1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald
(Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 01.01.2008
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) und der §§ 2 und 13
Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005
(GBL. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 65, 68)
beschließt der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald folgende 1.
Änderungssatzung zur bestehenden Satzung über die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008:
Artikel 1
Der bisherige § 12 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 tritt außer Kraft. Die künftige Fassung
des § 12 lautet:
§ 12
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1)
Die
Benutzungsgebühr
wird
für
jede
Unterkunft
getrennt
Bemessungsgrundlage ist der zugewiesene Unterbringungsraum.
ermittelt.
(2)
Für die einzelnen Obdachloseneinrichtungen gelten folgende Gebührenhöhen:
a)
Flugplatzstraße 101
je Wohnraum à 22,38 qm 220,- Euro
je Wohnraum à 27,39 qm 250,- Euro
b)
Biermannstraße 3
je Wohnraum 250,-- Euro
(3)
Für einzelnen angemieteten Wohnraum werden die tatsächlich entstehenden Kosten
(Mietkosten zzgl. Nebenkosten sowie zzgl. möglicher weiterer entstehender Kosten)
geltend gemacht. § 57 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg bleibt hierbei
unberührt.
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Artikel 2
Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 01.01.2008 tritt zum 15.10.2013
rückwirkend in Kraft.
Lahr, den 15.10.2013
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Hinweis
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu
Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die
Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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