Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen zur Gebührenkalkulation)

                                    
                                        Anlage 2
Erläuterung zur Gebührenkalkulation

I. Allgemeines/Grundlagen
a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
für die Gebührenfestsetzung ist § 11 KAG. Diese Vorschrift gilt für Gebühren für
öffentliche Leistungen, ausgenommen Benutzungsgebühren.
§ 11 KAG enthält folgende Regelungen:
Abs. 1: Die Gemeinden u. Landkreise können für öffentliche Leistungen, die sie
auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren
erheben. § 2 Abs. 2 und 4 des LGebG gilt entsprechend.
Abs. 2: Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen
Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligter decken;
Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei
der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum
Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach
festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige
Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr
darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
Abs. 3: §§ 5, 9, 12, 18 und 19 des LGebG gelten entsprechend. § 10 Abs. 1
Sätze 1 u. 2 sowie Abs. 2, 5 u. 6 LGebG gilt entsprechend, soweit
Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Abs. 3 bis 6 des LGebG, sofern
die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft als Behörde Aufgaben
einer unteren Verwaltungsbehörde i.S. des LVG oder Aufgaben einer
unteren Baurechtsbehörde i.S. der LBO wahrnimmt.
Abs. 4: In der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen inbegriffen.
Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese
das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine
öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Für Auslagen gelten die
für Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend.
b.) Öffentliche Leistungen sind alle hoheitlichen Handlungen einer Behörde.
Hierunter fällt auch das zielgerichtete Unterlassen bestehender Einwirkungsmöglichkeiten. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn
ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als
erteilt gilt (Fiktionsgenehmigungen).
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell
zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.

1/6

c.) Die Bestimmung nach § 11 Abs. 1 KAG („......können.....“) eröffnet den
Kommunen die Möglichkeit, öffentliche Leistungen bzw. Leistungsbereiche im
Rahmen ihres Entschließungsermessens einer Gebührenpflicht zu
unterwerfen. Eine Gebührenpflicht für öffentliche Leistungen besteht also nicht.
Die gebührenrechtlichen Regelungen geben aber auch keine Veranlassung, die
Gebührenpflicht öffentlicher Leistungsbereiche einzuschränken. Hierzu ist auf
das haushaltsrechtliche Prüfungsgebot nach § 78 GemO (Grundsätze der
Einnahmebeschaffung) zu verweisen. Das danach geltende Gebot der
Einnahmeerhebung verpflichtet, die Möglichkeiten zur Einnahmeerzielung und
-verbesserung
zu
prüfen
und
unter
Beachtung
der
rechtlichen
Rahmenbedingungen zu nutzen.
Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung
verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligten
decken (Kostendeckungsgebot). Infolge der Berücksichtigung der wirtschaftlichen
und sonstigen Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner
kann bei der Gebührenbemessung aber über die der Kommune entstehenden
Verwaltungskosten (die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
durchschnittlichen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen)
hinausgegangen werden. Die Gebühr darf jedoch nicht in einem Missverhältnis
zur öffentlichen Leistung stehen (Äquivalenzprinzip).
d.) Lassen sich die Bestimmungsgrößen für die Gebührenbemessung im Voraus
nicht exakt ermitteln, ist es gebührenrechtlich zulässig, die Vielzahl der in einem
Leistungsbereich vorkommenden Einzelfälle in einem auf den vorgesehenen
Gebührentatbestand
bezogenen
Gesamtbild
zu
erfassen.
Die
Bestimmungsgrößen können dann –unter Einbeziehung von Erfahrungswerten
und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstäben- im Rahmen einer
generalisierenden, typisierenden und pauschalierten Betrachtungsweise bei der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden.
e.) Das Kostendeckungsgebot bezieht sich auf die durchschnittlichen Gesamtkosten
der unter den Gebührentatbestand fallenden gebührenpflichtigen öffentlichen
Leistungen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Verwaltungskosten gehören die Kosten der Behörde, die die öffentliche Leistung
erbringt (hierbei sind alle anfallenden Kosten wie Personal-, Sach- und
Gemeinkosten sowie kalk. Kosten mit Ausnahme der kalk. Zinsen zu
berücksichtigen), die Kosten aller anderen ggf. mitwirkenden Behörden und ggf.
Auslagen, soweit sie nicht bereits in den vorgenannten Kosten enthalten sind.
Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung als weitere Gebührenbestimmungsgröße ist unabhängig vom Kostendeckungsgebot zu berücksichtigen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich der Vorteile, die dem
Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung
zufließen. Als Bemessungsgröße für die wirtschaftliche Bedeutung kommen z.B.
in Betracht:
-

erzielbarer Umsatz oder Gewinn
ermöglichte Kosteneinsparung
zugelassener Nutzungsraum
erweiterte Berufschancen.
2/6

Bei der Bewertung der sonstigen Bedeutung kommen z.B. in Betracht:
-

Bevorzugung gegenüber der Allgemeinheit
Ausnahme von Normen und Standards
Verbrauch natürlicher Ressourcen
Gesteigerte Rechtssicherheit.

f.) Einerseits gilt für kommunale Gebührenhaushalte das Kostendeckungsgebot,
andererseits sind bei der Gebührenbemessung neben den Kosten der
Verwaltungshandlung und der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners auch
dessen wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, die im Einzelfall den
Verwaltungsaufwand bei Weitem übersteigen können. Lösbar ist dieser Konflikt
durch die unterschiedlichen Betrachtungsebenen der einzelnen Gebührenfestsetzung und der Gesamtkalkulation. So kann sich für die einzelne
Gebührenfestsetzung bei Ansatz von Verwaltungsaufwand, Leistungsfähigkeit
und wirtschaftlichem Vorteil eine Gebührenfestsetzung ergeben, die (isoliert
betrachtet) über den Kosten für diese Verwaltungshandlung liegt. Auf der Ebene
der Verwaltungseinheit i.S. der Kalkulation (also i.d.R. des Amtes/der Abteilung)
darf sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch keine dauerhafte Überdeckung
ergeben.
g.) Die Kommunen entscheiden im Rahmen ihres Auswahlermessens, welche
Gebührenart eine sachgerechte Gebührenbemessung ermöglicht.
Grundsätzlich werden Gebühren nach festen Sätzen und Rahmengebühren
unterschieden.
Bei Gebühren nach festen Sätzen wird nochmals differenziert in
Festgebühr

Festbetragsgebühr mit einem unveränderlichen Betrag

Zeitgebühr

nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr

Wertgebühr

bezogen auf den Wert des Gegenstandes (Verkehrswert oder
eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage, z.B.
Baukosten), auf den sich die Leistung bezieht (insbes. bei
Leistungen mit einer hohen wirtschaftlichen oder sonstigen
Bedeutung)

Festbetragsgebühren kommen in Betracht, wenn die Bestimmungsgröße der
Gebührenbemessung (Verwaltungskosten, wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung) bezogen auf die unter den festzusetzenden Gebührentatbestand zu
subsumierenden öffentlichen Leistungen gleichermaßen und unveränderlich
feststehen.
Zeitgebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die für eine bestimmte
Zeiteinheit (oder eine Mehrfaches davon) festgesetzte Gebühr die maßgebliche
Bestimmungsgröße (z.B. Verwaltungskosten) sachgerecht berücksichtigt und die
übrigen Bestimmungsgrößen sich auf die Gebührenhöhe nicht auswirken oder
sich auf die Gebührenhöhe auswirken und sich dabei –wie die maßgebliche
Bestimmungsgröße- proportional zur Anzahl der zu berücksichtigenden
Zeiteinheiten verhalten.
3/6

Wertgebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die anhand der
vorgesehenen
Bemessungsgrundlage
(Verkehrswert,
Baukosten
etc.)
berechnete Gebühr die Bestimmungsgröße „wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung der öffentlichen Leistung“ sachgerecht berücksichtigt und die übrigen
Bestimmungsgrößen sich auf die Gebührenhöhe nicht auswirken (z.B.
Verwaltungskosten von untergeordneter Bedeutung) oder sich auf die
Gebührenhöhe auswirken und sich dabei -wie die wirtschaftliche oder sonstige
Bedeutung der öffentlichen Leistung- proportional zur Veränderung der
Bemessungsgrundlage verhalten.
Rahmengebühren kommen insbesondere in Betracht, wenn die Vorgabe eines
festen Gebührensatzes nicht zu einer sachgerechten Gebührenbemessung führt,
weil die unter den Gebührentatbestand zu subsumierenden öffentlichen
Leistungen einzelfallbezogen eine unterschiedliche Berücksichtigung der
Bestimmungsgrößen erforderlich machen (z.B. unterschiedliche Verwaltungskosten und/oder unterschiedliche wirtschaftliche/sonstige Bedeutung). Bei den
Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr
festgelegt, wobei durch eine Kalkulation der Verwaltungskosten eine volle
Kostendeckung als Untergrenze des Gebührenrahmens zu ermitteln ist. Mit der
Festlegung der Obergrenze soll das voraussichtliche wirtschaftliche bzw.
sonstige Interesse der Leistung abgedeckt werden. Eine allgemeingültige
Berechnungsformel für die Obergrenze einer Rahmengebühr ist nicht möglich.
Es kann in Anlehnung an die gemeindlichen Gebühren auch mit
Äquivalenzziffern gearbeitet werden. Darüber hinaus ist eine Orientierung an den
bisherigen Gebührenrahmen möglich. Durch eine Rahmengebühr soll
insbesondere
der
Bedeutung
der
Verwaltungsleistung
für
den
Leistungsempfänger flexibel Rechnung getragen werden.

II. Gebührenkalkulation
a) Allgemeines
Nach den vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen
„Allgemeinen Hinweisen zum Landesgebührengesetz“ (AH-LGebG) vom 15.08.2005
können die Kosten grundsätzlich anhand der aktuell geltenden „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von
sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung“ (VwVKostenfestlegung) vom 14.07.2005 (in der neuesten Fassung vom 13.10.2015)
ermittelt werden, sofern im Einzelfall keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Auch
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) bestätigt diese
Auffassung, wonach keine Bedenken bestehen, wenn sich eine Gemeinde von den
Vorgaben leiten lässt, wie sie in dieser Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
gemacht worden sind. Dies bedeutet im Grundsatz, dass sowohl bei den Personalals auch den Sachkosten inkl. Gemeinkostenanteilen und kalkulatorische Kosten auf
die VwV-Kostenfestlegung zurückgegriffen werden kann.
In der VwV-Kostenfestlegung sind pauschale Stundensätze einschl. Sach-, Raumund Gemeinkosten für die einzelnen Laufbahngruppen ausgewiesen. Die
sinngemäße Anwendung dieser Pauschalsätze setzt aber voraus, dass damit eine
4/6

sachgerechte Kostenkalkulation gewährleistet ist. Dies macht es erforderlich zu
prüfen, ob die pauschalen Stundensätze der VwV-Kostenfestlegung unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse weitestgehend auf die Stadt Lahr
übertragen werden können. Dazu ist es notwendig, die entsprechenden
Personalkosten zu erheben und auf die Stundensätze nach dem Muster der VwVKostenfestlegung umzurechnen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die
Gemeinkosten der Stadt (Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten, die der
Leistungserbringung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zugeordnet werden
können, insbesondere Steuerungs- und Serviceleistungen) zu ermitteln und dann als
Zuschläge auf die zuvor errechneten durchschnittlichen Stundensätze umzulegen.

b) Vorgehensweise
Die Kalkulation ist nach dem Schema der VwV-Kostenfestlegung vom 13.10.2015 auf
der Basis der örtlichen Verhältnisse der Stadt Lahr vorgenommen worden. Dabei
sind die Stundensätze als Durchschnittssätze je Beamtenlaufbahn (mittl., geh. u.
höh. Dienst) ermittelt worden. Hierbei sind die Personalkosten der Beamten der Stadt
Lahr mit der Besoldungsordnung A -getrennt nach Laufbahngruppen- zugrunde
gelegt worden. Der Personalaufwand für die Besoldungsordnung B ist über den
Zuschlag für die Kosten der Leitung und Aufsicht anteilig berücksichtigt worden.
Nach der VwV-Kostenfestlegung können -unabhängig von geringeren
Jahresarbeitsstunden
im
Tarifbereichdie
ermittelten
pauschalierten
Personalkostensätze auch beim Einsatz von Beschäftigten unter Berücksichtigung
der entsprechenden Zuordnung der Entgeltgruppen nach dem TVöD zu den
vergleichbaren
Besoldungsgruppen
verwendet
werden.
Es
ist
eine
Vollkostenrechnung (einschl. Steuerungs- und Servicekosten, Gebäudekosten,
Gebäudekosten, Abschreibungen usw., aber ohne kalkulatorische Zinsen, vgl. § 11
KAG) durchgeführt worden.

c) Kalkulationsschema für die Ermittlung der durchschnittlichen Stundensätze
Auf der Grundlage der im HHPlan 2018 veranschlagten Personalkostenansätze
wurden ermittelt
die durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge der Beamten pro Laufbahngruppe
die Beihilfeumlagen (Festbetrag)
die Versorgungsumlagen (aktive Beamte) (Festbetrag)
die Versorgungs- und Beihilfeumlagen für Versorgungsempfänger (Prozentsatz)
die Zuschläge für Personalnebenkosten (Prozentsatz)
der Zuschlag für Hilfspersonal (Festbetrag)
Auf der Grundlage der Daten aus der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) für das Jahr
2016 wurde ein Festbetrag je Laufbahngruppe zur Abdeckung folgender Kosten (inkl.
Abschreibungen) ermittelt:
Kosten der Leitung und Aufsicht
Gemeinkosten
Raumkosten
Ausstattung
sächl. Verwaltungsaufwand

5/6

Bei den Abschreibungen ist ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 2,0 v.H.
zur Anwendung gekommen.
Aus dem so errechneten durchschnittl. Gesamtaufwand je Beamtenlaufbahn dividiert
durch die durchschnittl. Arbeitskapazität von 1.656 Stunden pro Jahr (analog der
Vorgabe nach der VwV-Kostenfestlegung) ist ein durchschnittl. Stundensatz pro
Laufbahngruppe ermittelt worden.

d) Kalkulationsergebnisse: Pauschalsätze je Laufbahn und Arbeitsstunde
Beamtenlaufbahn mittlerer Dienst:
Beamtenlaufbahn gehobener Dienst:
Beamtenlaufbahn höherer Dienst:

57 € je Arbeitsstunde
65 € je Arbeitsstunde
90 € je Arbeitsstunde

Auf die angeschlossene Kalkulationsübersicht wird verwiesen (Anlage 2a). Zum
Vergleich ist auch die Berechung nach der VwV-Kostenfestlegung vom 13.10.2015
(Anlage 2b) dargestellt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine pauschalen Sätze nach
der VwV-Kostenfestlegung übernommen wurden, sondern alle verwendeten
Kalkulationsgrundlagen basieren auf den örtlich ermittelten Daten der Stadt Lahr
(Haushaltsplan bzw. KLR). Die Kalkulation erfolgte lediglich nach dem Schema der
VwV-Kostenfestlegung.
Die Abweichung zwischen den nach der VwV-Kostenfestlegung und den für die Stadt
Lahr nach den örtlichen Verhältnissen ermittelten Pauschalsätzen je Laufbahngruppe
und Arbeitsstunde ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass in der Berechnung
nach der VwV-Kostenfestlegung keine Versorgungsumlagen für die aktiven Beamten
enthalten sind, da das Land für seine Landesbeamten keine Versorgungsumlagen
abführt. Die entsprechenden Versorgungsaufwendungen werden unmittelbar aus den
Mitteln des Landeshaushaltes gedeckt.

e) Künftige Gebührentatbestände, Gebührenarten und Gebührensätze
Die vorgesehenen Gebührentatbestände, Gebührenarten und Gebührensätze
(Entwurf der Änderungssatzung: Gebührenverzeichnis, Anlage 1) beruhen in aller
Regel auf Vorschlägen der tangierten Fachbereiche. Von den Fachbereichen wurden
die für die Kalkulation benötigten Grunddaten wie z.B. der durchschnittliche
Zeitaufwand je Gebührentatbestand und die besoldungsrechtliche Eingruppierung
des/der jeweiligen Sachbearbeiters/in gemeldet.
Anhand dieser Daten sind -unter Ansatz der entsprechenden Pauschalsätze je
Laufbahn und Arbeitsstunde (s. Ziffer 2 Buchstabe d) und in Einzelfällen unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der jeweiligen
öffentlichen Leistung- die künftigen Gebührensätze ermittelt worden.

6/6

3.000

3.000

3.000

43.733

50.562

75.370

Mittlerer Dienst

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

25.551

17.141

14.826

4

27.550

18.866

15.122

5

447

300

259

6

0,59 % v.
Spalte 2

3.551

3.551

3.551

7

Hilfspersonal

135.469

93.420

80.492

8

Summe
(Spalten
2-6)

80

55

47

9

Spalte 8 /
1.697 Std.
10

PersonalKosten der
kostenLeitung
pauschale /
und
ArbeitsAufsicht
stunde

11

Gemein
kosten

13.524

14.317

13.325

12

Raum
kosten

13

Ausstattung

c) Spalten 9-13: Spalten 12-16: Berechnung auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung 2016 (Abt. 202). Verteilung erfolgte bei einer
Zuschlagspauschale i.H.v. € 13.722,00 entsprechend den Verhältnissen aus der VwV-Kostenfestlegung

b) Spalte 6: Berechnung anhand des Verhältnisses von jährlichen Dienstbezügen und Kosten für Hilfspersonal aus der VwV-Kostenfestlegung

a) Spalten 2-5: Ansätze für Personalkosten für den Haushaltsplan 2018

Legende zur Tabelle:

3

2

33,90 % v.
Spalte 2

Versorgung
Versorgungsu PersonalBeihilfe- und Beihilfe d.
mlage für
nebenumlage Versorgungse
aktive Beamte
kosten
mpfänger

1

Laufbahn

Durchschnittlic
he jährliche
Dienstbezüge

Zuschläge für

Pauschalsätze der Kosten einer Arbeitsstunde von Beamten nach den örtlichen Verhältnissen der Stadt Lahr nach Laufbahnen
in Anlehnung an die VwV-Kostenfestlegung

14

149.073

107.792

93.865

15

SächSumme
licher Ver(Spalten 8waltungs14)
aufwand

90 €

65 €

57 €

16

1.656 Std

(Spalte 15/ 1656
Arbeits-stunden)

Pauschalsatz /
Arbeitsstunde

Anlage 2a

2.310

2.310

48.400

65.800

Gehobener Dienst

Höherer Dienst

5.396

3.141

16.622
3.969

6

5

28.557

8,2% von
Spalte 3

43,4% v.
Spalte 3

21.006

Personalnebenkosten

Versorgung und Beihilfe d.
Versorgungsempfänger

3.300

3.300

3.300

7

Hilfs-personal

2.200

6.500

6.500

8

Kosten der
Leitung u.
Aufsicht

11.700

8.800

7.100

9

Gemeinkosten

119.292

94.920

77.302

10

Summe
(Spalten
3 -8)

72

57

47

11

Spalte 10 /
1.697 Std.

Personalkostenpauschale
/ Arbeitsstunde

4.314

4.314

4.314

12

Raumkosten

1.750

1.710

1.710

13

3.200

3.200

3.200

14

SächAus-statt- licher Verung
waltungsaufwand

Zuschläge für

128.556

104.144

86.526

15

Summe
(Spalten
10, 12, 13
und 14)

16

78 €

63 €

52 €

1656 Std.

Pauschal-satz /
Arbeits-stunde
(Spalte 15 / 1697
Arbeits-stunden)

Hinweis: Der erhebliche Unterschied zwischen den Ergebnissen für Mitarbeiterstundensätze aus der VwV-Kostenfestlegung und der Berechnung nach den örtlichen
Verhältnissen der Stadt Lahr ergibt sich aus dem Umstand, dass beim Land keine Versorgungsumlage für aktive Beamte geleistet wird und bei der Stadt Lahr somit
eine zusätzliche Kostenposition verrechnet werden muss.

2.310

38.300

Bemerkungen

Mittlerer Dienst

Beihilfeumlage

4

2

Durchschnittlic
he jährliche
Dienstbezüge

3

1

Laufbahn

Zuschläge für

Land BW, entsprechend den Angaben in der VwV-Kostenfestlegung Stand 13.10.2015 (zum Vergleich)

Anlage 2b