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Beschlussvorlage (- Aktueller Arbeitsstand Textliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

Juli 2018
AZ.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
(Unvollständiger Arbeitsstand 2. Juli 2018)
Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juli 2017
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. Mai 2017
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 4. Mai 2017
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. September 2017

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

0.2

Abgrenzung unterschiedlicher Bauweise

1.

Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)
Im Urbanen Gebiet (MU) sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Vergnügungsstätten und Tankstellen (Ausnahmen nach § 6a (3)
BauNVO) unzulässig.

0,6

2.

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16 (2) Nr.1, 17 und 19 BauNVO)
Zur GRZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung
Die zulässige GRZ darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO um 0,2 überschritten
werden.

Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

2.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Geschossflächenzahl (GFZ) (§§ 16 (2) Nr. 2, 17 und 20 (2) BauNVO)
Zur GFZ siehe Nutzungsschablonen in der Planzeichnung

1,5
2.3

Zahl der Vollgeschosse (VG) (§§ 16 (2) Nr. 3 und 20 (1) BauNVO in
Verbindung mit § 2 (6) LBO)
Zwingend festgesetzt

III
2.4

Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 (2) Nr. 4 und 18 (1) BauNVO)

GH 190,0 m

Die zulässige Gebäudehöhe wird in Meter über Normalnull (NN) als
Höchstmaß festgesetzt. Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der
senkrechten Außenwand mit der unteren Dachhaut bzw. – falls
vorhanden – die Oberkante einer Dachrandaufkantung (Attika) oder
eines Geländers.
In dem mit 1 gekennzeichneten Teilbereich wird die maximale
Gebäudehöhe mit 190 m über NN festgesetzt, im Bereich 2 mit 188 m.
Die natürliche Geländehöhe bewegt sich zwischen ca. 173 m und 174,2
m über NN.
Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen, dürfen die
festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 0,5 m überschreiten.
Untergeordnete Bauteile für Technik (Aufzugsturm, Lüftung etc.) dürfen
die festgesetzte Gebäudehöhe auf einer Fläche von maximal 5 % der
Gesamtdachfläche um maximal 1,0 m überschreiten.
3.

Bauweise,
überbaubare
und
Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

Bauweise (§ 22 BauNVO)

g/o

nicht

überbaubare

Geschlossene / offene Bauweise
3.2

Baugrenze (§ 23 (1 und 3) BauNVO)
Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen.
Untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Eingangs- und Terrassenüberdachungen sowie Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten dürfen die Baugrenzen bis zu 1,5 m überschreiten,
wenn sie nicht breiter als 5,0 m sind.
Dachvorsprünge dürfen die Baugrenzen auf der gesamten Länge um bis
zu 0,5 m überschreiten; maßgebend ist der äußerste Bezugspunkt (z.B.
Außenkante Dachrinne).

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Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze und Garagen (§ 9
(1) Nr. 4 und 22 BauGB)

4.1

Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baufenster und der entsprechend
gekennzeichneten Flächen zulässig. Ausgenommen davon sind
Nebenanlagen zur Nutzung regenerativer Energien und zur Sammlung
von Regenwasser.
Nebenanlagen sind nur im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, d.h.
von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, zulässig.
Pro Grundstück ist maximal eine Nebenanlage zulässig.
Die maximale Höhe der Nebenanlagen wird auf 3,0 m beschränkt. Es
gilt das arithmetische Mittel der 4 Gebäudeeckpunkte.

4.2

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen und den als
Tiefgaragen oder Stellplätze gekennzeichneten Flächen zulässig.
Oberirdische Stellplätze sind versickerungsfähig auszubilden.

TG/ST

Die maximale Höhe der Tiefgaragendecke wird mit 175,0 m über NN
festgesetzt.
4.3

Einfahrtsbereich
Einfahrten in Tiefgaragen sind nur im gekennzeichneten Bereich und bis
maximal 5 m Breite zulässig.

▼
5.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der
schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros FICHTNER Water
+ Transportation GmbH aus Freiburg vom xx. Juli 2018 (siehe Anlage)
für den Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE.
Noch zu ergänzen!

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Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

6.

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

6.1

Pflanzgebote
Flachdächer (0°-10°), die nicht zur Erzeugung von Solarenergie genutzt
werden, sind dauerhaft extensiv zu begrünen Sie sind mit einer
extensiven Dachbegrünung (Substratdicke mindestens 10 cm) zu
versehen. Bei begehbaren Dächern können maximal 50% der
Dachfläche mit Schrittplatten oder Ähnlichem befestigt werden.
Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer Substratdicke von
mindestens 50 cm zu überdecken. Sie und sämtliche sonstige
Freiflächen sind durch die Anpflanzung von Rasen sowie geeigneten
Sträuchern und Hecken intensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind zu befestigende Kita- bzw. Schulhofflächen sowie Spielplätze.
Der von Bebauung freizuhaltende Gewässerrandstreifen des
Gewerbekanals (Neue Schutter) ist in Abstimmung mit der Stadt Lahr
naturnah und standortgerecht dauerhaft zu bepflanzen. Zäune, Mauern
oder Ähnliches sind hier nicht zulässig.

6.2

Frei stehende Außenwände sowie Außenwände von Tiefgaragen, die
mit über 1,0 m Höhe in Erscheinung treten, sind dauerhaft zu begrünen.
Dies kann durch Rank- bzw. Kletterpflanzen erfolgen oder durch vor die
Wand gepflanzte Hecken und Sträucher.
Anpflanzen von Bäumen
Entsprechend der Planeinzeichnung sind analog zu den jeweiligen
Standortbedingungen Laubbäume geeigneter Art zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe muss mindestens
18 cm betragen. Geringfügige Abweichungen vom vorgegebenen
Standort sind in Abhängigkeit von Fassadengestaltung, Zuwegungen
etc. zulässig.
Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg
wird hingewiesen.
Nadelgehölze dürfen nur untergeordnet verwendet werden.

6.3

Erhaltung von Bäumen
Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und
bei Absterben adäquat zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in
geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf
nicht überschüttet oder abgegraben werden.
Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der
Genehmigung durch die Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht
geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld.

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Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

- Planungsrechtliche Festsetzungen

7.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

7.1

Fund von Kulturdenkmalen
Die Flurstücke 5901/1 sowie 5901/2 sind Prüffälle zur Kartierung als
archäologisches Kulturdenkmal. Direkt südlich an das Plangebiet grenzt
das
im
Mittelalter
angelegte
archäologische
Kulturdenkmal
Gewerbekanal.
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 –
Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist.
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

7.2

Bauschutzbereich für Flugverkehr (§ 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz)
Der Bebauungsplan befindet sich ca. 5,5 km südöstlich des
Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes und Sonderflughafens Lahr, im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das geplante Gebiet liegt inmitten bereits
bestehender Gebäude.
Das Gebiet liegt außerhalb der Anflugsektoren innerhalb eines
Bauschutzbereiches auf 175 m über NN. Aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG
ergibt sich daraus eine Bezugshöhe von 220 m über NN, welche durch
die vorgesehene maximale Gebäudehöhe von ca. 190 m über NN nicht
durchdrungen wird. Sollten Bauwerke 220 m über NN überschreiten, ist
dies aufgrund des Bau- und Anlagenschutzbereichs mit der
Landesluftfahrtbehörde abzustimmen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen. Aufgrund des Anlagenschutzbereiches müssen alle Kranaufstellungen genehmigt werden gem.
§ 18 a LuftVG.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass mit Belästigungen durch
den Flugbetrieb zu rechnen ist, die Planung in Kenntnis dieser
möglichen Beeinträchtigung erstellt wird und somit Rechtsansprüche
gegen den Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Ebenso ist mit
Fluglärm durch an- und abfliegende Hubschrauber zu den Landeplätzen
von Ortenauklinikum und Herzzentrum zu rechnen.

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Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

8.

Hinweise

8.1

Altlasten

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Fachtechnische Stellungnahme des Landratsamts Ortenaukreis (LRA),
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Zusammenfassung):
Folgende zwei Altstandorte sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, zu kennzeichnen.
Objekt Nummer 00480-002 Altstandort Öl Schmidt Geroldsecker
Vorstadt 42-46 – Teilfläche Südost
Hierbei handelt es sich um eine „Restfläche“ des Altstandortes, die noch
einen Bereich aufweist, dessen Untergrund mit mäßigen Belastungen
an LCKW beaufschlagt ist. Diese führen zwar zu einer schädlichen
Gewässerveränderung, die aber aufgrund geringer Schadstoff-Frachten
und nur lokal begrenzt erhöhter Schadstoffkonzentrationen aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit toleriert werden kann. Damit besteht hier aktuell
kein weiterer Handlungsbedarf.
Formal wurde die Fläche beim LRA, Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz – im Nachgang einer durchgeführten Bodenluftabsaugung
am 05.11.1999 auf dem Beweisniveau "BN 5" in "B = Belassen zur
Wiedervorlage nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen –
Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar" eingestuft.
Bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten und dabei
insbesondere bei Entsiegelung der Fläche oder bei Eingriffen in den
Untergrund ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Im Rahmen
von Baumaßnahmen wäre beispielsweise ebenfalls eine gutachterliche
Begleitung zu fordern.
Objekt
Nummer
02439
Altstandort
Maschinenbau
Langemarckstraße 2a
Im Zuge der Umnutzung des Areals (Neubau ALDI) wurde eine bei
Rückbaumaßnahmen
festgestellte
Untergrundverunreinigung
insbesondere an MKW durch Aushub und Ölphasenabschöpfung durch
mehrere Sanierungsbrunnen saniert.
Nach Abschluss einer zweijährigen Kontrolle zur Dokumentation des
Sanierungserfolgs wurde die Fläche beim LRA, Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz - auf dem Beweisniveau "BN 5" in
"B = Belassen zur Wiedervorlage nach Durchführung von
Sanierungsmaßnahmen – Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar"
eingestuft. Dies bedeutet, dass hier zwar noch eine schädliche
Gewässerveränderung durch MKW vorliegt, diese jedoch lokal begrenzt
ist und nur geringe Schadstofffrachten aufweist und damit aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit toleriert wird.
Auch hier gilt, dass bei einer Änderung von bewertungsrelevanten
Sachverhalten und dabei insbesondere bei Entsiegelung der Fläche
oder bei Eingriffen in den Untergrund über das weitere Vorgehen zu
entscheiden ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen wäre beispielsweise
eine gutachterliche Begleitung zu fordern.
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Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE

8.2

- Planungsrechtliche Festsetzungen

Oberflächenentwässerung
Im Sinne einer naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung bei der
Gestaltung von PKW-Stellplatzflächen sind die entsprechenden
Maßgaben der Arbeitshilfe zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz BW zu berücksichtigen.

8.3

Geotechnik
Auf der Grundlage der am Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Freiburg
(LGRB)
vorhandenen
Geodaten
liegt
das
Plangebiet
im
Verbreitungsbereich quartärer Talfüllungen (Auenlehm) unbekannter
Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die
gegebenenfalls nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem
kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten ist zu
rechnen. Gegebenenfalls vorhandene organische Anteile können zu
zusätzlichen
bautechnischen
Erschwernissen
führen.
Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten,
zum Gründunghorizont, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachneigung

Bauweise

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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