Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 27.09.2017 Az.: 700.311

Drucksache Nr.: 248/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

06.11.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

04.12.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

18.12.2017

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung
von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassergebührensatzung – AbwGebS)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 248/2017

Seite - 2 -

Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2018 und 2019 Folgendes:
1.

Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand Oktober
2017 wird zugestimmt.

2.

Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.

Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für
die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten
Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen
sind.

4.

Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem
Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der
Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2018 und
eine Hochrechnung für das Jahr 2019 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach
den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.

Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In
die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet
ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der
Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.

Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Mischwasserbeseitigung
(Kanalnetz, Sammler, RÜB)
laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung
laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
laufende Kosten Kläranlage
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
kalkulatorische Kosten Kläranlage

25 %
0%
50 %
5%
25 %
0%
50 %
5%

7.

Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8.

Im Kalkulationszeitraum 2018/2019 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse:
Bei der Schmutzwasserbeseitigung werden die noch offene restliche
Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2014 in Höhe von 204.511,98 € sowie
die Kostenüberdeckung des Jahres 2015 in Höhe von 440.680,05 € ausgeglichen.

Drucksache 248/2017

Seite - 3 -

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenüberdeckung des Jahres 2015 in Höhe von 46.680,05 €.
9.

Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den
Kalkulationen für die Jahre 2018 und 2019, jeweils Stand Oktober 2017,
einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu.

10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2018 und 2019
folgende Gebührensätze festzusetzen:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,75 je m³ Schmutzwasser
€ 0,47 je m³ Schmutzwasser
€ 0,26 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche

11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für
die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung –
AbwGebS).

Anlage(n):
Gebührenkalkulation
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung

Drucksache 248/2017

Seite - 4 -

Begründung:

I. Gebührenkalkulation:
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010
sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur
Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher
in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung
getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der
Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum
01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither
werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und
eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers
erhoben.
Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2018 und 2019
zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten
des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend
wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen
Grundstücke) aufgeteilt.
Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die
gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen
Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke.

Abwassergebühren 2018 und 2019:
Die Gebührenkalkulation 2018 und 2019 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung
des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus:
Schmutzwassergebühr:
Schmutzwasserkanalgebühr:
Niederschlagswassergebühr:

€ 1,75 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,60 €/m³)
€ 0,47 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,42 m/³)
€ 0,26 je m² gewichteter versiegelter
Grundstücksfläche (Vj.: 0,28 €/m²)

Der deutliche Anstieg im Bereich der Schmutzwassergebühr ist darauf zurückzuführen, dass im vorangegangenen Kalkulationszeitraum noch ein um 487 T€ höherer Betrag aus Vorjahresgebührenüberschüssen Gebühren senkend einkalkuliert werden konnte.
…

Drucksache 248/2017

Seite - 5 -

Die Gebührenüberschüsse aus Vorjahren sind den Abgabepflichtigen innerhalb
eines fünfjährigen Ausgleichszeitraums in Form der Einrechnung in die Gebührenkalkulation und Gebühren senkender Wirkung zurückzugeben. Diese Berücksichtigung von Vorjahresüberschüssen wirkte sich im Vorkalkulationszeitraum mit insgesamt 25 Ct./m³ aus. D.h. ohne den Ausgleich aus Vorjahren wäre die Kosten
deckende Gebühr bei 1,85 €/m³ gelegen. In der aktuellen Kalkulation liegt die Kosten deckende Schmutzwassergebühr bei 1,89 €/m³. Durch den Ausgleich von Vorjahresergebnissen kann eine Schmutzwassergebühr von 1,75 €/m³ vorgeschlagen
werden. Dies zeigt, dass die Steigerung im Vergleich zur letzten Kalkulation fast
ausschließlich auf dem Gebührenausgleich der Vorjahre beruht.
Die effektiven Steigerung zur letzten Gebührenkalkulation von 4 Ct./m³ liegt in den
Kostensteigerungen bei der Abwassereinigung aufgrund den in den vergangen
Jahren getätigten hohen Investitionen in die Kläranlage und in den sehr hohen Investitionen in das Kanalnetz mit steigenden Folgekosten im Kalkulationszeitraum
begründet.
Eine Gebühren dämpfende Wirkung für die Abgabepflichtigen wird dadurch erzielt,
dass im Bereich der Niederschlagswassergebühr eine im Vergleich zum Vorkalkulationszeitraum um 2 Ct./m² niedrigere Niederschlagswassergebühr vorgeschlagen werden kann. Die Gebührensenkung beruht einerseits darauf, dass im Vorkalkulationszeitraum noch Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren Gebühren erhöhend berücksichtigt waren und andererseits darauf, dass aktuell ein Gebührenüberschuss aus dem Jahr 2015 Gebühren senkend einkalkuliert werden konnte.

Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über
die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stellv. Stadtkämmerer