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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 3. Änderung
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5. Februar 2018

Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
Von Seiten der IHK Südlicher Oberrhein wird
die Planung der Stadt Lahr begrüßt, da mit
ihr die wohl dringend anstehende betriebliIndustrie- und
che Erweiterung und Weiterentwicklung der
Handelskammer hier ansässigen Firma zermet ZerspanungsSüdl. Oberrhein technik planungsrechtlich ermöglicht sowie
31.05.2017
der Standort zusätzlich gesichert wird.
Hinweis: Müsste es bezüglich der Nutzungsschablone für das MI2 nicht „VIII“ (Vollgeschosse) heißen?
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vertrag
über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für das Flurstück-Nr.
25634/11 besteht. Es wird gebeten, dies in
den Unterlagen zum Bebauungsplan zu ergänzen.
Die Stromversorgung der Firma Zermet wird
Netze Mittelbaden derzeit über die kundeneigene Trafostation
14.06.2017
"Zermet', die an der südlichen Grenze des
Flurstücks-Nr. 25634/16 aufgestellt ist, sichergestellt (siehe Lageplan).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
die Stromversorgung der neuen Halle im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mit der
"Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG" zu klären ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der FläRegionalverband chennutzungsplan nach § 13a (2) Nr. 2
Südlicher Ober- BauGB im Wege der Berichtigung anzupasrhein
sen ist. Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB hinzu14.06.2017
weisen, wonach jedermann über den aktuellen Inhalt des Flächennutzungsplans Aus-

Der Hinweis zur Nutzungsschablone Der Hinweis wird
wurde geprüft und die Änderung zu berücksichtigt.
VIII Vollgeschosse vorgenommen.

Im Bebauungsplan wurde der erfor- Der Hinweis wird
derliche Schutzstreifen von 1 m als berücksichtigt.
nicht überbaubare Fläche eingetragen
und mit einem Leitungsrecht zugunsten des E-Werk Mittelbaden gekennzeichnet. Dies wurde ebenfalls unter
Punkt 5.2 in den planungsrechtlichen
Festsetzungen ergänzt.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß Der Anregung wird
§ 13 a(2) Nr. 2 BauGB im Wege der entsprochen.
Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens berichtigt.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
kunft verlangen kann. Folglich sollte die Berichtigung des Flächennutzungsplans unverzüglich erfolgen. Zur Aktualisierung des
Raumordnungskatasters AROK ist dem Regierungspräsidium Freiburg der berichtigte
Flächennutzungsplan zuzustellen.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine weiteren Anregungen und Einwendungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet bisher brach lag und die neue BebauRegierungsung an den Bestand angepasst werden soll.
präsidium Stutt- Es wird davon ausgegangen, dass sich die
gart, Ref. 46.2 – neuen Gebäude höhenmäßig in die besteLuftverkehr und henden Gebäude einfügen, deshalb ist daLuftsicherheit
von auszugehen, dass keine luftrechtlichen
20.06.2017
Belange berührt werden. Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Einwände erhoben.
Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentRegierungspräsi- licher Belange keine fachtechnische Prüfung
dium Freiburg
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen
Abt. 9 - Landes- daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein
amt für Geologie, ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten,
Rohstoffe und
Baugrundgutachten oder geotechnischer
Bergbau Baden- Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
Württemberg
Aussagen im Verantwortungsbereich des
27.06.2017
gutachtenden Ingenieurbüros.
Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan:

Die Zahl der zulässigen Vollgeschos- Der Anregung wird
se orientiert sich an der umliegenden entsprochen.
Bestandsbebauung.

Der Hinweis wurde in den Festsetzun- Der Hinweis wird
gen unter dem Punkt 9.5 ergänzt.
berücksichtigt.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage
der am LGRB vorhandenen Geodaten im
Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen
(Auenlehm) unbekannter Mächtigkeit.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung
geeignet sind, sowie mit einem kleinräumig
deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen
führen. Der Grundwasserflurabstand kann
bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau,
zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN
4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die
am LGRB vorhandenen Bohrdaten der
Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden.
Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster
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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
verwiesen, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope
(Anwendung
LGRB-Mapserver
GeotopKataster) abgerufen werden kann.
Grundwasserschutz
Der Hinweis zum Grundwasserschutz Der Hinweis wird
(Es wird auf die Vorgabe des Merkblattes wurde in den Festsetzungen unter berücksichtigt.
„BAULEITPLANUNG“, Kapitel 1 verwiesen) dem Punkt 9.6. ergänzt.
Um evtl. negative Einflüsse auf das Grundwasser beurteilen zu können, sind die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände in den Bebauungsplan zu übernehmen.

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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
28.06.2017

Grundwassermessstelle 110/116-6 (s. Tabelle und Karte)
NW 154,92
MW 156,65
HW 159,33
Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen im Grundwasser
grundsätzlich abzulehnen. Die Höhenlage
der Unterkante Kellerfußboden ist i.d.R. so
zu wählen, dass diese über den mittleren
bekannten Grundwasserständen liegt.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist eine separate
wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt OrtenSeite 4

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
aukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten
Grundwasserstandes sind wasserdicht und
auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung
der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen
und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe
verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig.
Der Hinweis zu den Altlasten wurde in Der Hinweis wird
den Festsetzungen unter dem Punkt berücksichtigt.
Im Bereich des Änderungsbereiches liegen 9.7. ergänzt.
nach derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten/Altlastverdachtsflächen vor. Dem Bebauungsplan kann aus Sicht der Altlastenbearbeitung zugestimmt werden.
Altlasten

Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen
Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B.
Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis
(Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)
Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort
einzustellen.
Hinsichtlich der Themen "Oberirdische Gewässer", "Wasserversorgung", "Abwasserentsorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz"
sind
keine
Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.

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Hinweis:
Es wird auf das per E-Mail vom 18. November 2005 übersandte Merkblatt „BEBAUUNGSPLAN" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – und auf unser Schreiben vom
14. Mai 2001 (Zwischenbilanz) verwiesen.
Der jeweils neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de
zu finden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen
Landratsamt
zum Vorhaben keine Bedenken, jedoch sind
Ortenaukreis
artenschutzrechtliche Belange zu berückAmt für Umweltsichtigen, insbesondere für Eidechsen, um
schutz
ggf. Verbotstatbestände gem. § 44
28.06.2017
BNatSchG zu vermeiden.
Landratsamt
Es wird davon ausgegangen, dass die unter
Ortenaukreis
Ziffer 8 der planungsrechtlichen FestsetzunAmt für
gen aufgeführten Schalldämm-Maße der
Gewerbeaufsicht, entsprechenden Außenbauteile (Tabelle der
Immissionsschutz Lärmpegelbereiche) beachtet und eingehalund Abfallrecht ten werden.
29.06.2017
Der Lärmpegelbereich VIII in der o.g. Lärm-

Der Hinweis wurde in den Festsetzun- Der Hinweis wird
gen unter dem Punkt 9.9 ergänzt.
berücksichtigt.

Der Hinweis wurde in den Festsetzun- Dem Hinweis wird
gen unter dem Punkt 8 korrigiert.
entsprochen.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
29.06.2917

pegelbereichstabelle, in den planungsrechtlichen Festsetzungen ist wohl ein Schreibfehler, gemeint ist entsprechend dem zugrundeliegenden schalltechnischen Gutachten der
Firma Heine und Jud, Projekt 2025/2 vom
20. März 2017 der in der Tabelle 4 des Gutachtens genannte Lärmpegelbereich VII.
Das Plangebiet liegt zwischen Vogesenstraße und Rheintalbahn, umfasst 4 Grundstücke und soll als Mischgebiet ausgewiesen
werden.
Das eingeholte schallschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros „Heine + Jud“
vom 20.03.2017 hat ergeben, dass sowohl
tags als auch nachts (verursacht durch den
Schienenlärm) nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005, sondern auch die sog.
Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A)
(nachts) um bis zu 18 dB(A) überschritten
werden. Eine Wohnnutzung wäre aus diesem Grund nur mit umfangreichen passiven
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
sowie aktiven Maßnahmen an den Außenwohnbereichen möglich.
Unter gesundheitlichen Aspekten wird das
Plangebiet zur Wohnnutzung als nicht geeignet gehalten. Das Gesundheitsamt schließt
sich den Aussagen des Gutachters an, dass
bei Beachtung der Ausführungen zu den
passiven
Schallschutzmaßnahmen
eine
mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung bzw. eine Büronutzung möglich ist.

Durch die Festsetzung als Mischge- Der Anregung wird
biet wird der tatsächliche Gebietscha- entsprochen.
rakter, des zum größten Teil bereits
bebauten Geltungsbereichs, abgebildet. Auf dem einzigen brachliegenden
Grundstück, was zuvor als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt war, wird
nun die Erweiterung der angrenzenden Firma für Zerspanungstechnik
ermöglicht. Eine Neuansiedlung von
Wohnungen ist nicht geplant.

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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 29. Mai 2017 – 30. Juni 2017)

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
29.06.2017

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, sind Der Hinweis wurde in den Festsetzun- Der Hinweis wird
keine Veränderungen an den verkehrstech- gen unter dem Punkt 9.8 ergänzt.
berücksichtigt.
nischen Erschließungssituation geplant. Insofern ergeben sich auch keine Einwendungen gegen das Vorhaben.
Ergänzend wird darum gebeten, nachfolgende Hinweise in den schriftlichen Festsetzungen unter „Ziffer 9 Hinweise“ aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe
Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese
im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr
entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge)
erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden
Fassung.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Dipl.- Ing.

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