Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes infolge von neuen Fördermöglichkeiten)
20. November 2017
Beschlussvorlage Amt: 603 Vöcking Datum: 12.10.2017 Az.: 60/603TGM- Drucksache Nr.: 267/2017 Ka/Vö Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 25.10.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 20.11.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 20 50 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Fortschreibung des Schulsanierungsprogrammes infolge von neuen Fördermöglichkeiten Beschlussvorschlag: 1. 2. 3. 4. 5. Der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird zugestimmt. Gem. der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird die Verwaltung ermächtigt, entsprechende Förderanträge in den Förderprogrammen „Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds“ (SSF) und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) zu stellen. In den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2018 sind im Rahmen des SSF Haushaltsmittel i.H.v. 1.889.700 € und im Rahmen des KInvFG II Haushaltsmittel i.H.v. 874.200 €, insgesamt damit i.H.v. 2.763.900 € aufzunehmen und im entsprechenden Unterabschnitt der zur Förderung vorgesehenen Schule zu veranschlagen. Sobald die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sind dem Gemeinderat Beschlussvorschläge zu unterbreiten, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in den jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 – 2021/2022 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen ist eine Entscheidung über das weitere zeitliche Vorgehen zu treffen. Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen Haushaltsjahren. Anlage(n): Kostenaufstellung 2014 - 2024 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 267/2017 Seite - 2 - Begründung: Schulsanierungsprogramm In 2012 hat das Sachgebiet Technisches Gebäudemanagement anhand eines 50 Punkte umfassenden Beurteilungskatalogs die Sanierungszustände der 18 Schulliegenschaften in 49 Einzelgebäuden ermittelt. Daraufhin wurde zu jeder Schulliegenschaft ein Objektsteckbrief erarbeitet. Die 50 Einzelpunkte wurden systematisch in 20 Kategorien der Einheiten „Gebäudehülle“, „Ausbau“, „Haustechnik“ und „Außenanlage“ zugewiesen. Auf dieser Grundlage wurden Prioritäten festgelegt und für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen die Kosten berechnet. Daraus wurde ein Maßnahmenkatalog für die Jahre 2014 bis 2023 entwickelt, welcher vorbehaltlich unabsehbarer Schäden und Ereignisse und der grundsätzlichen Finanzierbarkeit im jeweiligen Haushaltsjahr verbindlich angewendet wird. Aufgrund von Maßnahmenverschiebungen in 2014 beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.09.2014 die Ausdehnung des Schulsanierungsprogramms um ein Jahr bis 2024. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2016 wurden u.a. aus Arbeitskapazitätsgründen lediglich für drei Schulgebäude Sanierungsmaßnahmen nach dem Schulsanierungsprogramm in den Haushalt 2017 aufgenommen. Die dadurch entstandenen Verschiebungen sind in der Tabelle im Anhang berücksichtigt. Klimaschutzteilkonzept In 2016 wurde durch das Gebäudemanagement der Stadt in Zusammenarbeit mit der Ortenauer Energieagentur ein Klimaschutzteilkonzept für die 45 energierelevantesten Gebäude der Stadt erstellt. Für sechs dieser Gebäude, darunter das ScheffelGymnasium und das Max-Planck-Gymnasium, wurden Feinanalysen erstellt. Der Gemeinderat hat die Ergebnisse aus dem Klimaschutzteilkonzept für die stadteigenen Gebäude am 19.12.2016 als Richtlinie beschlossen. Die daraus resultierenden Maßnahmen wurden beim Scheffel-Gymnasium und dem Max-Planck-Gymnasium in der beigefügten Tabelle berücksichtigt. Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds (SSF) / Land Das Land Baden-Württemberg beabsichtigt sich im Rahmen des kommunalen Sanierungsfonds an den Sanierungskosten der Kommunen für ihre Schulgebäude zu beteiligen. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des kommunalen Sanierungsfonds in den Jahren 2017 - 2019 liegt seit dem 03.07.2017 im Entwurf vor. Laut jetzigem Stand wären die Fördermittel jeweils bis zum 31.12. vor Baubeginn zu beantragen. Die bewilligten Projekte werden mit einer Zuwendung als Festbetrag zu dem zuwendungsfähigen Bauaufwand in Höhe von 33% gefördert, ferner besteht eine Bagatellgrenze von 200.000 €. Landesweit werden 225 Mio. € für Sanierungen in Schulen zur Verfügung gestellt. Der Städtetag Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass eine Verstetigung der Schulbausa- Drucksache 267/2017 Seite - 3 - nierungsförderung unumgänglich sei und daher weiter verfolgt werde. Weder die bereitgestellten Fördermitteln noch die vorgesehene Förderphase (derzeit 2017 bis 2019) würden ausreichen, um den tatsächlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Der Abbau des Sanierungsstaus dürfte, nach Ansicht des Städtetages Baden-Württemberg, mindestens 10 bis 15 Jahre dauern. Es ist nach Ansicht der Verwaltung davon auszugehen, dass das Förderprogramm daher überzeichnet sein dürfte und nicht alle beantragten Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden werden. Dennoch ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, für die Sanierungsmaßnahmen in folgenden Schulen Landesfördermittel zu beantragen: Voraussichtlicher Sanierungsaufwand Luisenschule Neuwerkhof 6 Schutterlindenbergschule Schule Reichenbach Grundschule Sulz Max-Planck-Gymnasium 926.900 € 1.670.500 € 641.600 € 1.384.100 € 7.635.100 € Summe: 12.258.200 € Unter der Annahme, dass alle o.g. Sanierungsmaßnahmen gefördert würden, wäre nach derzeitigem Kenntnisstand der Fördermodalitäten, u.a. einer 33%igen Förderquote, von einer Zuwendung i.H.v. von rd. 4.045.200 € auszugehen. Wie oben bereits angemerkt, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass das Förderprogramm voraussichtlich überzeichnet sein wird und nicht alle beantragten Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden werden. Die Maßnahmen sind bis zum 31.12.2020 abzuschließen und bis zum 31.12.2021 abzurechnen. Turnhallen sind nach derzeitigem Stand nicht förderfähig. Aus den vorgenannten Gründen sollen die Sanierungsmaßnahmen der Turnhallen ggf. in die Jahre 2022 bis 2024 verschoben und andere förderfähige Maßnahmen vorgezogen werden, so dass sie bis zum 31.12.2020 abgeschlossen sind. Die Maßnahmen wurden entsprechend der Arbeitskapazitäten und Umsetzbarkeit geprüft. Daher wurde z.B. der Bioanbau des Max-Planck-Gymnasiums nach 2021 eingetaktet. Im Max-Planck-Gymnasium sind zusätzlich zum Schulsanierungsprogramm und zu den Maßnahmen aus dem Klimaschutzteilkonzept, dies wurde in einer Größenordnung von ca. 2.470.000 € berücksichtigt, Gebäudesanierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich und in den Fachräumen (Bildende Kunst) vorgesehen. Nach vorliegendem Entwurf der Förderrichtlinien sind diese Maßnahmen förderfähig, weshalb sie in der beigefügten Tabelle aufgenommen wurden. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) / Bund Die Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ hat mit den Bundesländern eine Vereinbarung über Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur getroffen, da sich in vielen Regionen Deutschlands in den vergangenen Jahren im Bereich der Schulinfrastruktur ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand entwickelt hat. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland unterstützt der Bund die Länder und Kommunen auf der Grundlage des KInvFG II zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwa- Drucksache 267/2017 Seite - 4 - cher Kommunen. Das Sondervermögen gewährt den Ländern ab 01.07.2017 bis zum 31.12.2022 Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Investition von finanzschwachen Kommunen und strukturschwachen Gebieten. Auf Baden-Württemberg entfällt der Betrag von 251.240.500 €. Ursprünglich war vorgesehen, dass maximal 50% der Kommunen eines Landes als finanzschwach eingestuft werden können. Nach den vorliegenden Informationen des Städtetages Baden-Württemberg enthält der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des KInvFG II derzeit die Alternative, dass auch ein höherer Anteil finanzschwacher Kommunen von bis zu 85% möglich ist, dann aber mindestens 70% der Mittel auf maximal 50% der finanzschwachen Kommunen verteilt werden müssen. Leider steht derzeit jedoch noch nicht fest, wie finanzschwache Kommunen definiert werden. Hilfsweise hat die Verwaltung daher die Definition aus dem KInvFG Kapitel I herangezogen mit der Schlussfolgerung, dass voraussichtlich auch auf die Stadt Lahr eine Förderung entfallen könnte. Die Höhe der Förderung ist derzeit noch ungewiss und mit Unwägbarkeiten behaftet. Vorgesehen ist eine Förderquote von 90%, wobei die Förderung je finanzschwacher Kommune auf einen Höchstbetrag begrenzt werden dürfte. Aus den o.g. Gründen schlägt die Verwaltung vor, für diese voraussichtliche Förderung das Scheffel-Gymnasium vorzusehen. Da diese Maßnahme förderbedingt bis zum 31.12.2021 abzuschließen ist, wurden Einzelmaßnahmen verschoben, so dass die Gesamtmaßnahme voraussichtlich rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Im Scheffel-Gymnasium steht die Erweiterung des Lehrerbereiches an. Da diese Maßnahme nach derzeitigem Kenntnisstand förderfähig ist, wurden die Kosten hierfür eingeplant. In den Kosten des Scheffel-Gymnasiums ist das Klimaschutzteilkonzept in einer Größenordnung von ca. 1.560.000 € enthalten. Voraussichtlicher Sanierungsaufwand Scheffel-Gymnasium 5.402.200 € Mittelbereitstellung Sobald die bisher lediglich im Entwurf vorliegenden Förderbestimmungen in ihrer Endfassung bereitgestellt wurden, soll die Verwaltung durch Ermächtigung in die Lage versetzt werden, entsprechende Förderanträge in den Förderprogrammen SSF und KInvFG II zu stellen. Die Antragsstellung bedingt jedoch, dass auch die Haushaltsmittel bereitgestellt wurden. Aus diesem Grund sollen in den Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2018 im Rahmen des SSF Haushaltsmittel i.H.v. 1.889.700 € und im Rahmen des KInvFG II Haushaltsmittel i.H.v. 874.200 €, insgesamt damit i.H.v. 2.763.900 €, aufgenommen und im entsprechenden Unterabschnitt der zur Förderung vorgesehenen Schule veranschlagt werden. Gleichzeitig sind im Entwurf 2018 Fördereinnahmen in (vorsichtig berechneter) Höhe von 270.000,00 € einzustellen. Sobald dann die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sollen dem Gemeinderat Beschlussvorschläge unterbreitet werden, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in den jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 - 2021/2022 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen Haushaltsjahren. In der aktuellen bis zum Jahr 2021 fortzuschreibenden mittelfristigen Finanzplanung sind die jeweiligen Beträge zu berücksichtigen. Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen, soll eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden. Drucksache 267/2017 Seite - 5 - Nach derzeitigem Stand wären im Jahr 2018 Selbstbindungsbeschlüsse wie folgt zu fassen: Luisenschule Neuwerkhof 6 Schutterlindenbergschule Schule Reichenbach Grundschule Sulz Max-Planck-Gymnasium Scheffel-Gymnasium 2019 bis 2021 2019 bis 2021 2019 bis 2021 2019 bis 2021 2019 bis 2021 2019 bis 2022 Die Jahre 2021 bzw. 2022 sind dabei Abrechnungsjahre (z.B. Schlussrechnungen), die Maßnahmen selbst werden voraussichtlich jeweils bis zum vorangehenden Jahr umgesetzt. Die oben beschriebenen Vorgehensweisen sind mit der Stadtkämmerei abgestimmt und geben den derzeitigen Stand der Fördermodalitäten wieder. Tilman Petters Bürgermeister Silke Kabisch Abteilungsleitung