Beschlussvorlage
Amt: 202
Förg
Datum: 18.06.2018 Az.: 922.5234
Drucksache Nr.: 158/2018
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Haupt- und Personalausschuss
09.07.2018
zur Kenntnis
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG;
Jahresabschluss 2017 - Entlastung des Aufsichtsrates
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss nimmt vom Beschluss der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG Entlastungen zu erteilen Kenntnis.
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 158/2018
Seite - 2 -
Begründung:
Im Rahmen der Finanzprüfung der Stadt Lahr hat die Gemeindeprüfungsanstalt ein
verstärktes Beteiligungsmanagement vorgeschlagen. Die Verwaltung hat hierfür ein umfangreiches Beteiligungsmanagementkonzept erarbeitet, welches am 16.11.2007 vom
Gemeinderat (Vorlage 136/2007) beschlossen wurde. Hiernach erfolgen u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen
sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von
25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) - künftig
durch den Haupt- und Personalausschuss.
Die ordentliche Gesellschaftsversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.
KG hat bereits am 20. Juni 2018 stattgefunden. Eine vorherige Beschlussfassung im
Haupt- und Personalausschuss war nicht möglich. Nachfolgend wird über die in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse zum Jahresabschluss 2017 informiert:
Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die
Stadt Lahr stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte
(StR Hirsch, StRin Rompel und StR Roth). Die Gemeinderäte sowie der Oberbürgermeister über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, sind bei der
Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1
GemO befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher aus kommunalrechtlicher Sicht nicht an der Beschlussfassung
in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsratsmitglied ist.
Aus diesem Grunde musste er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.
Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die
Befangenheit zu erklären.
Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister
Jürgen Trampert
Stadtkämmerer