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Beschlussvorlage (Fundtiervertrag 2018)

                                    
                                        Fundtiervertrag
Zwischen der Stadt Lahr
Rathausplatz 4
77933 Lahr
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller
(nachfolgend „Stadt“)
und
dem Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V.
Flugplatzstr. 111
77933 Lahr
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Martin Spirgatis
(nachfolgend "Tierschutzverein")
wird folgender Fundtiervertrag geschlossen:

§ 1 Übertragung hoheitlicher Aufgaben
Die Stadt ist nach § 5a AGBGB als zuständige Fundbehörde im Sinne der §§965 bis 967
und 973 bis 976 BGB verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und unterzubringen. Dieser
Verpflichtung kommt sie in der Weise nach, dass sie den Tierschutzverein, soweit gesetzlich zulässig, mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragt. Eine Beleihung erfolgt nicht. Die
Einzelheiten regelt dieser Vertrag.

§ 2 Begriffsdefinitionen
(1) Fundtiere sind Tiere, die aufgefunden werden und bei denen nicht sofort erkennbar ist,
ob der bisherige Eigentümer sein Eigentum daran aufgegeben hat oder nicht. Sofern nach
einem Zeitraum von 30 Tagen nach Auffinden des Tieres der Eigentümer nicht ermittelt
werden kann, gilt das Tier als herrenlos.
(2) Die weiteren Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Kostentragung durch die
Stadt, gelten für Fund- und herrenlose Tiere gleichermaßen.

§ 3 Leistungsumfang und Kostentragung bei Fund- und herrenlosen Tieren
(1) Der Tierschutzverein verpflichtet sich, die auf dem Gebiet der Stadt aufgegriffenen
Fund- und herrenlosen Tiere in der vom Tierschutzverein betriebenen Tierherberge aufzunehmen und ordnungsgemäß zu betreuen. Zu diesem Zweck werden im Tierheim entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bereitgehalten.
(2) Die Stadt ist berechtigt alle Fund- und herrenlosen Tiere selbst in der Tierherberge abzugeben oder die Finder der Tiere an die Tierherberge zu verweisen.
(3) Die Kosten für Aufnahme und Betreuung von Fund- und herrenlosen Tieren sind durch
die in § 5 vereinbarten Zahlungen abgegolten. Insofern wird die Stadt von weiteren Kosten
für die Aufnahme und Betreuung von Fund- und herrenlosen Tieren freigestellt.

(4) Aufnahme und Betreuung von durch die Stadt beschlagnahmten oder eingezogenen
Tieren, insbesondere von Hunden, die als Kampfhunde oder gefährliche Hunde im Sinne
der Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg eingestuft sind oder eingestuft werden könnten, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die in diesem Vertrag bezeichneten Entgelte für Fund- und herrenlose Tiere finden für die Aufnahme und Unterbringung von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden keine Anwendung.

§ 4 Übergang von Rechten und Pflichten
(1) Mit Beginn der Unterbringung eines Fund- oder herrenlosen Tieres im Tierheim Lahr
gehen alle Rechte und Pflichten an dem Tier auf den Tierschutzverein über.
(2) Im Falle der Vermittlung eines Fund- oder herrenlosen Tieres oder der Rückgabe an
den Eigentümer erhobene Gebühren stehen dem Tierschutzverein zur Deckung entstandener Kosten zu und werden vom Tierschutzverein Dritten gegenüber geltend gemacht.
(3) Für die Verwahrung und Herausgabe von Fundtieren werden die Bestimmungen der
§§ 965 ff BGB beachtet.

§ 5 Erstattung der Kosten für Fund- und herrenlose Tiere
(1) Zur Abgeltung der Kosten für die Bereitstellung von Kapazitäten zur Aufnahme und
Unterbringung von Fund- und herrenlosen Tieren zahlt die Stadt an den Tierschutzverein
eine Pauschale je Einwohner.
Die Zahlung erfolgt in einer Summe zum 01. April des Vertragsjahres und wird durch Multiplikation der Einwohnerzahl der Stadt gemäß der Angabe des Statistischen Landesamtes
zum 31. Dezember des Vorvorjahres, mit der Pauschale je Einwohner ermittelt. Die Einwohnerzahl beruht auf dem (ggf. fortgeschriebenen) Ergebnis des Zensus 2011. Als Berechnungsgrundlage für das Jahr 2018 gilt somit die Einwohnerzahl mit Stand 31.12.2016.
Die Fundtierpauschale ist ohne weitere Aufforderung zu überweisen auf das Konto Nr.
DE48 6645 0050 0076 0670 84 bei der Sparkasse Offenburg/Ortenau mit der BIC SOLADES1OFG.
(2) Für die Laufzeit des Fundtiervertrages wird folgende Pauschale je Einwohner festgelegt:
150 Cent je Einwohner
Die Ermittlung der Einwohnerzahl obliegt der Stadt. Eine Nachberechnung der Fundtierpauschale bei Änderung der durch das Statistische Landesamt veröffentlichen Einwohnerzahl ist für beide Parteien aus Vereinfachungsgründen nicht vorgesehen.
(3) Weitere Forderungen bzw. Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen.

§ 6 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.01.2018 und endet mit Ablauf des 31.12.2018, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.

§ 7 Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so
wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind
sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden
Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen
Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

Lahr, den

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Lahr, den

Martin Spirgatis
Vorstandsvorsitzender
Tierschutzverein Lahr und
Umgebung e.V.