STADT LAHR
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes QUARTIER AM STADTPARK.
Aufgrund der §§ 14, 16, 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73), hat der Gemeinderat der
Stadt Lahr am 23. Juli 2018 in seiner öffentlichen Sitzung folgende Satzung
beschlossen:
§1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 18. August 2016, bekannt gemacht am 27. August 2016, zur Sicherung
der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes QUARTIER AM
STADTPARK wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lahr,
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister