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Informationsvorlage (Entfall der Radwegebenutzungspflicht - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18.11.2010)

                                    
                                        Information
Amt: 302
Stuber

Datum: 14.08.2017

Az.: 112.21

Drucksache Nummer:
206/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verkehrsausschuss

12.09.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

605

61

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Entfall der Radwegebenutzungspflicht - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
vom 18.11.2010

Mitteilung:

Die Radwegebenutzungspflicht auf Radwegen ohne begründete Gefahrensituation
entfällt künftig auf Grundlage des Gerichtsurteils vom 18.11.2010.

Anlage(n):
Übersicht künftige Radwegebenutzungpflicht

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 206/2017

Seite - 2 -

Begründung:
Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18.11.2010 wurde der Grundsatz
gestärkt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.
Daraus ist das Gebot abzuleiten, dass Kommunen ihre benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen auf ihre Benutzungspflicht zu untersuchen haben. Auf Grundlage des Verkehrssicherheitskonzeptes Baden-Württemberg 2014 wurde zwischen dem Regierungspräsidium
Freiburg und den Unteren Straßenverkehrsbehörden im Jahr 2015 die Zielvereinbarung getroffen, eine zeitnahe Überprüfung und gegebenenfalls auch daraus resultierende Umbeschilderungen durchzuführen.
Die StVO und VwV-StVO liefern zur Ermittlung des Gefährdungspotenzials so gut wie keine
konkreten Aussagen, oder eindeutige Attribute. Als Bewertungsgrundlage wurden deshalb
Unfallhäufungsdaten und die Verkehrsdichte herangezogen.
Die Stärke und Zusammensetzung des Verkehrs für sich genommen erlaubt keine abschließende Beurteilung der Gefahrenlage. Sie sind dennoch als Indizien zur Beurteilung eines erhöhten Gefahrenpotenzials geeignet. Im Rahmen von hierfür speziell anberaumten Verkehrsschauen wurden alle benutzungspflichtigen Radwege in Lahr unter Berücksichtigung
der örtlichen Gefahrensituation in Augenschein genommen.
In den meisten Fällen kann die Grundlage für die Beschilderung der Benutzungspflicht nicht
mehr als gegeben angesehen werden. Die betreffenden Flächen werden deshalb künftig fast
vollständig mit einem Z. 260 (Verbot für Krafträder und Kraftfahrzeuge) beschildert, um den
KFZ-Verkehr auf breit ausgebauten Wegen auch weiterhin zu verbieten.
Dem Radfahrer ist somit freigestellt, ob er die Fahrbahn oder die nichtbenutzungspflichtigen
Radwege benutzt. Nicht benutzungspflichtige Radwege, die baulich nicht als solche erkennbar sind, werden bei Notwendigkeit mit einem Radpiktogramm gekennzeichnet.
Die benutzungspflichten Radwege bleiben hingegen erhalten entlang der Bundesstraße 3,
Bundesstraße 415, Kreisstraße 5344, Kreisstraße 5352 (Zweirichtungsradweg) und der Dr.Georg-Schaeffler-Straße.

Guido Schöneboom

Mats Tilebein

Lucia Vogt