Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungs-steuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung)
14. Oktober 2013
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungs-steuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Synopse)
14. Oktober 2013
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))Beschlussvorlage (Synopse)
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am XX.XX.2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Änderung 1. § 2 – Steuergegenstand – Nr. 7 wird neu hinzugefügt: 7. Das Vermitteln und/oder Veranstalten von a) Pferdewetten b) Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. 2. § 4 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 1 u. 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen. Steuerschuldner nach § 2 Nr. 7 ist der Betreiber des Wettbüros. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt oder Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. 3. § 5 – Entstehung und Beendigung der Steuerschuld – Abs. 4 und 5 werden neu nummeriert: (4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Einrichtung. (5) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird. 4. § 5 – Entstehung und Beendigung der Steuerschuld – Abs. 6 wird neu hinzugefügt: (6) Die Steuerpflicht für Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beginnt mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Aufgabe des Wettbüros. 5. § 6 – Bemessungsgrundlage – Abs. 5 wird neu hinzugefügt: (5) Die Steuer auf Wettbüros gemäß § 2 Nr. 7 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Veranstaltungsfläche sind alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten-, Garderobenräume und ähnliche Nebenräume. 6. § 7 – Steuersätze – Abs. 8, 9 und 11 werden wie folgt neu gefasst: (8) Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 2.000,00 € (9) Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 25,00 € (11) Die Steuer auf Diskotheken beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 150,00 € 7. § 7 – Steuersätze – Abs. 13 wird neu hinzugefügt: (13) Die Steuer auf Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat und jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 100,00 €. 8. § 9 – Anzeigepflichten – Abs. 8 wird neu hinzugefügt: (8) Die Wettbüros sind spätestens eine Woche vor der Aufnahme der Tätigkeit anzumelden. In der Anmeldung der Wettbüros müssen Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und die Fläche des benutzen Raumes enthalten sein. Die Fläche des benutzten Raumes ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen. Ebenfalls innerhalb einer Woche sind die Aufgabe der Tätigkeit sowie Änderungen bei der Fläche des benutzten Raumes anzuzeigen. Ändert sich die Größe der Veranstaltungsfläche ist diese durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen. 9. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte sowie Wettbüros zu betreten. §2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2013 Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller)