Beschlussvorlage (Satzung zum "Lahrer Stadtgulden")
22. November 2017
Satzung zum „Lahrer Stadtgulden“ Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016, S. 99, 100) in der Sitzung am 20.11.2017 folgende Satzung beschlossen: §1 Bürgerbudget „Lahrer Stadtgulden“ (1) Die Stadt Lahr beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch a) Bereitstellung eines gesonderten Budgets, b) Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und c) direkter Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. (2) Die Höhe des gesonderten Budgets für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr beträgt jährlich: 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) (3) Der entsprechende jährliche Mittelbedarf ist in der mittelfristigen Finanzplanung auszuweisen. §2 Vorschlagsrecht (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Lahr, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind an die Stadt Lahr, Amt für Soziales, Schulen und Sport, Rathaus 2, Rathausplatz 7, 77933 Lahr, zu richten. (2) Die Vorschläge dürfen nur ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind förderfähig, wenn sie: a) Wissenschaft und Forschung b) öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege c) Jugend- und Altenhilfe d) Kunst und Kultur e) Denkmalschutz und der Denkmalpflege f) Erziehung, Volks- und Berufsbildung g) Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Klimaschutz und Nachhaltigkeit Seite 1 von 4 h) Wohlfahrtswesen i) Hilfen für Menschen mit Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte, Vertriebene, Kriegsopfer, Menschen mit Behinderung sowie Hilfen für Opfer von Straftaten und Diskriminierung j) Rettung aus Lebensgefahr k) Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-, und Zivilschutz l) Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens m) Tierschutz n) Gleichberechtigung von Frauen und Männern o) Schutz von Ehe und Familie p) Kriminalprävention q) Sport r) Heimatpflege und Heimatkunde s) Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich der Fastnacht t) demokratisches Staatswesen oder u) bürgerschaftliches Engagement zum Gegenstand haben. (3) Die Vorschläge können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. (4) Auf dem Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben. §3 Vorschlagsrecht (1) Vorschläge können im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni des jeweiligen Jahres eingereicht werden. (2) Vorschläge zum Bürgerbudget des Folgejahres können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später eingereichte Vorschläge gehen in das nachfolgende Bürgerbudget ein. (3) Stichtag ist der: 30. Juni Seite 2 von 4 §4 Behandlung der Vorschläge (1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf ihre Zulässigkeit, das gemeinnützige Ziel und die Plausibilität der Kosten geprüft. (2) Die Vorschläge können während der Dienstzeiten der Verwaltung im Amt für Soziales, Schulen und Sport, per E-Mail oder online auf der Homepage der Stadt Lahr eingereicht werden. (3) Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 5 zur Abstimmung gestellt, wenn a) er innerhalb der Einreichungsfrist eingegangen, b) der Vorschlagsträger gemäß § 2 zur Teilnahme berechtigt, c) die Stadt Lahr zuständig, d) er umsetzbar ist und die Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht überschreitet, e) der Begünstigte des Vorschlages innerhalb der letzten drei Jahre keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten hat. Einrichtungen der Stadt Lahr sind hiervon ausgenommen. Einzelne Abteilungen einer juristischen Person sind der juristischen Person zuzurechnen. §5 Abstimmung (1) Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge des Bürgerbudgets erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung. (2) Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge zum Bürgerbudget sind alle am Entscheidungstag anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 2 dieser Satzung berechtigt. Sie entscheiden direkt durch Abstimmung, welche Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend. (3) Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert, bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen von der jüngsten anwesenden Einwohnerin oder dem jüngsten anwesenden Einwohner nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Sollte das letzte zu fördernde Projekt einen höheren Förderbedarf haben als Finanzmittel noch zur Verfügung stehen, so erfolgt keine Förderung mehr. Der zurückgebliebene Betrag erhöht die Fördersumme des nächsten Jahres. Seite 3 von 4 (4) Soweit Vorschläge aufgrund der Überschreitung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen der folgenden Bürgerbudgets wieder eingereicht werden. §6 Information der Einwohnerinnen und Einwohner Die Stadt Lahr informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien über das Bürgerbudget, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge. §7 Umsetzung (1) Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah umgesetzt werden. (2) Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus. §8 Jahresabschluss (1) Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird im Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung berichtet. (2) Nicht verbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben werden in das Folgejahr übertragen. (3) Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben mindert sich das Bürgerbudget des Folgejahres um den verbleibenden Fehlbetrag. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 21.11.2017 Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller Seite 4 von 4