Beschlussvorlage (2018-01-18 Wettbuerosteuersatzung)
11. Juni 2018
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) und der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) am XX.XX.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Werden Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wird die Vergnügungssteuer nach den im Wettbüro erzielten Wetteinsätzen erhoben. § 4 Steuersatz Der Steuersatz beträgt 3 % der Wetteinsätze. § 5 Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des Betriebs des Wettbüros. Sie endet mit der Einstellung des Betriebs des Wettbüros. (2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht bei Wettbüros, die am 01.07.2018 bereits betrieben werden, am 01.07.2018. § 6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. (2) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats. § 7 Festsetzung und Fälligkeit Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. § 8 Anzeigepflichten (1) Alle am 01.01.2018 bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind der Stadt Lahr bis 31.07.2018 vom Betreiber des Wettbüros anzuzeigen. (2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 nach dem 01.07.2018 eröffnet, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Eröffnung folgenden Monats anzuzeigen. (3) Stellt der Betreiber eines Wettbüros im Sinne von § 1 den Betrieb des Wettbüros ein, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen. (4) Die Anzeige nach Absatz 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten: - Anschrift des Wettbüros Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Konzessionsnehmer) - Angaben darüber, ob und ggf. welche Wetteinsätze neben den Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer erzielt werden sollen. (5) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten: - Anschrift des Wettbüros - Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros - Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten - Gegebenenfalls Name und Anschrift des zukünftigen Wettbürobetreibers § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für jeden Kalendermonat, in dem Steuerpflicht besteht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die erzielten Wetteinsätze dieses Kalendermonats ergeben. Geeignete Unterlagen sind z. B. die monatlichen Abrechnungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Konzessionsnehmer im Sinne von § 2 sowie Bankauszüge des Steuerpflichtigen, aus denen die Zahlungen des Konzessionsnehmers an den Steuerpflichtigen hervorgehen. Werden beim Steuerpflichtigen neben den Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer weitere Wetteinsätze erzielt, sind auch diese Wetteinsätze der Stadt Lahr je Kalendermonat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. (2) Werden der Stadt Lahr keine, unrichtige oder unvollständige Unterlagen im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, werden die Wetteinsätze geschätzt. § 10 Steueraufsicht, Betretungsrecht (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt Wettbüros zu betreten. (2) Die Steuerschuldner (§ 2) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt, b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt, c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegt sowie die notwendigen Auskünfte nicht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntgabe in Kraft. Vergnügungssteuer nach dieser Satzung wird ab dem 01.07.2018 erhoben. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2018 Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller)