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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 30
Biendl

Datum: 19.10.2017 Az.: 020.01

Drucksache Nr.: 169/2016 2. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.09.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

14.09.2017

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

20.09.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

23.10.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

20

BGL

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen.“

Anlage(n):
Anlage 2: Erläuterungen
Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher
Regelungen

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 169/2016 2. Ergänzung

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Begründung:
Mit Gesetz vom 14.10.2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die weitestgehende
Reform des Kommunalverfassungsrechts seit den 1970er Jahren beschlossen, die zu vielfältigem Anpassungsbedarf in den örtlichen kommunalverfassungsrechtlichen Satzungen und
Regelungen führt. Hinzu kommt, dass in Lahr die Hauptsatzung zuletzt im Jahr 2006 und die
Geschäftsordnung des Gemeinderates zuletzt im Jahr 1993 geändert wurden. Auch deshalb
besteht in vielerlei Hinsicht Änderungs- und Modernisierungsbedarf. Insgesamt ergibt sich
damit ein äußerst umfassendes Änderungspaket, das neun zu ändernde Regelungswerke mit
ca. 250 Einzeländerungen und zwei neu zu erlassende Regelungenkomplexe umfasst.
Die als Anlage 1 beigefügte Artikel-Satzung nimmt nun die notwendigen Änderungen in verschiedenen Satzungen vor. Dies betrifft insbesondere die Hauptsatzung und die Betriebssatzungen der Eigenbetriebe, weshalb die Änderungssatzung gem. § 4 Abs. 2 GemO, § 3 Abs.
2 EigBG mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden muss.
Im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung wird neben verschiedenen Anpassungen an die
neue Gemeindeordnung und Bereinigungen von Lücken, Unklarheiten und unzulässigen Regelungen vor allem eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gemeinderat, beschließenden Ausschüssen, Oberbürgermeister und Ortschaftsräten vorgenommen.
Bezüglich der Entschädigungssatzung wird vor allem der neu in die Gemeindeordnung aufgenommene Anspruch auf Ersatz von Betreuungsaufwendungen für Angehörige umgesetzt,
wobei die Stadt Lahr schon bisher eine entsprechende Regelung hatte.
In Bezug auf die Eigenbetriebe erfolgte eine sprachlich klarere Abgrenzung der Zuständigkeiten entsprechend der (neuen) Hauptsatzungsregelung.
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung wird einer generellen Revision
unterzogen.
Beim Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) wird eine von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) angesprochene Problematik aufgegriffen.
Die derzeitige Betriebssatzung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Friedhöfe und der Stadtwald
zusammen mit dem Bauhof und der Stadtgärtnerei als Eigenbetrieb geführt werden. Diesbezüglich hat die GPA angemerkt, dass das betriebsnotwendige Friedhofs- und Forstvermögen
bisher nicht auf den Eigenbetrieb übertragen worden sei, obwohl hierauf gem. § 7 EigBVO
i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB nicht verzichtet werden könne. Die Vermögensgegenstände könnten nur bei Änderung der Betriebssatzung (entsprechende Anpassung des Betriebsgegenstands) im Kämmereihaushalt verbleiben. Die Rechnungslegung sei mit den Bestimmungen
der Betriebssatzung in Einklang zu bringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EigBG).
Hintergrund der Schaffung der derzeitigen Regelung war, dass der insbesondere aufgrund
des Sturmereignisses Lothar stark defizitäre Stadtwald den Eigenbetrieb nicht finanziell belasten sollte. Daher wurden die nachfolgenden, i.d.R. defizitären Betriebszweigergebnisse
aus dem Haushalt der Stadt ausgeglichen. Über die bloße Bewirtschaftung des Stadtwaldes
hinausgehende Überlegungen wie die Übertragung der Waldgrundstücke, und damit verbunden die vollständige Liegenschaftsbearbeitung inklusive der Jagdpachtbearbeitung, waren
mit der Betriebszweigdarstellung seitens der Verwaltung nicht beabsichtigt. Eine Ausweisung
eines Betriebszweiges Stadtwald mit Übertragung der Waldgrundstücke hätte aus Sicht der
Verwaltung die Folge, dass beim BGL Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden müssten, die
er bisher nicht hat, und dadurch ggfs. Doppelstrukturen in der Stadtverwaltung Lahr entstün-

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den. Das gesamte Liegenschaftsvermögen sollte aus einer Hand mit Blick für die gesamtstädtischen Belange verwaltet und gesteuert werden.
Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Betriebssatzung des BGL dahingehend klarzustellen, dass eine bloße Bewirtschaftung, vergleichbar den Friedhöfen, gemeint
ist. An den mittlerweile in mehr als dreizehn Jahren erfolgreich gelebten Strukturen sollen
keine Änderungen vorgenommen werden. Mit der Änderung der Betriebssatzung wird ausschließlich der Prüfungsfeststellung der Gemeindeprüfungsanstalt begegnet. Die Ergebnisse
des Stadtwaldes werden auch künftig gesondert in einer Nebenrechnung erfasst und wie bisher vom Haushalt der Stadt getragen. Da die Satzungsänderung jedoch in der Buchhaltung
nachvollzogen werden muss und dort umfangreiche Änderungen verursacht, soll diese Änderung erst am 01.01.2019 in Kraft treten.
Beim Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr wird die Gelegenheit genutzt und die
faktisch bisher nicht eingesetzte Betriebsleitung aus der Satzung herausgenommen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Guido Schöneboom

Friederike Ohnemus