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Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 2: Erläuterung der Änderungen der Betriebssatzung)

                                    
                                        Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Spital – „Wohnen und Pflege“
Erläuterung der Änderungen
Legende: grün = Änderung fakultativ, rot = Änderung rechtlich erforderlich, schwarz = Klarstellung/Bereinigung ohne inhaltliche Änderung
-

„Änderung fakultativ“ bedeutet, dass auch die bisherige Regelung bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass gar keine rechtlichen Bindungen bestehen, also
eine beliebige Regelung möglich wäre.
„Änderung rechtlich erforderlich“ bedeutet, dass die bisherige Regelung so nicht bestehen bleiben kann, nicht aber in jedem Fall, dass genau die vorgeschlagene
Regelung zwingend ist.

Satzung i. d. F. vom 06.05.2013
§4

§5
Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat entscheidet über:

Satzung nach Änderung
§ 4 nahezu unverändert

Erläuterung
Ziel ist eine
geschlechtergerechte Sprache
(GS)

§5
Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat entscheidet über alle Klarstellung der bereits bisher
Angelegenheiten, die ihm durch geltenden Rechtslage
Gesetz vorbehalten sind. Sofern in
dieser Satzung oder aufgrund
gesetzlicher
Regelungen
keine
anderweitige Zuständigkeit gegeben
ist, entscheidet der Stiftungsrat
zudem über alle Angelegenheiten,
für
die
entsprechend
den
Bestimmungen der Hauptsatzung
der Stadt Lahr in der jeweils
geltenden Fassung der Gemeinderat
zuständig
ist.
Er
entscheidet
insbesondere über:

a) bis c) (…)

d) die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen des Wirtschaftsplanes,
wenn die Vergabesumme 250.000,- € übersteigt,

a) bis c) unverändert

d) die Vergabe von Lieferungen und
Leistungen des Wirtschaftsplanes,
wenn die Vergabesumme 300.000,-- €
übersteigt,

e) bis k) (…)
f) bis k) unverändert,
2. Die
Entscheidungen
in 2. Die
Entscheidungen
in Die gesetzliche Regelung sieht
Angelegenheiten des Eigenbetriebs
Angelegenheiten des Eigenbetriebs zwingend eine Vorberatung vor
sind
in
der
Regel
vom
sind
in
der
Regel
vom (§ 8 Abs. 1 EigBG).
Betriebsausschuss vorzuberaten.
Betriebsausschuss vorzuberaten.
§7
Aufgaben des Betriebsausschusses

§7
Aufgaben des Betriebsausschusses

Der Betriebsausschuss entscheidet über:

Der Betriebsausschuss entscheidet über:

a) (…)
a)
b) den Vollzug des Erfolgs- und b)
Vermögensplanes entsprechend den
Bestimmungen der Zuständigkeitsregelungen finanzieller Art der Stadt
Lahr im Rahmen der Zuständigkeiten
des Haupt- und Personalausschusses
in der jeweils gültigen Fassung,
c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten,
d) über
Personalangelegenheiten
entsprechend § 10 dieser Satzung,
e) bis h) (…)
c)

unverändert
den Vollzug des Erfolgs- und
Vermögensplanes entsprechend den
Bestimmungen der Zuständigkeitsregelungen finanzieller Art der Stadt
Lahr im Rahmen der Zuständigkeiten
des Haupt- und Personalausschusses
in der jeweils gültigen Fassung,
soweit nicht kraft Gesetz oder auf
Grund
dieser
Satzung
der
Stiftungsrat zuständig ist,
die
Einleitung
gerichtlicher
Verfahren
oder
Betritt
zu

Die bisherige Regelung war

unklar bezüglich der
Zuständigkeit, wenn die
Wertgrenze für die Zuständigkeit des HPA überschritten ist.

Änderung der Formulierung
entsprechend der Formulierung

gerichtlichen
Verfahren
und
Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten,
bei
einem
Streitwert von mehr als Euro
100.000,--,
soweit
nicht
der
Stiftungsrat kraft Gesetz zuständig
ist.
d) (aufgehoben)
e) bis h) unverändert
i) alle Angelegenheiten, für die nach
der Hauptsatzung der Stadt Lahr in
der jeweils geltenden Fassung ein
beschließender
Ausschuss
zuständig ist, sofern in dieser
Satzung oder aufgrund gesetzlicher
Regelungen
keine
andere
Zuständigkeit gegeben ist.
§8

§9
Aufgaben der Betriebsleitung

§ 8 nahezu unverändert
§9
Aufgaben der Betriebsleitung

1. bis 5. (…)
1. bis 5. nahezu unverändert
6. Die Betriebsleitung entscheidet nach 6. Die Betriebsleitung entscheidet im
Einbindung des/der Stadtkämmerers/
Einvernehmen
mit
dem
Stadtkämmererin der Stadt Lahr über
Stadtkämmerer/
oder
der
den Verzicht auf fällige Ansprüche des
Stadtkämmererin der Stadt Lahr über
Eigenbetriebs und die Niederschlagung
den Verzicht auf fällige Ansprüche des
solcher Ansprüche bis zu 5.000,-- € im
Eigenbetriebs und die Niederschlagung
Einzelfall.
solcher Ansprüche bis zu 5.000,-- € im
Einzelfall.
§ 10
§ 10

in der geänderten Hauptsatzung
der Stadt Lahr

Streichung des nicht
notwendigen Verweises
Übernahme der
Zuständigkeitsabgrenzung nach
der Hauptsatzung

GS

redaktionelle Änderungen
Klarstellung, dass eine
Zustimmung des Stadtkämmerers
und nicht nur eine Information/
Beteiligung notwendig ist
GS

Personalangelegenheiten

Personalangelegenheiten

1. und 2. (…)
3. Der Betriebsausschuss entscheidet
über die Einstellung, Bestellung,
Eingruppierung und Entlassung der
Pflegedienstleitung im Einvernehmen
mit
dem
Vorsitzenden
des
Stiftungsrates.

1. und 2. nahezu unverändert
3. Der Stiftungsrat entscheidet über die
Einstellung,
Bestellung,
Eingruppierung und Entlassung der
Pflegedienstleitung im Einvernehmen
mit dem oder der Vorsitzenden des
Stiftungsrates.

GS

4. (…)

4. nahezu unverändert
§ 11 nahezu unverändert
§ 12 wird aufgehoben

GS

§ 11
§ 12

Bei der Pflegedienstleitung
handelt es sich um eine leitende
Angestellte i.S.v. § 39 Abs. 2
Nr. 1 GemO, so dass eine
Übertragung auf den
Betriebsausschuss nicht
zulässig ist. GS
GS
Das In-Kraft-Treten regelt nun
Art. 2 der Änderungssatzung