Navigation überspringen

Beschlussvorlage (2018-01-18 Wettbuerosteuersatzung)

                                    
                                        Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
auf das Vermitteln oder Veranstalten
von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581,
ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017,
S. 99, 100) und der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) am XX.XX.2018 folgende Satzung
beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand
Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder
Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Werden Wettbüros von mehreren
gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.

§ 3 Bemessungsgrundlage
Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros wird
die Vergnügungssteuer nach den im Wettbüro erzielten Wetteinsätzen erhoben.

§ 4 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 3 % der Wetteinsätze.

§ 5 Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des Betriebs des Wettbüros. Sie endet mit der Einstellung des Betriebs des Wettbüros.
(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht bei Wettbüros, die am
01.07.2018 bereits betrieben werden, am 01.07.2018.

§ 6 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld
(1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
(2) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 8 Anzeigepflichten
(1) Alle am 01.01.2018 bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind der Stadt Lahr
bis 31.07.2018 vom Betreiber des Wettbüros anzuzeigen.
(2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 nach dem 01.07.2018 eröffnet, ist dies der
Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Eröffnung folgenden Monats anzuzeigen.
(3) Stellt der Betreiber eines Wettbüros im Sinne von § 1 den Betrieb des Wettbüros
ein, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 und 2 muss folgende Angaben enthalten:
-

Anschrift des Wettbüros
Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Konzessionsnehmer)
- Angaben darüber, ob und ggf. welche Wetteinsätze neben den Wetteinsätzen
für den Konzessionsnehmer erzielt werden sollen.
(5) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Wettbüros
- Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
- Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und
Sportwetten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des zukünftigen Wettbürobetreibers

§ 9 Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden
Kalendervierteljahres für jeden Kalendermonat, in dem Steuerpflicht besteht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die erzielten Wetteinsätze dieses
Kalendermonats ergeben.
Geeignete Unterlagen sind z. B. die monatlichen Abrechnungen zwischen dem
Steuerpflichtigen und dem Konzessionsnehmer im Sinne von § 2 sowie Bankauszüge des Steuerpflichtigen, aus denen die Zahlungen des Konzessionsnehmers an den Steuerpflichtigen hervorgehen. Werden beim Steuerpflichtigen neben den Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer weitere Wetteinsätze erzielt,
sind auch diese Wetteinsätze der Stadt Lahr je Kalendermonat mit geeigneten
Unterlagen nachzuweisen.
(2) Werden der Stadt Lahr keine, unrichtige oder unvollständige Unterlagen im Sinne
von Abs. 1 vorgelegt, werden die Wetteinsätze geschätzt.

§ 10 Steueraufsicht, Betretungsrecht
(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt
Wettbüros zu betreten.
(2) Die Steuerschuldner (§ 2) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf
Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz
Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,
c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegt sowie die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet
werden.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntgabe in Kraft.
Vergnügungssteuer nach dieser Satzung wird ab dem 01.07.2018 erhoben.

Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2018

Der Oberbürgermeister

(Dr. Wolfgang G. Müller)