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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)

                                    
                                        5. Februar 2018
Az.: Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612,613)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlichem Maß der baulichen
Nutzung

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Mischgebiet, § 6 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

In dem Mischgebiet sind gemäß § 1 (5) BauNVO Gartenbaubetriebe,
Tankstellen und Vergnügungsstätten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO) unzulässig.

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Zur Grundflächenzahl siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO
Zur Geschossflächenzahl siehe Nutzungsschablone in der Planzeichnung

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO

1,2
III

Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt die
in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster stehende Zahl.
3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden. Balkone und Terrassen können auch über die jeweiligen Baufenster hinausreichen, sofern sie damit nicht auf öffentliche Flächen
zum Liegen kommen bzw. hineinragen.

4.

Flächen für Nebenanlagen

4.1

Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen oder den ausgewiesenen
Flächen für Stellplätze zulässig. Garagen und sonstige Nebenanlagen
sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.
4.2

Einfahrtsbereiche

5.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

5.1

Leitungsrecht zugunsten der Stadt Lahr
Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche ist von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Die Zugänglichkeit der Leitungen, insbesondere des Schachtes (0106) auf dem Grundstück muss
zu jeder Zeit gewährleistet bleiben.

5.2

Leitungsrecht zugunsten E-Werk Mittelbaden
Innerhalb der abgegrenzten Fläche verlaufen elektrische Mittel- und
Niederspannungskabel mit Zubehör und Telekommunikationskabel in
einer Tiefe von 1,0 m unter der Erdoberfläche. In einem Schutzstreifen
von 1,0 m Breite dürfen keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher
angepflanzt und keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den
Bestand oder Betrieb der Kabel beeinträchtigen oder gefährden.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrabungen, Anpflanzungen oder andere Einwirkungen im Bereich
des Schutzstreifens sind in angemessener Frist vor deren Beginn der
Berechtigten mitzuteilen. Diese legt die zur Vermeidung möglicher Gefahren notwendigen Maßnahmen fest.
6.

Grünflächen

6.1

Private Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Die private Grünfläche ist extensiv zu pflegen und mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und zu unterhalten.
7.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

7.1

Erhalt von Bäumen
Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Sind von diesen einzelne Bäume abgängig, müssen diese an der gleichen Stelle, mit einer möglichen Abweichung von bis zu 5 m, ersetzt werden.

7.2

Anpflanzen von Bäumen
Im Plangebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung von Bäumen
innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche von
mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere mit
mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat (z.B. nach der Richtlinie
der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e.V. (FLL-Richtlinien)) herzustellen. Abweichungen vom eingetragenen
Standort der Bäume sind bis zu 5 m möglich. Abgehende Bäume sind
gleichartig zu ersetzen.
Entlang der Grundstücksgrenze zur Vogesenstraße wird empfohlen,
Acer platanoides 'Farlake's Green' (Spitz-Ahorn) oder Malus tschonoskii
(Scharlach-Apfel) zu pflanzen.

7.3

Erhalt und Pflanzung von Hecken
Zur Grundstücksgrenze hin, entlang der Vogesenstraße, ist in einem
ein Meter breiten Pflanzstreifen eine Schnitthecke anzulegen und die
bestehende zu erhalten. Sie darf eine Maximalhöhe von 2,00 m über
dem anstehenden Gelände nicht überschreiten.

8.

Bauliche und sonstigen technischen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen
i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen die Außenbauteile einschließlich Fenster, Türen und Dächer
entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise“ vom Juli 2016 auszubilden.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Grundlage hierzu bilden die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 8 in
Verbindung mit den Tab. 9 und 10 der DIN 4109 den im Text gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind.
Es werden entsprechend die Lärmpegelbereiche IV-VII festgesetzt, in
welchen folgende erforderlichen Schalldämm-Maße (erf. R´w,res gemäß
DIN 4109) durch die Außenbauteile einzuhalten sind:
LärmpegelBereich

Maßgeblicher
Außenlärm
[dB(A)]

Raumarten

III
IV
V
VI
VII

61 - 65
66 - 70
71 - 75
76 – 80
> 80

35
40
45
50
*

Aufenthaltsraum
in Büroräume
Wohnungen, Übernach- ähnliches
tungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches
Erf.R‘w,res des Außenbauteils in dB

und

30
35
40
45
50

*Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Es können im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit nachgewiesen
wird, dass – insbesondere gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten
oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – niedrigere Pegelwerte auftreten und somit geringere Schalldämm-Maße erforderlich
sind.
Insbesondere für Wohnnutzung gilt:
Orientierung der Aufenthaltsräume
Zum Schutz vor Verkehrslärm sind dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende Räume (Aufenthaltsräume i.S. der DIN 4109) zu den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/
Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
Lüftungseinrichtungen
Es sind in den für das Schlafen genutzten Räumen schallgedämmte
Lüftungselemente vorzusehen, wenn der notwendige Luftaustausch
während der Nachtzeit nicht auf andere Weise sichergestellt werden
kann. Das Schalldämm-Maß der Lüftungselemente muss mindestens
dem der Fenster entsprechen. Das Schalldämm-Maß R´w,res des gesamten Außenbauteils aus Wand/Dach, Fenster, Lüftungselement
muss den Anforderungen der DIN 4109 entsprechen.
Der Einbau von Lüftungseinrichtungen ist nicht erforderlich, soweit im
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass in der Nacht
zwischen 22.00 und 06.00 Uhr der Verkehrslärm-Beurteilungspegel 50
dB(A) nicht überschreitet.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Außenwohnbereiche
Für die Außenwohnbereiche einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandter Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. abschirmende Elemente (Wände an Gärten
oder erhöhte Brüstungen an Balkonen), verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den der Wohnung
zugehörigen Außenwohnbereichen ein Tagpegel von kleiner 62 dB(A)
erreicht wird.
9.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

9.1

Kampfmittelverdachtsflächen
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Grundstück dahingehend zu
untersuchen und bei Bedarf der Kampfmittelbeseitigungsdienst einzuschalten.

9.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich im Anlagenschutz- und Bauschutzbereich
des Verkehrslandeplatzes Lahr.
Nach § 12 (3) Nr. 1 b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beträgt die Bezugshöhe zwischen min. 218 u. max. 220 m über NN (Plangebiet im Bauschutzbereich des Verkehrslandeplatz Lahr).
Die Errichtung von Bauwerken, die die Bezugshöhe überschreiten, bedarf der Zustimmung der zivilen Luftfahrbehörde (§ 12 LuftVG). Für das
Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.

9.3

Deutsche Bahn AG
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu
Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im
Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche gegenüber
der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen geltend gemacht
werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden aufgrund von
Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.

9.4

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde
oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84
- Archäologische Denkmalpflege, mit einer Verkürzung einverstanden
ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG
wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf
zu rechnen.
9.5

Geotechnik
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen (Auenlehm)
unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die womöglich nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie
mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Mögliche vorhandene organische
Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen.
Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise:
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB
vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden.
Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster verwiesen, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

9.6

Grundwasserschutz
Grundwassermessstelle 110/116-6
NW 154,92
MW 156,65
HW 159,33
Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen im
Grundwasser grundsätzlich abzulehnen. Die Höhenlage der Unterkante
Kellerfußboden ist in der Regel so zu wählen, dass diese über den mittleren bekannten Grundwasserständen liegt.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von
Bauvorhaben ist eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind
wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern/ Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine
Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von
Grundwasser ist unzulässig.
9.7

Altlasten
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz, Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

9.8

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand
öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.

9.9

Artenschutz - Eidechse
Artenschutzrechtliche Belange sind zu berücksichtigen, insbesondere
für Eidechsen, um gegebenenfalls Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG zu vermeiden.

10.

Vermerk von Hochwasserrisikogebieten

§ 9 (6a) BauGB

Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
11.

Nutzungsschablone
Art der baul. Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ)

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

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Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

5. Februar 2018
Az.: Ha

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen:
-

-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634)
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010 (GBl. 2010 S. 357, 358, ber. S. 416),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612,613)
1.

Stellplätze und Zufahrten

1.1

Flächen für Stellplätze und Zufahrten sind, ebenso wie ihre Tragschichten,
versickerungsfähig auszubilden, beispielsweise mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster. Flächenversiegelungen sind zulässig, müssen jedoch auf das
erforderliche Maß beschränkt und zur Niederschlagsversickerung mit Gefälle
zu den angrenzenden Grünflächen angelegt werden.

2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1

Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen
Unbebaute Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

2.2

Einfriedungen
An den Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen - Hecke oder Zaun mit
Hecke - bis 2,00 m Höhe über dem anstehenden Gelände zulässig. Die
Hecken sind dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Mauern sind nicht
zulässig.

2.3

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung
sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen
sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

5. Februar 2018
Az.:Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

15.05.2017

Offenlegungsbeschluss gem. § 13 a

15.05.2017

Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

29.05. – 30.06.2017

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

19.03.2018

Öffentliche Bekanntmachung

24.03.2018

B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD befindet
sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird durch den Belleviller Platz (Bahnhofsvorplatz)
im Norden, die Vogesenstraße im Osten, das Flurstück Nr. 25774/2 im Süden und die
Bahngleise im Westen begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke
25634/12, 25634/11, 25634/16 und 25634/10 und somit auch einen Teil des seit 1972
rechtsverbindlichen Bebauungsplan KLEINFELD-SÜD. Dieser Teilbereich wird durch
die 3. Änderung des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD aufgehoben. Insgesamt
weist das Plangebiet eine Größe von ca. 8.300 m² auf. Die genaue räumliche
Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Für die nördlichen Flurstücke (25634/12, 25634/11) im Geltungsbereich des
Bebauungsplan KLEINFELD-NORD ist ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Nur
das Flurstück am Belleviller Platz ist tatsächlich mit einem 8-geschossigen Wohnhaus
bebaut. Das zweite Grundstück liegt momentan brach. Für die südlichen Flurstücke
(25634/16,
25634/10)
ist
im
Bebauungsplan
KLEINDFELD-SÜD
eine
Gemeinbedarfsfläche für den Betriebshof der Bundespost festgesetzt. Die Grundstücke
werden zum jetzigen Zeitpunkt von einem Telekommunikationsunternehmen sowie
einem Unternehmen für Zerspanungstechnik genutzt.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Die Firma für Zerspanungstechnik hat gegenüber der Stadt einen dringenden
Erweiterungswunsch geäußert. Die Produktion soll um weitere Verfahrensschritte
erweitert werden. Um dies zu ermöglichen, soll das bislang 2-geschossige
Bürogebäude um ein Geschoss erhöht werden und auf dem brachliegenden
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
städtischen Grundstück in direkter Nachbarschaft eine weitere Fertigungshalle gebaut
werden. Durch die Festsetzungen in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die für
diesen Bereich gelten, ist dies nicht möglich. Zur Anpassung der Festsetzungen an den
tatsächlichen Gebietscharakter und aufgrund des Erweiterungswunsches der
angrenzenden Firma wird eine Bebauungsplanänderung notwendig.
1.3

Beschleunigtes Verfahren
Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt
werden. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 5.000 m² unter dem gesetzlich
vorgegebenen Prüfwert von 20.000 m².
Nach § 13 a (2) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Nr. 1 BauGB wurde auf den
Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Die Offenlage des Planentwurfes erfolgte über die Dauer eines Monats.

1.4

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet teils als Wohnbaufläche und teils als Gemeinbedarfsfläche für Fernmeldegebäude dargestellt.
Die vorliegende Planung entwickelt sich somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Daher ist es notwendig, den Flächennutzungsplan an die jetzt
vorgesehene Entwicklung anzupassen. Diese Anpassung erfolgt gemäß
§ 13 a (2) Nr. 2 BauGB nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens im Wege der
Berichtigung. Künftig wird das gesamte Plangebiet im Flächennutzungsplan als
gemischte Baufläche dargestellt.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung
Für den nördlichen Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan KLEINFELD-NORD
ein allgemeines Wohngebiet fest. Der südliche Teil ist im Bebauungsplan KLEINFELDSÜD als Gemeinbedarfsfläche mit Nutzung Betriebshof Bundespost festgesetzt.
In Anlehnung an den unmittelbar südlich angrenzenden Bebauungsplan KLEINFELDSÜD, der den Geländestreifen zwischen Rheintalbahn und Vogesenstraße als
Mischgebiet festsetzt, soll auch für die vier Grundstücke die Art der baulichen Nutzung
als Mischgebiet festgesetzt werden. Ebenso wird der tatsächliche Gebietscharakter,
mit Wohn- und Gewerbenutzung, mit der Festsetzung als Mischgebiet abgebildet.
2.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die
Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
In den Mischgebieten 1 und 2 orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an den
Obergrenzen des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die der Forderung des
BauGB nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden unter gleichzeitiger
Sicherung einer guten Durchgrünung des Plangebiets entsprechen.
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
Die Zahl der Vollgeschosse wird im Mischgebiet 1 auf 3 Vollgeschosse festgesetzt.
Diese Festsetzung orientiert sich somit an der 4-geschossigen Wohnbebauung auf der
östlichen Seite der Vogesenstraße und den maximal 2-geschossigen Gewerbebauten
südlich des Plangebiets. Für das Mischgebiet 2 wird die Zahl der Vollgeschosse von
dem bestehenden Wohngebäude bestimmt. Das vorhandene Bauvolumen gibt den
Maßstab für eine 8-geschossige Bebauung vor.
2.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt
und so bemessen, dass die Bebauung trotz angestrebter städtebaulicher Ordnung
nach individuellen Bedürfnissen errichtet werden kann.
2.1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Zufahrten
Die Anzahl von Zufahrten ist zugunsten einer flächensparenden Bodennutzung sowie
aus verkehrlichen und optischen Gründen beschränkt. Die Festsetzung der maximalen
Größe der neu geplanten Einfahrten auf 8,00 m erfolgt aus gestalterischen und
verkehrlichen Gründen.
Die erforderlichen Stellplätze sind im Bebauungsplan nur innerhalb der Baugrenzen
und in den dafür ausgewiesenen Flächen an der Grundstücksgrenze zur
Vogesenstraße zulässig. Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur
innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen zulässig.
2.2

Verkehr

2.2.1 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Vogesenstraße mit nördlichem Anschluss über die
Schwarzwaldstraße an die Freiburger Straße (B3) und damit an das örtliche bzw.
überörtliche Straßennetz angebunden.
Die Erschließung der einzelnen Gebäude erfolgt von der Vogesenstraße oder vom
Bahnhofsvorplatz.
2.3

Private Grünfläche
Zwischen dem Wohnhochhaus mit dazugehörigem Parkdeck und der neu geplanten
Fertigungshalle wird eine private Grünfläche festgesetzt. Sie dient dazu, den
Versiegelungsanteil auf dem Grundstück zu verringern und eine optische Trennung zur
Wohnbebauung herzustellen.

2.4

Erhalt und Anpflanzung von Bäumen
Auf der privaten Grünfläche wird die Anpflanzung von 4 kleinkronigen Bäumen
festgesetzt. Auch sie dienen der optischen Trennung und werden aus ökologischen
und gestalterischen Beweggründen festgesetzt. Weitere Anpflanzungen von Bäumen
entlang der Vogesenstraße folgen dem gestalterischen Konzept der Begrünung des
Straßenraums der Vogesenstraße als zukünftiger Zugang zum Landesgartenschaugelände. Aus diesem Grund wird empfohlen an diesem Standort Acer platanoides
'Farlake's Green' (Spitz-Ahorn) oder Malus tschonoskii (Scharlach-Apfel) zu pflanzen.
Entlang der Grundstücksgrenze zur Vogesenstraße ist die bestehende Schnitthecke zu
erhalten und zu pflegen sowie im weiteren Verlauf entlang der Vogesenstraße, im
Bereich des Neubaus, neu zu pflanzen. Aus Gründen der Lesbarkeit des Plans ist
diese im zeichnerischen Teil nicht eingetragen.
Seite 3 von 6

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
2.5

Ver- und Entsorgung

2.5.1 Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Die erforderlichen Leitungen sind in den öffentlichen Flächen vorhanden, die
Erschließung der privaten Baufläche ist mit relativ geringem Aufwand möglich. Auf dem
Flurstück 25634/11 verläuft ein städtischer Regenwasserkanal. Dieser ist von
Bebauung freizuhalten, seine Zugänglichkeit muss jederzeit gewährleistet sein.
Außerdem muss der Zugang zu den Schächten, auf dem Grundstück und entlang der
Bahngleise, möglich sein.
2.5.2 Entwässerungssystem
Die Bauflächen sind aufgrund der im Straßenumfeld vorhandenen Kanalisationsanlagen im Trennsystem zu entwässern.
Zur Regenwasserbewirtschaftung wird im Zuge der Genehmigung der Entwässerungsplanung darauf geachtet, dass Oberflächenwasser von Parkierungsanlagen und
Verkehrswegen über wasserdurchlässige Beläge entsorgt wird bzw. mittels Überläufen
der privaten Grünfläche zur Versickerung zugeleitet wird.
Die Maßgaben des Generalentwässerungsplans werden dadurch berücksichtigt.
3.

UMWELTBELANGE

3.1

Flächen oder Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
In den rechtverbindlichen Bebauungsplänen KLEINFELD-NORD und KLEINFELD-SÜD
sind für das Plangebiet keine Grünflächen oder Anpflanzungen von Bäumen
festgesetzt. Die Flächen im Geltungsbereich sind bis auf das brachliegende
Grundstück südlich des Wohngebäudes stark versiegelt und nur vereinzelt sind
Grünbereiche und Baumpflanzungen vorhanden. Um die Flächenversiegelung im
Geltungsbereich zu begrenzen, wird entlang der Grundstücksgrenze zwischen dem
Wohngebäude und der neu geplanten Fertigungshalle ein 5 m breiter privater
Grünstreifen festgesetzt. Der Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen, der
versickerungsfähige Belag für Stellplätze sowie die Pflanzung einer Schnitthecke sind
Festsetzungen, die die Eingriffe in den Boden vermindern und das stark versiegelte
Plangebiet aufwerten. Der Bauherr plant zusätzlich an den geschlossenen Fassaden
Begrünungen anzubringen.

3.2

Lärmschutz
Die Beurteilungspegel durch den Schienenverkehr betragen an der Bebauung im
Plangebiet bis 77 dB(A) tags und bis 78 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte für
Mischgebiete werden tags bis 17 dB(A) und nachts bis 28 dB(A) überschritten. Darüber
hinaus werden die Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts an einem Gebäude sowie nachts an allen Gebäuden erreicht bzw.
überschritten. Die im Zuge der anstehenden Lärmsanierung der Rheintalbahn
errichtete Lärmschutzwand wurde in den Berechnungen bereits berücksichtigt. Auf
Grund der Überschreitung der Orientierungs- und Schwellenwerte sind
Lärmschutzmaßnahmen gegenüber dem Schienenverkehrslärm erforderlich.

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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
Aktiver Schallschutz
Für den vollständigen Schutz aller Geschosse wäre ein aktiver Schallschutz in Form
von Wänden in einer Höhe von bis zu 20 Metern über Gelände im Bereich des 8-geschossigen Wohngebäudes sowie bis zu 10 m im südwestlichen Verlauf des Plangebietes notwendig. Auf Grund der städtebaulichen Situation (verfügbare Fläche,
städtebauliche Verträglichkeit, Lärmschutzmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches) sind aktive Maßnahmen wie (ausreichend hohe) Wände oder Wälle nicht
realisierbar.
Passiver Schallschutz
Als passiver Schallschutz sind bauliche Maßnahmen wie Schallschutzfenster und
Lüftungseinrichtungen sowie eine geeignete Grundrissgestaltung zu nennen, wobei
gilt:



schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsraume) sollten zur
lärmabgewandten Seite hin orientiert werden,
weniger schutzbedürftige Räume, wie Treppenhäuser, Abstellräume oder
Bäder, sollten sich an den lärmbelasteten Seiten befinden.

Außerdem denkbar:
 vorgehängte Glasfassaden oder Prallscheiben an den betroffenen Fassaden
Fazit
Da sowohl im Tagzeitraum, aber vor allem im Nachtbereich durch den Schienenlärm
die Orientierungswerte und auch die sog. Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A)
(nachts) um bis zu 18 dB(A) überschritten wird, ist eine Wohnnutzung nur mit
umfangreichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden sowie aktiven
Maßnahmen an den Außenwohnbereichen möglich.
Unter Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist eine
mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung bzw. eine Büronutzung aus
schallschutztechnischer Sicht realisierbar.
3.3

Kampfmittelverdachtsflächen
Der Bereich um den Bahnhof von Lahr ist ein Gebiet, für welches ein KMBD-Bericht
(Kampfmittelbeseitigungsdienst) vorliegt, wonach dort möglicherweise noch
Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel vorhanden sind. Die südlichen Ausläufe
des Bereichs betreffen auch den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Aus diesem Grund ist vor Beginn der Baumaßnahmen das Grundstück dahingehend
zu untersuchen und bei Bedarf der Kampfmittelbeseitigungsdienst einzuschalten.

3.4

Hochwasserschutz
Hochwassergefahrenkategorie (HQextrem)
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg stellt für den Geltungsbereich die errechnete
Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter (HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem)
dar.
Hauptsächlich der südliche Teil des Plangebiets liegt, laut dieser Karte, in einer
Überflutungsfläche
für
ein
Extremhochwasser
(hellblaue
Fläche).
Ein
Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
Begründung
und ergibt sich bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen
an der Schutter. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der
Regel bauliche Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei
Extremhochwasser (HQextrem) Vorsorgekriterien. Gemäß § 5 Abs. 2 WHG ist als
private Hochwasservorsorge durch eine hochwasserangepasste Bauausführung und
spätere Nutzung in Eigenverantwortung des Bauherren bzw. seines Planers die
Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden sicherzustellen.
Ob besondere Anforderungen zu
Baugenehmigungsverfahrens zu klären.
4.

ÖRTLCHE BAUVORSCHRIFTEN

4.1

Stellplätze und Zufahrten

erfüllen

sind,

ist

im

Rahmen

des

Die Festsetzung zur Versiegelung von Stellplätzen und Zufahrten erfolgt aus
ökologischen und gestalterischen Beweggründen.
4.2

Gestaltung von Freiflächen
Um eine ansprechende Stadtgestaltung mit grünen Inseln zu erreichen, wurde diese
Festsetzung vorgenommen.

4.3

Werbeanlagen
Die Einschränkung in der Verwendung
stadtgestalterischen Gesichtspunkten getroffen.

5.

von

Werbeanlagen

wird

aus

KOSTEN
Durch die Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen
direkten Kosten.

6.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Mischgebiet
Private Grünflächen:
Bebauungsplangebiet

8120 m²
223 m²
8.343 m²

97,4%
2,6 %
100 %

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

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