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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        13. November 2017
Az.: Fk/Br

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Aufhebung des
Bebauungsplanes WEILERFELD II
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufhebungsbeschluss gem. § 2 (1) i.V.m. § 1 (8) BauGB
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1)

29. Januar 2018
5. Februar - 9. März 2018

Offenlegungsbeschluss gem. § 13 a
Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet des Bebauungsplans WEILERFERLD II befindet sich im Südosten des
Stadtteils Sulz. Es wird durch die Bachstraße im Norden, die Ortsrandbebauung
entlang der Straße Sägmühle im Osten, die Waldstraße inklusive der Flurstücke 3782,
3782/2 und 3782/3, die Anwesen entlang der Straße Altengai auf den Flurstücken
3778, 3779 und 3781, der Flurstücke 3792/1 und 3792/2 im Süden und der Uhlsbergsowie der Weilerfeldstraße im Westen begrenzt. Insgesamt weist das Plangebiet eine
Größe von ca. 84.000 m² auf. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Für das gesamte Gebiet ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit kleinteiliger ein- bis
zweigeschossiger Einzel- oder Doppelhausbebauung festgesetzt.

1.2

Anlass und Ziel der Aufhebung
Neunzig Grundstücke sind bebaut. Es existieren acht Baulücken.
In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes erteilt. Die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet
entsprechen daher zwischenzeitlich nicht mehr dem Willen des Plangebers.
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes werden künftige Bauvorhaben gemäß § 34
Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt und müssen sich in die nähere Umgebung einfügen.

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Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II
Begründung
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche
dargestellt.
Die bisherige Bebauung entwickelte sich somit aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung
An der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche
sowie den Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten ergeben sich durch das
Aufhebungsverfahren keine grundsätzlichen Änderungen.

2.2

Verkehr
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II ergeben sich keine
Änderungen der Erschließung.

2.3

Ver- und Entsorgung
Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Es ergeben sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II keine
Änderungen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Löschwasserversorgung.

3.

UMWELTBELANGE

3.1

Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II und die Schaffung von
Baurecht nach § 34 BauGB findet im Plangebiet kein Eingriff statt.
Die Erfordernis für einen naturschutzfachlichen Ausgleich im vorliegenden
Aufhebungsverfahren ist nicht gegeben.

3.2

Kampfmittelverdachtsflächen
Im Bereich des Bebauungsplanes WEILERFELD II liegt kein Verdacht auf Kampfmittel
vor. Daher sind keine Maßnahmen zu ergreifen.

3.3

Altlastenverdachtsflächen
Auf den Flurstücken 3691 und 3691/2 befand sich ehemals eine Schlosserei. Beide
Grundstücke sind bereits bebaut.
Das Flurstück 3708 wurde früher von einer Firma für Werkzeugbau genutzt. Der
rückwärtige Bereich könnte noch bebaut werden. Gegebenenfalls sind weitergehende
Erkundungen durchzuführen.

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Aufhebung des Bebauungsplanes WEILERFELD II
Begründung
3.4

Hochwasserschutz
Hochwassergefahrenkategorie (HQextrem)
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) stellt für den Geltungsbereich die errechnete
Flächenausbreitung für Hochwasser des Sulzbaches (HQextrem) dar.
Im nördlichen Teil des Plangebiets befinden sich einige Grundstücke, laut dieser Karte,
in einer Überflutungsfläche für ein Extremhochwasser (hellblaue Fläche). Ein
Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf.
Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der Regel bauliche
Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei
Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Gemäß § 5 Abs. 2 WHG ist als
private Hochwasservorsorge durch eine hochwasserangepasste Bauausführung und
spätere Nutzung in Eigenverantwortung des Bauherren bzw. seines Planers die
Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden sicherzustellen.
Ob besondere Anforderungen zu erfüllen sind, ist gegebenenfalls im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu klären.

4.

KOSTEN
Durch die Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen
direkten Kosten. Die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen werden neben den
Personalkosten den größten finanziellen Aufwand des Verfahrens darstellen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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