Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Vorlage: Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
18. Dezember 2017
Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ
- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung)
Beschlussvorlage (- Umweltverträglichkeitsprüfung (Bericht))
18. Dezember 2017
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- Beratung des Entwurfs
- Offenlagebeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)Beschlussvorlage (- Umweltverträglichkeitsprüfung (Bericht))Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung)
Beschlussvorlage Amt: 61 Hauptvogel Datum: 14.11.2017 Az.: -0691/Ha Drucksache Nr.: 293/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 29.11.2017 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.12.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Beratung des Entwurfs - Offenlagebeschluss - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Beschlussvorschlag: 1. Dem Entwurf für den Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ wird zugestimmt. 2. Auf Grundlage des Entwurfs wird gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt (Offenlage). Anlage(n): - Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs - Nutzungsplan - Gestaltungsplan - Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung - Umweltverträglichkeitsprüfung (Bericht) - Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 293/2017 Seite - 2 - Begründung: Am 24. Juli 2017 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ gefasst. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgte in der Zeit vom 31. Juli bis 18. August 2017. Acht Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sowie ein Anlieger haben Anregungen eingebracht. Die Anregungen der Behörden behandelten die Themen Lenkung der Verkehrsströme, temporärer Entzug von landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren Rekultivierung, Immissionsschutzabstände, Geologie, Abwasserentsorgung, Altlasten, die Prüfung von artenschutzrechtlichen Belangen sowie die Beachtung von unter- und oberirdischen Stromkabeln sowie die dazugehörigen Masten. Der Anlieger wies auf die Störung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen sowie die Emission und die Risiken aus dem Besucherumfeld hin. Genauer wurden die Themen Staubbildung, Lärm, Stau, Personensicherheit und Gebäudeschutz benannt. Es wurden mögliche verkehrsrechtliche Anpassungen (Einbahnstraßenregelung, Geschwindigkeitsbegrenzung und Park- und Halteverbot) in den Zufahrtstraßen eingefordert. Die Anregungen und Hinweise wurden bei der weiteren Planung und den Festsetzungen zum Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ mit bedacht und aufgenommen. Zur Offenlage wurden eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Prüfung vom Büro Gaede und Gilcher, Freiburg erarbeitet. Auf Grund der Jahreszeit ging das Büro, vor allem in Hinblick auf die Fauna, von einem „Worst-case“ Szenario aus. Um den Anforderungen des Artenschutzrechts gerecht zu werden, wurden für bestimmte Arten Maßnahmen festgesetzt. Des Weiteren zeigt der Umweltbericht auf, dass für die Schutzgüter „Mensch“, „Pflanzen- und Tierwelt“, „Boden“ und „Wasser“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen festgesetzt und durchgeführt werden müssen. Unter Einbeziehung von zusätzlichen Kompensationsmaßnahmen für die Schutzgüter „Boden“ und „Pflanzen und Tiere“ ergibt sich für das Vorhaben eine annähernd ausgeglichene Eingriffs- /Ausgleichs-Bilanz. Im Geltungsbereich spiegelt die Ausweisung einer Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Parkplatz sowie einer Grünfläche entlang der Bundesstraße die zukünftige Nutzung als temporären Parkplatz wider. Entlang des Entwässerungsgrabens wird ein nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschütztes Biotop (Schilf-Röhricht) festgesetzt. Beidseitig entlang des Schilfbestandes wird eine Grünfläche eingerichtet, um den Schilfbestand als Rückzugsraum während des Parkplatzbetriebs zu optimieren und zu gewährleisten, dass er als Fortpflanzungsstätte nach Abbau des Parkplatzes sofort wieder zur Verfügung steht. Zum Schutz vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln wird gegenüber Ackerflächen im Westen und Norden des Geltungsbereichs ein Pufferstreifen von 10 m festgesetzt. Um weiterhin die benötigte Anzahl von rund 1.500 Stellplätzen einhalten zu können, musste der Geltungsbereich im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung von ca. 4 ha auf 4,7 ha erweitert werden. Drucksache 293/2017 Seite - 3 - Die Verwaltung empfiehlt, den oben formulierten Beschlussvorschlag zu fassen. Die Offenlage kann bei entsprechender Zustimmung durch den Gemeinderat vom 02.01. bis zum 02.02.2018 erfolgen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.