Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Papke

Datum: 23.05.2018 Az.: 082.42

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

11.06.2018

Drucksache Nr.: 85/2018

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

--------------------------

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------------------------

Betreff:

Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre
2019 bis 2023

Beschlussvorschlag:

Folgende Personen werden in die Vorschlagsliste der Stadt Lahr für die Wahl der Schöffen für
Geschäftsjahre 2019 bis 2023 aufgenommen:
Name

Vorname

Alter Beruf

Burzlaff
Eltemur
Fink
Horvath
Kempf
Kopf
Kriz
Lemke
Lobedan
Moser
Plesse
Schmidt
Stein
Sträter
Täubert

Bernd
Elmaziye
Sabine
Otto
Elisabeth
Helmut
Thomas
Saskia
Waltraud
Birgit
Ulrike Meta
Anja
Guntram
Michael
Elena

57
47
57
63
68
65
49
34
60
53
62
48
54
56
38

BERATUNGSERGEBNIS

Angestellter
Einzelhandelskauffrau
Stadtbaudirektorin
Altenpfleger
Apothekerin
Rentner
Geschäftsführer
Verwaltungsfachangestellte
Lehrerin
Diplomverwaltungswirtin
Personalleiterin
kaufm. Angestellte
Mitarbeiter AOK
Redakteur
Verwaltungsfachangestellte

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 85/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen endet am
31.12.2018.
Nach der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums
und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vom 28. November 2017 haben die Gemeinden bis zum 13.07.2018 eine entsprechende Vorschlagsliste
nach mindestens einwöchiger Auslegung bis zum 03.08.2018 an das Amtsgericht Lahr zu
übermitteln.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 14.05.2018 aus den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl von 15 Personen getroffen.
Die Aufgabe des Gemeinderats ist es, die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffen zu gewährleisten. Die Vorschlagsliste, die vom Gemeinderat erstellt wird,
soll alle Gruppen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Bestimmungen
der §§ 31 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfüllen.
1.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.

2.

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

a)

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

b)
c)

3.

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

a)

d)
e)

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

4.

Weiterhin sollen zum Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

a)
b)
c)

der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

b)
c)

d)
e)

Drucksache 85/2018

f)

Seite - 3 -

g)

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsmäßig
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

5.

Die Berufung zur Ausübung des Schöffenamtes dürfen ablehnen:

a)

Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer;
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen,
die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und
Hebammen;
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche
Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende
der Amtsperiode vollendet haben würden;
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

b)

c)
d)
e)
f)
g)

6.

Nach einer Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg hat die Stadt
Lahr/Schwarzwald insgesamt mindestens 15 Personen für das Amt als Schöffen beim
gemeinsamen Schöffengericht des Amtsgerichts Offenburg und den Strafkammern des
Landgerichts vorzuschlagen. Mehr Personen dürfen nur im Ausnahmefall benannt werden.

7.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die individuelle Vorauswahl durch den Gemeinderat, die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet.
Gemäß eines Bundesgerichtshofurteils darf die Verwaltung keine Vorauswahl treffen.

8.

Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht auszulegen. Beginn und Ende der Auslegungsfrist werden zuvor öffentlich bekannt gemacht.

9.

Die Stadt Lahr hat außerdem laut einer Mitteilung des Landratsamtes Ortenaukreis für
die Wahl der Jugendschöffen der Geschäftsjahre 2019 - 2023 Personen zu benennen.
Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen wird anschließend vom Jugendhilfeausschuss
aufgestellt und im Jugendamt öffentlich ausgelegt. Eine entsprechende Beschlussfassung erfolgte am 16.04.2018. Die eingegangenen Bewerbungen wurden bereits an das
Landratsamt weitergeleitet und sind deshalb nicht mehr vorzuschlagen.

___________________
Dr. Wolfgang G. Müller

__________________
Elmar Baum