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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Trägern öffentlicher Belange)

                                    
                                        Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ

22. Februar 2018

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
OZ

Beteiligter
Netze Mittelbaden
04.01.2018

1

2

Anregungen der Beteiligten

Es wird gebeten folgende Hinweise in das Planverfahren aufzunehmen:
• Ergänzend zu der im Nutzungsplan eingetragenen 20-kVErdkabeltrasse ist die 20-kV/LWL-Erdkabeltrasse (im Lageplan grün
dargestellt) nachrichtlich (§ 9 Abs.1 Nr.13 BauGB) in den Bebauungsplan aufzunehmen.
• Die Leitungen sind durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit
zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG und der Stadt Lahr vertraglich gesichert (Vertrag aus 1996). Hierin sind Sicherheitsabstände
und Schutzstreifen zu den Leitungen definiert.
• Maßnahmen zur Bodenverdichtung wie beispielsweise durch
Kalkeinsatz, Chemikalien etc. sind im Bereich der Leitungstrassen aufgrund Gefährdung der Erdkabel nicht zugelassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der frühzeitigen Beteiligung
Bedenken wegen möglicher Beeinträchtigungen der im IG West ansässigen Unternehmen geäußert wurden. Diese kann sich bspw. über
Behinderungen und Einschränkungen von deren Mitarbeiter-, Kundenund Lieferströmen äußern. Probleme können sich aber auch durch
weitere Aspekte, auf die bereits der angesprochene Anlieger berechtigIndustrie- und Hanterweise hingewiesen hatte (Personensicherheit ...), ergeben.
delskammer Südlicher In den Festsetzungen ist zur Problemlösung nichts zu finden, nur in der
Oberrhein
Begründung wird pauschal darauf verwiesen, dass "erforderliche ver05.01.2018
kehrsrechtliche Anpassungen aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens ... im Rahmen der Baugenehmigung geprüft und umgesetzt"
würden.
Eine Verkehrsprognose, welche nach Meinung der IHK hierzu als Basis notwendig wäre, fehlt. Mit welchen Verkehrsströmen zu welchen
Tageszeiten maximal und mit welchen Folgen auf betriebliche Prozesse zu rechnen ist, bspw. auch wie sich die Verkehrsströme und -

Stellungnahme

Beschluss

Hinweis
Die Hinweise wurden in Der
berückden Planungsrechtlichen wird
Festsetzungen
unter sichtigt.
Punkt 5.2.2 aufgenommen und die Leitung wurde im Nutzungsplan ergänzt.

Verkehrsrechtliche
Anpassungen (z.B. Einbahnstraßenregelung und
Parkverbote) sind nicht
Bestandteil eines Bebauungsplans. Der Parkplatz
(P2) am Hinlehreweg soll
erst dann angefahren
werden, wenn der Parkplatz (P1) auf dem Gelände der Hochschule für
Polizei, mit etwa 520
Stellplätzen, an besucherstarken Tagen voll
belegt ist. Erfahrungsgemäß sind diese besu-

Zurückweisung
bzw. Weitergabe an die Abteilung Öffentliche
Sicherheit und
Ordnung

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22. Februar 2018

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten
spitzen mit den Mitarbeiteran- oder -abfahrten überschneiden werden,
wird im Planentwurf immer noch nicht thematisiert.
Zum vorgesehenen Standort des Parkplatzes 2 der Landesgartenschau sind daher weiterhin Bedenken zu äußern.

Stellungnahme

Beschluss

cherstarken Tage an Wochenenden und Feiertagen, demnach außerhalb
der Hauptbetriebszeiten.
Eine überschlägige Abschätzung hat ergeben,
dass das großzügige
Straßennetz im Industriegebiet für den zu erwartenden Verkehr ausreichend ist.
Darüber hinaus ist die
angesprochene Thematik
der Abteilung Öffentliche
Sicherheit und Ordnung
bekannt. Um den Verkehrsfluss bestmöglich zu
gewährleisten, wird ein
flächendeckendes Haltverbot in der GottliebDaimler-Straße, dem Hinlehreweg und der KarlKammer-Straße in Verbindung mit einem Einbahnstraßensystem angeordnet. Die angrenzenden Firmen werden über
die geplante Verkehrsfüh2

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

rung informiert.
Die bisherigen Stellungnahmen haben weiterhin Gültigkeit.

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Netze BW GmbH
15.01.2018

Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung vom 24. August 2017:
Nach den übersandten Planunterlagen führt in dem betroffenen Bereich eine 110-kV-Leitung mit einem Schutzstreifen von je 17,50 m
links und rechts der Leitungsachse. Der Lageplan der genannten Leitungsanlage ist als Anhang beigefügt.
Die Flurstücke im Bereich von 110-kV-Leitungen sind dinglich gesichert. Nach dem Dienstbarkeitswortlaut dürfen Baulichkeiten im Leitungsschutzstreifen nicht erstellt und leitungsgefährdende Verrichtungen nicht vorgenommen werden.
Daher wird darum gebeten, den Leitungsschutzstreifen von einer Bebauung freizuhalten und im Textteil zum Bebauungsplan aufzunehmen,
dass innerhalb der mit Leitungsrecht bezeichneten Fläche (110-kV)
eine Bebauung nicht und eine sonstige Nutzung nur in beschränkter
Weise im Einvernehmen mit der Netze BW zulässig ist.
Um die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden, dürfen in einem
Radius von 10,0 m vom äußeren sichtbaren Mastfundament Abgrabungen oder Aufschüttungen nicht vorgenommen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Freileitungen mit
Baugeräten oder anderen Gegenständen stets ein Abstand von mindestens 5 m von den Leiterseilen eingehalten werden muss. Dabei ist
ein seitliches Ausschwingen der Leiterseile zu berücksichtigen.
Bei Anpflanzungen im Bereich der Leitungsanlage wird gebeten zu
beachten, dass Bäume und Sträucher stets einen Mindestabstand von
5 m von den Leiterseilen der Hochspannungsleitung haben müssen.
Um später wiederkehrende Ausästungen bzw. die Beseitigung einzel-

Der Leitungsschutzstrei- Dem
fen, der Sicherheitsradius wird
um die Masten sowie der chen.
Sicherheitsabstand von
Baugeräten sind unter
Punkt 5.2.1 festgesetzt
und im Nutzungsplan eingetragen.

Hinweis
entspro-

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

ner Bäume zu vermeiden, wird darum gebeten, dies bereits bei der
Pflanzenauswahl zu berücksichtigen.
Geotechnik
Das Plangebiet wurde seit der LGRB-Stellungnahme vom 08.08.2017
(LGRB-Az. 2511//17-07850) im Westen des Plangebietes erweitert. Die
grundlegenden ingenieurgeologischen Gegebenheiten bleiben jedoch
unverändert. Daher sind die im Folgenden erneut aufgeführten geotechnischen Hinweise und Anmerkungen der o.g. LGRBStellungnahme weiterhin gültig:
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB
als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das PlanRegierungspräsidium gebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, BaugrundgutFreiburg
achten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffeAbt. 9 – Landesamt für nen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden IngenieurGeologie, Rohstoffe büros.
und Bergbau Baden- Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geoWürttemberg
technischen Hinweise in den Bebauungsplan:
30.01.2018
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Auenlehm, Hochflutlehm) unbekannter Mächtigkeit.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Bau-

Stellungnahme

Beschluss

Die Hinweise sind in den Den Hinweisen
wird
entsproPlanungsrechtlichen
Festsetzungen unter dem chen.
Punkt 5.3 festgesetzt.

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(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

grunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen.
Die nachfolgende Stellungnahme vom 01.08.2017 aus der frühzeitigen
Beteiligung wird in vollem Umfang aufrechterhalten:

5

Angrenzend an das Industriegebiet-West soll auf den Flurstücken
8479-8483 sowie 8486, 8493 und einem Teil des Flurstückes 8484 ein
temporärer Parkplatz für die Landesgartenschau 2018 eingerichtet
werden. Nach der Beendigung der Landesgartenschau sind laut Begründung ein vollständiger Rückbau und die Ertüchtigung als landwirtschaftliche Fläche vorgesehen.
Der größte Teil der überplanten Flächen (Geltungsbereich ca. 4 ha)
wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerflächen genutzt. Es handelt sich
um Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese hochLandratsamt
wertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 (1 .6)
Ortenaukreis
zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und soziaAmt für Landwirtschaft len Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Land02.02.2018
bauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegend öffentliche
Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden
(3.0.2.1). Die im überplanten Bereich liegenden Ackerflächen bieten
eine hohe Ertragssicherheit.
Vom Verlust dieser Flächen sind 2 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Körnermaisund Getreideanbau nutzen. Eine Existenzgefährdung liegt durch den
Flächenentzug nicht vor. Jedoch wird jeder Flächenverlust die Betriebe
schwächen. Da es sich um einen temporären Flächenentzug handelt,
regen wir an, den entgangenen Produktionserlös für diese Zeit an die
Flächenbewirtschafter zu erstatten.

Solange bis die landwirt- Der Anregung
schaftlichen Flächen wie- wird
entsproder nutzbar sind, werden chen.
den derzeitigen Flächenbewirtschafter die entgangenen Produktionserlöse erstattet.
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(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Temporärer Flächenentzug
Aus landwirtschaftlicher Sicht weisen wir hinsichtlich des temporären
Flächenentzuges auf Folgendes hin:
Während der Bauphase wird es zu vorübergehender Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Flächen kommen. Die Bewirtschafter sind in einem
solchen Fall vom Bauträger frühzeitig zu unterrichten und es ist darauf
zu achten, dass es zu keiner Bodenverdichtung durch Baumaschinen
bzw. zu keiner Kontamination des Bodens z. B. durch ÖI- und Treibstoffe kommt.
Die Bodenverdichtung kann durch den Einsatz von Raupenfahrzeugen
erheblich verringert werden.
Da die temporäre Nutzung als befestigter Parkplatz und für Zuwegungen zu den Parkplätzen in geschotterter Weise und als ertüchtigter
Rasen erfolgen soll, ist der Oberboden fachgerecht abzuschieben, vor
Ort zu lagern und später wieder aufzubringen. Um ggf. entstandene
Bodenverdichtungen zu beseitigen, ist der betreffende Bereich vor einer Rückgabe tiefgründig zu lockern. Sollte eine landwirtschaftliche
Nutzung vorübergehend durch mehrwöchige Lagerung von Erde oder
Baustoffen nicht möglich sein, ist der Nutzungsausfall zu entschädigen.
Weiterhin können auch bei einem nur temporären Flächenentzug den
Landwirten die Flächenprämien entzogen werden. Auch ein solcher
Prämienentzug muss entschädigt werden.

Nach Absprache und er- Der Anregung
neuter Einholung der wird nicht entStellungnahme vom Amt sprochen.
für Landwirtschaft und
vom Amt für Bodenschutz
wurde die Forderung, den
Oberboden abzutragen,
zurückgenommen.
Voraussetzung hierfür ist,
dass
zwischen
dem
Oberboden
und
der
Schottertragschicht
ein
Geotextil
eingebracht
wird. (siehe Stellungnahme 7 – Amt für Bodenschutz und Wasserwirtschaft)

Erschließung
Wir weisen weiter darauf hin, dass die Wirtschaftswege auch während
der Bauphase und während des temporären Flächenentzuges - für die
Schaffung von Parkplätzen und Zuwegungen für die Landesgartenschau - zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen angeschlossen werden müssen.

Die Wirtschaftswege lie- Der
Hinweis
gen außerhalb des Gel- wird zur Kennttungsbereichs und sind nis genommen.
von der Baumaßnahme
nicht betroffen.
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Parallele Inanspruchnahme der Wirtschaftswege für den Baustellenverkehr, möglicher Parallelnutzung für die Zufahrt zu den Parkplätzen
und den landwirtschaftlichen Verkehr führen zu massiver Beeinträchtigung für die Landwirtschaft. Gerade in Erntezeiten bei Abtransport von
Ernteerzeugnissen muss der reibungslose landwirtschaftliche Betrieb
durch die Notwendigkeit des Maschinen- und Geräteeinsatzes ungestört möglich sein.
Die Erhaltung und Gestaltung einer ausreichenden Erschließung muss
gewährleistet sein.
Hinsichtlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Ausreichende Tragfähigkeit der Straße
- Parkverbote auf den Zuwegungen zu landwirtschaftlichen Flächen
- Problemlose Zufahrt von Feldwegen auf Nutzflächen I von Feldwegen
auf Straße (Niveauunterschiede)
- Keine Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen durch Unrat und Abfälle der Parkplatznutzer
Immissionsschutzabstände
Das Planungsgebiet wird im Norden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Da das überplante Gebiet an ackerbauliche
Flächen angrenzt, ist mit den für die Landwirtschaft ortsüblichen charakteristischen Emissionen (Lärm, Staub, …) zu rechnen. Zum Schutz
vor der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln ist gegenüber Ackerkulturen
ein Abstand von 10 m einzuhalten, Der Immissionsschutzstreifen dient
gleichermaßen zum Schutz der Landwirte vor emissionsbedingten
Nachbarschaftskonflikten. Ein Abstand zwischen Baugebiet bzw. Baugrundstücksgrenze und landwirtschaftlicher Nutzung ist entsprechend
einzuplanen und innerhalb des Plangebietes zu realisieren.

Bereits zur Offenlage Der Forderung
entsprowurde in den planungs- wird
chen.
rechtlichen
Festsetzungen unter Punkt 3.3.1 und
im Nutzungsplan eine 10
m breite Schutzfläche
angrenzend an die Ackerflächen festgesetzt.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Umweltbericht Scoping
Hinsichtlich des Umweltberichtes/Scoping ergibt sich Folgendes:
Im Rahmen der Umweltprüfung sind bei den Umweltbelangen des § 1
Abs., 6 Nr. 7 BauGB Belange der Landwirtschaft nicht aufgeführt.
Allerdings sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs., 6
Nr. 8 Buchst. b) die Belange der Land- und Forstwirtschaft insbesondere zu berücksichtigen.
Außerdem schreibt § 1 a Abs., 2 BauGB den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor, Landwirtschaftlich genutzte
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang um genutzt werden.
Hinsichtlich der Untersuchungsmethode und des Untersuchungsumfangs ergibt sich für das Schutzgut "Boden", dass der Aspekt eines
Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher Produktionsfläche zur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe mit
in die Untersuchung und Bewertung einfließen muss.
Sollten Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen
außerhalb des Plangebiets notwendig werden, ist gemäß § 1 a Abs., 3,
Satz 5 BauGB der § 15 Abs., 3 BNatSchG anzuwenden.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach § 15 Abs., 6 NatSchG Baden-Württemberg bei geplanter Inanspruchnahme landwirtschaftlich
genutzter Flächen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu
beteiligen ist.
Das Ziel ist, mit Maßnahmen hoher Aufwertungspotentiale möglichst
wenig landwirtschaftliche Fläche umzunutzen bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Zusätzlich ist bei der Flächenauswahl zu
beachten, dass Flächen mit hoher agrarstruktureller Bedeutung (zum
Beispiel: überdurchschnittliche Bodengüte und Flurstrukturen, Nähe zu
landwirtschaftlichen Betrieben, Flurbilanz Baden-Württemberg Wirt8

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OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

schaftsfunktionenkarte Vorrangflur Stufe I) nur im äußersten Notfall in
Anspruch genommen werden. In den Planunterlagen ist auf diese Berücksichtigung agrarstruktureller Belange einzugehen.
Insbesondere sind bei der Planung von Eingriffs-/ Ausgleichsmaßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht folgende Maßnahmen zu vermeiden:
 Extensivierung von hochwertigen Ackerflächen der Vorrangflur Stufe I und II
 Großflächiges Anlegen von Wiesen- und Streuobstflächen auf
Ackerflächen
 Anlegen von Gehölz- und Baumstreifen entlang von ackerbaulichen
Flächen mit nachteiliger Auswirkung durch Beschattung und auf
den Einsatz heutiger Gerätetechnik
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist im naturschutzrechtlichen Ausgleich
eine Konzentration auf ökologische Verbesserungen vorhandener
Streuobstbestände oder/und Biotope sinnvoll, um einem weiteren Verlust von landwirtschaftlich hochwertigen Flächen vorzubeugen. Eine
Anerkennung als Kompensationsmaßnahme kommt nur bei vorhandenen Streuobstbeständen in Betracht, die seit vielen Jahren ungepflegt
("verwildert") sind und die intensiver "Erstpflegemaßnahmen" bedürfen,
die über ohnehin regelmäßig erforderliche Erhaltungspflegemaßnahmen deutlich hinausgehen.
Weitere Hinweise zu diesen Kompensationsmaßnahmen im Streuobstbereich sind unter www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de
zu dem Thema: Fachliche Hinweise zur Anerkennung der Pflege von
Streuobstbeständen einschließlich ihres Unterwuchses als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme" zu finden. Des Weiteren
weisen wir darauf hin, dass die dauerhafte Pflege der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme zu gewährleisten ist.
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Stellungnahme vom 02.02.2018:
Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung
von ca. 4 ha auf 4,7 ha erweitert. Die Erweiterung erfolgt im Bereich
des Flst.Nr. 8484.
Diese Vergrößerung des Geltungsbereichs hat eine weitere Inanspruchnahme von Flächen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I
zur Folge. Diese hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 (1.6) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten
und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es
überwiegend öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche Anlagen in
Anspruch genommen werden (3.0.2.1). Die im überplanten Bereich
liegenden Ackerflächen bieten eine hohe Ertragssicherheit.
Nach Nr. 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie nach Nr.
2.4.2 Umweltbericht der Begründung, Nr. 7.1 des UVP-Berichts und Nr.
5.3 des Umweltberichts zum Bebauungsplan sind als Maßnahmen für
den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft außerhalb des
Geltungsbereiches für die Dauer der Bau- und Betriebszeit vorgesehen:
1. Anlage von 5 Lerchenfenstern mit einer Flächengröße von jeweils 5
m x 5 m auf dem Flst.Nr. 8505 Gemarkung Lahr.
2. Anlage eines Blühstreifens mit eine Flächengröße von mind. 10 m x
100 m auf dem Flst.Nr. 1263 Gemarkung Langenwinkel.
3. Ausweisung eines Gelegeschutzbereiches mit einer Flächengröße
von 500 m² auf dem Flst.Nr. 1246 Gemarkung Langenwinkel.

Es ist vertraglich gesi- Dem
chert, dass die Ertrags- wird
verluste der betroffenen chen.
Landwirte durch Entschädigungszahlungen
ausgeglichen werden.

Hinweis
entspro-

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Straßenbauamt
02.02.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Die drei für Ausgleichsmaßnahmen beanspruchten Flurstücke werden
von 3 landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet. Die Nutzungen
setzen sich aus dem Anbau von Körnermais und Sojabohnen zusammen.
Die Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen verursacht
Ertragsverluste. Für die Dauer der Flächeninanspruchnahme sind den
Bewirtschaftern Entschädigungszahlungen zu leisten, die diese Ertragsverluste ausgleichen.
Weiterhin können auch bei einem nur temporären Flächenentzug den
Landwirten die Flächenprämien entzogen werden. Auch ein solcher
Prämienentzug muss entschädigt werden.
Um mögliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu vermeiden, ist
eine ökologische Baubegleitung sowohl bei der Anlage als auch beim
Rückbau des temporären Parkplatzes erforderlich!
Auf die nachfolgende Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung Es wurde ein Parkleitsys- Dem
vom 09. Bzw. 17.08.2017 wird verwiesen:
tem für beide Parkplätze wird
der Landesgartenschau chen.
Die Stadt Lahr plant im Industriegebiet-West einen temporären Park- erarbeitet und mit dem
platz für die Landesgartenschau Lahr anzulegen.
Landratsamt Ortenaukreis
Hierfür ist ein Parkleitsystem erforderlich, das im Vorfeld mit den zu- sowie dem Polizeipräsidiständigen Behörden abgestimmt werden muss.
um
Offenburg
abgeBei der Zufahrt zu dem Parkplatzgelände im Bereich der Abfahrt von stimmt.
der B 415 kommend in Richtung K 5344 bei Langenwinkel kann es zu
Rückstaus kommen, da die Bundesstraße dort untergeordnet ist.
Darüber hinaus bestehen zu dem Bauvorhaben zum jetzigen Zeitpunkt
keine weiteren Bedenken in straßenrechtlicher Hinsicht.

Hinweis
entspro-

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Anlegen eines temporären Parkplatzes für Landesgartenschaubesucher keine Bedenken. Die
artenschutzrechtlichen Belange bezüglich der Amphibien, Reptilien und
bodenbrütender Vogelarten (Feldlerche, Kiebitz) wurden geprüft und
umfängliche Maßnahmen (Maßnahmen 3-7 im Umweltbericht) zum
Schutz der Arten getroffen, so dass ein Eintreten von Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden kann. Insbesondere sind die vertraglich zu sichernde, außerhalb des Geltungsbereichs liegende Maßnahmen (Nr. 1 „Lerchenfenster, Nr. 2 „Blühstreifen“, Nr. 3 „Gelegeschutzbereich“) vorzunehmen und den Erfolg im
Monitoringbericht zu dokumentieren. Durch das geplante Monitoring
werden die artenschutzrechtlichen Maßnahmen überwacht. Der Abschlussbericht des Monitorings ist der UNB vorzulegen.
Landratsamt
In der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz im Umweltbericht wird dargestellt,
Ortenaukreis
dass das Defizit durch Vermeidungs- und Verminderungs- sowie KomAmt für Umweltschutz
pensationsmaßnahmen weitgehend ausgeglichen wird. Das übrigblei02.02.2018
bende Restdefizit von wenigen Ökopunkten, verursacht im Schutzgut
Boden, kann, vorbehaltlich der Stellungnahme des WBA, vernachlässigt werden.
An der südwestlichen Seite parallel zur B 414 liegt das Biotop Nr.
176123174052 „Feldhecke an Bundesstraße NW Langenwinkel. Laut
Planunterlagen liegt die Feldhecke außerhalb des Geltungsbereichs
und wird daher nicht erheblich beeinträchtigt.
Der zentral im Gebiet verlaufende Graben mit Röhrichtcharakter ist in
der Biotopkartierung 2016 als Röhrichtbestand gem. § 30 Abs. 2 (2)
BNatSchG erfasst worden. Es hat die Bezeichnung Nr. 176123176035
„Schilfröhricht Hinlehreweg westlicher Ortsrand Lahr“. Gemäß des gesetzlichen Schutzes darf das Biotop nicht zerstört oder sonst wie erheblich beeinträchtig werden. Durch die geplanten Schutzstreifen und

Stellungnahme

Beschluss

Die genannten natur- Der Hinweis wird
schutzfachlichen Aspekte zur
Kenntnis
sind Bestandteil der vor- genommen.
liegenden Konzeption und
wurden im Vorfeld abgestimmt.

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
02.02.2018

Anregungen der Beteiligten
Pflegemaßnahmen werden die Beeinträchtigungen ausreichend reduziert und das Schilfbiotop aufgewertet. Die beiden Überfahrten sind
nach Nutzungsende soweit zurückzubauen, so dass die Biotopfunktion
an den Stellen wieder umfänglich hergestellt ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops ist daher nicht zu erwarten.
Vorbehaltlich der Umsetzung der unter Ziffer II Bodenschutz genannten
Maßgaben wird dem Bebauungsplan zugestimmt.
I.
Altlasten
Sachstand
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in unserer Stellungnahme
vom 04.08.2017 aus Sicht der Altlastenbearbeitung formulierten Aussagen wurden in Kap. 5.4.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen
der nunmehr vorliegenden Offenlage vollständig übernommen. Hier
sind keine Ergänzungen erforderlich.
Wir weisen darauf hin, dass in Kap. 2.5 der Begründung zum Bebauungsplan eine abweichende und damit fehlerhafte Darstellung der
Handlungsbedarfs für die betroffene Altablagerung „Bachverfüllung
Musere“ (hier: Handlungsbedarf „B-Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“ anstatt „Kriterium Entsorgungsrelevanz“) formuliert wurde.
Zur Klarstellung der widersprüchlichen Formulierung schlagen wir eine
Korrektur des Kap. 2.5 der Begründung vor.
II.
Bodenschutz
1.
Sachstand
Die Stadt Lahr beabsichtigt im Bereich der Grundstücke, Flst.-Nrn.
8480 – 8484 und 8493, Gemarkung Lahr einen ca. 4,7 ha großen tem-

Stellungnahme

Beschluss

Die
Darstellung
des Die
BerichtiHandlungsbedarfs wurde gung ist erfolgt.
in der Begründung unter
Punkt 2.5 berichtigt.

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OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

porären Parkplatz anzulegen, der von April bis Oktober 2018 den Besuchern der Landesgartenschau Lahr dienen soll.
Nach den Angaben der vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB) heraus-gegebenen Bodenkarte BK 50 (M 1: 50.000)
steht im Flächenbereich der Grundstücke, Flst.-Nrn. 8480 – 8480, vor
allem der Bodentyp Brauner Auenboden-Auengley an, der in 0 – 5/8
dm Bodentiefe vor allem aus schluffigem Lehm (Lu), mittel schluffiger
Ton (Tu3) bzw. schwach bis mittel toniger Lehm (Lt2–3) aufgebaut ist.
Das kapillar aufsteigende Grundwasser reicht bei diesem Bodentyp bis
oberhalb 4 dm Bodentiefe.
Im Bereich des Grundstückes, Flst.-Nr. 8493, steht laut Bodenkarte BK
50 vor allem der Bodentyp Parabraunerde-Pseudogley an. Dieser
durch Stauwasserbildung geprägte Boden ist in 0 – 3/6 dm Bodentiefe
aus schluffig-lehmigen Sand (Slu) bzw. schwach bis stark tonigem
Schluff (Ut2–4) aufgebaut; ab 6 dm Bodentiefe folgen schwach sandiger Lehm (Ls2), schluffiger Lehm (Lu) oder schwach toniger Lehm
(Lt2). Das über den vorgenannten Lehmen gestaute Niederschlagswasser reicht bis oberhalb 4 dm Bodentiefe. - 4 Die vorgenannten stark von Grund- und Stauwasser geprägten Böden
sind vor allem nach niederschlagsreichen Witterungsperioden und bei
hoch anstehendem Grundwasserstand sehr stark verdichtungsanfällig.
Bei mechanischer Beanspruchung erzeugte Bodenverdichtungen können dann nur wieder melioriert werden, wenn a) die Verdichtungen
nicht tiefer als 50 – 60 cm Bodentiefe reichen und b) die Böden bis in
50 – 60 cm Bodentiefe ausreichend stark abgetrocknet sind (pF 2,7).
Reichen die Bodenverdichtungen tiefer als 50 – 60 cm bzw. trocknen
die verdichteten Tiefenbereiche nicht auf pF-Werte > 2,7 ab, können
die Verdichtungen nicht mehr mit Lockerungswerkzeugen und an14

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(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

schließendem 3-jährigem Anbau geeigneter tiefwurzelnden Pflanzen
(Luzerne, keinesfalls Senf) erfolgreich melioriert werden.
2.
Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall nicht überwunden werden können
2.1
Art der Vorgabe
Angesichts der Tatsache, dass innerhalb des Vorhabensgebietes weit
verbreitetet mehr oder weniger stark von Stau- und Grundwasser beeinflusste Bodentypen vorliegen, besteht die Gefahr, dass bei den Abund Auftragsarbeiten für den humosen Oberboden („Mutterbodens“)
bzw. für die temporäre Schottertragschicht sowie den obligatorisch
vorgesehenen Lockerungstätigkeiten irreversible Bodenverdichtungen erzeugt werden, die im Anschluss selbst mit fachlich begründeten
Meliorations- bzw. Rekultivierungstätigkeiten (Tiefenlockerung bis max.
60 cm Tiefe bei Bodenfeuchtegehalte > pF 2,7 bzw. mindestens 3jährigem Anbau von Luzernen) nicht mehr behoben werden können.
Bodenverdichtungen auf stark von Stau- und Grundwasser beeinflusste Bodentypen sind – anders als das im Kapitel 4.2.3 Boden des Umweltberichtes dargelegte Fazit suggeriert – wegen nicht planbarer bzw.
vorhersehbarer Bodenfeuchtegehalte ab 30 cm Tiefe (siehe oben unter
Punkt 1) nicht wieder mit verlässlicher Erfolgsgarantie durch einmaliges Lockern und anschließendem Anbau einer, für die Stabilisierung
gelockerter Bodenschichten ungeeigneten Zwischenfrucht (Senf) zu
rekultivieren.
Schädliche Bodenveränderungen physikalischer Art (irreversible Bodenverdichtungen) wirken sich u. a. durch starke Oberflächenwasserbildung nachteilig auf die eingesäte bzw. gepflanzte Folgevegetation
aus. Wie Erfahrungen des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Was15

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(Offenlage vom 2. Januar 2018 – 2. Februar 2018)
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Stellungnahme

Beschluss

serwirtschaft und Bodenschutz, mit nicht fachgerechten Aufträgen von
humosen Oberböden auf stark grundwasserbeeinflussten Böden bei
Kippenheimweiler zeigen, können Bodenverdichtungen auf landwirtschaftlichen Ackerflächen mit mehrjährigen nahezu vollständigen Ertragsausfällen (besonders bei Mais) verbunden sein. Meliorationsmaßnahmen sind bei Bodenverdichtungen auf grund- und stauwassergeprägten Böden nur eingeschränkt erfolgreich.
Angesichts der vorgenannten bodenkundlichen Sachverhalte sind – auf
Grundlage der gesetzliche Verpflichtung zum schonenden Umgang mit
dem Boden (§ 1a BauGB) bzw. der gesetzlichen Verpflichtung vermeidbare Eingriffe zu unterlassen (§ 13 Abs. 1 BNatSchG) – zur Vorbeugung bzw. zur Minimierung von irreversiblen Bodenverdichtungen
folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Abtrags-/Auftrags- und Lockerungsarbeiten sind durch ein nachweislich bodenkundlich ausgebildetes Fachpersonal begleiten zu lassen (Bodenkundliche Baubegleitung);
Auf den geplanten Abtrag humosen Oberbodens (Verkehrsfläche, Stellplätze) ist weitgehend zu verzichten, und die vorgesehene
temporäre Schottertragschicht direkt auf die humosen Oberböden aufzubringen.
Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung zum schonenden
Umgang mit dem Boden
(§ 1a BauGB) sind die im Kapitel 3.6 der Planungsrechtlichen
Festsetzungen vom 14.11.2017 genannten Festsetzungen zum
Schutzgut Boden (3.6.1 – 3.6.4) zu streichen, und durch die als
Anlage beigefügten „Auflagen zum Bodenschutz für Errichtung
und Rückbau eines temporären Parkplatzes auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 8480 – 8484 und 8493, Gemarkung Lahr, sowie für

Die Festsetzung zum Bo- Der Forderung
denschutz unter Punkt wird
entspro3.6 in den planungsrecht- chen.
lichen
Festsetzungen
wurde geändert. Der Abtrag
von
humosem
Oberboden ist nicht erlaubt. Die Schottertrag16

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die anschließende Rekultivierung“ zu ersetzen.
2.2
Rechtsgrundlagen
§ 1a Abs. 2 BauGB fordert den sparsam und schonenden Umgang mit
dem Boden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden so zu erhalten, dass
sie ihre Funktion im Natur-haushalt erfüllen können.
Nach § 13 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu
unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare
Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort
ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
2.3
Möglichkeiten der Überwindung
siehe Punkt 2.1
3.
Eigene Planungen und Maßnahmen
- keine 4.
Bedenken und Anregungen
- keine –
III.
Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“, „Grundwasserschutz“, „Wasserversorgung“, „Abwasserentsorgung“ sind unsererseits keine Ergänzungen erforderlich.
Hinweis:
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirt-

Stellungnahme

Beschluss

schicht wird auf den
Oberboden aufgetragen.
Um zu verhindern, dass
diese sich aufgrund der
Auflast und mechanischen Beanspruchung mit
dem humosen Oberboden vermischt, ist ein Geotextil einzubringen.

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schaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist
im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Auflagen zum Bodenschutz für Errichtung und Rückbau eines
temporären Parkplatzes auf den Grundstücken, Flst.-Nrn. 8480 –
8484 und 8493, Gemarkung Lahr, sowie für die anschließende Rekultivierung
1. Bestellung einer Fachkraft für Bodenkundliche Baubegleitung
1.1 Die Einhaltung der nachfolgend unter den Punkten 2 bis 3 genannten Auflagen sind von einem bodenkundliche Erfahrenen Gutachter
I Ingenieurbüro im Rahmen einer bodenkundlichen Baubegleitung zu
überwachen. Dieser I dieses bodenkundlich erfahrene Gutachter I Ingenieurbüro ist vom Vorhabensträger zu bestellen und mit der entsprechenden Weisungsbefugnis auszustatten. Diese Fachkraft ist, mit
den Nachweisen ihres bodenkundlichen Sachverstands (bodenkundliche Fachausbildung und Erfahrungen in Bodenkundlicher Baubegleitung), der Unteren Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten zu benennen.
2. Auflagen zu Erhalt und Sicherung der Funktionsfähigkeit der im
Vorhabensgebiet anstehenden Böden im Zuge der Errichtung des
temporären Parkplatzes
2.1 Zum Schutz vor irreversiblen Bodenverdichtungen dürfen sämtliche
Erd-, Materialauf und -abtragsarbeiten nur bei niederschlagsfreier Witterung und ausreichend abgetrocknetem Bodenzustand erfolgen. Der
Boden ist ausreichend abgetrocknet, wenn
• die "Ausrollgrenze" (DIN 18122) unterschritten wird, oder
• Messungen mit Tensiometern bestätigen, dass in den Böden eine im
Hinblick auf Verdichtungen unbedenklich Saugspannung herrscht.
2.2 Transportarbeiten und Befahrungen mit Lkw-Fahrzeugen haben

Die Auflagen zum Boden- Die
Hinweise
schutz wurden in den wurden hinzuplanungsrechtlichen
gefügt.
Festsetzungen als Hinweise unter Punkt 5.4.2
hinzugefügt.

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ausschließlich auf ausgewiesenen Fahrgassen zu erfolgen, die möglichst im Bereich bestehender und geplanter Wegestrecken anzulegen
sind.
2.3 Zur Vermeidung bzw. Minimierung irreversibler Bodenverdichtungen darf kein humoser Oberboden ('Mutterboden') abgetragen werden.
Der humose Oberboden ('Mutterboden') im Bereich der geplanten Verkehrsfläche (10.036 m2) bzw. im Bereich der geplanten Stellplätze
(4.152 m) muss mit dem Material der temporären Schottertragschicht
überschüttet werden. Nur so lassen sich mechanische Beanspruchungen den verdichtungsanfälligen Unterbodens minimieren.
2.4 Um irreversible Bodenverdichtungen und Vernässungen im Bereich
der geplanten Aufschüttungen (temporäre Schottertragschicht) zu vermeiden bzw. zu minimieren, müssen sämtliche Materialaufträge durch
Vor-Kopf-Schüttung, und die anschließende Verteilung bzw. Planierung
mit leichten Kettenfahrzeugen erfolgen.
2.5 Um zu verhindern, dass die temporäre Schottertragschicht sich
aufgrund der Auflast und mechanischen Beanspruchung mit dem humosen Oberboden (' Mutterboden ') vermischt, ist im Bereich der Verkehrsfläche des temporären Parkplatzes (10.036 m2) ein Geotextil
einzubringen.
2.6 Um irreversible Bodenverdichtungen und Vernässungen im Bereich
der temporären Schottertragschicht zu vermeiden bzw. zu minimieren,
darf beim Rückbau der temporaren Schottertragschicht der freigelegte
Boden nicht über- bzw. befahren werden.
2.7 Um Bodenverunreinigungen im Verlauf der Baumaßnahmen zu
vermeiden, sind Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe so zu lagern,
dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind Betankungsvorgänge haben auf befestigten Flächen zu
erfolgen, um Verunreinigungen des Bodens durch Tropfverluste zu
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Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

vermeiden. Tropfverluste auf den befestigten Flächen sind umgehend
mit geeigneten Mitteln (z.B. Ölbinder) aufzunehmen und die anfallenden Stoffe anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Auflagen zur Rekultivierung des mechanisch beanspruchten
Bodens der temporären Parkplatzfläche
3.1 Vor und nach Abtrag der temporären Schottertragschicht ist die
vormalige Parkplatzfläche im Rahmen zu vereinbarender Ortstermine
durch das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, und das mit der
Bodenkundlichen Baubegleitung beauftragte Gutachter/Ingenieurbüro
auf Bodenverdichtungen zu überprüfen.
Werden bei den dazu vereinbarten Ortsterminen Bodenverdichtungen
oder andere die Bodenfunktionen beeinträchtigenden Verhältnisse vorgefunden, sind vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, spezifisch zu benennende Rekultivierungsarbeiten durchzuführen.
3.2 Ergeben sich bei den Prüfungen gemäß Auflage 3.1 Hinweise auf
Bodenverdichtungen (z. B. oberflächig anstehendes Niederschlagswasser, eingeschränkte Bohrbarkeit mit Handbohrgeräten) sind im betreffenden Flächenbereich auf Kosten des Vorhabensträgers horizontbezogene bodenphysikalische Untersuchungen (Porenraumvolumen
und Durchlässigkeitsbeiwert) durchführen zu lassen. Werden dabei
schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BundesBodenschutzgesetz festgestellt (Luftkapazität < 5 Vol.-%, kf-Wert < 10
cm/d), ist seitens des Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz über
Art und Weise zeitlich weitreichender Rekultivierungstätigkeiten der
gesamten ehemaligen Parkplatzfläche zu entscheiden (kombinierte
Lockerungstätigkeiten mit anschließendem mindestens 3-jährigem Anbau von Luzernen). Ein Anbau von Mais oder anderen Reihenkulturen
muss unterbleiben.
3.3 Ergeben sich bei den Prüfungen gemäß Auflage 3.1 keine Hinwei20

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Anregungen der Beteiligten
se auf Bodenverdichtungen (z. B. oberflächig anstehendes Niederschlagswasser, eingeschränkte Bohrbarkeit mit Handbohrgeräten), ist
die ehemalige Parkplatzfläche durch Einsatz einer Spatenmaschine
einmalig aufzulockern, und mit tiefwurzelnden Pflanzenarten zur Stabilisierung der Lockerungswirkung für eine vollständige Vegetationsperiode zu begrünen.
3.4 Sämtliche Rekultivierungsarbeiten dürfen nur bei trockener Witterung und ausreichend tief abgetrocknetem Bodenzustand durchgeführt
werden. Beim Einsatz von Tiefenlockerungswerkzeugen bzw. einer
Spatenmaschine muss der Boden bis in max. Arbeitstiefe die 'Ausrollgrenze' erreicht haben (DIN 18122).
Rekultivierung der Ackerflächen
Bei der Rekultivierung der Ackerflächen nach Beendigung der Landesgartenschau müssen die Ackerrandstreifen mindestens auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen angelegt und dauerhaft erhalten
werden. Im Sinne der Biotopvernetzung wird die Stadt Lahr gebeten,
mit den betroffenen Landwirten über die Möglichkeit breiterer Ackerrandstreifen zu sprechen und dabei auf entsprechende Fördermöglichkeiten hinzuweisen.

9

NABU, 2.2.2018

Graben mit Schilfbestand
Die dauerhafte Verbreiterung des Grabenrandes auf jeweils drei Meter
rechts und links wird begrüßt, weil sich dadurch ein größerer Schilfbestand als Lebensraum für Teich- und Sumpfrohrsänger sowie den
Feldschwirl entwickeln kann. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit wird darauf hingewiesen, dass die Breite des Randstreifens im
Bebauungsplan festgehalten und diese Breite auf Dauer sichergestellt
werden muss. Dazu ist es notwendig, dass Landwirte, die die angrenzenden Flächen bewirtschaften, durch die Stadt Lahr auf diesen Sach-

Stellungnahme

Beschluss

Die Anregung wird an die Die Anregung
Abteilung
Öffentliches wird weitergeGün und Umwelt weiter- geben.
gegeben.

In den planungsrechtli- Dem
chen Festsetzungen und wird
im Nutzungsplan ist der chen
Schutzstreifen mit einer
Breite von 3 m festgesetzt. Die Landwirte sind
über diesen Sachverhalt
informiert worden.

Hinweis
entspro-

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Stellungnahme

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verhalt und die Konsequenzen bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen und Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen werden.
Außerdem ist eine regelmäßige Kontrolle vor Ort unerlässlich. Während der Arbeiten zur Anlegung des Parkplatzes ist sicherzustellen,
dass der Graben und der bisherige Randstreifen nicht zerstört werden
(wichtig u.a. zur Sicherung der bestehenden Schilfbestände).
Schaffung von Lebensräumen für Feldlerche, Kiebitz und Kreuzkröte
Die in den Unterlagen festgehaltenen Maßnahmen zur Sicherung des
Lebensraumes der Feldlerche (Lerchenfenster, Blühstreifen), des Kiebitz (Gelegeschutzbereich) und der Kreuzkröte (3 Tümpel) sind alle nur
temporär für das Jahr 2018 vorgesehen. Dieser zeitlich begrenzte
Ausgleich ist nicht akzeptabel, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass Feldlerchen, Kiebitze und Kreuzkröten bzw. andere Amphibien
nach der Umgestaltung des Geländes und den damit verbundenen
Störungen diesen Bereich dauerhaft meiden (siehe Seite 15 Umweltbericht: „Bei einer Verkleinerung der zur Verfügung stehenden Revierfläche kann verbunden mit den Störwirkungen durch den Betrieb des
Parkplatzes eine Aufgabe der Reviere die Folge sein.“). Deshalb ist es
notwendig, die laut Bebauungsplan vorgesehenen Biotope, die sehr
begrüßt werden, auf städtischem Gelände in größtmöglicher Nähe zum
Planungsgebiet zu realisieren und auf Dauer zu erhalten. Die Stadt
Lahr würde damit zum zweiten Mal nach dem LGS-Gelände auch einen ökologischen Kontrapunkt im Hinblick auf große Maisflächen setzen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans bisher dominieren.

Die genannten Maßnah- Die Anregung
men werden temporär für wird zurückgedie Dauer des Parkplatz- wiesen.
betriebs angelegt, da der
Parkplatz vollständig zurückgebaut wird und die
Flächen rekultiviert und
wieder landwirtschaftlich
nutzbar gemacht werden.
Um die Aufgabe der möglichen Revierflächen zu
vermeiden, werden die
genannten Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung
eines Lebensraumangebots für die betroffenen
Arten durchgeführt.
Weiterhin wird im Umweltbericht das Besiedlungspotenzial der bestehenden Ackerfläche für
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Stellungnahme

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die Feldlerche, den Kiebitz sowie die Kreutzkröte
aufgrund der vorhandenen Bebauung, der Bundesstraße und der isolierten Lage als eingeschränkt dargestellt.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

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