbeschränkte Zuständigkeit des
TA, dies wird für die beweglichen
Gegenstände nun beim HPA
übernommen. Die
Zuständigkeiten laufen dann
nach Wertanpassung bei den
unbeweglichen Gegenständen
gleich: bis 10.000 EUR
Zuständigkeit des OB, ab 10.000

10

f) aufgehoben
g)Stundung von Forderungen, soweit nicht der
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin 6.
nach § 11 Abs. 1 Buchst. p) zuständig ist.

EUR Zuständigkeit des
beschließenden Ausschusses

h)Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro
50.000,--,
soweit
nicht
der
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin
zuständig ist.

Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als
Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei
befristeter Niederschlagung mehr als
Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt,

i)Abschluss
von
Miet-,
Pachtund 7.
Leasingverträgen
über
bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete
oder Jahrespacht von über Euro 10.000,-- bis
Euro 25.000,--.

Stundung von Forderungen mit einem
Entspricht der bisherigen
Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für Regelung in Buchst. g).
die Dauer bis zu 12 Monaten, im
Sprachliche Anpassung
Übrigen mit einem Betrag von mehr
als Euro 25.000,--,

j)Annahme und Vermittlung von Spenden, 8.
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im
Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung.

Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens mehr
als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-beträgt,

k) Konversionsangelegenheiten
l)Einstellung, Ernennung und Beförderung von k) Konversionsangelegenheiten
Beamten/Beamtinnen des gehobenen Dienstes

Entspricht der bisherigen
Regelung in Buchst. c). Es
erfolgte eine sprachliche
Anpassung, eine Aufnahme in
eine eigene Ziffer und eine
Trennung von der Regelung von
Vergleichen.

Vergleiche sind nun in einer
eigenen Ziffer mit anderer
Wertgrenze geregelt, da der
Abschluss von Vergleichen nicht
mit dem Erlass gleichgesetzt
werden kann, da der Erlass auf
einen sicheren Anspruchs
erfolgt, der Vergleich aber bzgl.
eines unsicheren Anspruchs.
Von daher ist auch die deutlich
höhere Wertgrenze
gerechtfertigt.
Verschiebung in Absatz 1

11

bis zur Besoldungsgruppe A 12
m) Einstellung und Eingruppierung, soweit nicht
Bewährungs- und Zeitaufstieg, nach dem TVÜ
bis 30.09.2007, von Beschäftigten der
Entgeltgruppen 11 bis 13.
n) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf
Antrag von Beamten/Beamtinnen des
gehobenen und höheren Dienstes.

9.

Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren
und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem
Streitwert von mehr als Euro 50.000,-bis Euro 150.000,--,

Bisher fehlte eine
Hauptsatzungsregelung, so dass
jeweils die schwierige
Abgrenzung zum Geschäft der
laufenden Verwaltung
vorzunehmen war.

10. Gewährung von Zuschüssen an
Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte von
mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,--

Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. d). Auch
bzgl. Privaten besteht ein Bedarf
zur Abgrenzung zum Geschäft
der laufenden Verwaltung.

11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag
von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro
7.500,--

Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. e).
Anpassung der Formulierung
und der Wertgrenze.

12. Gewährung von Ausfallgarantien und
Übernahme von Bürgschaften bis zu
Euro 75.000,-- mit Ausnahme von
gesetzlich vorgeschriebenen
Bürgschaften im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaus,

Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. h).
Anpassung der Formulierung
und der Wertgrenze. Aufnahme
der Ausfallgarantien, wie dies
allgemein üblich ist.

13. Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz
4 der Gemeindeordnung,

Entspricht bisherigem Buchst. j).

14. Weisungen an die Vertretung der Stadt GS

12

in Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, an denen die Stadt
unmittelbar mit mehr als 25 von
Hundert oder mittelbar mit mehr als 50
von Hundert beteiligt ist, in folgenden
Angelegenheiten:

Umsetzung des Beteiligungsmanagementkonzeptes
entsprechend der GRBeschlussvorlage 136/2007 mit
kleineren Anpassungen/
Veränderungen

a) Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung
der Organe des Unternehmens,
b) Bestellung des Abschlussprüfers;
c) Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren;
d) Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen Mitglieder
des Aufsichtsrats oder des
entsprechenden Organs des
Unternehmens;
e) Festlegung der strategischen Ziele
des Unternehmens,
f) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere solche
Angelegenheiten, die für die Stadt
unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind oder
das wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Wohl ihrer Einwohner und GS
Einwohnerinnen nachhaltig
berühren;

13

g) Einziehung von Geschäftsanteilen;
h) Ausübung der Rechte als
Gesellschafter bei der
Entsendung/beim Vorschlag von
Aufsichtsratsmitgliedern und bei
der Wahl von Mitgliedern von
Leitungsorganen bei wesentlichen
Unterbeteiligungen.
15. Einstellung, Ernennung und Beförderung
von Beamten und Beamtinnen der
Laufbahn des gehobenen Dienstes bis
zur Besoldungsgruppe A 12 mit
Ausnahme von Einstellungen und
Ernennungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,
16. Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14
bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,
17. Entscheidung über die Zurruhesetzung
auf Antrag von Beamten oder
Beamtinnen des höheren Dienstes.

GS
Nr. 15 – 17 entsprechen
weitgehend den bisherigen
Buchstaben l)-n). Die nach
GemO zwingende
Gemeinderatszuständigkeit für
leitende Gemeindebedienstete
wird in die Hauptsatzung zur
Klarstellung übernommen.

GS

14

§ 10
Technischer Ausschuss (Planung,
Liegenschaften, Technik)

§ 10
Technischer Ausschuss
(1) Die Zuständigkeit des Technischen
Ausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1.

Städtebau, Stadtplanung und
Stadtentwicklung
2. Regional-, Raum- und Fachplanung
3. Bauverwaltung
4. Gebäudemanagement
5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung,
Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung
und Gewässerunterhaltung
6. öffentliche Grünflächen einschließlich
Sport- und Spielplätze und Friedhöfe
7. Liegenschaftsangelegenheiten
8. Vermessungs- und
Grundbuchangelegenheiten
9. Jagd-, Forst- und
Fischereiangelegenheiten
10. Denkmalschutz

Notwendig ist eine Bestimmung
der Sachgebiete gerade auch in
Abgrenzung zur Vorberatung in
den beratenden Ausschüssen
und zu Abgrenzung der
Zuständigkeiten von HPA und
TA. Die Aufgabengebiete
entsprechen im Wesentlichen
der bisherigen Praxis

Zur selbständigen Erledigung werden diesem (2) Zur selbständigen Erledigung werden
Ausschuss übertragen:
diesem Ausschuss im Rahmen der
Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen:

Klarstellung der
Zuständigkeitsabgrenzung zum
HPA

a)Die Genehmigung der Pläne für kleine 1.
städtische Hoch- und Tiefbauvorhaben mit
einer Kostenvoranschlagssumme bis zu
Euro 250.000,--.

Durch die Streichung wird
klargestellt, dass dies neben der
Wertgrenze kein zusätzliches
Kriterium darstellt.

Genehmigung der Pläne für kleine
städtische Vorhaben aus den
Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie
öffentliches Grün mit einer

15

b)Der Vollzug des Haushaltsplanes einschl.
Vergabe von Lieferungen und Leistungen von
mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,-bei folgenden Aufgabengebieten:
aa) Hochbau einschl.
städtischer Gebäude,

der

Kostenvoranschlagssumme von 20.000,- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit
Ausnahme von Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten,

Ansonsten erfolgt eine
sprachliche Anpassung und die
Aufnahme von Projekten aus
dem Bereich „öffentliches Grün“
Bei Sanierungs- und
Instandsetzungsarbeiten (z.B.
Austausch von Fenstern) gibt es
regelmäßig keine Planung, die
genehmigt werden könnte.

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von
Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet
ist und Ausgaben des täglichen
Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),

Änderung entsprechend der
Änderung beim HPA
(Erläuterung siehe dort).

Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

Bisher war für Auftragserweiterungen ab 25.000 EUR immer
der GR zuständig (bis 25.000
EUR OB). Die Wertgrenze wurde
angesichts der
Baupreissteigerungen und der
Entwicklung des HH-Volumens
angepasst.

Unterhaltung

bb)Tiefbau
einschl.
Bauhof,
Fuhrpark,
Straßenreinigung und Stadtentwässerung,
2.
cc) öffentliche Grünflächen, Sport- und
Spielplätze, Stadtgärtnerei, Friedhöfe, Wald,
dd)Beschaffung
und
Unterhaltung
Feuerwehrgeräten,
FeuerlöschFeuermeldeeinrichtungen.

von
und

ee) Planungsaufträge
d)Erwerb,
Veräußerung
und
dingliche
Belastung von bebauten und unbebauten 3.
Grundstücken im Wert von mehr als Euro
75.000,-- bis Euro 250.000,--.
e) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für
bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder
Pachtwert von monatlich über Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem
Pachtwert
von
jährlich
über
Euro 5.000,--.

Streichung der Aufzählung, da
diese wegen des allgemeinen
Verweises auf die
Aufgabengebiete nach Absatz 1
im Einleitungssatz nicht mehr
erforderlich ist.

16

f)
Ausübung
des
Vorkaufsrechts
Objektwerten
von
mehr
Euro 75.000,-- bis Euro 250.000,--.

4.

Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert
von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro
250.000,--,

5.

Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten von mehr als Euro
100.000,-- bis Euro 250.000,--,

bei
als

g) Zustimmung zur Abweichung von den
Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht.

h) Einleitung und Durchführung aller im Bereich
der Stadt vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und
den
dazu
ergangenen 6.
Durchführungsvorschriften.

Ergänzung des Tatbestandes
und Anpassung der Wertgrenze
angesichts der Grundstückspreisentwicklung und Steigerung
des HH-Volumens
Bisher Buchts. f). Anpassung der
Wertgrenze angesichts der
Grundstückspreisentwicklung
und Steigerung des HHVolumens

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert bei
bebauten Grundstücke von monatlich,
bei unbebauten Grundstücken von
jährlich über Euro 10.000,--,

Bisher Buchst. e). Sprachliche
Vereinfachung und Anpassung
der Wertgrenze angesichts der
Grundstückspreisentwicklung
und Steigerung des HHVolumens

7.

Zustimmung der Gemeinde zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5
LBO bei Abweichung von den
Richtlinien zur Ablösung der
Stellplatzpflicht,

Klare Abgrenzung zur neu
geregelten Zuständigkeit des
OB.

8.

Eileitung und Durchführung aller im
Bereich der Stadt vom Gemeinderat
angeordneten Umlegungsverfahren nach
§§ 45 ff BauGB und den dazu
ergangenen Durchführungsvorschriften,

Klarstellung, dass die Einleitung
vom Gemeinderat beschlossen
wird. Die bisherige Regelung war
diesbezüglich zweideutig.

i)
Selbständige
Durchführung
von
Grenzregelungen
und
vereinfachten
Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB

17

9.

§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin
(1) Dem Oberbürgermeister/Der
Oberbürgermeisterin werden, (…)

§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
oder der Oberbürgermeisterin
(1) Dem Oberbürgermeister/ oder der
Oberbürgermeisterin werden, (…)

a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu 1.
ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu
Zählungen aller Art.
b)
Ernennung
und
Entlassung
von
Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren und
gehobenen
Dienstes;
Einstellung
und
Entlassung
von
Auszubildenden,
Praktikantinnen
und
Praktikanten
sowie
Volontärinnen und Volontären.
c)

Durchführung von Grenzregelungen
und vereinfachten Umlegungen nach
den §§ 80 ff BauGB,

Haushalts- und
Vermögensangelegenheiten:

Grenzlegungen sind die
Vorläuferregelung zur
vereinfachten Umlegung und
daher nicht mehr geltendes
Recht

GS

GS
Die Zuständigkeiten wurden zur
besseren Übersicht neu
gegliedert.

a) Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hochund Tiefbau und öffentliches Grün bei
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten und bei
anderen Vorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu
Euro 20.000,--,

Bisher gab es keine auf den OB
übertragene Zuständigkeit in
diesem Bereich. Es erscheint
aber auch hier sinnvoll bei
kleineren Projekten und bei
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten die
Zuständigkeit des OB
anzunehmen. Die Steuerung
durch den GR kann über den
Haushalt erfolgen.

b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro
125.000,--; Ausgaben, zu denen die
Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige

Entspricht grds. dem bisherigem
Buchst. e). Erhöhung der
Wertgrenze entsprechend der
Haushalts- und Inflationsentwicklung.

aufgehoben

d) aa)Einstellung, Ernennung und Beförderung
von Beamten/Beamtinnen
des einfachen und mittleren Dienstes.
bb)Einstellung, Eingruppierung und

18

Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen 1 bis 10.
cc)Vollzug von Bewährungs- und
Zeitaufstieg nach dem TVÜ bis
30.09.2007.
dd)Entscheidung über die
Vorweggewährung bzw. Hemmung von
Entwicklungsstufen bei Beschäftigten.
ee)Entlassung von Beamten/Beamtinnen
auf Antrag
ff)Entscheidung über die Zurruhesetzung
auf Antrag von Beamten/Beamtinnen
des einfachen und mittleren Dienstes
e) Vollzug des Haushaltsplanes einschl.
Vergabe von Arbeiten und Lieferungen bis zu
Euro 100.000,--; gesetzliche oder vertragliche
Ausgaben sowie Ausgaben des täglichen
Bedarfs
(Energie-,
sonstige
Bewirtschaftungskosten, persönliche Ausgaben
und dergl.) unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung.

Bewirtschaftungskosten, persönliche
Ausgaben und dergl. unterliegen keiner
betragsmäßigen Beschränkung,
c) Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur
Höhe von Euro 40.000,--

d) Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt,
e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten mit
einem Wert von bis zu Euro 100.000,--,
f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten bis zu Euro 100.000,-- und
Verzicht auf die Ausübung von
Vorkaufsrechten in unbeschränkter
Höhe,

f)
Bewilligung
von
überund
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von
Euro 30.000,--.
g) Gewährung von Zuschüssen an Verbände
und Vereine und dergl. bis zu Euro 5.000,--.
h)Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis
zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 500,-

g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich
und für unbebaute Grundstücke von
jährlich bis Euro 10.000,--,

Entspricht grds. dem bisherigem
Buchst. f). Erhöhung der
Wertgrenze entsprechend der
Haushalts- und
Inflationsentwicklung,
Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. q).
Anpassung der Wertgrenze.
Entspricht grds. bisherigem
Buchst. j), Ergänzung des
Tatbestandes und Anpassung
der Wertgrenze.
Entspricht grds. bisherigem
Buchst. k). Anpassung der
Wertgrenze und Klarstellung.
Bisher war nicht eindeutig
geregelt, ob die Zuständigkeit bei
Verzicht auf die Ausübung auch
der Wertgrenze unterliegt.
Entspricht grds. bisherigem
Buchst. l). Sprachliche
Vereinfachung und Anpassung
der Wertgrenze.
Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. m). Vermietung
ist bei der neuen Nr. 1 j) mit

19

-.
i)
Erhöhung
von
Beteiligungen
an
Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,-.
j) Erwerb und Veräußerung und dingliche
Belastung von Grundstücken bis
zu Euro 75.000,--.
k)
Ausübung
des
Vorkaufsrechts
Objektwerten bis zu Euro 75.000,--.

h) Veräußerung und Vermietung von
beweglichem Vermögen mit einem Wert
bis zu Euro 25.000,--,
i) Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht soweit sie
im Einzelfall bis Euro 10.000,-- nicht
übersteigt,

bei

l) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für
bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder
Pachtwert von monatlich bis zu Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem
Pachtwert von jährlich bis Euro 5.000,--.

j) Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von Euro
10.000,--, bei befristeter
Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt,

m) Verkauf und Vermietung von beweglichem
Vermögen bis zu Euro 25.000,--.

k) Stundung von Forderungen bis zu Euro
100.000,-- für die Dauer bis zu 12
Monaten, im Übrigen bis zu Euro
25.000,--,

n) Verzicht auf Ansprüche der Stadt Lahr,
unbefristete
Niederschlagung
solcher
Ansprüche, sowie Abschluss von Vergleichen,
soweit diese den Betrag von Euro 10.000,-nicht
übersteigen;
für
befristete
Niederschlagung von Forderungen gilt ein
Betrag bis Euro 25.000,-- im Einzelfall.

l) Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens den
Betrag von Euro 25.000,-- nicht
übersteigt,

o) Entscheidung über das Einvernehmen der
Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis
35 des Baugesetzbuches bei Bauvorhaben, die

umfasst.
Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. t).
Sprachliche Anpassung.

Entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. n).
Sprachliche Vereinfachung.
Vergleiche sind nun im Buchst. l)
gesondert geregelt.

Entspricht bisherigem Buchst. p).
Vergleiche sind nun in einer
eigenen Ziffer mit anderer
Wertgrenze geregelt, da der
Abschluss von Vergleichen nicht
mit dem Erlass gleichgesetzt
werden kann, da der Erlass auf
einen sicheren Anspruchs
erfolgt, der Vergleich aber bzgl.
eines unsicheren Anspruchs.
Von daher ist auch die deutlich
höhere Wertgrenze
gerechtfertigt.
Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. g). Auch bzgl.

20

keine höheren Baukosten als Euro 275.000,-verursachen oder die zu keiner äußeren
Veränderung der baulichen Anlagen führen.
p) Stundung von Forderungen bis zu Euro
100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im
Übrigen bis zu Euro 25.000,--.

q) Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall
nicht mehr als Euro 25.000,-- beträgt.
r) Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den
jeweiligen
Wirtschaftsplänen
der
Eigenbetriebe
vorgesehenen
Kreditaufnahmen
und
Entscheidung über die Umschuldung von
Darlehen.
s) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen
Bürgschaften im Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues.

m)Gewährung von Zuschüssen an
Verbände und Vereine, Privatpersonen
und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--,

n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1000,--,

Privaten besteht ein Bedarf zur
Abgrenzung zum Geschäft der
laufenden Verwaltung.
Entspricht weitestgehend bisherigem Buchst. h). Anpassung der
Wertgrenze.
entspricht bisherigem Buchst. s).

o) Übernahme von gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen Wohnungsbaues,

Entspricht bisherigem Buchst. i).

p) Erhöhung von Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen um bis zu Euro
2.500,--,

Entspricht bisherigem Buchst. r).

q) Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe
vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die Umschuldung von
Darlehen.

t) Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen
über
bewegliche 2.
Personalangelegenheiten:
Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete
oder Jahrespacht,
a) Ernennung und Entlassung von
soweit sie im Einzelfall Euro 10.000,-- nicht
Anwärterinnen und Anwärtern des
übersteigt.
mittleren und gehobenen Dienstes;
Einstellung von Personen, die ein
Verwaltungspraktikum ableisten

Entspricht grds. bisherigem
Buchst. b). Im mittleren Dienst
werden keine Anwärter mehr
eingestellt. Im gehobenen Dienst
heißen sie jetzt
Verwaltungspraktikanten.

21

werden; Einstellung und Entlassung von
Auszubildenden und Personen, die ein
Praktikum sowie ein Volontariat
ableisten werden oder ableisten,,
b) Abschluss von Vereinbarungen für ein
Freiwilliges Soziales Jahr, den
Bundesfreiwilligendienst und ähnliche
Beschäftigungsverhältnisse,

GS

Buchst. b) und c) neu eingefügt
zur Vermeidung der
Zuständigkeitsabgrenzung nach
dem Geschäft der laufenden
Verwaltung.

c) Einstellung und Entlassung von bis zu
einem Jahr befristet Beschäftigten,
d) Einstellung, Ernennung und Beförderung
von Beamten und Beamtinnen der
Laufbahn des einfachen und mittleren
Dienstes
e) Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis
13 mit Ausnahme von Einstellungen
und Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,
f) Entscheidung über die
Vorweggewährung bzw. Hemmung von
Entwicklungsstufen bei Beschäftigten,
g) Entlassung von Beamtinnen und
Beamten auf Antrag

Buchst. d), e) und h)
entsprechen grds. den
bisherigen Buchst b),
Doppelbuchst. aa), bb) und ff).
Beamte des einfachen Dienstes
gibt es faktisch nicht mehr. Bzgl.
der Zuständigkeitserweiterung
beim OB siehe die Erläuterungen
zu § 9 Nr. 15 – 17

Buchst. f) bis h) entsprechen
bisherigen Buchst. b),
Doppelbuchst. dd) bis ff).
GS

22

h) Entscheidung über die Zurruhesetzung
auf Antrag von Beamtinnen und
Beamten des mittleren und gehobenen
Dienstes

3.

cc)Vollzug von Bewährungs- und
Zeitaufstieg nach dem TVÜ bis
30.09.2007.
Bau- und planungsrechtliche
Angelegenheiten:
a) Entscheidung über das Einvernehmen
der Gemeinde in den Fällen der §§ 14,
31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches bei
Bauvorhaben, die keine höheren
Baukosten als Euro 275.000,-verursachen oder die zu keiner
äußeren Veränderung der baulichen
Anlagen führen und über die Erteilung
von Genehmigungen nach §§ 144 und
173 BauGB,

GS
Zwischenzeitlich
gegenstandslos.

Entspricht grds. bisherigem
Buchst. o). Nachdem ein
rechtswidrig. versagtes
Einvernehmen zwischenzeitlich
zwingend durch die
Baurechtsbehörde zu ersetzten
wäre, macht eine Entscheidung
über das Einvernehmen im GR
keinen Sinn mehr. Unberührt
bleibt die Pflicht zur Information
über wichtige Vorhaben zur
Wahrnehmung der Entscheidung
über den Erlass von
Veränderungssperren. Bzgl. der
Genehmigungen in
Sanierungsgebieten und bei
Erhaltungssatzungen (§§ 144,
173 BauGB) fehlte bisher eine
Hauptsatzungsregelung, so dass
jeweils die schwierige
Abgrenzung zum Geschäft der
laufenden Verwaltung
vorzunehmen war.

23

b) Zustimmung der Gemeinde bei
Stellplatznachweisen nach § 37
Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6
LBO im Rahmen der Richtlinie zur
Stellplatzablösung;

In Bezug auf Buchst. b), c), d)
und f) fehlte bisher eine
Hauptsatzungsregelung, so dass
jeweils die schwierige
Abgrenzung zum Geschäft der
laufenden Verwaltung
vorzunehmen war.

c) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt
als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und
Entscheidung über die Übernahme
von Baulasten gem. § 7 LBO
d) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt
als Träger öffentlicher Belange und
Die Zuständigkeit des OB dient
bei interkommunalen Angelegenheiten der schnellen
ohne besondere Bedeutung.
Reaktionsmöglichkeit.
e) Stellung von Anträgen auf die
Zurückstellung von Baugesuchen
(§ 15 BauGB)
f) Anordnung von städtebaulichen
Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB
4.

Beteiligungsangelegenheiten:
a) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in

Umsetzung des Beteiligungsmanagementkonzeptes
entsprechend der GRBeschlussvorlage 136/2007 mit
kleineren Anpassungen/
Veränderungen
GS

24

Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, sofern nicht der Hauptund Personalausschuss zuständig ist,
mit Ausnahme folgender
Angelegenheiten:
aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung,
Auflösung, Umwandlung und
Verschmelzung von
Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen
bb) Abschluss von Beherrschungs-,
Ergebnisabführungs- und andere
Unternehmensverträge (§§ 291,
292 Absatz 1 AktG)
cc) Änderung des
Gesellschaftsvertrages, der
Satzung oder entsprechender
Regelungen
dd) Übernahme neuer Tätigkeiten
durch das Unternehmen in nicht
nur unwesentlichem Umfang.
b) Weisungen an die Vertreter und
GS
Vertreterinnen der Stadt in
Verbandsversammlungen von
Zweckverbänden mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:
aa) Aufnahme, Ausscheiden und
Ausschluss von
Verbandsmitglieder und die
Auflösung des Zweckverbandes;

25

bb) Festlegung der strategischen
Ziele des Zweckverbands
cc) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere Angelegenheiten,
die die Haushaltswirtschaft der
Stadt in erheblichem Maße
beeinflussen
dd) Erlass, Änderung und Aufhebung
der Verbandssatzung.
ee) Aufstellung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
Bebauungsplänen
5.

sonstige Angelegenheiten
a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern
zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen
und zu Zählungen aller Art sowie
Entscheidung, ob ein wichtiger Grund
für die Ablehnung einer solchen
ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt.

entspricht weitestgehend
bisherigem Buchst. a).
Klarstellung, dass auch die
Entscheidung über
Ablehnungsgründe umfasst ist.
GS
Nach der bisherigen Regelung
entscheidet der GR formal selbst
über die Zuziehung. Gerade bei
Sachverständigen erfolgt aber
schon bisher die Entscheidung
meist durch den Oberbürgermeister. Es bleibt eine parallele
Zuständigkeit des GR bestehen.

b) Zuziehung von Sachverständigen und
sachkundigen Einwohnern und
Einwohnerinnen zu Beratungen des
Gemeinderates und der beratenden
Bisher fehlte eine Hauptsatund beschließenden Ausschüsse gem. zungsregelung entsprechend
§ 33 Absatz 3 GemO
den Buchs. c) und d), so dass jeweils die schwierige Abgrenzung
zum Geschäft der laufenden
Verwaltung vorzunehmen war.

26

(2) (…)
(3) Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine
Angelegenheit,
die
auf
den
Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin
übertragen ist, an sich ziehen.

c) Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren
und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, sofern deren
Streitwert den Betrag von Euro
50.000,-- nicht übersteigt.
d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b Straßenverkehrsordnung.
(2) unverändert

Rechtlich unzulässige Regelung
(vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 44
Rn. 24). Eine Rückübertragung
auf den Gemeinderat ist nur
durch Änderung der
Hauptsatzung möglich.

aufgehoben
§12
Bildung des Ortschaftsrates
(…)
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
10 Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen
§ 13
Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) …

§ 12
Bildung des Ortschaftsrates

GS

(…)
Mitgliedern
Mitgliedern
Mitgliedern
Mitgliedern
Mitgliedern
Mitgliedern
Mitgliedern
§ 13
Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) und (2) unverändert

(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den (3) Einleitungssatz unverändert
Stadtteil
betreffenden
Angelegenheiten,

27

rechtzeitig vor der Entscheidung durch die
zuständigen Organe zu hören. Wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere
a) (…)

1. + 2. unverändert

Ersetzung der Buchst. durch Nr.

c) die Planung, Errichtung, Änderung und 3. die Planung, Errichtung, wesentliche
Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und
Änderung und Aufhebung von öffentlichen
Gemeindestraßen;
Einrichtungen und Gemeindestraßen,

Eine unwesentliche Änderung
wird im Regelfall keine „wichtige
Angelegenheit“ sein.

d) der Ausbau und die Unterhaltung der Gas- 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Gasund
Wasserversorgung
sowie
der
und Wasserversorgung sowie der
Abwasserbeseitigung;
Abwasserbeseitigung,

Die Gas- und Wasserversorgung
erfolgt nicht durch die Stadt

e) die Veräußerung und dingliche Belastung, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung,
Erwerb und Tausch von Grundeigentum und
Erwerb und Tausch von Grundeigentum
grundstücksgleichen Rechten einschl. der
und grundstücksgleichen Rechten einschl.
Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte;
der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte
mit einem Wert von mehr als Euro
10.000,--,
f) (…)

6. bis 9. unverändert

(4) Dem Ortschaftsrat werden folgende (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende
Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der
Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet
finanziellen Auswirkungen den Bereich des
der finanziellen Auswirkungen
Stadtteils betreffen, im Rahmen der dafür im
ausschließlich den Bereich des Stadtteils
Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel
betreffen und nicht in die gesetzliche
zur Entscheidung übertragen:
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
oder der Oberbürgermeisterin fallen, im

Einfügung einer Wertgrenze, um
unbedeutende
Grundstücksangelegenheiten
herauszunehmen
Nr. 6 bis 9 entpsrechen
bisherigen Buchst. f) bis i)

sprachliche Klarstellung;
auf den Ortschaftsrat können nur
Aufgaben übertragen werden,
die nach der gesetzlichen
Regelung dem Gemeinderat
obliegen, nicht aber die

28

Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur
Verfügung gestellten Mittel zur
Entscheidung übertragen:
1. (…)

1. unverändert

2. Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich
Vergabe von Arbeiten und Lieferungen von
mehr als 25.000,-- Euro bis zu 100.000,-Euro; gesetzliche oder vertragliche Ausgaben
sowie Ausgaben des täglichen Bedarfs
unterliegen
keiner
betragsmäßigen
Beschränkung.

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis
zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme von
Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.);
Ausgaben, zu denen die Stadt
gesetzlich oder vertraglich verpflichtet
ist, unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,

3.
Bewilligung
von
überund
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe
von Euro 20.000,--;

3. Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur
Höhe von Euro 20.000,--;

4. Verkauf, Anmietung und Vermietung von
beweglichem Vermögen bis zu Euro 25.000,-jährlich;
5. (…)
10.
Fischereiverpachtung
Jagdverpachtung, soweit nicht die

und

gesetzlichen Aufgaben des
Oberbürgermeisters,
GS

Anpassung an die Haushaltsund Inflationsentwicklung,
Herausnahme von
Vergabeentscheidungen (s.o.)
Bei Geschäften des täglichen
Bedarfs handelt sich regelmäßig
um Geschäfte der laufenden
Verwaltung, die nicht auf den
Ortschaftsrat übertragen werden
können.

Verschiebung in Abs. 5

entspricht bisheriger Nr. 11;
3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
Einfügung einer Untergrenze und
mit einem Miet- oder Pachtwert für
Erhöhung der Obergrenze
bebaute Grundstücke von monatlich und entsprechend der Zuständigkeit
für unbebaute Grundstücke von jährlich des Oberbürgermeisters.
mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-entspricht bisheriger Nr. 4;
4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit
Einfügung einer Untergrenze und
einem Wert
ausschließliche
von Euro 2.500,-Zuständigkeit
bis zu Euro
des Gemeinderates
Streichung vongegeben
Anmietung/
ist.

29

25.000,--,
11. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
für bebaute Grundstücke mit einem Miet- oder
Pachtwert von monatlich bis zu Euro 5.000,-und für unbebaute Grundstücke mit einem
Pachtwert von jährlich bis Euro 5.000,--.
12. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen
über
bewegliche
Vermögensgegenstände
mit
einer
Jahresmiete oder Jahrespacht, soweit sie im
Einzelfall Euro 2.500,-- nicht übersteigt.

5. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr
als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,

Vermietung, da bereits in
bisheriger Nr. 12 geregelt.
entspricht bisheriger Nr. 12.
Einfügung einer Untergrenze und
Erhöhung der Obergrenze
entsprechend der Zuständigkeit
des Oberbürgermeisters.

6. bis 10. unverändert

Nr. 6 bis 10 entsprechen
bisherigen Nr. 5 bis 9.

11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung.

Übertragung einer neuen
Aufgabe zur Stärkung der
Ortschaftsräte
entspricht bisherigem Nr. 10

12. unverändert
13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des
Schulträgers bei der Besetzung der
Schulleiterstellen des Stadtteils.
(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat
zuständig für die Bewilligung von überund außerplanmäßigen Ausgaben von
mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-im Rahmen seiner Zuständigkeit gem.
Absatz 4.

Übertragung einer neuen
Aufgabe zur Stärkung der
Ortschaftsräte
Übernahme aus bisherigem
Abs. 4 Nr. 3 unter Einfügens
einer Untergrenze als
Abgrenzung zum Geschäft der
laufenden Verwaltung und
Erhöhung der Obergrenze.

30

§ 14
Ortsverwaltung

aufgehoben

Für
die
Ortschaften
Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz bleibt
jeweils eine örtliche Verwaltung nach Maßgabe
des § 6 der "Vereinbarung über die
Eingliederung der Gemeinden Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz in die
Stadt Lahr" eingerichtet.
§ 15
Zuständigkeit des Ortsvorstehers/der
Ortsvorsteherin

1. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin vertritt
den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
ständig beim Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrates und bei der Leitung der
örtlichen Verwaltung. Er/Sie nimmt an den
Verhandlungen
des
Gemeinderates
mit
beratender Stimme teil, sofern er/sie nicht
Mitglied des Gemeinderats ist.

§ 15
Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der
Ortsvorsteherin

Der Ortsvorsteher/Die oder die
Ortsvorsteherin vertritt den
Oberbürgermeister/ oder die
Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
ständig beim Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrates und bei der Leitung der
örtlichen Verwaltung. Er/Sie Der
Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin
nimmt an den Verhandlungen des
Gemeinderates mit beratender Stimme teil,
sofern er/ oder sie nicht Mitglied des
Gemeinderats ist.

2. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin kann aufgehoben

Die Zuständigkeit für die
Einrichtung der örtlichen
Verwaltung liegt unbeschadet
der rechtlichen Verpflichtungen
aus den Eingliederungsverträgen beim Oberbürgermeister
und kann daher nicht durch
Hauptsatzung geregelt werden
(vgl. Kunze/Bronner/Katz, § 68
Rn. 3 und 8)

GS

GS

Kein zulässiger

31

auf Vorschlag des
Ortschaftsrates
zum
Standesbeamten/zur
Standesbeamtin bestellt werden.

Regelungsgegenstand in der
Hauptsatzung, da die
Entscheidung in der
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegt.

Entschädigungssatzung i. d. F. vom
14.10.2013

Entschädigungssatzung nach
Änderung

§1
Die
ehrenamtlichen
Stellvertreter
des
Oberbürgermeisters erhalten als Ersatz ihrer
Auslagen, die ihnen durch die Ausübung dieser
Funktion
entstehen,
eine
monatliche
Pauschalentschädigung (§ 19 Abs. 2 GemO) in
Höhe von je € 150,--.

§1
Die ehrenamtlichen Stellvertreter oder GS
Stellvertreterinnen des Oberbürgermeisters
oder der Oberbürgermeisterin erhalten als
Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch die
Ausübung dieser Funktion entstehen, eine
monatliche Pauschalentschädigung (§ 19
Abs. 2 GemO) in Höhe von je Euro 150,--.

§2

Erläuterung

§2

(5) Die Vorsitzenden bzw..Sprecher/-innen der (5) Die Vorsitzenden bzw. Sprecher/-innen GS und Ausbessern eines
im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
beziehungsweise
Sprecherin
oder redaktionellen Fehlers
erhalten
eine
weitere
monatliche
Sprecher der im Gemeinderat vertretenen
Aufwandsentschädigung
von €
Fraktionen
erhalten
eine
weitere
300,--.
monatliche
Aufwandsentschädigung
von € 300,--.
(6) Mitglieder des Gemeinderates, die durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Oberbürgermeister unter Darlegung der
Umstände glaubhaft machen, dass ihnen
durch die ehrenamtliche Tätigkeit im
häuslichen Bereich, insbesondere der
Betreuung von Kindern oder der Pflege von

(6) „Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinde- Bereits bisher sah die Entschädi-

rates und der Ortschaftsräte, die durch
schriftliche
Erklärung
gegenüber
dem
Oberbürgermeister unter Darlegung der
Umstände glaubhaft machen, dass ihnen
erforderliche Aufwendungen für die
entgeltliche Betreuung von pflege- oder

gungssatzung der Stadt Lahr
den Ersatz von Betreuungsaufwendungen vor. § 19 GemO
n.F. schafft nun erstmals einen
gesetzlichen Anspruch hierauf
und damit eine Regelungspflicht
32

nahen Angehörigen Nachteile entstehen,
die nur durch die Inanspruchnahme einer
Hilfskraft ausgeglichen werden können,
erhalten die nachgewiesenen Auslagen
erstattet, jedoch höchstens € 25,-- pro
Sitzung.

betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v.
§ 20
Absatz
5
Verwaltungsverfahrensgesetz
Baden-Württemberg
während
der
Ausübung
der
ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind,
erhalten die nachgewiesenen Auslagen
erstattet, jedoch höchstens Euro 100,-- pro
Tag. Erstattungsfähig sind angemessene
Kosten
für
eine
geeignete
Betreuungskraft.“

für die Kommunen. Die konkrete
Ausgestaltung liegt weitgehend
in der Gestaltungsfreiheit der
Kommunen. Die Formulierung ist
dem Vorschlag des Städtetags
BW entnommen.
Die vorgeschlagene Regelung
sieht wie bisher eine Übernahme
auf Nachweis mit Höchstgrenze
vor, wobei die Höchstgrenze von
25 EUR pro Sitzung auf 100,EUR pro Tag angehoben wurde,
was angesichts der Tatsache,
dass bei einem Mindestlohne
von derzeit 8,50 EUR pro Stunde
beim bisherigen Höchstsatz nicht
einmal drei Stunden abdeckt
wären, angemessen erscheint.
Der Städtetag schlägt einen
Höchstbetrag von 80-100 EUR
pro Tag vor.
Neben der Ausgestaltung der Art
Entschädigung (Pauschale, auf
Nachweis, …) bestehen
insbesondere Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die
Abgrenzung des Kreises der
Anspruchsberechtigten über die
Definition des Begriffs „(betreuungsbedürftiger) Angehöriger“.
Vorgeschlagen wird ein Verweis
auf § 20 Abs. 5 Landesverwalt-

33

§4
Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit
der Gemeinde Kippenheim erhalten für die
Teilnahme
an
den
Sitzungen
dieses
Ausschusses Aufwandsentschädigungen gem.
§ 2 Abs. 2.

§4
Die
Mitglieder
des
Gemeinsamen
Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Kippenheim
erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
dieses
Ausschusses
Aufwandsentschädigungen gem. § 2 Absätze 2 und 6.

ungsverfahrensgesetz, der eine
sehr weite Regelung trifft.
Denkbar wäre auch ein Verweis
auf § 18 Abs. 1 GemO. Es
würden dann Verlobte,
Ehegatten/ Lebenspartner nach
Scheidung/Ende der
Lebenspartnerschaft, Verwandte/
Verschwägerte in gerader Linie
ab dem 4. Grad der
Verwandtschaft/3. Grad der
Schwägerschaft (Ururenkel,
Ururgroßeltern, etc.), Pflegeltern
und –kinder herausfallen. Auch
eine ganz eigene Definition wäre
möglich, die weit oder eng sein
könnte. Eine weite Definition
macht grds. Sinn, da es
angemessen erscheint, bei
tatsächlicher Übernahme von
Betreuungsleistungen dies bei
der Ausübung des Ehrenamtes
zu berücksichtigen.
Da gem. §§ 60 Abs. 4 Satz 3 1.
HS und Abs. 1 GemO, 13 Abs. 6
Satz 2 GKZ für die Mitglieder des
gemeinsamen Ausschusses § 19
ebenfalls anwendbar ist, besteht
auch für diese Gruppe ein
gesetzliches Recht auf
Aufwandsentschädigung für
Betreuungsaufwand.

34

§5
§5
GS
(1) Die Ortsvorsteher der Stadtteile Hugsweier, (1) Die
Ortsvorsteher
oder
die
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel
Ortsvorsteherinnen
der
Stadtteile
und Mietersheim erhalten monatlich eine
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Aufwandsentschädigung in Höhe von 75%,
Langenwinkel und Mietersheim erhalten
die
Ortsvorsteher
der
Stadtteile
monatlich eine Aufwandsentschädigung in
Reichenbach und Sulz eine monatliche
Höhe von 75%, die Ortsvorsteher der
Aufwandsentschädigung in Höhe von 90%
Stadtteile Reichenbach und Sulz eine
des
Mindestbetrages
in
der
monatliche Aufwandsentschädigung in
Gemeindegrößengruppe 1.000 bis 2.000
Höhe von 90% des Mindestbetrages in
Einwohner
gem.
§
5
des
der Gemeindegrößengruppe 1.000 bis
Aufwandsentschädigungsgesetzes.
2.000 Einwohner gem. § 5 des
Aufwandsentschädigungsgesetzes.

(2) Die Stellvertreter der Ortsvorsteher erhalten (2) Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen
im Falle der Vertretung des Ortsvorstehers
der Ortsvorsteher und
für die Dauer der Vertretungszeit eine
Ortsvorsteherinnen erhalten im Falle der
Aufwandsentschädigung in Höhe von € 15,Vertretung des Ortsvorstehers oder der
- pro Tag.
Ortsvorsteherin für die Dauer der
Vertretungszeit eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von
Euro 15,-- pro Tag.

GS

35

Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung i. d. F. vom 16.12.2002
§2
Zuständigkeiten

Betriebssatzung nach Änderung
aufgehoben

Erläuterung
Neu geregelt in den neuen §§ 37

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung
und
das
Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Die
nach der Hauptsatzung der Stadt
Lahr/Schwarzwald
eingerichteten
beschließenden Ausschüsse treten an die
Stelle
des
beschließenden
Betriebsausschusses. Sie entscheiden im
Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche unter
Beachtung
des
§
8
des
Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Für
den
Eigenbetrieb
wird
keine
Betriebsleitung bestellt. Die nach dem
Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung
obliegenden
Aufgaben
werden
vom
Oberbürgermeister wahrgenommen. Ihm
obliegt damit insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit
nicht
der
Gemeinderat
oder
die
beschließenden Ausschüsse zuständig
sind. Dazu gehören die Aufnahme der im
Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die
36

Bewirtschaftung
der
im
Erfolgsplan
veranschlagten Aufwendungen und Erträge
sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit
des Betriebes notwendig sind.
§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der
Gemeinderat, der Betriebsausschuss und
der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin.

§§ 3-8 entsprechen den
Regelungen in den
Betriebssatzungen der übrigen
Eigenbetriebe bei der Stadt Lahr,
soweit sie sich nicht daraus
ergeben, dass keine
Betriebsleitung besteht.GS

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das
Eigenbetriebsgesetz oder andere
gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind.
Er entscheidet zudem über alle
Angelegenheiten für die er entsprechend
der Bestimmungen der Hauptsatzung
zuständig ist, sofern in dieser Satzung
oder aufgrund gesetzlicher Regelungen
keine anderweitigen Zuständigkeiten
gegeben sind.

37

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses
nimmt der Haupt- und
Personalausschuss
wahr. Sofern Entscheidungen dem
Gemeinderat vorbehalten sind bereitet
der Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und
Personalausschusses als
Betriebsausschuss bestimmen sich
nach Maßgabe der Bestimmungen in
der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.
§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Für den Eigenbetrieb wird keine
Betriebsleitung bestellt. Die nach dem
Eigenbetriebsgesetz der
Betriebsleitung obliegenden Aufgaben
werden vom Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin
wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen
damit insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung
in allen Angelegenheiten des Betriebs,
soweit nicht der Gemeinderat oder die

Bisher sah die Betriebssatzung
in § 2 Abs. 1 vor, dass die
beschließenden Ausschüsse an
die Stelle des
Betriebsausschusses treten. Das
Eigenbetriebsgesetz sieht jedoch
(nur) einen Betriebsausschuss
vor. Insofern können die
Aufgaben nicht auf verschiedene
Ausschüsse übertragen werden.
Zukünftig soll deshalb der HPA
allein diese Aufgaben
wahrnehmen.

GS

GS

38

beschließenden Ausschüsse zuständig
sind. Dazu gehören die Aufnahme der
im Vermögensplan vorgesehenen
Kredite, die Bewirtschaftung der im
Erfolgsplan veranschlagten
Aufwendungen und Erträge sowie alle
sonstigen Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung und
Wirtschaftlichkeit des Betriebes
notwendig sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht
bis zu einer nächsten Sitzung des
Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses aufgeschoben
werden kann, entscheidet der
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin an Stelle des
Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses
(Eilentscheidung). Die Gründe für die
Eilentscheidung und die Art der
Erledigung sind den Mitgliedern des
Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.

GS

39

§7
Personalangelegenheiten
(1) Der Gemeinderat entscheidet im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin
GS
über die Einstellung, Ernennung,
Eingruppierung und Entlassung der
leitenden Angestellten und Beamten
sowie über alle
Personalangelegenheiten, für die nach
der Hauptsatzung der Gemeinderat
zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet,
soweit nicht nach Absatz 1 der
Gemeinderat zuständig ist, über die
Einstellung und Entlassung, soweit
nach der Hauptsatzung der Haupt- und
Personalausschuss zuständig ist.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom
Oberbürgermeister oder der
GS
Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr
eingestellt und entlassen.
§8
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr

40

Betriebssatzung des Eigenbetriebs
Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL)
i.d.F. vom 12.11.2007

Betriebssatzung nach Änderung

§1
Name und Zweck

§1
Name und Zweck

(1) Der

Bauhof, die Stadtgärtnerei, die Friedhöfe
sowie der Stadtwald werden zusammen als
Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz
und nach dieser Satzung geführt. Der
Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit
dem Oberbürgermeister über die Einstellung,
Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der
leitenden Beschäftigten und Beamten.

(1) Der

Bauhof, und die Stadtgärtnerei, die
Friedhöfe sowie der Stadtwald werden
zusammen als Eigenbetrieb nach dem
Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung
geführt. Der Gemeinderat entscheidet im
Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister
über die Einstellung, Ernennung,
Eingruppierung und Entlassung der
leitenden Beschäftigten und Beamten.

(2) (…)

(2) unverändert

(3) Zweck des Eigenbetriebes ist
a) die Erbringung von Leistungen für die
Unterhaltung und Pflege des städtischen
Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen
für die städtischen Einrichtungen und
Eigenbetriebe.
b) die Durchführung des Bestattungswesens.
c) die Bewirtschaftung des Stadtwaldes.

(3) Zweck des Eigenbetriebes ist
a) die Erbringung von Leistungen für die
Unterhaltung und Pflege des städtischen
Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen
für die städtischen Einrichtungen und
Eigenbetriebe.
b) die Durchführung des
Bestattungswesens.
c) die Bewirtschaftung des Stadtwaldes.

(4) (…)

(4) unverändert

Erläuterung

Die Änderungen dienen der
Umsetzung einer GPAAnmerkung (siehe Begründung
der Vorlage).
Verschoben nach § 10.

siehe oben

41

§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der
Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der
Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.

§3
Organe
Organe des Eigenbetriebes sind der
Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und die
Betriebsleitung.
GS

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften
vorbehalten sind, sowie über die allgemeine
Festsetzung von Entgelten

§5
Betriebsausschuss
Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt
der Haupt- und Personalausschuss wahr.
Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat
vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der
Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften
vorbehalten sind, sowie über die allgemeine
Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet
zudem über alle Angelegenheiten für die er
entsprechend der Bestimmungen der
Hauptsatzung zuständig ist, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.

§ 4 und § 6 regeln beide die
Zuständigkeit des
Gemeinderates, so dass dies in
einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann.

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses
nimmt der Haupt- und Personalausschuss
wahr. Sofern Entscheidungen dem
Gemeinderat vorbehalten sind oder das
Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu

42

der Betriebsausschuss diese vor.

§6
Zuständigkeiten

berücksichtigen ist, bereitet der
Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und
Personalausschusses als
Betriebsausschuss bestimmen sich
nach Maßgabe der Bestimmungen in
der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.

§ 5 und § 6 regeln beide die
Zuständigkeit des
Betrtiebsausschussess, so dass
dies in einer Regelung
zusammengeführt wird und § 6
entfallen kann

aufgehoben

Jetzt in §§ 4 und 5 geregelt.

Die Zuständigkeiten des Gemeinderates (§ 4)
sowie des Haupt- und Personalausschusses
als Betriebsausschuss (§ 5) bestimmen sich
nach Maßgabe der Bestimmungen in der
Hauptsatzung der Stadt Lahr, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.
§7
Oberbürgermeister
(1) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gesetze vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu
einer Sitzung des Gemeinderates oder des

§7
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin entscheidet in allen
Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die
Gesetze vorbehalten sind.
(2) In dringenden Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu

GS

43

Betriebsausschusses aufgeschoben
werden kann, entscheidet der
Oberbürgermeister an Stelle des
Gemeinderates oder
des Betriebsausschusses (Eilentscheidung).
Die Gründe für die Eilentscheidung
und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern
des Gemeinderates oder
des Betriebsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister kann seine
Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze
jederzeit
widerruflich auf einen Dezernenten übertragen.

§8
Betriebsleitung

einer Sitzung des Gemeinderates oder des
Betriebsausschusses aufgeschoben
werden kann, entscheidet der
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin an Stelle des
Gemeinderates oder
des Betriebsausschusses (Eilentscheidung).
Die Gründe für die Eilentscheidung
und die Art der Erledigung sind den
Mitgliedern des Gemeinderates oder
des Betriebsausschusses unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre
Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze
jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten
übertragen.
§8
Betriebsleitung

(1) und (2) (…)

(1) und (2) unverändert

(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den
Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche
Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr
obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit
nicht der Gemeinderat oder der
Betriebsausschuss zuständig sind.

(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den
Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche
Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr
obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs,
soweit nicht der Gemeinderat, oder der
Betriebsausschuss oder der
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin zuständig sind.

Auch der Oberbürgermeister ist
Organ des Eigenbetriebs und
daher hier aufzuführen. GS

44

(4) und (5) (…)
(4) und (5) unverändert

§ 10
Personalangelegenheiten

§ 10
Personalangelegenheiten

(1) In Personalangelegenheiten gelten die
(1) In Personalangelegenheiten gelten die
Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Lahr
Regelungen der Hauptsatzung der
für den Haupt- und Personalausschuss. Der
Stadt Lahr für den Haupt- und
Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit
Personalausschuss. Der Gemeinderat
dem Oberbürgermeister über die Einstellung,
entscheidet im Einvernehmen mit dem
Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der
Oberbürgermeister oder der
leitenden Angestellten und Beamten.
Oberbürgermeisterin über die
Einstellung, Ernennung, Eingruppierung
und Entlassung der leitenden
Beschäftigten sowie über alle
Personalangelegenheiten, für die nach
der Hauptsatzung der Gemeinderat
zuständig ist.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet,
soweit nicht nach Absatz 1 der
Gemeinderat zuständig ist, über die
Einstellung und Entlassung, soweit
nach der Hauptsatzung der Haupt- und
Personalausschuss zuständig ist.
(2) Alle übrigen Beschäftigte werden von der
Betriebsleitung im Einvernehmen mit
dem Oberbürgermeister der Stadt Lahr
eingestellt und entlassen.

(2) Alle übrigen Beschäftigte werden von der
Betriebsleitung im Einvernehmen mit
dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr
eingestellt und entlassen.

Bisher war die
Zuständigkeitsregelung nicht klar
bei Beschäftigten, bei denen
nach der Hauptsatzung die
Zuständigkeit beim Gemeinderat
liegt.

Übernahme aus Absatz 1 unter
sprachlicher Neufassung.

GS

45

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr
i.d.F. vom 14.12.2009

Betriebssatzung nach Änderung

§3
Organe

§3
Organe

Organe
des
Eigenbetriebes
sind
der Organe des Eigenbetriebes sind der
Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, und der
Oberbürgermeister und die Betriebsleitung.
Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und die
Betriebsleitung.
§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften
vorbehalten sind, sowie über die allgemeine
Festsetzung von Entgelten

Erläuterung

Die Betriebsleitung war bisher
nie besetzt. Sie wird daher auch
aus der Satzung gestrichen.
GS

§4
Gemeinderat
Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz
oder andere gesetzliche Vorschriften
vorbehalten sind, sowie über die allgemeine
Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet
zudem über alle Angelegenheiten für die er
entsprechend der Bestimmungen der
Hauptsatzung zuständig ist, sofern in
dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.

§ 4 und § 6 regeln beide die
Zuständigkeit des
Gemeinderates, so dass dies in
einer Regelung zusammengeführt wird und § 6 entfallen kann.

46

§5
Betriebsausschuss
Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt
der Haupt- und Personalausschuss wahr.
Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat
vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der
Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet
der Betriebsausschuss diese vor.

§5
Betriebsausschuss
(1) Die Funktion des Betriebsausschusses
nimmt der Haupt- und
Personalausschuss wahr. Sofern
Entscheidungen dem Gemeinderat
vorbehalten sind oder das
Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu
berücksichtigen ist, bereitet der
Betriebsausschuss diese vor.
(2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und
Personalausschusses als
Betriebsausschuss bestimmen sich
nach Maßgabe der Bestimmungen in
der Hauptsatzung, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.

§6
Zuständigkeiten

aufgehoben

§ 5 und § 6 regeln beide die
Zuständigkeit des
Betriebsausschusses, so dass
dies in einer Regelung
zusammengeführt wird und § 6
entfallen kann

Jetzt in §§ 4 und 5 geregelt.

Die Zuständigkeiten des Gemeinderates (§ 4)
sowie des Haupt- und Personalausschusses
als Betriebsausschuss (§ 5) bestimmen sich
nach Maßgabe der Bestimmungen in der
Hauptsatzung der Stadt Lahr, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen keine anderweitigen
Zuständigkeiten gegeben sind.

47

§7
Oberbürgermeister

§6
Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin

(1) Der Oberbürgermeister entscheidet in allen (1) Der Oberbürgermeister entscheidet in
Angelegenheiten, die ihm durch die
allen Angelegenheiten, die ihm durch
Gesetze vorbehalten sind.
die Gesetze vorbehalten sind. Für den
Eigenbetrieb wird keine
Betriebsleitung bestellt. Die nach dem
Eigenbetriebsgesetz der
Betriebsleitung obliegenden Aufgaben
werden vom Oberbürgermeister oder
der Oberbürgermeisterin
wahrgenommen. Ihm obliegen damit
insbesondere die laufende
Betriebsführung und die
Entscheidung in allen
Angelegenheiten des Betriebs, soweit
nicht der Gemeinderat oder die
beschließenden Ausschüsse
zuständig sind. Dazu gehören die
Aufnahme der im Vermögensplan
vorgesehenen Kredite, die
Bewirtschaftung der im Erfolgsplan
veranschlagten Aufwendungen und
Erträge sowie alle sonstigen
Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung und
Wirtschaftlichkeit des Betriebes
notwendig sind.
(2) und (3) (…)
(2) und (3) unverändert.

GS
Folgeänderung aus der
Herausnahme der
Betriebsleitung aus der
Betriebssatzung.

48

49

§8
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine
Betriebsleitung bestellt.

aufgehoben

Folgeänderung aus der
Herausnahme der
Betriebsleitung aus der
Betriebssatzung

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer
Betriebsleiter/in, der/die vom Gemeinderat
bestellt wird.
(3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den
Eigenbetrieb und ist für die wirtschaftliche
Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr
obliegt
insbesondere
die
laufende
Betriebsführung und die Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit
nicht
der
Gemeinderat
oder
der
Betriebsausschuss zuständig sind.
(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse
des
Gemeinderates
und
des
Betriebsausschusses
sowie
die
Entscheidungen des Oberbürgermeisters in
Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(5) Die
Betriebsleitung
hat
den
Oberbürgermeister
und
den
Betriebsausschuss
halbjährlich
zum
Quartalsende über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Vermögensplans schriftlich
zu
unterrichten.
Über
wichtige
Angelegenheiten hat sie ihn unverzüglich
50

zu unterrichten.
§9
Unterrichtung des Fachbediensteten für das
Finanzwesen

aufgehoben

Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten
für das Finanzwesen alle Maßnahmen
mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der
Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den
Entwurf
des
Wirtschaftsplans,
des
Jahresabschlusses sowie die Zwischenberichte
rechtzeitig zuzuleiten. Auch hat sie ihn auf
Wunsch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu
unterrichten, soweit sie für die Finanzwirtschaft
der
Stadt
von
Bedeutung
ist.
Der
Fachbedienstete für das Finanzwesen ist
frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den
Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet.
§ 10
Personalangelegenheiten

Folgeänderung aus der
Herausnahme der
Betriebsleitung aus der
Betriebssatzung

§7
Personalangelegenheiten

(1) In Personalangelegenheiten gelten die (1) In Personalangelegenheiten gelten die
Regelungen der Hauptsatzung der Stadt
Regelungen der Hauptsatzung der
Lahr
für
den
Hauptund
Stadt Lahr für den Haupt- und
Personalausschuss.
Der
Gemeinderat
Personalausschuss. Der Gemeinderat
entscheidet im Einvernehmen mit dem
entscheidet im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister über die Einstellung,
Oberbürgermeister
oder
der
Ernennung, Eingruppierung und Entlassung
Oberbürgermeisterin
über
die
der leitenden Angestellten und Beamten.
Einstellung, Ernennung, Eingruppierung
und Entlassung der leitenden Angestellten
und
Beamten
sowie
über
alle

Verschoben in Abs. 2.

GS
Bisher war die
Zuständigkeitsregelung nicht klar
bei Beschäftigten, bei denen

51

(2) Alle übrigen Beschäftigten werden von der
Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister
der
Stadt
Lahr
eingestellt und entlassen.

Personalangelegenheiten, für die nach nach der Hauptsatzung die
der Hauptsatzung der Gemeinderat Zuständigkeit beim Gemeinderat
zuständig ist.
liegt.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet,
soweit nicht nach Absatz 1 der
Gemeinderat zuständig ist, über die
Einstellung und Entlassung, soweit
nach der Hauptsatzung der Haupt- und
(4) Für die Beteiligung der Personalvertretung
Personalausschuss zuständig ist.
in Personalangelegenheiten gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom
Oberbürgermeister
oder
der
Oberbürgermeisterin eingestellt und
entlassen.
(3) Für die Einstellung und Ernennung von
Beamten
gelten
die
gesetzlichen
Regelungen.

Regelung der Zuständigkeit des
Betriebsausschusses.

Folgeänderung aus der
Herausnahme der
Betriebsleitung aus der
Betriebssatzung
Keine Regelung erforderlich.

(3) und (4) aufgehoben
§ 11
Vertretung des Eigenbetriebes

aufgehoben

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im
Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) Der/Die
Betriebsleiter/in
vertretungsberechtigt.

ist

Folgeänderung aus der
Herausnahme der
Betriebsleitung aus der
Betriebssatzung

alleine

(4) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des
Eigenbetriebes in bestimmtem Umfang mit
ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung
rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf
der Zustimmung des Oberbürgermeisters.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
52

53