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Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital - Pflege und Wohnen)

                                    
                                        SATZUNG
zur Änderung der Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Spital –
Pflege und Wohnen der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat des
Hospital- und Armenfonds Lahr hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7
der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016 S. 99), § 3 des Eigenbetriebsgesetz vom
08.01.1992 (GBl. S. 22, ber. 2004, S. 653), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), geändert durch Art. 5 des Gesetztes vom 16.04.2013
(GBl. S. 55) in Verbindung mit § 31 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom
04.10.1997 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
23.02.2017 (GBl. S. 99) am 23.10.2017 folgende
Änderungssatzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Eigenbetriebssatzung
Die Eigenbetriebssatzung für den Eigenbetrieb Spital – Pflege und Wohnen der Stiftung
Hospital- und Armenfonds Lahr vom 19.04.2010, geändert durch Satzung vom
06.05.2013 wird wie folgt geändert:
1. In §§ 3, 5 Nummer 1 Buchstabe e und f, 7 Buchstabe g, 8 Nummer 5, 9 Nummer 6
wird die Angabe „€“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat der Stadt Lahr als Stiftungsrat, der
Haupt- und Personalausschuss des Gemeinderates der Stadt Lahr als
Betriebsausschuss, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Stadt
Lahr als Vorsitzender oder Vorsitzende des Stiftungsrates und die Betriebsleitung.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „über:“ durch die Wörter „alle
Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz vorbehalten sind.“ ersetzt und die Sätze
„Sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine
anderweitige Zuständigkeit gegeben ist, entscheidet der Stiftungsrat zudem über
alle Angelegenheiten, für die entsprechend den Bestimmungen der
Hauptsatzung der Stadt Lahr in der jeweils geltenden Fassung der Gemeinderat
zuständig ist.“ sowie der Satzteil „Er entscheidet insbesondere über:“ angefügt.“

bb) Unter Buchstabe d wird die Angabe „250.000,-- €“ durch die Angabe „300.000,-Euro“ ersetzt.
b) In der Nummer 2 werden die Worte „in der Regel“ gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben b werden die Wörter „soweit nicht kraft Gesetz oder auf Grund
dieser Satzung der Stiftungsrat zuständig ist,“ angefügt
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„die Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und
Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr
als 100.000,-- Euro soweit nicht der Stiftungsrat kraft Gesetz zuständig ist.“
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
d) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:
„alle Angelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Stadt Lahr in der jeweils
geltenden Fassung ein beschließender Ausschuss zuständig ist, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine andere Zuständigkeit gegeben
ist.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Aufgaben des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Stiftungsrates“
b) In den Nummern 1,2, 3 und 5 wird die Angabe „/“ jeweils durch „oder “ ersetzt. In
Nummer 4 wird die Angabe „der/dem Vorsitzende(n)“ durch „der oder dem
Vorsitzenden“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 3 und 5 wird die Angabe „/“ durch „oder “ ersetzt.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„Die Betriebsleitung hat die oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates und die
Stadtkämmererin oder den Stadtkämmerer der Stadt Lahr über alle wichtigen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.“
c) In der Nummer 6 werden die Wörter „nach Einbindung des/der Stadtkämmerers/
Stadtkämmererin“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Stadtkämmerer
oder der Stadtkämmererin“ ersetzt.
7. a) In § 10 Nummer 2 bis 4 werden jeweils vor das Wort „Vorsitzenden“ die Wörter
„oder der“ ergänzt.
In § 10 Nummer 3 wird das Wort „Betriebsausschuss“ durch das Wort „Stiftungsrat“
ersetzt.

8. § 11 wie folgt geändert:
a) Nummern 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „dem/der Stadtkämmerer(in)“ werden durch die Worte „dem
Stadtkämmerer oder der Stadtkämmererin“ ersetzt.
bb) Die Worte „die/den Vorsitzende(n)“ werden durch die Worte „die oder den
Vorsitzenden“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „dem/der Stadtkämmerer(in)“ werden durch die Worte „dem
Stadtkämmerer oder der Stadtkämmererin“ ersetzt.
bb) Die Worte „der/dem Vorsitzende(n)“ werden durch die Worte „der oder dem
Vorsitzenden“ ersetzt.
9. In § 12 wird die Gliederungsbezeichnung „Nummer 1“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister

Dr. Wolfgang G. Müller