Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
23. Juli 2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan HOSENMATTEN II, 3. Änderung als
Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den Örtlichen Bauvorschriften vom 02.07.2018.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den Örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplans vom 02.07.2018 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den Örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung
HOSENMATTEN II, 3. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 23. Juli 2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
HOSENMATTEN II, 3. Änderung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 02.07.2018
- Nutzungsplan M. 1:500 vom 02.07.2018
Beigefügt sind:
- Bestandsplan mit Geltungsbereich M. 1:500 vom 02.07.2018
- Gestaltungsplan M. 1:500 vom 02.07.2018
- Begründung vom 02.07.2018
- Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Beurteilung
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden-Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 02.07.2018 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister