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Beschlussvorlage (- Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan und Vorprüfung Natura 2000, 6.6.2018, 9.7.2018)

23. Juli 2018
                                    
                                        Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert –
Objektgesellschaft Lahr mbH
Bebauungsplan
„Altenberg, 1. Änderung“
Umweltbeitrag mit integriertem
Grünordnungsplan
Freiburg, den 02.05.2018
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH,
Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag, Stand 06.06.2018,
09.07.2018

Projektleitung und -bearbeitung:
Dipl.-Geoökologin Susanne Miethaner

faktorgruen
79100 Freiburg
Merzhauser Straße 110
Tel. 07 61 / 70 76 47 0
Fax 07 61 / 70 76 47 50
freiburg@faktorgruen.de

79100 Freiburg
78628 Rottweil
69115 Heidelberg
70565 Stuttgart
www.faktorgruen.de

Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser

gop487_Lahr_Reichswaisenhaus_UB_180709.docx

Inhaltsverzeichnis
1.

Anlass und Ausgangslage ...................................................................................... 5

2.

Rechtliche und planerische Vorgaben, Prüfmethoden, Datenbasis ................... 6
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6

3.

Beschreibung der Planung ................................................................................... 15
3.1

3.2

4.

Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 6
Allgemeine Umweltziele ............................................................................................ 8
Geschützte Bereiche ............................................................................................... 10
Übergeordnete Planungen ...................................................................................... 11
Prüfmethoden ......................................................................................................... 13
Datenbasis .............................................................................................................. 14

Städtebauliche Planung .......................................................................................... 15
3.1.1
Ziele und umweltrelevante Festsetzungen / Bauvorschriften ..................... 15
3.1.2
Wirkfaktoren der Planung .......................................................................... 16
Grünordnungsplanung ............................................................................................ 17
3.2.1
Konzeption ................................................................................................ 17
3.2.2
Grünordnerische Festsetzungen................................................................ 18
3.2.3
Örtliche Bauvorschriften ............................................................................ 20
3.2.4
Umweltbezogene Hinweise ....................................................................... 21

Derzeitiger Umweltzustand und Prognose der Auswirkungen der Planung .... 22
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5

4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13

Fläche ..................................................................................................................... 22
Boden ..................................................................................................................... 23
Wasser.................................................................................................................... 25
Klima / Luft .............................................................................................................. 26
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................... 27
4.5.1
Pflanzen und Biotoptypen .......................................................................... 27
4.5.2
Tiere .......................................................................................................... 30
4.5.3
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Zusammenfassung) ................... 32
Landschaftsbild und Erholungswert ......................................................................... 33
Mensch ................................................................................................................... 36
Kultur- und Sachgüter ............................................................................................. 37
Betroffenheit geschützter Bereiche ......................................................................... 38
Abwasser und Abfall ............................................................................................... 39
Erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung ............................................. 39
Wechselwirkungen .................................................................................................. 40
Störfallbetrachtung .................................................................................................. 40

5.

Waldabstand und Waldumwandlung ................................................................... 40

6.

Zusammenfassung ................................................................................................ 42

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

III

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebietes .................................................................................................... 6
Abb. 2: Flächennutzungsplan (1998), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr ...................................... 12
Abb. 3: Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr, geplanter
Änderungsbereich mit schwarzer Balkenlinie ergänzt. ................................................... 13
Abb. 4: Gestaltungsplan zum Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr,
geplanter Änderungsbereich mit schwarzer Balkenlinie ergänzt. ................................... 13

Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Wertungsstufen bei der Beurteilung des Ist-Zustands ................................................... 14
Tab. 2: Bewertungsstufen bei der Beurteilung von nachteiligen Auswirkungen ......................... 14
Tab. 3: Flächenbilanz der bisherigen und zukünftigen Nutzung ................................................. 22

Anhang
1. Fotodokumentation
2. Bestandsplan (Biotoptypen), M 1:1.500
3. Plan Waldumwandlung und -abstand, M 1:2.000

Anlagen


Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Erläuterungstext), faktorgruen 02.05.2018



Vorprüfung zur Verträglichkeit mit dem FFH-Gebiet „Schwarzwald-Westrand
Herbolzheim bis Hohberg“ (Formular, Lageplan), faktorgruen 02.05.2018

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

von

IV

1.

Anlass und Ausgangslage

Anlass

Auf dem Gelände des Reichswaisenhauses in Lahr befinden sich
zwei denkmalgeschützte Gebäude, das Bürklin-Schauenburg-Haus,
das 1885 zum „Ersten Deutschen Reichswaisenhaus“ wurde, und das
1914 zur Erweiterung des Waisenhauses erbaute Thaeder-Haus. Das
Bürklin-Schauenburg-Haus wird derzeit im Erdgeschoss von einer
Kita genutzt, die übrigen Bereiche stehen leer. Daneben gibt es noch
vier weitere Häuser – eines davon wurde zuletzt bis 2009 als
Altenpflegeschule genutzt – sowie östlich des Bürklin-SchauenburgHauses eine „Ranch“ mit Häusern und Stallungen, welche zeitweise
als Ausflugslokal betrieben wurde. Bis auf die Nutzung durch die Kita
stehen alle Gebäude leer, auch die Gewächshäuser werden schon
mehrere Jahre nicht mehr genutzt. Aufgrund dessen verfallen die
Gebäude inklusive der denkmalgeschützten Häuser zusehends.
Das Gelände war im Besitz des Vereins „Erstes deutsches Reichswaisenhaus“, bevor es die DBA Deutsche Bauwert im Sommer 2015
erworben hat. Diese will die beiden denkmalgeschützten Gebäude
sanieren und für eine Wohnnutzung ausbauen. Die verbleibenden
Gebäude wie auch die Gewächshäuser sollen abgerissen werden.
Um die denkmalgeschützten Häuser ist eine neue Wohnbebauung
geplant.

Bebauungsplan

Die Stadt Lahr möchte die geplante Umnutzung und Neubebauung
ermöglichen und hierfür den bestehenden Bebauungsplan
„Altenberg“ aus dem Jahr 1967 ändern, der in diesem Bereich nur
randlich eine Wohnnutzung vorsah (s. Kap. 2.4). In diesem Zuge wird
auch der Bereich des benachbarten Klinikgeländes mit zwei
Gebäuden (Pflegeschule und Pathologie) einbezogen. Ebenfalls Teil
des Plangebiets sind der von Westen kommende Abschnitt der
Altvaterstraße, der für die Erschließung des Gebiets teilweise
ausgebaut werden muss, sowie im Süden ein ebenfalls
auszubauender Abzweig von der Bürklinstraße. Schließlich sind auch
Wald- und Grünflächen im östlichen Teil des Plangebiets enthalten,
die der Berücksichtigung der aus der Planung resultierenden forstund artenschutzrechtlichen Belange dienen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13a und § 13b BauGB.

Lage des Plangebiets

Das Plangebiet liegt in der Stadt Lahr, nordöstlich der Innenstadt am
Eingang zum Schuttertal. Es ist am Altvater gelegen, nördlich der
Bürklinstraße. Es ist ca. 7,8 ha groß.

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

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Abb. 1: Lage des Plangebietes

2.

Rechtliche und planerische Vorgaben, Prüfmethoden,
Datenbasis

2.1

Rechtliche Grundlagen

Vereinfachtes
Bebauungsplanverfahren
nach §13a / 13b BauGB

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13a und § 13b BauGB. Hierfür muss der Bebauungsplan verschiedene städtebauliche Voraussetzungen erfüllen, für die
auf die städtebauliche Begründung des Bebauungsplans verwiesen
wird. Weitere Voraussetzungen sind:


Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben,
die der UVP-Pflicht unterliegen. Dies ist der Fall, die vorgesehenen Nutzungen begründet keine UVP-Pflicht gem. UVPG.



Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Natura2000-Gebieten (s. hierzu Kap. 4.9 FFH-Verträglichkeit).



Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten
zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen zu beachten sind (s. hierzu Kap. 4.13 Störfallbetrachtung).

Es finden die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13
Abs. 3 S. 1 BauGB Anwendung, wonach von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Zudem ist § 4c BauGB (Überwachung) nicht anzuwenden.
Dennoch sind gem. den §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB in jedem
Bebauungsplanverfahren die Umweltbelange sowie die Maßnahmen
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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

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zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen zu berücksichtigen.
Dies erfolgt durch den vorliegenden „Umweltbeitrag mit integriertem
Grünordnungsplan“.
Untersuchungsumfang und -methode

Da zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens ein zweistufiges Regelverfahren mit Umweltprüfung vorgesehen war, wurden auf Grundlage
des Scopingpapiers von 20.06.2016 der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ermittelt bzw. mit den beteiligten Behörden
abgestimmt. Soweit die einzelnen Prüfaspekte aufgrund des
vereinfachten Verfahrens nicht hinfällig sind (z.B. indem sie die
Eingriffsregelung betreffen, siehe nachfolgender Abschnitt), wurden
sie im vorliegenden Umweltbeitrag berücksichtigt.

Eingriffsregelung
nach BNatSchG
und BauGB

Ein Ausgleich für die geplanten Eingriffe ist nicht erforderlich, da
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB bei einer zulässigen Grundfläche
von weniger als 20.000 m² die Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3
S. 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig
gelten (zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche im vorliegenden
Fall wird auf die städtebauliche Begründung des Bebauungsplans
verwiesen). Daher wird keine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
erstellt.

Waldumwandlung und
forstrechtlicher Ausgleich

Wald ist gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche. Sollen bisherige
Waldflächen anderen Nutzungen oder einer Bebauung zugeführt
werden, ist eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Hierfür
ist gem. § 9 Abs. 3 LWaldG ein forstrechtlicher Ausgleich erforderlich
(i.d.R. Ersatzaufforstung sowie im Einzelfall weitere Schutz- und
Gestaltungsmaßnahmen).

Waldabstand

Gemäß LBO ist außerdem bei der Errichtung von Gebäuden für
Wohnzwecke grundsätzlich ein Mindestabstand von 30 m zu Wald
einzuhalten (oder herzustellen, indem der angrenzende Wald gerodet
oder niederwaldartig bewirtschaftet wird). In begründeten Fällen kann
hiervon abgewichen werden.

Artenschutzrecht

Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13
und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten (wobei
die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders
geschützten Arten darstellen). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten für
die besonders und streng geschützten Arten bestimmte Zugriffs- und
Störungsverbote.
Bei nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Eingriffen gelten
diese Verbote jedoch nur für nach europäischem Recht geschützte
Arten (alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie alle
europäischen Vogelarten).
Für eine detaillierte Darstellung der artenschutzrechtlichen Vorgaben
wird auf den separaten Fachbeitrag Artenschutz verwiesen.

Natura 2000

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind,
das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen […]. Ergibt diese Prüfung,

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dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
führen kann, ist es gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.

2.2

Allgemeine Umweltziele

Definition

Umweltqualitätsziele definieren die anzustrebenden Umweltqualitäten
eines Raums und stellen damit den Maßstab für die Beurteilung von
Vorhabenswirkungen dar.

Vorgaben

Die Umweltziele als Bemessungsmaßstab für die zu ermittelnden
Auswirkungen werden schutzgutbezogen aus den nachfolgend
aufgeführten Fachgesetzen abgeleitet:

Pflanzen und Tiere

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere


Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt



Erhalt lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten



Ermöglichung des Austausches zwischen den Populationen sowie
Wanderungen und Wiederbesiedlungen



Entgegenwirken hinsichtlich Gefährdungen von
vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten

natürlich

Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit ihren
strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen
Verteilung
Fläche, Boden und Wasser

Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere


Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden



Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung



Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzte Flächen nur in notwendigem Umfang

Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere


Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens



Abwehr schädlicher Bodenveränderungen



Weitestmögliche Vermeidung von Beeinträchtigungen der
natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere


Erhalt der Böden, sodass sie ihre Funktion im Naturhaushalt
erfüllen können

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

Renaturierung nicht mehr genutzter versiegelter Flächen oder,
soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
Überlassen der natürlichen Entwicklung

Vorgaben des Wasserhaushaltgesetzes, insbesondere

Luft / Klima



Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie als nutzbares Gut



Keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen
Zustands von Fließgewässern



Keine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen
Zustands des Grundwassers



Ortsnahe Versickerung / Verrieselung von Niederschlagswasser
oder Einleitung in ein Gewässer ohne Vermischung mit
Schmutzwasser, sofern dem keine wasserrechtlichen / öffentlichrechtlichen Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen

Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere


Vermeidung von Emissionen



Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie



Den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung tragen

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere


Landschaftsbild;
Erholungswert;
Kultur- und Sachgüter

Mensch / Lärm

Schutz von Luft und Klima durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere für Flächen mit
günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frischund Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen

Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere


Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
des Erholungswertes der Landschaft



Bewahrung der Naturlandschaften und historisch gewachsenen
Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und
Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen



Schutz und Zugänglich-Machen nach ihrer Beschaffenheit und
Lage geeigneter Flächen zum Zweck der Erholung in der freien
Landschaft

Vorgaben der DIN 18005 hinsichtlich Orientierungswerten zum
Lärmschutz
Vorgaben der TA Lärm hinsichtlich Richtwerten für Gewerbelärm

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2.3

Geschützte Bereiche

Natura2000
(§ 31 ff BNatSchG)

Nördlich des Plangebiets beginnt mit dem FFH-Gebiet „SchwarzwaldWestrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (Nr. 7713-341) ein Natura2000-Schutzgebiet. Das Gebiet ist insgesamt rund 2.036 ha groß und
erstreckt sich über 25 Teilgebiete; an das Bebauungsplangebiet
grenzt das ca. 142 ha große Teilgebiet Nr. 17 „Waldgebiet nördlich
Lahr (Altvater)“ an.
Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der Flurstücksgrenzen,
sodass der obere, am Waldrand verlaufende Teil der Altvaterstraße
(Forststraße) als Teil des Waldgrundstücks (Flst.nr. 6231, Lahr) im
FFH-Gebiet liegt. Knapp 70 qm davon liegen auch innerhalb des
Bebauungsplangebiets, davon abgesehen grenzen das FFH-Gebiet
und Bebauungsplan am nördlichen Gebietsrand unmittelbar aneinander an. Im Bereich der Klinik ragt außerdem der erforderliche Waldabstandsbereich, in dem eine niederwaldartige Bewirtschaftung
vorgesehen ist (vgl. Kap. 5), in das FFH-Gebiet.
Geschützt sind im Gebiet


die Lebensraumtypen: 3150 Natürliche nährstoffreiche Seen,
6210 Kalk-Magerrasen (z.T. orchideenreich), 6230 Artenreiche
Borstgrasrasen, 6410 Pfeifengraswiesen, 6430 Feuchte Hochstaudenfluren, 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, 8150 Silikatschutthalden, 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, 9110
Hainsimsen-Buchenwälder, 9130 Waldmeister-Buchenwälder,
9180 Schlucht- und Hangmischwälder, 91E0 Auenwälder mit Erle,
Esche, Weide



die Tier- und Pflanzenarten: Helm-Azurjungfer, Heller und Dunkler
Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Spanische
Flagge, Hirschkäfer, Steinkrebs, Bachneunauge, Groppe, Kammmolch, Gelbbauchunke, Wimper-, Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr, Grünes Besenmoos, Rogers Goldhaarmoos, Europäischer Dünnfarn

Aufgrund der räumlichen Nähe bzw. geringen Überschneidung ist
eine Betroffenheit zunächst nicht auszuschließen (s. Kap. 4.9 und
Anlage).
Vogelschutzgebiete sind nicht betroffen.
Naturpark
(§ 27 BNatSchG)

Das Plangebiet liegt innerhalb des Naturparks „Schwarzwald Mitte /
Nord“. Gemäß der Naturpark-Verordnung ist es Zweck des Naturparks, das Gebiet „als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln,
zu pflegen und zu fördern“. Präzisiert wird dieser übergeordnete
Zweck u.a. durch die Aspekte (Auswahl, Formulierungen gekürzt):


Bewahrung der Landschaft / des Landschaftsbildes



Pflege und Entwicklung der Natura 2000-Gebiete



Förderung des Gebiets als naturnahen Erholungsraum



Berücksichtigung von Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Kultur- und Erholungslandschaft.

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Für bestimmte Handlungen – darunter auch die Errichtung baulicher
Anlagen – gilt ein Erlaubnisvorbehalt, allerdings nicht in Gebieten im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans (sog. Erschließungszonen).
Das Plangebiet liegt bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, stellt also bereits jetzt eine Erschließungszone i.S.d. Naturpark-Verordnung dar. Insofern ist sowohl für die derzeit zulässige als
auch für die beabsichtigte Bebauung keine Erlaubnis erforderlich. Auf
eine weitere Prüfung hinsichtlich der Schutzzwecke wird verzichtet.
Geschützte Biotope
(§ 30 BNatSchG)

Im Plangebiet selbst sind keine gesetzlich geschützten Biotope
vorhanden. Es befinden sich aber mehrere geschützte Felsbiotope
auf ehemaligem Steinbruchgelände nördlich des Plangebiets, im
FFH-Gebiet. Diese sind von der Planung nicht betroffen.

Weitere Schutzgebiete

Innerhalb und im Umfeld des Plangebiets befinden sich keine
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Wasserschutzgebiete. Nationalparke und Biosphärengebiete sind ebenfalls nicht
betroffen. Naturdenkmale sind keine vorhanden.

2.4

Übergeordnete Planungen

Regionalplan Südlicher
Oberrhein 3.0 (2017)

Im aktuell rechtsgültigen Regionalplan des Regionalverbands
Südlicher Oberrhein ist das Plangebiet nicht überplant. Im Bereich
des Plangebiets wurden ausschließlich nachrichtliche Darstellungen
übernommen (Siedlungsfläche Bestand, Wald, Natura 2000-Gebiet
an, L415 als Straße für großräumigen Verkehr).

Landschaftsrahmenplan
(Raumanalyse 2013)

Der Landschaftsrahmenplan wird derzeit fortgeschrieben, Ziel- und
Planungskonzept liegen noch nicht vor. Die Bewertungen der bereits
zugänglichen Raumanalyse zu den Schutzgütern werden in Kap. 4
dieses Umweltbeitrags gegebenenfalls berücksichtigt.

Flächennutzungsplan (1998)

Im Flächennutzungsplan ist der nordwestliche Bereich des
Plangebiets als Sonderbaufläche für ein Mädchenheim eingetragen
(s. Abb. 2). Der südliche Bereich (hellgrün) ist für Gärtnereien
vorgesehen, der nordöstliche Bereich (dunkelgrün) für die
Forstwirtschaft. Im westlichen Teilbereich sowie südlich angrenzend
befinden sich Wohnbauflächen. Nordwestlich ist eine Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule eingetragen.

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Abb. 2: Flächennutzungsplan (1998), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr

Eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans ist daher
erforderlich. Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach
§ 13a/b BauGB durchgeführt wird, geschieht dies in Form einer
nachträglichen Berichtigung.
Landschaftsplan

Im Landschaftsplan sind für das Plangebiet weder besondere
Flächen eingetragen noch Maßnahmen vorgesehen. Der nördlich
angrenzende Stadtwald ist gemäß Waldfunktionenkarte als
Erholungswald, Immissionsschutzwald und aufgrund der Empfindlichkeit gegenüber Erosion als Bodenschutzwald eingetragen. Es handelt
sich zudem um ein Frischluftentstehungsgebiet.

Biotopverbund

Im Plangebiet befinden sich keine Kernflächen / -räume oder
Suchräume des Fachplans Biotopverbund Baden-Württemberg.
Nordwestlich außerhalb des Gebiets liegen entlang des Waldrands
Kernflächen und –räume des trockenen Anspruchstyps. Es ist aber
nicht anzunehmen, dass diese von der Planung betroffen sein
könnten, ebenso ist keine Verbundachse erkennbar, die das
Plangebiet schneiden oder tangieren könnte.
In der Raumanalyse des Landschaftsrahmenplans, Karte Biotopverbund, sind für den Bereich des Plangebiets – mit Ausnahme der
nachrichtlichen Darstellung des angrenzenden FFH-Gebiets – keine
Biotopverbundelemente dargestellt.

Bebauungspläne

Der derzeit gültige Bebauungsplan „Altenberg“ von 1967 umfasst das
gesamte Plangebiet und weitere westlich, südlich und östlich
angrenzende Bereiche (Abb. 3). Die geplante 1. Änderung des
Bebauungsplans „Altenberg“ wird den alten Bebauungsplan im
Plangebiet ersetzen.
Es gab bereits zuvor einen Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans für einen westlichen Teilbereich (Stand 2003), der Aufstellungs-

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beschluss wurde jedoch nicht gefasst.
Gemäß Bebauungsplan handelt es sich im Zentrum des Plangebiets
um ein Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,15. Ein kleiner
Teilbereich im Westen ist ein reines Wohngebiet mit einer
Grundflächenzahl von 0,2, das Klinikgelände ist als Fläche für den
Gemeinbedarf für eine Jugendherberge festgesetzt. Der Osten des
Plangebiets ist als Grünfläche eingetragen. Diese Festsetzungen
stellen die heute (vor der jetzt geplanten Änderung) zulässige
Nutzung dar; eine Bebauung – wenngleich in deutlich geringerem
Umfang als nun geplant – wäre demnach heute bereits zulässig.

Abb. 3: Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt Lahr, geplanter
Änderungsbereich mit schwarzer Balkenlinie ergänzt.

Innerhalb des Sondergebiets sind lediglich im Gestaltungsplan eine
Baufläche mit Baugrenze sowie die Bestandsgebäude eingetragen
(Abb. 4). Im Westen an der Altvaterstraße sind Gehölze aus
städtebaulichen Gründen (z.B. Lärm- oder optische Abschirmung)
dargestellt.

Abb. 4: Gestaltungsplan zum Bebauungsplan Altenberg (1967), Quelle: Stadtplanungsamt
Lahr, geplanter Änderungsbereich mit schwarzer Balkenlinie ergänzt.

2.5
Allgemein

Prüfmethoden
Im vorliegenden Umweltbeitrag werden die Auswirkungen auf die in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB genannten Schutzgüter untersucht. Diese
sind: Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt. Auch die übrigen Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7

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13

BauGB (etwa zur Berücksichtigung von Natura2000-Gebieten, von
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen, verschiedenen
Emissionen, erneuerbaren Energien) werden behandelt.
Bewertung des Ist-Zustands

Die Bewertung der aktuellen Leistungs- / Funktionsfähigkeit der
Schutzgüter wird mittels einer fünfstufigen Skala durchgeführt. Es gilt
folgende Zuordnung:
Tab. 1: Wertungsstufen bei der Beurteilung des Ist-Zustands
Leistung /
Funktion

keine/
sehr gering

gering

mittel

hoch

sehr
hoch

Zur besseren Übersicht wird bei den Beschreibungen zum IstZustand des jeweiligen Schutzguts / Themenfeldes zur Darstellung
der Bewertung des Ist-Zustandes folgendes Symbol verwendet:
 Bewertung des Ist-Zustandes

Bewertung der
prognostizierten
Auswirkungen

Die Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des geplanten
Vorhabens auf die Umwelt wird ebenfalls mittels einer fünfstufigen
Skala durchgeführt:
Tab. 2: Bewertungsstufen bei der Beurteilung von nachteiligen Auswirkungen
Bewertung von
nachteiligen
Auswirkungen

keine/
sehr gering

gering

mittel

hoch

sehr
hoch

Dabei ist zu beachten, dass im vorliegenden Umweltbeitrag in Kap. 4
allein diejenigen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet
werden, die aufgrund der jetzigen Planung im Vergleich mit dem
tatsächlichen Ist-Zustand im Plangebiet zu erwarten sind. Ein Vergleich mit der nach dem bestehenden rechtsgültigen Bebauungsplan
bereits zulässigen Bebauung wird nicht vorgenommen; sie wäre bei
Anwendung der Eingriffsregelung Grundlage der Eingriffs-AusgleichsBilanzierung (vgl. Kap 2.1, 2.4).

2.6

Datenbasis

Verwendete Daten

Folgende Daten wurden neben dem Bebauungsplanentwurf für den
Umweltbeitrag herangezogen:


eigene Bestandserhebungen zu Biotoptypen, Reptilien und
Vögeln sowie Übersichtsbegehung zu Wirbellosen, jeweils aus
dem Jahr 2015 (vgl. ausführliche Darstellung im Erläuterungsbericht zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung); weitere
Begehungen (z.B. Überprüfung einzelner Bäume) in den Jahren
2016 und 2017



Begehungen mit der Unteren Forstbehörde zur Abgrenzung der
Waldfläche i.S.d. LWaldG am 6.5.15 und 29.8.17



Freiburger Institut für angewandte Tierökologie GmbH (FrInaT):
Fachgutachten Fledermäuse als Beitrag zur speziellen
Artenschutz-Prüfung (sAP) und zur Prüfung möglicher
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Schwarzwald-Westrand

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

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von Herbolzheim bis Hohberg“ (7713-341), 03.12.2015


Ingenieurgruppe Geotechnik, Kirchzarten: Geotechnischer Vorbericht vom 29.2.16 und Geotechnische Stellungnahme Nr. 1 vom
24.11.16



Fichtner Water & Transportation: Entwässerungskonzeption,
Stand 18.12.2017, Lageplan vom 18.04.2018 (Vorabzug)



Fichtner Water & Transportation: Verkehrskonzept Erläuterungsbericht (April 2018), Lageplan Straßenbau (Vorabzug Stand
18.04.2018)



Fichtner Water & Transportation: Bebauungsplans „Altenberg“ in
Lahr, Schalltechnische Untersuchung, Erläuterungsbericht, April
2018



Fichtner Water & Transportation: Fortschreibung Verkehrsuntersuchung, Erläuterungsbericht (April 2018)



h4a: städtebaulicher Entwurf
Perspektiven vom 6.6.2016)



Freiflächenkonzept (faktorgruen 6.12.2017)



Fachgutachterliche Stellungnahme zu den lokalklimatischen
Auswirkungen der Planung im Rahmen des städtebaulichen
Entwurfs zum Projekt Reichswaisenhaus Areal Lahr, iMA Richter
& Röckle, 5. Dezember 2017



Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den
Naturpark »Schwarzwald Mitte/Nord« (GBl. v. 30.01.2004, S. 40)
vom 16. Dezember 2003 (GBl. v. 30.01.2004, S. 40).



Daten- und Kartendienst der LUBW (online)



Landschaftsbildbewertung Baden-Württemberg der Universität
Stuttgart (Frank Roser, Fassung vom November 2014)



Bodenkarte 1:50.000 (BK50) des Landesamtes für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (wms-Dienst)



Grünflächenleitplan Stadt Lahr (faktorgruen 2015)

(Lageplan

3.

Beschreibung der Planung

3.1

Städtebauliche Planung

3.1.1

Ziele und umweltrelevante Festsetzungen / Bauvorschriften

vom

23.04.2018,

Ziele

Ziel der Planung ist es, das Areal um das Reichswaisenhaus städtebaulich unter Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange neu zu
ordnen und neuen Wohnraum zu schaffen. Daneben soll der
Bebauungsplan eine planungsrechtliche Anpassung des benachbarten Klinikgeländes an die bestehende Nutzung vornehmen.

Wohngebiete

Die beiden denkmalgeschützten Gebäude sowie die vorgesehene
Neubebauung werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt,

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

15

wobei im nördlichen Teil (WA1) Mehrfamilienhäuser (3geschossig,
ein Haus mit 4 Geschossen) und im südlichen Teil (WA2)
Einfamilienhäuser (max. 2 Geschosse) vorgesehen sind. Die
Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4. Ebenfalls als WA 2 wird ein
einzelnes Baugrundstück südlich des bestehenden Klinikgebäudes
festgesetzt. In beiden Wohngebieten sind ausschließlich Flachdächer
bis 5° Neigung zulässig. Die Gesamtfläche der WA beträgt ca. 2,8 ha.
Sondergebiet Klinik

Die Klinik wird in Entsprechung der heutigen Nutzung als Sondergebiet Klinik festgesetzt (statt wie im bestehenden Bebauungsplan
Sondergebiet Jugendherberge), mit einer GRZ von 0,3. Innerhalb des
Sondergebiets können künftig auch der Klinik zugeordnete Parkplätze
entstehen, mittelfristig geplant ist ein zweigeschossiges Parkdeck mit
ca. 90 Stellplätzen. Das Sondergebiet ist ca. 0,7 ha groß, ca. 0,15 ha
nimmt das geplante Parkdeck in Anspruch.

Grün- und Freiflächen

Etwa mittig von West nach Ost sowie am nördlichen Gebietsrand ist
die Festsetzung von privaten Grünflächen vorgesehen (ca. 0,6 ha);
als solche wird auch eine große Fläche für Artenschutz-Maßnahmen
(CEF-Maßnahmen) im östlichen Gebietsteil festgesetzt (ca. 1,0 ha).
Der nordöstliche Teil des Plangebiets bleibt als Wald erhalten (F6
und F1, zusammen 1,7 ha).

Straßenverkehrsflächen /
Erschließung

Als (öffentliche) Straßenverkehrsflächen werden der im Plangebiet
liegende Abschnitt der Altvaterstraße sowie die von der Bürklinstraße
ausgehende Erschließung festgesetzt. Diese beiden Erschließungsstränge werden nur durch einen Fußweg direkt verbunden. Die
festgesetzten Verkehrsflächen sind ca. 0,9 ha groß.

Entwässerung

Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der
bindigen Böden nach Aussage des geotechnischen Gutachtens nicht
möglich.
Die Ableitung des Regenwassers ist im unteren Teil des Plangebiets
über einen Freispiegelkanal vorgesehen (ggf. Stauraumkanal). Im
oberen Teil werden die Niederschläge zunächst im Straßenraum in
offenen Rinnen und Mulden geführt und voraussichtlich in zwei
kaskadenförmigen Mulden im Hang (den zentralen Grünzug querend)
in die untere Ebene geleitet. Die weitere Ableitung außerhalb des
Plangebiets erfolgt in die Schutter, hierfür wird ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung eingereicht. Eine Behandlung des Regenwassers ist nicht erforderlich.

3.1.2

Wirkfaktoren der Planung

Baubedingt



Beseitigen von Vegetation sowie Entfernung des Bodens im
Bereich späterer Bebauung (ca. 2,8 ha) und auszubauender
Verkehrsflächen.



Um die Bebauung zu ermöglichen, sind darüber hinaus umfangreiche Geländeanpassungen erforderlich. Dies betrifft weite Teile
des Plangebiets (die festzusetzenden Grünflächen aber nur
teilweise; so beschränkt sich der Eingriff im zentralen Grünzug auf
eine Anböschung zu den weiter südlich geplanten Wohngebieten)
und geht mit Vegetationsverlust, Veränderungen der Boden-

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

16

schichtung und Verdichtungen einher.

Anlagebedingt

Betriebsbedingt



Abfangen der Schlingnattern und Zwischenhälterung in einer
hierfür hergerichteten Hälterungsfläche im westlichen Teil der
CEF-Fläche F2 (2017 bereits erfolgt); die Öffnung der Hälterungsfläche erfolgt nach Herstellung der Gesamtfläche F2 im Jahr 2018



Versiegelung, im Bereich der Straßenverkehrsflächen (allerdings
nur teilweise Neu- /Ausbau) und der Gebäude (inkl. der
zulässigen Überschreitung für Nebenanlagen, Zufahrten und
Tiefgaragen ist bei einer GRZ von 0,4 eine Überbauung bis 0,6 /
d.h. 60 % der jeweiligen Baugrundstücksfläche möglich, d.h. bei
ca. 2,7 ha Wohngebiete insgesamt ca. 1,6 ha) sowie des
geplanten Parkdecks (ca. 0,15 ha).



Unterbauung durch Tiefgarage beschränkt sich weitgehend auf
Verkehrs- und Gebäudeflächen, nimmt jedoch weitere Flächen im
WA1 nördlich der nördlichen Planstraße ein (Überschreitung der
GRZ bis max. 0,6, siehe oben); Eingriffstiefe ca. 4 m.



Gegebenenfalls Auslichtung bzw. Veränderungen des Gehölzbestands im Umfeld des Thaederhauses



Umwandlung vorhandener Wiesen-, Saum- und Gehölzstrukturen
in intensiver genutzte private Gartenflächen



Barriere- und optische Wirkung der Gebäude



Einleitung des Niederschlagswassers in den Vorfluter (Schutter),
dadurch Verstärkung von Hochwasserspitzen möglich



Niederwaldartige Bewirtschaftung der Waldfläche F1 sowie der
Waldinsel östlich der Klinik (diese liegt außerhalb des Plangebiets) aus Gründen des Waldabstands



Störungen und Beunruhigungen durch Zunahme von Verkehr,
Personenbewegungen, Haustieren (auch Prädation)



Störwirkung durch zusätzliche Beleuchtung

3.2

Grünordnungsplanung

3.2.1

Konzeption

Freiflächenkonzept

Zur Planung wurde ein Freiflächenkonzept erstellt. Wichtigster
Bestandteil ist ein großzügiger Grünzug (3.500 qm) im Zentrum des
Gebiets, südlich der denkmalgeschützten Gebäude. Er soll einen
parkartigen Charakter besitzen, dem historischen Kontext des
„Reichswaisenhauses“ mit seiner Einbettung in Grün- und
Nutzflächen Rechnung tragen und ökologische, gestalterische und
Aufenthaltsqualitäten bieten. Vorgeschlagen werden


die Entfernung der Fichtenreihe am südlichen Rand des
Grünzugs, um die Sicht auf das Thaederhaus der historischen
Absicht entsprechend wieder freizustellen



der Erhalt einiger Gehölze, die das Thaederhaus gestalterisch
„einrahmen“ und die aufgrund ihres Alters und Erscheinungs-

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

17

bildes erhaltenswert sind.


die Nachpflanzung von standortgerechten und heimischen Gehölzen (ebenfalls unter Berücksichtigung der Sichtbeziehungen.

Einen weiteren Schwerpunkt des Konzepts stellt die Gestaltung der
Altvaterstraße
nördlich
der
denkmalgeschützten
Gebäude
(„Promenade“) dar. Daneben wurden verschiedene Möglichkeiten
geprüft, die z.T. großen Höhensprünge im Gebiet technisch und
gestalterisch zufriedenstellend zu lösen.
Weitere Ziele

3.2.2

Neben diesen vor allem gestalterischen Zielen greift die Grünordnung
weitere Anforderungen auf:


Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist im südöstlichen Teil des Plangebiets eine 9.770 qm große Fläche (F2) für
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen („CEF-Maßnahmen“) vorwiegend für die Schlingnatter, aber auch für verschiedene
Vogelarten vorgesehen. Daneben sind verschiedene weitere
Vermeidungsund
CEF-Maßnahmen
erforderlich
(vgl.
Erläuterungstext der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
sowie Kurzfassung in Kap. 4.5.3)



Minimierung von Umweltbeeinträchtigungen



Erfüllung der Vorgaben zum Waldabstand

Grünordnerische Festsetzungen
Um die oben genannten Ziele zu erfüllen, wurden eine Reihe von
grünordnerischen Vorgaben erarbeitet, die als Festsetzungen oder
örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan (Rechtsplan) übernommen wurden und damit rechtsverbindlich werden. Die Flächenangaben (F1 usw.) beziehen sich dabei auf die Planzeichnung des
Bebauungsplans.

Private und öffentliche
Grünflächen
(§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

Als private Grünflächen werden festgesetzt:


der zentrale Grünzug (F3, F4); hier sind darüber hinaus Vorgaben
zur Bepflanzung vorgesehen (siehe unten)



die CEF-Fläche F2; hier sind darüber hinaus Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
vorgesehen (siehe unten),



ein der Gewährleistung des Waldabstands dienender Grünstreifen
am nördlichen Rand der Bebauung (F5); hier sind darüber hinaus
Bepflanzungen vorgesehen (siehe unten),



eine bestehende Gartenfläche im westlichen Teil des Gebiets, die
in Abstimmung mit dem Eigentümer nicht überbaut oder in ihrer
Nutzung verändert werden soll (private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Garten“),



der bestehende Spielplatz unterhalb des Bürklin-SchauenburgHauses; hier sowie in einer im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Teilfläche innerhalb F3 sind Gemeinschaftsspielplätze
zulässig.

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Um ein hochwertiges Erscheinungsbild und die Erfüllung der
Freiraumfunktion zu gewährleisten, enthält die Festsetzung zu den
Grünflächen mit Ausnahme der CEF-Fläche und der privaten
Gartenfläche Vorgaben zur Begrünung, gärtnerischen Unterhaltung
und zur Unzulässigkeit von Nebenanlagen und Versiegelungen.
Baumpflanzungen und
-erhalt
(§ 9 (1) Nr. 25 a, b BauGB)

Zwei besonders stattliche Bäume am Thaeder-Haus (Spitzahorn) und
am Bürklin-Schauenburg-Haus (Roßkastanie) werden zum Erhalt
festgesetzt. In den Kronen- und Wurzelbereich darf im Zuge der
Bauarbeiten nicht eingegriffen werden, die Nutzung als Lagerfläche
sowie Abgrabungen, Verdichtungen und Auffüllungen sind in diesem
Bereich nicht zulässig. Während der Bauzeit muss er durch einen
Bauzaun geschützt werden.
Weitere Bäume in der Grünfläche am Thaeder-Haus werden nicht
zum Erhalt festgesetzt, da weniger die Einzelexemplare als die
Sicherung eines ausreichenden Gehölzanteils wertgebend ist und
eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Grünflächen
ermöglicht werden soll. Der Erhalt dieser Bäume ist aber auf die
Pflanzfestsetzungen anrechenbar, sodass eine angemessene
Bepflanzung des Grünzugs in jedem Fall gewährleistet ist (1 Baum /
250 qm in den Flächen F3 bzw. in der Fläche F4 unmittelbar südlich
des Gebäudes etwas lichter mit 1 Baum / 500 qm). Einzelne
Baumstandorte werden durch die Planzeichnung an der südlichen
Grenze der Flächen vorgegeben, um eine grüne Abgrenzung zu den
weiter südlich liegenden Neubauten herzustellen.
Im Bereich der Promenade ist der Wurzelraum aufgrund der unter der
Straße befindlichen Tiefgarage eingeschränkt, sodass hier keine
großkronigen Bäume möglich sind. Zur Gliederung bzw. Begrünung
der Stellplätze werden aber insgesamt sieben Baumpflanzungen
festgesetzt, als Mindestsubstrathöhe wird 80 cm vorgegeben.
Um die Durchgrünung der Wohngebiete zu gewährleisten, sind
private Baugrundstücke mit einem standortgerechten und heimischen
Obstbaum oder Laubbaum pro angefangene 300 qm Grundstücksfläche zu bepflanzen (der Erhalt entsprechender vorhandener
Gehölze ist hierauf anrechenbar). Im Bereich der südlichen
Planstraße werden hierfür bei den südlich der Straße gelegenen
Grundstücken Baumstandorte am nördlichen Grundstücksrand
vorgegeben, um den Straßenraum bzw. die öffentlichen Stellplätze zu
gliedern; auch im WA 1 sind einzelne Standorte durch Planzeichnung
festgelegt. In den übrigen Baugrundstücken sind die Standorte frei
wählbar.
Um das (mittelfristig) geplante Parkdeck im Sondergebiet Klinik
gestalterisch einzubinden und ökologische Ausgleichswirkungen zu
erzielen, sind seine Fassaden durch Kletterpflanzen zu begrünen.
Zwischen Parkdeck und Altvaterstraße wird außerdem die Pflanzung
dreier Bäume festgesetzt.
Die private Grünfläche F5 am nördlichen Gebietsrand ist mit
standortgerechten und heimischen Sträuchern zu bepflanzen (sofern
nicht die dort befindlichen Gehölze ohnehin erhalten bleiben). Damit
wird eine Eingrünung und gewisse Abschirmung zum Stadtwald /
FFH-Gebiet erreicht.

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Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und
Landschaft
(§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)

Um den Verlust von Lebensräumen und der klimatischen Ausgleichsfunktion zu vermindern, wird die Begrünung flacher und flach
geneigter Dachflächen an Neubauten im Plangebiet festgesetzt (mit
Ausnahme der denkmalgeschützten Gebäude werden Flachdächer
für das gesamte Plangebiet festgesetzt).
Im südöstlichen Teil des Plangebiets ist eine knapp 1,0 ha große
Maßnahmenfläche (F2) vorgesehen; sie dient vorwiegend der Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für
geschützte Tierarten (Schlingnatter, Vögel), verbessert aber auch die
Lebensraumfunktion und –vielfalt für andere Arten in diesem Bereich.
Festgesetzt wird die Entwicklung zu einem strukturreichen Offenlandlebensraum mit den Elementen: freiwachsende Hecken, Wiesen,
Einzelbäume, Steinriegel oder Trockenmauern, Totholzhaufen. Auch
die dauerhafte Pflege der Fläche (Mahd, Baumschnitt, Freistellen der
Steinriegel, Trockenmauern und Totholzhaufen) wird festgesetzt.
Auch vier Fledermaus- und neun Vogelkästen sollen hier (oder in der
Fläche F6, siehe unten) angebracht werden. Die Durchführung der
Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Lahr
und der DBA festgelegt, zusätzlich ist eine dauerhafte rechtliche
Sicherung durch Baulast oder Grunddienstbarkeit im Rahmen des
Bauantragsverfahrens vorgenommen.
Im Plangebiet werden im nordöstlichen Teil Waldflächen festgesetzt.
Der Großteil davon, die Waldfläche F6, soll natur- bzw. artenschutzfachlich aufgewertet werden, indem dort sukzessive standortfremde
Gehölze (v.a. Robinie) entnommen und mehrere Fledermaus- und
Vogelkästen angebracht werden, um Neststandorte bzw. potenzielle
Quartiere zu ersetzen. Fünf Fledermauskästen sind außerdem an
Bestandsgebäuden im Plangebiet anzubringen.
Im Plangebiet werden Vorgaben für eine fledermausfreundliche
Straßenbeleuchtung gemacht. Dies dient der Vermeidung von
Störungen von Fledermäusen im angrenzenden Stadtwald (zugleich
FFH-Schutzgebiet).

3.2.3

Örtliche Bauvorschriften

Sichtbarkeit des ThaederHauses

Die Sichtbarkeit des denkmalgeschützten Thaeder-Hauses soll
entsprechend der historischen Absicht wiederhergestellt und
dauerhaft gewährleistet werden. Daher ist in der südlich des Hauses
gelegenen Grünfläche (F4) die vorhandene Fichtenreihe zu entfernen
und die Pflanzung von großkronigen Bäumen ist unzulässig.

Stützmauern

Im Sinne einer einheitlichen Gestaltung wird festgelegt, dass Stützmauern entlang der Anliegerstraßen in Ortbeton auszuführen sind,
entlang der nördlichen Anliegerstraße, d.h. im Straßenabschnitt an
den denkmalgeschützten Gebäuden, sind sie in Entsprechung der
historischen Materialien mit Sandstein zu verkleiden.
Damit die Stützmauern entlang der Anliegerstraßen nicht als ungegliederte, massive Wände in Erscheinung treten, wird ihre Höhe auf
maximal 2,0 m begrenzt. Wenn zur Abfangung des Geländes weitere
Stützmauern erforderlich sind, dürfen sie maximal 1,5 m hoch sein
und müssen mindestens 2,0 m nach hinten versetzt sein, hier sind
auch Trockenmauern, Gabionenmauern und Betonkonstruktionen

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zulässig. Der Zwischenraum ist mit Sträuchern zu bepflanzen.
Stützmauern müssen waagrecht verlaufen, bei ansteigendem
Gelände ist ein Höhenversatz der Mauerkrone von maximal 0,5 m
zulässig, die Länge zwischen zwei Höhenversetzen maximal 5,0 m.
Einfriedungen

3.2.4

Um ein offenes, gestalterisch hochwertiges und nicht zu heterogenes
Erscheinungsbild der Wohngebiete und Straßenräume zu gewährleisten, werden Einfriedungen in der Höhe begrenzt (1,5 m). Zäune
sind nur an der Straßen- bzw. fußwegabgewandten Innenseite der
Hecken bzw. Sträucher zulässig und müssen zur Durchlässigkeit für
Kleintiere einen Bodenabstand von 10 cm einhalten; Stacheldraht,
freistehende Mauern (auch Gabionenmauern) sind unzulässig.

Umweltbezogene Hinweise

Artenschutz

Um die Tötung oder Verletzung von Vögeln zu vermeiden, dürfen
Bäume und Sträucher entsprechend § 39 BNatSchG nicht in der Zeit
zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den
Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen)
Vorkommens von Fledermausquartieren erweitert sich dieser
Zeitraum im vorliegenden Fall auf die Zeit von 1. März bis zum 31.
Oktober.
Darüber hinaus legt die Stadt Lahr aus Vorsorgegesichtspunkten fest,
dass vor der Fällung zu prüfen ist, ob Lebensstätten geschützter
Tierarten vorhanden sind (z.B. in Baumhöhlen) bzw. ob Nist- oder
Brutstätten gestört werden, ggf. muss eine Ausnahmegenehmigung
bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder Umbauten zu vermeiden ist eine Überprüfung der Gebäude unmittelbar vor
Abriss bzw. Baubeginn durch einen Sachverständigen durchzuführen.
Aufgrund der hohen Gefährdung und des Schutzstatus der Schlingnatter ist in der Fläche F2 für die Schlingnatter ein Monitoring durchzuführen. Dieses muss sich über einen Zeitraum von 7 Jahren
erstrecken, wobei eine Bestandserfassung im ersten Jahr nach der
Maßnahmenumsetzung, danach jedes zweite Jahr erfolgen soll. Bei
der Erfassung müssen künstliche Verstecke (KV) eingesetzt werden
und eine Kontrolle an mindestens 6 Terminen im Zeitraum Mai bis
September eines jedes Monitoring-Jahres erfolgen. Dabei muss auch
die Pflege und Habitatqualität der Fläche F2 überprüft werden. Das
Ergebnis des Monitorings ist zum jeweiligen Jahresende der
zuständigen UNB mitzuteilen.

Bewirtschaftung
der Fläche F1

In der Fläche F1 muss zur Bebauung hin bis zu einer Entfernung von
30 m vom Gebäude die Bestandshöhe aus Gründen des Waldabstandes begrenzt werden. In Abstimmung mit der Unteren
Forstbehörde ist die Fläche mit Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung
zu bepflanzen und anschließend niederwaldartig zu bewirtschaften.
Dabei darf die Höhe der Gehölze die jeweilige Entfernung zum
nächstliegenden Gebäude nicht überschreiten. Da diese Bestimmung
aus der LBO (nicht dem BauGB) resultiert und die Breite des
betroffenen Streifens von der Ausnutzung der Baugrenzen abhängt
(Angebotsbebauungsplan), wird dies nicht planungsrechtlich fest-

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gesetzt, sondern lediglich in den Hinweisteil aufgenommen.

4.

Derzeitiger Umweltzustand und Prognose der
Auswirkungen der Planung

4.1

Fläche

Flächenbilanz

Tab. 3: Flächenbilanz der bisherigen und zukünftigen Nutzung
Bisherige Nutzung

Zukünftige Nutzung

Gemeinbedarfsfläche
(Klinikgelände)

0,8 ha

Sondergebiet Klinik

0,7 ha

Wohngebiet (lt.
bestehendem
Bebauungsplan),
teilbebaut

0,5 ha

Wohngebiete

2,8 ha

Sondergebiet (lt.
bestehendem
Bebauungsplan),
teilbebaut

2,1 ha

Verkehrsfläche
(außerhalb der
Baugebiete im
bestehenden
Bebauungsplan)

0,2 ha

Verkehrsflächen

0,9 ha

Grünfläche (lt.
bestehendem
Bebauungsplan)

2,4 ha

private Grünflächen
Garten / Park / Gehölze/
Spielplätze

0,7 ha

private Grün- /
Ausgleichsfläche (F2)

1,0 ha

Waldfläche (F1, F6)

1,7 ha

Waldfläche (lt. bestehendem Bebauungsplan),
0,1 ha bebaut

1,8 ha
7,8 ha

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

7,8 ha

Die geplante Bebauung ist mit einer Flächen(neu)inanspruchnahme
verbunden. Im Sinne der in den Statistiken (z.B. des statistischen
Landesamts) verwendeten Definition von Flächenverbrauch – die den
Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen meint, worin aber in
erheblichem Maße auch Grün- und Freiflächen enthalten sein können
– erhöht sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche im Plangebiet um ca.
0,8 ha. Diese gehen als Freiflächen verloren. Ca. 0,7 ha bleiben
Grünflächen, werden jetzt allerdings von Bebauung umschlossen. Ca.
2,7 ha im östlichen Teil des Plangebiets werden – wie schon im
bestehenden Bebauungsplan – zwar in das Plangebiet einbezogen,
aber als Wald bzw. Ausgleichsfläche festgesetzt. Nur sie können
auch künftig die ökologische Funktion der „freien Landschaft“ erfüllen.
Der übrige Teil des Plangebiets, also ca. 3,6 ha, sind bislang schon
bestehende oder durch Festsetzung des bestehenden Bebauungsplans so zu wertende Siedlungs- und Verkehrsflächen. Hier wird
durch die geplante Bebauung nachverdichtet und es werden vor-

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handene Erschließungsinfrastrukturen genutzt, was die Flächeninanspruchnahme an anderer Stelle reduzieren kann.
Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Die Tiefgaragen werden weitgehend unter Gebäuden und Verkehrsflächen angeordnet, sodass die Flächeninanspruchnahme für Parkplätze minimiert wird. Teilweise (WA 1) ist Geschosswohnungsbau
vorgesehen, der mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme (pro
Wohneinheit) verbunden ist als der Bau von Einfamilienhäusern
(WA 2).

Fazit

Die geplante Bebauung trägt teilweise zum Flächenverbrauch bei,
stellt aber auch eine Nachverdichtung bereits bebauter Bereiche dar.

4.2

Boden

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Gemäß dem geotechnischen Gutachten liegt geologisch im Plangebiet Buntsandstein mit einer Löss- / Lösslehmüberdeckung vor. Die
Lösslehmdecke ist unterschiedlich mächtig (im unteren Hangbereich
mächtiger als im oberen Hangbereich, wo sie stellenweise nur bis ca.
1,7 m unter Geländeoberfläche reicht), dürfte aber stets den
Ausgangspunkt der Bodenbildung darstellen, wobei sie teilweise mit
Hangschuttmaterialien des Buntsandsteins vermischt ist.
Bodenfunktionen
Gemäß der Bodenkarte 1:50.000 (BK50) sind folgende Bodeneinheiten im Plangebiet anzutreffen:


b21 Podsol-Braunerde und podsolige Braunerde aus
Buntsandstein-Hangschutt im Osten und Norden des Plangebiets;
die Gesamtbewertung der Bodenfunktionen dieser Einheit ist
gering (Bewertung 1,17) bzw. unter Wald gering bis mittel (1,50)



b15 Braunerde, meist podsolig und oft pseudovergleyt, aus
sandsteinreichen Fließerden, Sandsteinschutt und –zersatz im
Westen des Plangebiets Altvaterstraße bis Klinikgelände,
Klinikgelände selbst); Gesamtbewertung mittel (1,83)



b94 Parabraunerde aus lösslehmhaltiger Fließerde auf
Rotliegend-Fließerde; hier ragt nur ein kleiner Zipfel von Süden in
das Plangebiet; Gesamtbewertung mittel bis hoch (2,5)

Die im geotechnischen Gutachten festgestellte Überdeckung mit
Lösslehm passt nur bedingt zu den genannten Bodentypen. Dort wo
die Böden im Plangebiet als naturnahe Böden einzustufen sind, ist
deshalb von einem höheren Anteil von Parabraunerden (ggf.
Kolluvien) auszugehen. Diese besitzen eine gegenüber den Angaben
der BK50 höhere Funktionserfüllung (höhere Bodenfruchtbarkeit,
höheres Filter- und Puffervermögen und eine höhere Ausgleichsfunktion im Wasserkörper), vergleichbar mit der Bodeneinheit b94.


Siedlungsböden im Bereich der bestehenden Bebauung, aber
auch im Bereich der (durch Sukzession entstandenen) Waldflächen im Plangebiet nördlich des Reichswaisenhauses; diese
nehmen ungefähr die Hälfte des Plangebiets ein (knapp 4 ha);
Siedlungsböden werden pauschal mit der Bewertungsstufe gering

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23

(1,0) bewertet (bzw. sehr gering / 0 bei vorhandener Bebauung).
Hier bestätigen die im geotechnischen Gutachten ermittelten anthropogenen Veränderungen (Terrassierungen, Auffüllung mit Fremdmaterialien entlang der Altvaterstraße und im weiteren Umfeld um die
Baudenkmale) die Einstufung und Bewertung der BK50.
 Aus der jeweils etwa hälftigen Bewertung als sehr gering bis

gering bzw. mittel bis hoch ergibt sich als Gesamtbewertung der
Böden im Plangebiet gering bis mittel (1,5)

Die Bodenfunktion „Standortfunktion für natürliche Vegetation“ wird in
der Bewertung nicht berücksichtigt, da hohe und sehr hohe Werte bei
allen oben aufgeführten Böden nicht erreicht werden.
Altlasten
Es sind keine Altlasten im Plangebiet bekannt. Untersuchungen auf
Verunreinigungen des Erdreichs wurden im Rahmen des geotechnischen Gutachtens nicht vorgenommen. Aufgrund teilweise
vorhandener Bauschuttanteile sind Schadstoffe aber grundsätzlich
nicht auszuschließen.
Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Aufgrund der Planung kommt es zu einer Neuversiegelung durch Bebauung im Umfang von ca. 2,6 ha (in den Wohngebieten und durch
das geplante Parkdeck an der Klinik) und neue (bzw. erweiterte)
Verkehrsflächen (rund 0,5 ha; Ausbau Altvaterstraße, Aus- / Neubau
südliche Planstraße). Diese bedeutet einen vollständigen und
dauerhaften Verlust der Bodenfunktionen (entspricht Bewertungsstufe
sehr gering / 0, d.h. Abwertung um durchschnittlich 1,5 Bewertungsstufen). Die Unterbauung durch Tiefgaragen geht über diese Flächen
nicht hinaus und stellt deshalb keine zusätzliche Beeinträchtigung
dar.
 mittlere Beeinträchtigung
Die über die Bebauung / Versiegelungen hinausgehenden Abgrabungen und Geländemodellierungen (die nicht bebauten Anteile der
privaten Baugrundstücke – ca. 1,1 ha – sowie Anböschungen in der
der zentralen privaten Grünfläche und der Waldfläche F1) sind mit
einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen verbunden (Bewertungsstufe gering 1,0; Abwertung im Schnitt um 0,5 Bewertungsstufen).
 geringe Beeinträchtigung
Nicht verändert / beeinträchtigt wird der Boden im Bereich der privaten Grünfläche „Garten“, der Waldfläche F6 und der CEF-Fläche.

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Massenmanagement während der Bauphase, um Abfuhr von
Bodenmaterial soweit wie möglich zu reduzieren.

Interne
Ausgleichsmaßnahmen

Die vorgesehene Dachbegrünung kann die Bodenfunktionen teilweise
ersetzen (Bewertungsstufe gering 1,0). Sie betrifft eine Fläche von
rund 0,5 ha.

Fazit

Mittlere Beeinträchtigung des Schutzgutes, die durch die festgesetzte
Dachbegrünung nur teilweise ausgeglichen wird.

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

24

4.3

Wasser

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Grundwasser
Das Plangebiet liegt mehrere 10er Meter oberhalb der Talsohle,
sodass ein zusammenhängender Grundwasserspiegel im Eingriffsbereich (Eingriffstiefe) nicht zu erwarten ist. Gemäß dem geotechnischen Gutachten ist auch nicht von einem zusammenhängenden
Hang- / Schichtwasserspiegel auszugehen, da im Zuge der Untersuchungen keine Vernässungen angetroffen wurden. Dagegen sind
temporäre Schicht- oder Stauwasservorkommen nach Starkregen
sowie örtliche Kluftwässer möglich. Die Böden sind gering
wasserdurchlässig, sodass auch der Beitrag des Plangebiets zur
Grundwasserneubildung gering ist.
 sehr geringe Bedeutung bezüglich Grundwasservorkommen

Oberflächengewässer
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden, ebensowenig Hochwasser-Überflutungsflächen. Südlich des Plangebiets
verläuft in ca. 120 m Entfernung die Schutter, abschnittsweise
gesäumt von meist schmalen Überflutungsflächen (HQ 100).
 sehr geringe Bedeutung des Plangebiets bezüglich Oberflächen-

gewässer und Hochwasserschutz

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Das Grundwasser wird durch die Baumaßnahmen / Gebäude nicht
angeschnitten; auch anderweitige Beeinträchtigungen (z.B. Schadstoffeintrag) sind aufgrund der gering durchlässigen Böden nicht zu
erwarten. Die Verminderung der Grundwasserneubildung ist gering.
 keine Beeinträchtigung
Sehr kleinräumige Veränderungen eventuell vorhandener Schichtwässer, z.B. Aufstau durch die unterirdischen Gebäudeteile, sind
nicht auszuschließen. Diese sind allerdings räumlich so sehr
begrenzt, dass sie als geringfügig betrachtet werden können.
 keine Beeinträchtigung
Die Einleitung des Niederschlagswassers in die Schutter kann dort
prinzipiell zur Verschärfung von Hochwasserspitzen beitragen.
Allerdings dürfte die Belastung aufgrund der im Verhältnis sehr
geringen zusätzlichen Wassermengen vernachlässigbar sein. Die
untere Wasserbehörde wird im Rahmen der Offenlage des
Bebauungsplans beteiligt.

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Die vorgesehene Dachbegrünung sowie die Verpflichtung zur
Einrichtung von Zisternen auf den privaten Grundstücken tragen zum
Rückhalt von Niederschlagswasser im Gebiet bei.
Gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Retention nach Vorgabe der
Fachbehörde.

Interne
Ausgleichmaßnahmen

Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

Fazit

Das Schutzgut Wasser wird nicht beeinträchtigt.

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

25

4.4

Klima / Luft

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Lokalklima
Das Klima im Untersuchungsgebiet wird durch seine am östlichen
Rand des Rheintals mit seinen milden Wintern und heißen Sommern
geprägt. Aufgrund der Hanglage sind jedoch auch Kaltluftströme (als
Hangabwinde) sowie Bergwinde aus dem Schuttertal zu erwarten, die
für die Belüftung bzw. die Reduzierung der thermischen Belastung
angrenzender Siedlungsbereiche von Bedeutung sein können.
Gemäß der Modellrechnung in der lokalklimatischen Stellungnahme
(iMA Richter & Röckle 5. Dezember 2017) setzen bei austauscharmen Strahlungswetterlagen in den Abendstunden Hangabwinde
ein, die das Plangebiet von Nordosten her überströmen; diese
werden am Talausgang des Schuttertals nach Nordwesten abgelenkt
und sind demnach nicht für Belüftung der Innenstadt, sondern des
Stadtteils Burkheim relevant. Ab etwa zwei Stunden nach
Sonnenuntergang werden diese jedoch überlagert vom deutlich
intensiveren Bergwind aus dem Schuttertal (aus östlicher Richtung).
Die Bedeutung des Plangebiets für die Durchlüftung angrenzender
(südlich gelegener) Siedlungsbereiche beschränkt sich also
weitgehend auf ca. 2 Stunden am Abend. Die thermischen und
lufthygienischen Vorbelastungen sind hier gering.
 mittlere klimatische Ausgleichsfunktion

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Durch die geplante Bebauung entstehen mit den Baukörpern
Strömungshindernisse, die höhere Versiegelung führt zudem zu einer
verringerten Kaltluftproduktion im Gebiet selbst. Dies reduziert die
abendliche Kaltluftströmung im Gebiet und der südlich angrenzenden
Bürklinstraße (punktuell um bis zu 35%), unterbindet sie allerdings
nicht. Der später einsetzende Bergwind aus dem Schuttertal bewirkt
dort weiterhin eine gute Durchlüftung. Auch nach Umsetzung der
Planung sind das Plangebiet und sein Umfeld nicht als thermisch
belastet einzustufen.
 geringe Beeinträchtigung

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Fazit



Vermeidung riegelartiger Bebauung quer zum Hang



Erhalt eines zentralen Grünzugs sowie der östlich im Plangebiet
liegenden Ausgleichsfläche (Festsetzung als private Grünflächen
mit Pflanzgeboten bzw. Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen für
Natur und Landschaft)



Festsetzung von Baum- / Gehölzpflanzungen im Straßenraum
und auf den Baugrundstücken



Festsetzung extensiver Dachbegrünung auf flachen / flach
geneigten Dächern



Festsetzung von wasserdurchlässigen
Stellplätze, Zufahrten und Hofflächen

Belägen

für

KfZ-

Das Schutzgut Klima / Luft wird in geringem Umfang beeinträchtigt.

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

26

4.5

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

4.5.1

Pflanzen und Biotoptypen

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Biotoptypen des Offenlandes und der Siedlungsbereiche
Im Plangebiet ist eine Vielzahl unterschiedlicher Biotoptypen des
Offenlandes und der Siedlungsbereiche vorhanden, die eng und
vielfältig miteinander verzahnt sind. Sie lassen sich in die folgenden
Kategorien einordnen:


bestehende Verkehrsflächen (Altvaterstraße, Abzweig Bürklinstraße, befestigte Fußwege) und Gebäudeflächen (neben den
zwei denkmalgeschützten Gebäuden sind hier weitere Wohngebäude sowie zahlreiche Schuppen und Nebengebäude sowie ein
bestehendes Klinikgebäude zu nennen), insgesamt ca. 1,4 ha.



Gehölzbestände (Baumgruppen, Feldgehölze, Feldhecken) im
Wechsel bzw. Übergang zu Gestrüppen, etwa 1,75 ha. Diese sind
im gesamten Plangebiet zu finden, wobei Baumgruppen vor allem
im nördlichen Gebietsteil vorhanden sind, während im südlichen
Teil ein größerer Anteil an Feldgehölze, Feldhecken und
Gestrüppen vorzufinden ist.



Wiesen- und Rasenflächen, z.T. durchsetzt und verzahnt mit
Ruderalvegetation und krautigen Dominanzbeständen, etwa
1,75 ha. Größere Wiesenflächen finden sich vor allem im Zentrum
des Gebiets entlang der Altvaterstraße zwischen Thaeder- und
Bürklin-Schauenburg-Haus. Floristisch sind sie am ehesten als
(oft versaumte) Fettwiesen einzustufen, wobei keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. Im Bereich des Klinikgeländes
sind Rasenflächen (Zierrasen) vorhanden.



Gärten und kleine Grünflächen / Zierpflanzungen ca. 0,4 ha. Eine
große Gartenfläche im südwestlichen Teil des Plangebiets sowie
kleine Flächen entlang der Altvaterstraße



Das Klinikgelände ist zur tiefer gelegenen Altvaterstraße hin
terrassiert, mit mehreren stark überwachsenen und teilweise
beschädigten Sandstein-Trockenmauern. Im Winter 2017 / 2018
fanden hier allerdings Gehölzarbeiten statt, sodass die Mauern
jetzt teilweise freigestellt wurden.

 heterogene Bestandssituation; größtenteils mittlere, in Teilen

hohe (v.a. Gehölzgruppen) oder geringe ökologische Wertigkeit

Die Waldflächen im Plangebiet (ca. 2,35 ha, sowie ca. 0,2 ha Forstweg aus Kies/Schotter) sind von unterdurchschnittlicher ökologischer
Wertigkeit: so handelt es sich bei der Waldfläche im südöstlichen Teil
des Gebiets um einen relativ jungen, von Gestrüpp durchsetzten
Sukzessionswald. Die Waldfläche im nordöstlichen Teil des Gebiets
ist aufgrund des hohen Robinienanteils und der unterrepräsentierten
Rotbuche als naturfern einzustufen, allerdings finden sich hier
teilweise auch ältere Eichen und Ahorne, die eine hohe Bewertung
rechtfertigen. Die Wertigkeit eines naturnahen Standortswalds (das
wäre hier Hainsimsen-Buchenwald, der auch nördlich angrenzend an
das Plangebiet im Lahrer Stadtwald vorliegt) wird aber nicht erreicht.

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

27

Pflanzenarten von besonderer Bedeutung
Im Rahmen der Erfassung der Biotoptypen wurden auch etwaige Vorkommen seltener und / oder gefährdeter Pflanzensippen mit berücksichtigt, Es wurden jedoch keine seltenen und / oder gefährdete
Pflanzensippen im Plangebiet angetroffen.
Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Von Versiegelungen und Flächenumnutzung (zu Gartenflächen) in
den Wohngebieten sind überwiegend Biotoptypen mittlerer und hoher
Wertigkeit betroffen: (oft versaumte) Fettwiesen mittlerer Standorte
(rund 8.000 qm), Baumgruppen, Feldgehölze, -hecken und Gebüsche
(rund 6.200; gegebenenfalls bleiben einzelne Gehölze in den
künftigen Gartenflächen erhalten), Gestrüppe, Dominanzbestände
und Ruderalvegetation (rund 3.100 qm) sowie ca. 760 qm naturferner
Laub-Mischwald. Zu geringen Flächenanteilen sind Trittrasen,
Schotterwege und Lagerflächen sowie Trockenmauern betroffen. Ca.
6.600 qm sind bereits von Gebäuden bestanden bzw. versiegelt, ca.
1.400 qm bereits Gartenfläche (die größtenteils Gartenfläche
innerhalb des WA 2 bleibt).
Die neu entstehenden Gebäude sowie versiegelte und teilversiegelte
Flächen sind von sehr geringer Wertigkeit, die künftigen Gartenflächen größtenteils von geringer ökologischer Wertigkeit.
 mittlere und hohe Beeinträchtigung im Bereich der Wohngebiete
Weitere Versiegelung durch Verkehrsflächen betrifft rund 0,5 ha.
Ebenfalls rund 0,5 ha bestehende Straßenfläche bleiben ohne
zusätzliche Beeinträchtigung.
Im Bereich der geplanten privaten zentralen Grünflächen (F3, F4, ca.
3.500 qm) bleiben vorhandene Gehölze teilweise erhalten (mindestens die zwei zum Erhalt festgesetzten Bäume), teilweise werden sie
entfernt: so die Fichtenreihe und mehrere Einzelbäume / Gebüsche /
Gestrüppe südlich des Thaeder-Hauses (insg. auf ca. 2.000 qm). In
geringerer Zahl, aber mittelfristig mit vergleichbarer Wertigkeit werden
dort neue Gehölze (standortgerechte und heimische großkronige
Bäume, Obsthochstämme) gepflanzt. Bestehende (versaumte) Wiesenflächen (ca. 1.500 qm) bleiben erhalten bzw. werden vergrößert,
aber in Abhängigkeit von der Pflege- und Nutzungsintensität
verändert (Rasen- statt Wiesenflächen). Insgesamt wird diesen
Bereichen (mittelfristig) eine mittlere, durchschnittlich etwas geringere
ökologische Wertigkeit als bislang zuzuordnen sein.
 geringe Beeinträchtigung (nach Neubepflanzung) in den Flächen
F3, F4
In der Fläche F5 am nördlichen Rand des Plangebiets werden Einzelbäume / Gehölzgruppen im Zuge des Gebäudeabrisses entfernt; hier
werden Ergänzungspflanzungen festgesetzt, sodass sich keine
Beeinträchtigung ergibt.
 keine Beeinträchtigung in der Fläche F5
Im Bereich des Klinikgeländes werden die vorhandenen Terrassen
mit Rasen- und Gestrüppflächen, Trockenmauern und Schnitthecken
im Zuge der Errichtung des geplanten Parkdecks (ca. 1.500 qm)
dauerhaft zerstört. Die entstehenden Biotoptypen (Gebäude, kleine

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

28

Grünflächen / Eingrünung) sind größtenteils von sehr geringer bis
geringer ökologischer Wertigkeit.
 geringe bis mittlere Beeinträchtigung
Entlang der Altvaterstraße wird auf einer Länge von ca. 120 m und
einer Breite von ca. 0,5 m entlang des nördlichen Straßenrands in
bestehende Böschungen und Mauern eingegriffen.
 Aufgrund der geringen betroffenen Flächengröße stellt der Ausbau der Altvaterstraße eine sehr geringe Beeinträchtigung dar.
Im Bereich der (privaten) Waldfläche F6 ergeben sich durch die Entnahme standortfremder Gehölze positive Auswirkungen. In die Fläche
F1 wird im Zuge der Bauarbeiten eingegriffen, um an das östliche
Wohngebäude anzuböschen bzw. eine zu hohe Stützmauer zu
vermeiden. Die anschließende Bepflanzung mit standortgerechten
und heimischen Sträuchern und die dauerhafte niederwaldartige
Bewirtschaftung innerhalb der Fläche F1 kann im Verbund mit der
angrenzenden Waldfläche annähernd der Herstellung eines
naturnahen Waldrands gleichgesetzt werden.
 keine Beeinträchtigung innerhalb der Waldfläche
Im Bereich der Fläche für vorgezogene Artenschutznahmen (CEFMaßnahmen) F2 (ca. 8.800 qm) werden der vorhandene Sukzessionswald (5.600 qm) und angrenzende Gestrüppe gerodet (bzw.
dies ist im Zuge der vorgezogenen Umsetzung der CEF-Maßnahmen
bereits Anfang 2018 geschehen) und in magere Wiesenflächen (z.T.
mit Obstbäumen bestanden), Feldhecken und Sonderstrukturen
(Steinriegel, Totholzhaufen) umgewandelt. Durch diese Biotoptypen
bzw. Habitatstrukturen, ihre Vielfalt und enge Verzahnung erhält die
Fläche eine hohe ökologische Wertigkeit, die diejenige des Ausgangszustands noch übertrifft.
 positive Auswirkungen in der Fläche F2 (nach Umsetzung der
Pflanz- und Pflegemaßnahmen)
Keine Veränderungen und damit keine Beeinträchtigungen ergeben
sich in der als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Garten;
hier wird an der bestehenden Nutzung nichts verändert.
 keine Beeinträchtigung in der privaten Grünfläche „Garten“
Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen



Erhalt von zwei Einzelbäumen

Interne
Ausgleichsmaßnahmen



Entwicklung strukturreicher Offenlandlebensräume in der Fläche
F2 (s. oben)



Baumpflanzungen im Wohngebiet, in den Grünflächen, sowie
entlang der Verkehrsflächen



Eingrünung des geplanten Parkdecks an der Klinik (drei Bäume,
Fassadenbegrünung)

Fazit

Teilflächen mit unterschiedlich hohen Beeinträchtigungen. Hohe Beeinträchtigung insbesondere im Bereich bestehender Gehölzgruppen,
die für künftige Wohnbebauung oder neue Verkehrsflächen entfernt

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

29

werden.

4.5.2

Tiere

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurde im Plangebiet eine hohe
Anzahl an Brutvögeln nachgewiesen (21 Arten). Die meisten sind
weitverbreitete Arten (z.B. Amsel, Blau-/Kohlmeise, Kleiber etc.), aber
auch Naturschutzfachlich bedeutsamere Arten wie Fitis, Grünspecht,
Buntspecht, Star, Grauschnäpper (viele davon in den Randbereichen
bzw. Waldflächen des Plangebiets, nicht jedoch in der Sukzessionswaldfläche).
Ein Nachweis von Eidechsen konnte trotz des hohen Lebensraumpotentials nicht erbracht werden. Es wurden jedoch 5 Schlingnattern
nachgewiesen. Die tatsächliche Populationsgröße liegt in der Regel
höher als die Zahl der Nachweise im Rahmen der Arterfassung;
tatsächlich wurden im Rahmen der – mit wöchentlichen Geländeeinsätzen deutlich zeitintensiveren – Umsiedlung / Zwischenhälterung
insgesamt 21 Tiere abgefangen. Diese hohe Zahl weist auf sehr gute
Habitatbedingungen in Teilen des Plangebiets hin. Im Bereich des
Klinikgeländes wurden bislang keine Untersuchungen durchgeführt,
hier sind aber ebenfalls günstige Habitatbedingungen gegeben.
Gemäß dem Fachgutachten des Büros Frinat wurden im Plangebiet 9
Fledermausarten nachgewiesen. Es wurden jedoch keine aktuellen
Quartiere im Plangebiet gefunden, weder in Bäumen noch in den
Gebäuden. Im Thaeder-Haus wurden an zwei Hangplätzen lediglich
ältere Kotspuren gefunden. Bei den übrigen Gebäuden (ohne Carport
und Gewächshäuser) und bei 23 Bäumen im Plangebiet besteht
geringes bis hohes Quartierspotenzial. Beim Plangebiet handelt es
sich für keine Art um ein essentielles Jagdhabitat.
Im Plangebiet konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen erbracht werden.
Erfassungen weiterer Offenlandarten, die nicht unter das spezielle
Artenschutzrecht fallen, wurden nicht durchgeführt. Aufgrund der
vorhandenen Biotoptypen und –strukturen ist z.B. mit einer Reihe von
Insektenarten zu rechnen; auf ein Vorkommen der besonders
geschützten Gottesanbeterin (Mantis religiosa) wurde in mehreren
privaten Stellungnahmen hingewiesen. Die Bedeutung der einzelnen
Bereiche des Plangebiets als Tierlebensraum kann überschlägig
anhand der Bewertung der Biotoptypen bemessen werden, wobei der
hohe Anteil an Grenzlinien und die Südexposition des Gebiets
zusätzlich wertgebend sein dürften.
Der Sukzessionswald im Südosten des Plangebiets besitzt als Waldlebensraum eine unterdurchschnittliche Bedeutung, da das Baumalter
gering ist. In dem Altholzbestand im Nordosten des Plangebiets, wo
sich starke Laubbäume mit reichlich Totholz finden, kommen
vermutlich Hirschkäfer (Lucanus cervus) und weitere Totholzinsekten
vor. Die übrigen Gehölze im Plangebiet sowie der erwähnte
Sukzessionswald sind z.T. als Nadelbäume und aufgrund der
geringen Dimension nicht als Hirschkäferhabitate geeignet.
 insgesamt hohe Bedeutung des Plangebiets als Tierlebensraum

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

30

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Da im Gebiet im Zuge der Baufeldräumung zunächst ein Großteil der
Gehölze in den geplanten Wohngebieten gerodet werden, entfallen
zumindest vorübergehend vorhandene Neststandorte der Brutvögel
im Gebiet. Allgemein verbreitete Arten mit unspezifischen Lebensraumansprüchen können in benachbarte Gebiete ausweichen und
das Plangebiet mittelfristig wieder besiedeln. Da die CEFMaßnahmen in der Fläche F2 zeitlich vorgezogen umgesetzt werden,
bleibt auch für Arten mit etwas spezielleren Habitatansprüchen die
Lebensraumfunktion im Plangebiet erhalten.
 keine Beeinträchtigung
Maßnahmen)

(unter

Berücksichtigung

der

CEF-

Bekannte Fledermausquartiere sind von der Planung nicht betroffen.
Da jedoch potenzielle Quartiere (Baumhöhlen) entfallen, sind als
CEF-Maßnahme ersatzweise Fledermauskästen im Umfeld
anzubringen. Es ist anzunehmen, dass störungstolerante Arten wie
Zwerg- und Breitflügelfledermaus „nach der Bebauung weiterhin im
Plangebiet jagen und […] auch im Umfeld noch ausreichend
geeignete Jagdhabitate vorfinden“ (Frinat, 2015).
 keine Beeinträchtigung
Maßnahmen)

(unter

Berücksichtigung

der

CEF-

Die Lebensräume weiterer (Offenland-)Arten, die nicht unter das
spezielle Artenschutzrecht fallen, werden größtenteils zerstört und in
den entstehenden Grünflächen und Gärten nur in geringem Umfang
wiederhergestellt. Einen Ersatzlebensraum dürfte für viele Arten
(darunter die Gottesanbeterin) aber die Fläche F2 bieten (s. unten).
 mittlere Beeinträchtigung
Der vermutete Hirschkäfer-Lebensraum wird von der Planung nicht
beeinträchtigt (Fläche F6, Festsetzung als Waldfläche).
In der Fläche F2 geht ein Waldlebensraum (geringer Bedeutung)
verloren und wird durch einen Offenlandlebensraum ersetzt. Die
entstehenden Habitatstrukturen, ihre Vielfalt und enge Verzahnung
schaffen günstige Voraussetzungen für eine Reihe von (auch wärmeliebenden) Insektenarten.
 Verlust von Waldlebensräumen, aber insgesamt positive Auswirkungen in der Fläche F2
Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Fazit



Erhalt von Einzelbäumen als Neststandort bzw. Quartierbaum



Anbringen von Fledermauskästen und Nisthilfen für den
Grauschnäpper und den Star in der Waldfläche F6 oder der
Fläche F2 (CEF-Maßnahme)



Schaffung eines strukturreichen Offenland-Lebensraums für die
Schlingnatter sowie Vögel in der Fläche F2 (CEF-Maßnahme)

Hohe Beeinträchtigung im Bereich künftiger Bebauung / Verkehrsflächen; unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahmen verbleibt eine
geringe Beeinträchtigung (v.a. da die Fläche möglicher TierLebensräume abnimmt).

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

31

4.5.3

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Zusammenfassung)

Relevanzprüfung

In der speziellen artenschutzrechtliche Prüfung wurde untersucht, ob
aufgrund der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans „Altenberg“
in Lahr artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind.
Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
durchgeführt. In dieser konnte aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien (insbesondere
Zauneidechse und Schlingnatter) und Insekten nicht ausgeschlossen
werden. Für diese Artengruppen erfolgten daher vertiefte
Kartierungen im Frühjahr / Sommer 2015.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans nach Durchführung der
Artenerfassungen im westlichen Teil erweitert wurde, konnten in den
Erweiterungsbereichen keine faunistischen Erfassungen durchgeführt
werden. Dort müssen in den für eine spätere Bebauung vorgesehenen Bereichen vorab Erfassungen von Vögeln, Fledermäusen
und Reptilien nachgeholt werden. Es muss dort damit gerechnet
werden, dass Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich
werden. Jedoch ist nicht mit unlösbaren artenschutzrechtlichen
Konflikten zu rechnen, die die Realisierung des Bebauungsplans in
diesen Bereichen unmöglich machen würden. Im Bereich der
Altvaterstraße sowie der bestehenden Gartengrundstücke, die im
Bebauungsplan als private Grünflächen vorgesehenen sind, sind
weitere Untersuchungen nicht erforderlich.

Kartierungen

Für die oben genannten Artengruppen wurden im Frühjahr / Sommer
2015 Erfassungen im Gelände durchgeführt. Die Erfassungsergebnisse sind Kap. 4.5.2 bzw. ausführlich dem Erläuterungstext der
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu entnehmen.

Prüfung der
Verbotstatbestände

Im Zuge der Bebauung sind folgende artenschutzrechtliche Konflikte
zu erwarten:

Vermeidungs- und CEFMaßnahmen



Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG) von Vögeln, Fledermäusen und
Schlingnattern im Zuge von Baumfällungen, der Baufeldräumung
und sonstiger Bauarbeiten



Erhebliche Störung (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) von Fledermäusen
im an das Baugebiet angrenzenden Wald durch Lichtimmissionen
aufgrund der Straßenbeleuchtung



Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3
BNatSchG), d.h. mehrerer Vogel-Brutplätze (Fitis, Grauschnäpper, Star, Grünspecht), potenzieller Fledermausquartiere sowie
des Schlingnatternlebensraums

Um diese artenschutzrechtlichen Konflikte zu vermeiden, sind
Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich:


V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des
BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30.
September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt
werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf

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Stand 06.06.2018, 09.07.2018

32

die Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober.


V2: Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der
Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen.



V3: Erhalt der Rosskastanie am Bürklin-Schauenburg-Haus (dort
brüten zwei Starenpaare)



V4: Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder
Umbauten zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Gebäude
unmittelbar vor Abriss bzw. Baubeginn durch einen
Sachverständigen durchzuführen.



V5: Im gesamten Plangebiet ist Straßenbeleuchtung nur in Form
von
nachgewiesen
fledermausfreundlichen
Leuchtmitteln
zulässig. Dies gilt auch für Beleuchtung von privaten Wegen,
wenn
sie
nach
Umfang
und
Dauer
ähnlich
der
Straßenbeleuchtung betrieben wird.



V6: Umsiedlung der Schlingnattern in den Bereich der CEFMaßnahmenfläche (F2 im Bebauungsplan) mit Zwischenhälterung
in einer Hälterungsfläche bis Frühjahr 2018.



CEF1: Entwicklung eines strukturreichen Offenlandlebensraums
mit mageren Wiesen, einzelnen Obstbäumen, Hecken,
Steinriegeln und Totholzhaufen in der Fläche F2



CEF2: Anbringen von 6 Nisthilfen für den Grauschnäpper in den
Flächen F6 oder F2



CEF3: Anbringen von 3 Nisthilfen für den Star in den Flächen F6
oder F2



CEF4: Anbringen von fünf Fledermausflachkästen an Bestandsgebäuden oder Bäumen im westlichen Gebietsteil, Anbringen von
vier Fledermausrundkästen an geeigneten Bäumen innerhalb der
Waldfläche F6.

Die Maßnahmen wurden in die planungsrechtlichen Festsetzungen
bzw. Hinweise des Bebauungsplans übernommen (vgl. Kap. 3.2).
Monitoring

Für die Schlingnatter ist ein Monitoring über einen Zeitraum von 7
Jahren erforderlich, die Vorgabe wurde in die Hinweise des
Bebauungsplans aufgenommen (s. Kap. 3.2.4).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden
artenschutzrechtliche Konflikte vermieden und die Verbotstatbestände des. § 44 (1) BNatSchG treten nicht ein.

4.6

Landschaftsbild und Erholungswert

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Landschaftsbild
Das Plangebiet liegt am relativ steilen, südexponierten Hang des
Altvater. Von Westen kommend steigt hier der Schwarzwald im
Gegensatz zur niedrigeren und weniger markanten Vorbergzone
erstmals deutlich an, sodass der Altvater mit dem Plangebiet die
nördliche „Pforte“ des ab hier relativ engen Schuttertals darstellt.
Insbesondere vom gegenüberliegenden Hang des Schuttertals prägt

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33

das Plangebiet den Landschaftseindruck; aus näher liegenden
(Erholungs-)Bereichen des Schutttertals (v.a. Grünflächen entlang
der Schutter) ist es allerdings nur punktuell sichtbar.
Es handelt sich um eine der wenigen offenen Flächen an den
ansonsten bebauten oder bewaldeten Hängen im Lahrer Osten; dies
ist allerdings aus der Ferne kaum wahrnehmbar, aus dem Schuttertal
oder dem südlichen Gegenhang gesehen wirkt der Hang bis auf die
Gebäude (v.a. das weithin sichtbare Bürklin-Schauenburg-Haus) fast
vollständig bewaldet; so ist es in der Fern-Wahrnehmung eher den
nördlich gelegenen Waldflächen des Lahrer Stadtwaldes zuzuordnen
als dem Siedlungsband des Schuttertals.
Die (ehemaligen) Nutzungen und Strukturelemente im Plangebiet
sind vielfältig, wobei sich unterschiedliche Siedlungs-, gärtnerische
und landschaftliche Nutzungen / Elemente vermischen und somit die
naturräumlichen und standörtlichen Gegebenheiten nur teilweise abbilden. In Teilen besitzt das Gebiet einen parkähnlichen, weitläufigen
Charakter; die teils brachliegenden bzw. der Sukzession überlassenen Bereiche und der bauliche Zustand der Nebengebäude geben
weiten Teilen des Gebiets aber einen vernachlässigten Eindruck.
Auch der historische Kontext (intensive Einbettung der Gebäude des
Reichswaisenhauses in historische Grün- bzw. Nutzflächen, beabsichtigte Sichtbarkeit durch Südausrichtung der Fassaden) ist im
heutigen Zustand nur noch teilweise ablesbar, da die ehemaligen
Nutzflächen brachliegen und das Thaeder-Hauses durch eine dichte
Fichtenreihe optisch verdeckt wird.
In der landesweiten Landschaftsbildbewertung von Roser erhält das
Plangebiet Werte zwischen 5 (westlicher / südlicher Teil) und 6,5
(östlicher / nördlicher Teil); bei einer Wertspanne von 1 bis 10
entspricht das einer mittleren bis hohen Bedeutung. Die oben
stehenden Beschreibungen bzw. aufgeführten Bewertungskriterien
stützen diese Bewertung (hohe Eigenart des Gebiets, die aber nur
noch teilweise ablesbar ist).
 mittlere

bis hohe Bedeutung des Landschaftsbildes, hohe
Empfindlichkeit

Erholungswert
Das Plangebiet bietet über die Altvaterstraße bzw. einen von der
Bürklinstraße abzweigenden Fußweg einen Zugang vom Schuttertal
zum Stadtwald am Altvater – hier stellt der Grünflächenleitplan im
Bereich des Waldparkplatzes östlich des Klinikgebäudes einen
Zugang zu Erholungsflächen am Altvater dar.
Daneben bietet das Gebiet selbst einige als naturnah / landschaftlich
empfundene Elemente (Wiesenflächen, z.T. parkartiger Baumbestand) und stellt damit einen Übergang vom als naturfern
empfundenen, dichter besiedelten Siedlungsband des Schuttertals
zum naturnahen Stadtwald dar. Allerdings sind viele Teile des Plangebiets nicht oder nur erschwert zugänglich.
Gemäß Landschaftsrahmenplan besitzt das Plangebiet eine mittlere
Bedeutung für landschaftsbezogene Erholung und Landschafts-

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erleben (ebenso wie weitere Hänge des Schuttertals).
 mittlerer Erholungswert

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Landschaftsbild
Die landschaftlichen Elemente und die landschaftliche Eigenart
gehen im Bereich der Neubebauung weitgehend verloren und werden
durch Siedlungselemente ersetzt. Vielfalt, Schönheit und Eigenart der
Landschaft sind in Siedlungsbereichen in der Regel als gering zu
bewerten.
Dies gilt zum einen für das Erscheinungsbild im Gebiet selbst; hier
mindert allerdings der Erhalt und die Gestaltung des zentralen
Grünzugs die Beeinträchtigung.
Zum anderen besteht die Beeinträchtigung auch in der Fernwirkung.
Es ist zu beachten, dass die geplante Neubebauung aus der Ferne in
unterschiedlichem Maße sichtbar sein wird: während sich die
geplanten Einfamilienhäuser im südlichen Teil noch deutlich dem
Hangfuß zuordnen, treten die mehrstöckigen Gebäude zwischen bzw.
um die denkmalgeschützten Gebäude deutlich sichtbar hervor und
überprägen den zuvor als naturnah empfundenen Charakter des
Hanges. Zudem schaffen sie eine riegelartige Struktur, der die
landschaftliche Einbindung der denkmalgeschützten Gebäude wenn
nicht aufhebt, so doch relativiert. Das geplante Parkdeck südlich der
Klinik wird vermutlich ebenfalls sichtbar sein, da hier sichtabschirmende Gehölze entfernt werden müssen. Die in zweiter Reihe
hinter den Baudenkmalen geplanten Gebäude sind dagegen
aufgrund der Höhenbegrenzung nicht oder kaum sichtbar. Der obere
Hangbereich vermittelt damit weiterhin einen naturnahen und
walddominierten Eindruck.
 mittlere bis hohe Beeinträchtigung
Erholung
Die landschaftsbezogene Erholungseignung des Gebiets wird nach
Umsetzung der Planung vermindert, da die entstehenden Freiflächen
überwiegend privaten Charakter besitzen werden (geringer
Erholungswert). Der Zugang zum Stadtwald über die Altvaterstraße
sowie von der Bürklinstraße bleibt erhalten; der Forstweg im östlichen
Teil des Gebiets bleibt wie bisher abgesperrt.
 geringe Beeinträchtigung

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Interne
Ausgleichmaßnahmen



Erhalt eines zentralen Grünzugs (private Grünflächen) südlich der
denkmalgeschützten Gebäude.



Höhenbegrenzung für die Neubauten zwischen und hinter den
denkmalgeschützten Gebäude



Pflanzgebote zur Durchgrünung der Wohngebiete



Fassadenbegrünung und Pflanzung von drei Bäumen zur
Eingrünung des geplanten Parkdecks an der Klinik



Dachbegrünung

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Auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen grünordnerischen
Maßnahmen verbleibt eine Beeinträchtigung des Schutzguts.

Fazit

4.7

Mensch

Bestandsdarstellung

Lärm
Im Lärmgutachten wurden die Einwirkungen des Verkehrslärms im
Plangebiet sowie die Änderungen für die Nachbarschaft untersucht
(Bemessung an den Orientierungswerten der DIN 18005, ergänzend
an den höheren Grenzwerten der 16. BImSchV). Aufgrund des
geplanten Parkdecks wurden auch Einwirkungen durch Gewerbelärm
untersucht (Bemessung an den Richtwerten der TA Lärm). Diese
verschiedenen Lärmarten werden den rechtlichen Grundlagen
entsprechend getrennt voneinander beurteilt.
Schutzbedürftige Nutzungen sind vor allem die Wohngebiete in der
Nachbarschaft.
Die untersuchten Immissionsorte in der Nachbarschaft liegen in der
Bürklinstraße und entlang der Altvaterstraße bis auf Höhe des
Klinikgebäudes. Im Ist-Zustand (Analyse-Fall) sind an nahezu allen
untersuchten Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN 18005
aufgrund des Verkehrslärms überschritten, an den meisten auch
bereits die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (am
weitesten an der B 415).
 hohe Vorbelastung aufgrund Verkehrslärm

Luftschadstoffe
Zu Luftschadstoffen wurden keine Untersuchungen durchgeführt. Es
ist davon auszugehen, dass die Belastung im Plangebiet aufgrund
der vorhandenen Nutzung gering ist. Entsprechend dem hohen
Verkehrsaufkommen dürfte die Belastung dagegen entlang der B 415
(Geroldsecker Vorstadt) hoch sein.
 vermutlich geringe Vorbelastung im Plangebiet

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Lärm
Im Lärmgutachten wurde die Lärmentwicklung bei Umsetzung der
Planung (Prognose-Planfall) mit dem sogenannten Prognose-Nullfall
verglichen. Dieser ist nicht mit dem heutigen Ist-Zustand identisch,
sondern bezeichnet den Zustand bei Realisierung des bestehenden
Bebauungsplans. Der bestehende Bebauungsplan erlaubt bereits
heute eine weitere Bebauung des Plangebiets (s. Kap. 2.4), sodass
im Prognose-Nullfall von höheren Lärmbelastungen auszugehen ist
als im Ist-Zustand.
Gegenüber dem Prognose-Nullfall erhöhen sich bei Umsetzung der
Planung die Verkehrslärmimmissionen entlang der Altvaterstr und an
der südlichen Zufahrt zum Plangebiet wesentlich (und wahrnehmbar).
An mehreren Punkten an der Altvaterstraße (aber nicht an der
südlichen Zufahrt) kommt es aufgrund der Erhöhung zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Inwiefern
diese Änderungen zumutbar sind, ist in der Gesamtabwägung zu

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berücksichtigen.
 wesentliche Erhöhung der Lärmimmissionen in stark vorbelasteten Gebieten
Im Planfall stellen auch die entstehenden Wohnnutzungen im
Plangebiet selbst eine schutzbedürftige Nutzung dar. Dort ist entlang
der Altvaterstraße am Tag und in der Nacht mit Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete zu
rechnen, im südlichen Teil des Plangebiets nachts. Somit sind dort
Schutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm erforderlich.
 erhöhte Lärmimmissionen im Plangebiet
Hinsichtlich des Gewerbelärms (aufgrund des geplanten Parkdecks)
werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den umgebenden
Wohnnutzungen nicht überschritten.
Luftschadstoffe
Bei Umsetzung der Planung erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf
den umgebenden Straßen unterschiedlich stark (zu den genauen
Zahlen siehe Lärmgutachten). Dementsprechend ist auch von einer
Zunahme der Luftschadstoffbelastung auszugehen, wobei zu einer
quantitativen Aussage weitere v.a. klimatische Parameter zu berücksichtigen wären.
 Erhöhung der Schadstoffimmissionen in vorbelasteten Gebieten
anzunehmen
Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen



Parkdeck wird nicht nachts genutzt



Passive Lärmschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäuden
(Grundrissanordnung, Schalldämmung der Umfassungsbauteile,
Belüftung von Schlafräumen) werden gemäß den Empfehlungen
des Lärmgutachtens festgesetzt

Fazit

Die Umsetzung der Planung führt zu einer wesentlichen Erhöhung
der Lärmimmissionen in Teilen des Plangebiets und seiner
Nachbarschaft. Für das Plangebiet werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.

4.8

Kultur- und Sachgüter

Bestandsdarstellung /
-bewertung

Im Plangebiet sind zwei gem. § 2 DSchG denkmalgeschützte
Gebäude vorhanden:


Altvaterstraße 26, Bürklin-Schauenburg-Haus, Flstnr. 0-6014/1



Altvaterstraße 20, Theodor-Thaeder-Haus, Flstnr. 0-6014/1

Bei dem erstgenannten Gebäude handelt es sich ursprünglich um die
Villa Fallenstein von ca. 1870, die 1885 als „Erstes Deutsches
Reichswaisenhaus” eingeweiht wurde. Für die Einrichtung des
Waisenhauses wurden damals in der Stadt Lahr sehr intensiv
Spenden gesammelt. 1914 wurde es bereits vergrößert, indem das
Theodor-Thaeder-Haus errichtet wurde. Beide Gebäude sind mit ihrer
Hauptfassade repräsentativ zur Talseite hin ausgerichtet, die
Fernwirkung / Sichtbeziehung zum Tal stellt ebenso wie die EinStadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
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bettung der Gebäude-Solitäre in großzügige Grün- bzw. Nutzflächen
ein wesentliches Merkmal der Kulturdenkmale dar.
Die umgebenden Grünflächen sind heute noch erhalten, wenn auch
in ihrer Nutzung verändert bzw. brachliegend. Die talseitige Sichtbarkeit / Fernwirkung des Thaeder-Hauses ist durch eine vorhandene
Fichtenreihe stark eingeschränkt.
 hohe Bedeutung des Schutzguts

Darstellung und Bewertung
der Auswirkungen

Die beiden denkmalgeschützten Gebäude bleiben erhalten; am
Thaeder-Haus wird ein nachträglich angebrachter Anbau entfernt
(dieser befindet sich außerhalb des geplanten Baufensters). Die
denkmalgerechte Sanierung der beiden denkmalgeschützten
Gebäude und die geplante Wohnnutzung verhindern den
fortschreitenden Verfall.
 Erhalt und Sanierung der denkmalgeschützten Bausubstanz
Die Grünfläche zwischen den Gebäuden bleibt erhalten, wobei die
Fichtenreihe südlich des Thaederhauses entfernt wird, sodass die
Sichtachse zum Thaeder-Haus wieder freigestellt wird. Damit bleibt
die Ablesbarkeit des historischen Kontextes teilweise und hinsichtlich
der wichtigsten Bereiche vor den Gebäuden erhalten.
Dagegen geht der solitäre Charakter der Denkmale mit der geplanten
Neubebauung weitgehend verloren: beide Gebäude werden beidseitig von Neubauten eingerahmt, die sie zwar nicht überragen, aber
doch deutlich in eine riegelartige Struktur einbinden. Die vorgesehene
Gebäudestruktur und die festgesetzten Flachdächer setzen sich
deutlich von den historischen Formen ab. Die überwiegende Prägung
des Hangs durch die Denkmale geht verloren.
 mittlere Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes (Umgebung)

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen

Erhalt des zentralen Grünzugs südlich der denkmalgeschützten
Gebäude (Teil der historischen Grünflächen)



Höhenbegrenzung der Neubauten (die festgesetzte Gebäudehöhe beträgt mindestens einen Meter weniger als die der Kulturdenkmale)



Verwendung von Sandstein für Stützmauern im Straßenabschnitt
zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden (entsprechend der
historischen Materialien)

Auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine Beeinträchtigung des Schutzguts.

Fazit

4.9



Betroffenheit geschützter Bereiche

Natura 2000

Zur Verträglichkeit der Planung mit dem FFH-Gebiet „SchwarzwaldWestrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (Nr. 7713-341) wurde eine
Natura2000-Vorprüfung durchgeführt (siehe Anlage). Sie kommt zu
dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Einschränkung des Zeitraums für Baumfällungen,
Verwendung fledermausfreundlicher Beleuchtung, vgl. Kap. 3.2)
erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele ausgeschlossen

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38

werden können.

4.10 Abwasser und Abfall
Bestandsdarstellung

Im Bereich der Bestandsgebäude, v.a. in / an den Schuppen im Umfeld und östlich des Bürklin-Schauenburg-Hauses, sind verschiedene
Abfälle vorhanden, die bei unsachgemäßem Umgang zu Umweltbeeinträchtigungen führen können (z.B. mutmaßlich asbesthaltige
Dachabdeckungen).

Darstellung der
Auswirkungen

Die Entwässerung des Baugebiets ist entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen im Trennsystem vorgesehen. Das Schmutzwasser
wird in den Mischwasserkanal in der Bürklinstraße eingeleitet; zur
Ableitung von Niederschlagswasser s. Kap 3.1.1 und 4.3. Damit ist
die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet, Umweltbeeinträchtigungen durch Abwässer im Plangebiet oder anderswo sind nicht zu
erwarten.
Vorhandene potenziell umweltschädigende Abfälle werden im Zuge
bzw. im Vorfeld der Abrissarbeiten entfernt und fachgerecht entsorgt.
Umweltbeeinträchtigungen sind dann nicht zu erwarten.
fachgerechte Entsorgung potenziell problematischer Abfälle

Minimierungs- und
Vermeidungsmaßnahmen



Fazit

Bei sachgemäßem Umgang keine Umweltbeeinträchtigungen zu
erwarten.

4.11 Erneuerbare Energien und effiziente Energienutzung
Potenzial zur Nutzung
erneuerbarer Energien

Die sonnenbegünstigte Lage am Rande des südlichen Oberrheins
und die Süd-Exposition des Gebiets schaffen günstige Voraussetzungen für die Nutzung der Solarenergie.

Vorgesehene Maßnahmen /
Energienutzung

Der Bebauungsplan lässt Anlagen zur solaren Energiegewinnung nur
auf Dachflächen zu und beschränkt sie aus gestalterischen Gründen
in der Höhe (max. 0,5 m über Brüstungshöhe). Diese Vorgaben
schränken die Nutzbarkeit der Solarenergie aber nur in geringem
Umfang ein. Auch die Kombination mit der festgesetzten
Dachbegrünung ist technisch problemlos möglich.
Weitere Vorgaben zur Energienutzung oder Energieeffizienz macht
der Bebauungsplan nicht.
Seitens des Investors DBA wurde noch kein Energiekonzept
erarbeitet, sodass die Energiequellen noch nicht benannt werden
können. Die Energieversorgung wird voraussichtlich dezentral sein.
Für Neubauten ist der Energiestandard KfW-Effizienzhaus 55 vorgesehen (d.h. 55 % des Referenz-Energiebedarfs der Energieeinsparverordnung EnEV), für die Bestandsgebäude KfW 70 (hier muss auf
die Bestimmungen des Denkmalschutzes besonders Rücksicht
genommen werden).

Fazit

Günstige Voraussetzungen zur Nutzung der Solarenergie. Keine
Vorgaben zur Energienutzung im Bebauungsplan.

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4.12 Wechselwirkungen
Vorhabenbedingte Wirkungen, die zu Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Schutzgütern führen können und über die bei den
einzelnen Schutzgütern aufgeführten Auswirkungen hinausgehen,
sind nach aktuellem Kenntnisstand und bei Umsetzung der
definierten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Es sind auch keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
und den Schutzzielen von Natura2000-Gebieten ersichtlich.

4.13 Störfallbetrachtung
Der vorliegende Bebauungsplan begründet überwiegend die Zulässigkeit von Wohngebäuden. Bei dieser Nutzung ist mit keinem Auftreten von schweren Unfällen zu rechnen.
Auch bei der bestehenden Klinikgebäuden (Pflegeschule und
Pathologie) handelt es sich nicht um Störfallbetriebe (so sind diese
nicht in einer Liste des RP Freiburg, die zum Stand 28.04.2016 alle
Störfallbetriebe in Lahr auflistet, enthalten). Zudem handelt es sich
dabei selbst um schutzbedürftige Nutzungen. Dies spricht bereits
dafür, die Menge der verwendeten, gefährlichen Stoffe auf ein Maß
zu begrenzen, das schwere Unfälle ausschließt.
„Anhaltspunkte“ für eine Beeinträchtigung durch schwere Unfälle
i.S.d. § 13a Abs. 1 S. 5 BauGB bestehen daher nicht.

5.

Waldabstand und Waldumwandlung

Waldgrenze

Um den erforderlichen Waldabstand und die erforderliche Waldumwandlung ermitteln zu können, wurde die Waldgrenze in zwei
Begehungen mit der Unteren Forstbehörde abgestimmt (siehe
Bestandsplan Anhang 2). Sie stimmt nicht mit der im bestehenden
rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Waldfläche überein,
sondern richtet sich nach dem Ist-Zustand.

Waldumwandlung

Für die Umsetzung der Planung müssen folgende Waldflächen
gerodet werden:


Ca. 5.600 qm auf dem Flst.nr. 6014/1 (Teil der Fläche F2 im Bebauungsplan). Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden,
müssen hier CEF-Maßnahmen umgesetzt werden (Entwicklung
eines strukturreichen Offenlandlebensraums). Betroffen ist ein
junger bzw. regelmäßig auf den Stock gesetzter Sukzessionswald. Eine Ersatzaufforstung im Flächenverhältnis 1:1 wird auf
einer Waldfläche in Berghaupten durchgeführt, die durch den
Investor (DBA) erworben wurde. Der Antrag auf Waldumwandlung
wurde bereits gestellt und genehmigt, um die zeitlich vorgezogene
Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.



zwei weitere Flächen (ca. 900 qm und ca. 300 qm) auf dem
Flst.nr. 6014/1 (das sich im Eigentum des Investors DBA befindet)
nördlich und östlich des Bürklin-Schauenburg-Hauses, um

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zusätzliche Bebauung zu ermöglichen. Betroffen ist ein aufgrund
des hohen Robinien-Anteils naturferner, überwiegend aus Laubbäumen aufgebauter Waldbestand. Der Antrag auf Waldumwandlung wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens gestellt und
kann frühestens mit Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
genehmigt werden. Die hierfür erforderliche Ersatzaufforstungsfläche ist noch festzulegen.
Die Waldfläche im Bebauungsplangebiet, für die eine Umwandlung
beantragt wird, hat demnach eine Größe von ca. 0,7 ha und liegt
damit unter dem Schwellenwert für die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG (dieser wäre 1 ha).
Waldabstand

Im Bereich der Klinik ist der Abstand zum Lahrer Stadtwald nicht
ausreichend, er beträgt nur 5-15 m (bezogen auf die im Bebauungsplan vorgesehen Baugrenzen). Nach Abstimmung des Stadtplanungsamts mit den Abteilungen Bauordnung und Öffentliches Grün
und Umwelt der Stadtverwaltung sowie der Unteren Forstbehörde ist
im Bereich der „Waldinsel“ zwischen Klinikgebäude und bestehendem Waldparkplatz dauerhaft eine niederwaldartige Bewirtschaftung
zur Begrenzung der Baumhöhen durch die Stadt Lahr vorgesehen
(mit entsprechendem Eintrag in das Forsteinrichtungswerk).
Die geplante Neubebauung (Wohngebäude im WA 1) hält den
Waldabstand zum Stadtwald dagegen ein, die Baufenster wurden im
Lauf der Planung entsprechend zurückgenommen.
Zur (verbleibenden) Waldfläche im Plangebiet auf dem Flst.nr. 6014/1
ist der Abstand der geplanten Gebäude dagegen zu gering. Hier ist
nach Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde in einem Teil
(Fläche F1) dauerhaft eine niederwaldartige Bewirtschaftung vorgesehen, d.h. die Höhe der Bäume ist entsprechend ihrem Abstand
zu den Neubauten zu begrenzen (siehe Kap. 3.2.4 und Hinweisteil
des Bebauungsplans). Die Waldfläche befindet sich im Eigentum des
Investors DBA, die dauerhafte rechtliche Sicherung der Bewirtschaftung wird vertraglich und per Baulast oder Grunddienstbarkeit
im Rahmen des Bauantragsverfahrens gesichert.

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41

6.

Zusammenfassung

Aufgabenstellung

Die Stadt ändert den bestehenden Bebauungsplan „Altenberg“, um
die Nachverdichtung und Neubebauung am Südhang des Altenberg
zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Änderung ist ca. 7,8 ha
groß.
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13a / b
BauGB aufgestellt wird, muss keine formale Umweltprüfung durchgeführt werden, und Eingriffe in Natur und Landschaft müssen nicht
ausgeglichen werden. Verschiedene Umweltbelange sowie der
spezielle Artenschutz sind aber nach den Vorgaben des Baugesetzbuches bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes dennoch in der
Planung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurde der hier vorliegende Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan erstellt.

Vorhabenbeschreibung

Vorgesehen ist die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten mit
im Zentrum des Gebiets acht 3- und 4stöckigen Wohngebäuden
sowie im südlichen Teil des Plangebiets mit mehreren Einfamilienund Reihenhäusern. Die zwei vorhandenen denkmalgeschützten
Gebäude (Bürklin-Schauenburg-Haus / „Reichswaisenhaus“ und
Thaeder-Haus) bleiben erhalten und werden saniert.
In das Plangebiet ist auch ein bestehendes Klinikgebäude (Krankenpflegeschule) einbezogen; in diesem Bereich soll an der Altvaterstraße ein neues, der Klinik zugeordnetes Parkdeck entstehen.
Daneben sind (auch künftige) Waldflächen und eine Fläche für
Artenschutzmaßnahmen im Plangebiet enthalten.

Ausgangszustand

Das Plangebiet liegt am Südhang des Altvaters. Neben den zwei
denkmalgeschützten Gebäuden sind eine Vielzahl weiterer Gebäude,
Gewächshäuser und Schuppen, z.T. in schlechtem Zustand, vorhanden. Auch private und öffentliche Verkehrsflächen sind bereits
vorhanden. Die Freiflächen im Plangebiet bestehen aus vielfältigen
unterschiedlichen Biotoptypen des Offenlandes und der Siedlungsbereiche, die eng und vielfältig miteinander verzahnt sind und derzeit
nicht mehr genutzt bzw. gepflegt werden (Gehölzbestände und
Gestrüppe, Wiesen- und Rasenflächen, Ruderalvegetation). Im
östlichen Teil des Gebiets sind Waldflächen vorhanden.
Hinsichtlich des Landschaftsbildes besitzt das Gebiet aufgrund der
exponierten Lage und der hohen landschaftlichen Eigenart (die
allerdings nur noch teilweise erkennbar ist) eine hohe Empfindlichkeit.
Mit dem Bürklin-Schauenburg-Haus und dem Thaeder-Haus sind im
Gebiet zwei Baudenkmäler vorhanden, die aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus in enger Beziehung mit den umgebenden
Freiflächen stehen.

Umweltbezogene
Auswirkungen der Planung

Die wesentlichen mit der Planung verbundenen Umweltbeeinträchtigungen betreffen die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt, Boden, Landschaftsbild sowie den Menschen (Thema Lärm):
Im Bereich der Wohngebiete und der neuen / auszubauenden
Verkehrsflächen werden ca. 2,5 ha Wiesen, Gehölzbestände,
Gestrüppe und Ruderalvegetation zerstört und überbaut bzw. zu
privaten Gartenflächen umgenutzt. Im Bereich des Klinikgeländes

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werden für das geplante Parkdeck ca. 1.500 qm Gehölze, Rasen und
Trockenmauern zerstört. In diesen Bereichen werden auch die
ökologischen Funktionen des Bodens (Filter- und Pufferfunktion,
Wasserrückhaltefunktion, natürliche Bodenfruchtbarkeit) durch
Versiegelung zerstört oder durch Abgrabungen, Aufschüttungen und
Verdichtungen eingeschränkt.
Südlich der denkmalgeschützten Gebäude ist eine ca. 3.500 qm
große zentrale Grünfläche vorgesehen. Hier bleiben vorhandene
Bäume teilweise erhalten; eine standortfremde und stark verschattende Fichtenreihe soll entfernt werden. Auch am nördlichen
Gebietsrand zum Stadtwald am Altvater hin bleibt eine mit Sträuchern
bewachsene Grünfläche erhalten.
Die Waldflächen bleiben teilweise erhalten. Im nordöstlichen Teil des
Plangebiets liegende (private) Waldflächen werden in geringem
Umfang (knapp 1.300 qm) für die Bebauung bzw. die Herstellung des
erforderlichen Waldabstandes der Gebäude in Anspruch genommen,
der überwiegende Teil bleibt Waldfläche. Im südöstlichen Teil des
Plangebiets wird ein ca. 8.800 qm großer Sukzessionswald in einen
strukturreichen Offenlandlebensraum mit Wiesen, Obstbäumen,
Hecken, Steinriegeln und Totholzhaufen umgewandelt; dieser soll
künftig Lebensraum für die im Plangebiet vorkommende geschützte
Schlingnatter bieten. Die Tiere werden im Vorfeld der Bebauung in
die Fläche umgesiedelt, um ihre Tötung zu vermeiden. Auch für
mehrere geschützte Vogelarten, die von der Planung betroffen sind,
bietet diese Fläche Nistmöglichkeiten und Nahrungshabitate.
Die landschaftlichen Elemente und die landschaftliche Eigenart
gehen im Bereich der Neubebauung weitgehend verloren und werden
durch Siedlungselemente ersetzt. Diese Beeinträchtigung besteht
auch in der Fernwirkung: so treten die mehrstöckigen Gebäude und
vermutlich auch das geplante Parkdeck zwischen bzw. um die
denkmalgeschützten Gebäude deutlich sichtbar hervor und überprägen den zuvor als naturnah empfundenen Charakter des Hanges.
Zudem schaffen sie eine riegelartige Struktur, der die landschaftliche
Einbindung der denkmalgeschützten Gebäude relativiert. Die in
zweiter Reihe hinter den Baudenkmalen geplanten Gebäude sind
dagegen aufgrund der Höhenbegrenzung im Bebauungsplan nicht
oder kaum sichtbar. Der obere Hangbereich vermittelt damit weiterhin
einen naturnahen und walddominierten Eindruck.
Bei bereits hoher Vorbelastung erhöhen sich durch die Planung die
Verkehrslärmimmissionen entlang der Altvaterstraße und an der
südlichen Zufahrt zum Plangebiet wesentlich und wahrnehmbar (z.T.
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV). Im
Plangebiet selbst d.h. in Bezug auf die entstehenden Wohnnutzungen
werden aufgrund des Verkehrslärms stellenweise die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) überschritten.
Geringe Beeinträchtigungen ergeben sich für das (Lokal-)Klima (auch
unter Berücksichtigung der Durchlüftung benachbarter Wohngebiete).
Grundwasser und Oberflächengewässer werden nicht beeinträchtigt.
Die geplante Bebauung trägt teilweise zum Flächenverbrauch bei,
stellt aber auch eine Nachverdichtung bereits bebauter Bereiche dar.

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Grünordnungsplanung

Zur Planung wurde ein Freiflächenkonzept erstellt, das vor allem
gestalterische Vorschläge im Bereich des zentralen Grünzugs, der
„Promenade“ (Altvaterstraße im Abschnitt zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden) und für Stützmauern entwickelt. Mit Hilfe von
grünordnerischen Festsetzungen werden diese Vorgaben verbindlich
im Bebauungsplan verankert.
Auch zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte, zur Minimierung
von Umweltbeeinträchtigungen und zur Erfüllung der rechtlichen
Vorgaben zum Waldabstand von Gebäuden wurden Festsetzungen,
örtliche Bauvorschriften und Hinweise für den Bebauungsplan
erarbeitet. Diese sind:

Maßnahmen im Plangebiet



Vermeidung riegelartiger Bebauung quer zum Hang, um die
Durchlüftung nicht zu beeinträchtigen



Erhalt und Bepflanzung eines zentralen Grünzugs sowie eines
Grünstreifens am nördlichen Gebietsrand (private Grünflächen)



Erhalt von zwei besonders stattlichen Einzelbäumen an den
denkmalgeschützten Gebäuden



Höhenbegrenzung für die Neubauten um die Baudenkmäler



passive Lärmschutzmaßnahmen für die Neubauten im Plangebiet



Einschränkung des Zeitraums für Baumfällungen (außerhalb der
Brutzeit der Vögel und des Aktivitätszeitraums der Fledermäuse),
d.h. nicht von 1. März bis 31. Oktober. (artenschutzrechtliche
Vermeidungsmaßnahme)



Bei Gebäudeabriss und Umbauten Überprüfung durch einen
Fledermaussachverständigen (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme)



Verwendung fledermausfreundlicher Beleuchtung (artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme)



Baumpflanzungen im Wohngebiet, in den Grünflächen sowie
entlang der Verkehrsflächen



Fassadenbegrünung
Parkdeck



Dachbegrünung



Anbringen von Fledermauskästen an Bestandsgebäuden und in
der Waldfläche (artenschutzrechtliche CEF-Maßnahme)



Schaffung und dauerhafte Pflege eines strukturreichen OffenlandLebensraums im südöstlichen Teil des Plangebiets; Anbringen
von Nisthilfen für Vögel (Grauschnäpper, Star) in dieser Fläche
oder der angrenzenden Waldfläche; Abfangen der Schlingnattern
aus dem Baugebiet und Umsiedlung in diese Fläche
(artenschutzrechtliche CEF-Maßnahme)



Höhenbegrenzung für Stützmauern bzw. Vorgaben zur versetzten
Anordnung



Begrenzung von Art und Höhe von Einfriedungen

und

Baumpflanzungen

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am

geplanten

44

Artenschutz

Zum Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, die untersucht, ob durch die geplante Bebauung
artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Da Neststandorte /
Reviere mehrerer Vogelarten (Fitis, Grauschnäpper, Star, Grünspecht), potenzielle Fledermausquartiere und ein Lebensraum der
Schlingnatter zerstört werden, müssen verschiedene Vermeidungsmaßnahmen beachtet und sogenannte CEF-Maßnahmen zum
Ersatz der zerstörten Lebensräume durchgeführt werden. Diese sind
in der oben stehenden Aufzählung enthalten und entsprechend
gekennzeichnet.

Geschützte Bestandteile von
Natur und Landschaft

Nördlich angrenzend an das Plangebiet liegt das FFH-Schutzgebiet
„Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“. Es wurde
eine Vorprüfung zur Verträglichkeit der Planung mit dem Schutzgebiet durchgeführt. Wenn die Einschränkung des Zeitraums für
Baumfällungen und die Vorgaben zur Verwendung fledermausfreundlicher Beleuchtung berücksichtigt werden, sind demnach keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu erwarten.

Fazit

Die Umsetzung der Planung ist mit Beeinträchtigungen von Tieren,
Pflanzen und der biologischen Vielfalt, der Bodenfunktionen, des
Landschaftsbildes sowie des Menschen (Thema Lärm) verbunden.
Um diese zu vermindern und um artenschutzrechtliche Konflikte zu
vermeiden, werden zahlreiche Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.

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45

Anhang 1: Fotodokumentation

Bild 1: Blick auf das Plangebiet vom Schuttertal / Fuß des südlichen Gegenhangs

Bild 2: Blick über den südlichen Teil des Plangebiets auf das
Bürklin-Schauenburg-Haus („Reichswaisenhaus“)

Bild 3: Bürklin-Schauenburg-Haus; rechts im Bild die zum Erhalt
vorgeschlagene Roßkastanie.

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

46

Bild 4: Blick über bestehende Grünflächen im Zentrum des
Plangebiets nach Westen zum Thaeder-Haus

Bild 5: Thaeder-Haus; zum Erhalt vorgeschlagen werden nur
einzelne Bäume / Gehölzgruppen seitlich des Gebäudes, um die
Fassade freizustellen.

Bild 6: Waldfläche nordöstlich des Bürklin-SchauenburgHauses (im Bereich der Fläche F1)

Bild 7: Sukzessionswald im südöstlichen Teil des Plangebiets
(2017 zur Herstellung der Fläche für CEF-Maßnahmen bereits
entfernt)

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Umweltbeitrag
Stand 06.06.2018, 09.07.2018

47

Stadt Lahr -Bebauungsplan "Altenberg 1. Änderung"
Anhang 2 zum Umweltbeitrag: Bestandsplan (Biotoptypen)

1422

1468

Biotoptypen gem. LUBW-Schlüssel
23.40 Trockenmauern

23.50 Betonstützmauern

45.20

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

43.11 Brombeer- Gestrüpp

(tw. maßstabsbedingt
nicht dargestellt)

43.51 Waldreben- Bestand

33.41 Fettwiese mittlerer Standorte
33.71 Trittrasen

!
!
!
!

33.80 Zierrasen

60.21

35.31 Brennessel- Bestand

1476

!
!
!
!

35.32 Goldruten-Bestand

44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten
! !45.12 Baumreihe
!!
! !45.20 Baumgruppe
!!
58.11 Sukzessionswald aus langlebigen Bäumen
59.21 Naturferner Laubmischwald

35.38 Bestand des Drüßigen Springkrauts

60.10

60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche

35.63 Ruderalveg. frischer bis feuchter Standorte
1323

60.21

60.10

33.41 35.31

!
.

1320

45.20

60.21

60.22

60.10 60.22
60.21

33.80

!
.

1321

23.40

1318/1

.23.50
33.80!

!
!
..
60.21

1508/2

5825/1

23.50

Altvaterstraße

23.50 23.50 60.60

45.20

23.40

60.21
ThaederHaus 60.10

43.11
60.50
60.10
60.10

!
.

35.63

23.50

33.41
5833/5

1316

5833/6

45.20

5841

5877

5869/1

5874/1

60.60

5833/1

5874/4
5868

60.41

5833/2

5878

60.21 6014/28
60.21 60.60
60.10
5852

5847

5880/1
5879

5884/1

5861/2

60.10
41.10
35.31
33.41

5880/2

43.11

41.22

5880/3

5847/1

6014/25

5882

43.11
41.10

60.23

60.60

5887/2

6014/23

6014/2

33.41

5864

0 5 10

60.10

60.10

41.22

35.31
60.23

60.10
41.10

35.31

43.11 35.31

35.31

41.22
33.41

43.11

96/20

5887/3

5898/2

5899

Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation
www.lgl-bw.de
96/17
96 und Landentwicklung Baden-Württemberg,
Grundlage: Daten96/24
aus dem Räumlichen Informations- und Planungssystem (RIPS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
(LUBW)
5898
5920

58.11

Auftraggeber

35.38

35.31
43.11

58.11

6073

Einzelbäume

60

70

80

90

±

100 Meter

79100 Freiburg
78628 Rottweil
69115 Heidelberg
70565 Stuttgart

Merzhauserstr. 110
Eisenbahnstr. 26
Franz-Knauff-Str. 2-4
Schockenriedstr. 4

Tel
Tel
Tel
Tel

0761 - 707 647 0
0741 - 1 57 05
06221 - 985 41 0
0711 - 48 999 48 0

freiburg@faktorgruen.de
rottweil@faktorgruen.de
heidelberg@faktorgruen.de
stuttgart@faktorgruen.de
www.faktorgruen.de

Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert Objektgesellschaft mbH

35.64/60.23
6098

6014/18
6014/17

6070/1

6070/3
5855
6070

6075

6065/1
6070/8

Projekt

6014/21

6075/2
6073/3

50

Partnerschaftsgesellschaft mbB
Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure

35.38

41.10

6014/22
6027/1

5896/1

40

35.31

6014/20

5887/1

30

6014/27

6014/16

5891/1
5887/4

20

59.21

35.31

41.22

5890

5730/5

60.60 Garten

41.22

5865

5894/1

5736/1

!
.

60.10

5866/1

5730/4

43.11
35.64

6014/26
6027

5728/1

6014/1

35.64

5875

5728/4

60.41

43.11

41.24

6014/29

60.50 Kleine Grünfläche

!
.

5728/2

5730/1

60.10

60.10 60.23 60.10
60.23

33.41

60.10

33.71

6014/24
5885

BürklinSchauenburgHaus

41.10/35.31

5883

60.41 Lagerplatz

60.21

41.10

5858/1

5881

41.10/35.31 Mischtyp Feldgehölz/ Brennnessel-Bestand

FFH-Gebiet "Schwarzwald-Westrand v. Herbolzheim nach Hohberg

33.41

33.41

33.41 43.11
35.32

5853
5728/6

60.60

43.51

5847/2

60.24 Unbefestigter Weg oder Platz

Abgrenzung des Waldes

60.10

!
.!
.

43.11 35.64

!
.

60.10

5833/3

5861/1

41.10 Feldgehölz

Geltungsbereich Bebauungsplan Altenberg, 1. Änderung

60.23
41.22

33.41

35.32

33.41

5880

!
.

43.11

5843

!

!
.

45.20
43.11

43.11

5848

!

!

33.41

41.10

5842

!

!

60.23 Weg/Platz mit wassergebund. Decke, Kies/Schotter

41.24 Hasel-Feldhecke

45.12

5873

5876

35.31

5827/1

5871

!

! !

!
.!
..45.20
33.41!

!
.
!
.
!
.
!
.
33.41
!
.

43.11

60.10

! !

33.41
60.50
44.22

45.20

43.11

!

43.11 45.20
44.22

43.11
45.20

43.11
45.20

!

44.22

33.41

5838

!

41.22 Feldhecke mittlerer Standorte

60.21

!
.

1309/5
1508/3

23.40

! !

!
.
33.41

60.21

33.41

60.22 Gepflasterte Straße oder Platz

35.64/60.23 Mischtyp Ruderalveg./Weg mit Kies/Schotter

45.20

60.10

1508

41.10

45.20

60.21

1322

60.50

35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation

!
.

43.11

60.23
60.23

60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz

6068/1

6065/11

6014/15

6014/14

6014/12

6014/11

6014/10

6014/9

6014/8

6014/7

6098/2
6014/6

6098/3

Bürklinstraße
6065/4

6065/5

Planbezeichnung
Projektnr.

6096/25
6065

6065/6

6065/7

Bebauungsplan "Altenberg - 1. Änderung"

6014/5

6058/1

6058/4 6052

6050/1

6050

6051/2

6096/24

6096/23

6096/22

6096/21

6096/20

Maßstab

Anhang 2 zum Umweltbeitrag: Bestandsplan (Biotoptypen)

Gop487
1:1.500

Plangröße

Mi
02.05.2018
Stand 06.06.2018

Bearbeiter

Plannr.

297mm x 840mm

Datum

L:\gop\487-Lahr, Reichswaisenhaus\GIS\Projekte\gop487_Biotoptypen_180606.mxd

F5

F3/F4
F1
Garten

F6
F2

0

25

50

100
Meter

Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de
Grundlage: Daten aus dem Räumlichen Informations- und Planungssystem (RIPS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

Waldabstand und Waldumwandlung
Abgrenzung des Waldes (Ausgangszustand)
Waldabstand (30 m um Stadtwald)
Niederwaldartige Bewirtschaftung zur Gewährleistung des Waldabstands
(Maximale Fläche, Größe hängt von Ausnutzung der Baugrenzen ab)
Antrag auf Waldumwandlung erforderlich

Vorgesehene Festsetzungen des Bebauungsplans (nachrichtlich)
Private Grünflächen (inkl. CEF-Fläche F2)
Waldfläche
Baugebiete und Verkehrsflächen
Vorgesehene Baugrenzen
Geltungsbereich der 1. Änderung

±

Partnerschaftsgesellschaft
Freiburg, Rottweil, Heidelberg, Stuttgart
Landschaftsarchitekten bdla
Projekt

www.faktorgruen.de

Stadt Lahr: 1. Änderung Bebauungsplan Altenberg

Planbez.

Anhang 3 zum Umweltbeitrag:
Waldumwandlung und -abstand

Maßstab

1:2.000

Bearbeiter

Mi

Datum

02.05.2018
Stand 09.07.2018

L:\gop\487-Lahr, Reichswaisenhaus\GIS\Projekte\gop487_Wald_180709.mxd

Stand: 01 / 2013

Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg

1.

Allgemeine Angaben

1.1

Vorhaben

Bebauungsplan „Altenberg“, 1. Änderung (Stadt Lahr)

1.2

Natura 2000-Gebiete

Gebietsnummer(n)

Gebietsname(n)

7713341

Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg

(bitte alle betroffenen Gebiete
auflisten)

Vorhabenträger

Adresse

Telefon / Fax / E-Mail

Tel.: 07821/910-0680
Fax:07821/910-0682
E-Mail: sabine.fink@lahr.de

1.4

Gemeinde

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt
Amtsleitung Sabine Fink
Schillerstraße 23
77933 Lahr
Stadt Lahr

1.5

Genehmigungsbehörde Landratsamt Ortenaukreis

1.3

(sofern nicht § 34 Abs. 6
BNatSchG einschlägig)

1.6
1.7

Naturschutzbehörde
Beschreibung des
Vorhabens

Landratsamt Ortenaukreis
Änderung des bestehenden Bebauungsplans und geplante Errichtung neuer
Wohngebäude im Bereich der Altvaterstraße in Lahr. Das Bebauungsplangebiet
grenzt an das ca. 142 ha große Teilgebiet Nr. 17 „Waldgebiet nördlich Lahr
(Altvater)“ des FFH-Gebiets an bzw. überschneidet sich mit dem FFH-Gebiet
geringfügig. Zusätzlich ist eine außerhalb des Plangebiets liegende, max.
1.400 qm große Waldfläche betroffen, die aufgrund der Vorschriften der LBO
zum Waldabstand von Gebäuden niederwaldartig bewirtschaftet werden soll.
weitere Ausführungen: siehe Bebauungsplanentwurf, Umweltbeitrag, spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung

2.

Zeichnerische und kartographische Darstellung
Das Vorhaben soll durch Zeichnung und Kartenauszüge soweit dargestellt werden, dass dessen
Dimensionierung und örtliche Lage eindeutig erkennbar ist. Für Zeichnung und Karte sind angemessene
Maßstäbe zu wählen.

2.1

Zeichnung und kartographische Darstellung in beigefügten Antragsunterlagen enthalten

2.2

Zeichnung / Handskizze als Anlage

3.

kartographische Darstellung zur örtlichen Lage als Anlage

Aufgestellt durch (Vorhabenträger oder Beauftragter):

Anschrift *

Telefon *

Fax *

faktorgruen Partnerschaftsgesellschaft mbB

0761-707647-13

0761-707647-50

Dipl. Geoökol. S. Miethaner, M. Sc. T. Helling
Merzhauser Str. 110

e-mail *

79100 Freiburg

miethaner@faktorgruen.de

* sofern abweichend von Punkt 1.3

2.5./6.6.2018
Datum

Unterschrift

Eingangsstempel
Naturschutzbehörde
(Beginn Monatsfrist gem.
§ 34 Abs. 6 BNatSchG)

Erläuterungen zum Formblatt sind bei der Naturschutzbehörde erhältlich
oder unter http://natura2000-bw.de  "Formblätter Natura 2000"

2
Stand: 01 / 2013

4.

Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg

Feststellung der Verfahrenszuständigkeit
(Ausgenommen sind Vorhaben, die unmittelbar der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete dienen)

4.1

Liegt das Vorhaben

Vermerke der
zuständigen Behörde

in einem Natura 2000-Gebiet oder
außerhalb eines Natura 2000-Gebiets mit möglicher Wirkung auf ein oder ggfs. mehrere
Gebiete oder auf maßgebliche Bestandteile eines Gebiets?

 weiter bei Ziffer 4.2
4.2

Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Entscheidung oder besteht eine sonstige
Pflicht, das Vorhaben einer Behörde anzuzeigen?
ja
nein

4.3

 weiter bei Ziffer 5
 weiter bei Ziffer 4.3

Da das Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis oder
Anzeige an eine Behörde bedarf, wird es gemäß
§ 34 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen
Naturschutzbehörde hiermit angezeigt.

Fristablauf:

 weiter bei Ziffer 5
(1 Monat nach Eingang der Anzeige)

5.

Darstellung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen bzw. Lebensräume
von Arten *)
Lebensraumtyp (einschließlich
charakteristischer Arten) oder
Lebensräume von Arten **)

Lebensraumtyp oder Art bzw. deren
Lebensraum kann grundsätzlich durch
folgende Wirkungen erheblich
beeinträchtigt werden:

LRT 9110 Hainsimsen-Buchen-Wald

Flächeninanspruchnahme für Verkehrsflächen im Überschneidungsbereich
FFH-Gebiet / Bebauungsplangebiet

Vermerke der
zuständigen Behörde

Niederwaldartige Bewirtschaftung im
Waldabstandsbereich um die Klinik
1078 Spanische Flagge*
1083 Hirschkäfer

Flächeninanspruchnahme einer
Lebensstätte (lt. MaP) für Verkehrsflächen im Überschneidungsbereich
FFH-Gebiet / Bebauungsplangebiet
Niederwaldartige Bewirtschaftung im
Waldabstandsbereich um die Klinik

1321 Wimperfledermaus
1323 Bechsteinfledermaus
1324 Großes Mausohr

Tötung von Individuen im Zuge der
Bauarbeiten im Plangebiet,
Beeinträchtigung von Quartieren im
FFH-Gebiet durch Lichtimmissionen, Entwertung von Jagdhabitaten,
Beeinträchtigung von Flugstraßen
Niederwaldartige Bewirtschaftung im
Waldabstandsbereich um die Klinik

*) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische
Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben.

3
Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige
Gebietsnummer – und ggf. geografische Bezeichnung – mit angeben.
**) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen.
weitere Ausführungen: siehe Anlage

4
Stand: 01 / 2013

6.

Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg

Überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben
anhand vorhandener Unterlagen
mögliche erhebliche
Beeinträchtigungen

6.1

anlagebedingt

6.1.1

Flächenverlust
(Versiegelung)

betroffene
Lebensraumtypen oder Arten
*) **)

Wirkung auf Lebensraumtypen oder
Lebensstätten von Arten (Art der
Wirkung, Intensität, Grad der
Beeinträchtigung)

LRT 9110

Laut MaP-Karten ist der Überschneidungsbereich FFH-Gebiet /
Bebauungsplangebiet (knapp 70 qm) dem
LRT zuzuordnen. Tatsächlich handelt es
sich gem. Bestandsvermessung bis auf
ca. 5 qm (Böschung) um eine Forststraße.

Spanische Flagge
Hirschkäfer

Ein Flächenverlust des LRT 9110 findet
demnach nicht statt.
Spanische Flagge: Verlust von
(potenziellen, da im MaP nur
Gebietsnachweis) Lebensstätten im
Umfang von höchstens 5 qm (Böschung);
liegt deutlich unter dem artspezifischen
Orientierungswert für quantitativabsoluten Flächenverlust (>/= 160 qm)
gem. Lambrecht & Trautner 2007, daher
keine erhebliche Beeinträchtigung
Hirschkäfer: kein Verlust tatsächlich
vorhandener Lebensstätten
6.1.2

Flächenumwandlung

Wimperfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr

6.1.3

Nutzungsänderung

LRT 9110

Im Bebauungsplangebiet wurden im
Rahmen der Untersuchungen zur saP
keine Wochenstuben, Paarungs- und
Überwinterungsgesellschaften der Arten
und keine essenziellen Nahrungshabitate
festgestellt. Eine erhebliche (indirekte)
Beeinträchtigung der Populationen durch
Flächenverlust und –umwandlung im
Bebauungsplangebiet ist somit nicht zu
erwarten.

Durch die niederwaldartige
Bewirtschaftung im Waldabstandsbereich
Spanische Flagge um die Klinik entfallen größere Bäume
bzw. werden dort dauerhaft die
Hirschkäfer
Baumhöhen begrenzt. Im ungünstigsten
Wimperfledermaus, Fall wäre dies als Flächenverlust sowohl
Bechsteinflederfür den LRT 9110 als auch für die
maus, Großes
Lebensstätten der genannten Arten zu
Mausohr
werten (faktisch entsteht ein gestufter
Waldrand, der weiter als Teil der
großflächigen LRT bzw. Lebensstätten
betrachtet werden kann).
Die maximal betroffenen Teilflächen
liegen unter den maßgeblichen
Orientierungswerten für quantitativabsoluten Flächenverlust gem. Lambrecht
& Trautner 2007 (s. Anlage).

6.1.4

Zerschneidung,
Fragmentierung von
Natura 2000-Lebensräumen

-

-

6.1.5

Veränderungen des (Grund-)
Wasserregimes

-

-

6.1.6

6.2

betriebsbedingt

Vermerke der
zuständigen Behörde

5
6.2.1

stoffliche Emissionen

6.2.2

akustische Veränderungen

6.2.3

optische Wirkungen

Wimperfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr

Beeinträchtigung von Quartieren und
Jagdhabitaten durch Lichtimmissionen in
das FFH-Gebiet: Durch einen 10 m
breiten Gehölzstreifen (Fläche F5) besteht
ein ausreichender Puffer zu den
geplanten Wohngebäuden; für die
Straßenbeleuchtung am nördlichen
Gebietsrand wird im Bebauungsplan eine
Vorgabe zu fledermausfreundlicher
Beleuchtung festgesetzt; damit sind
erhebliche Beeinträchtigungen
ausgeschlossen.

6.2.4

Veränderungen des Mikround Mesoklimas

-

-

6.2.5

Gewässerausbau

-

-

6.2.6

Einleitungen in Gewässer
(stofflich, thermisch,
hydraulischer Stress)

-

-

6.2.7

Zerschneidung,
Fragmentierung, Kollision

Wimperfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr

Bei den Detektorkontrollen im Rahmen
der saP konnten keine Leitstrukturen oder
Flugstraßen von Fledermäusen am Rand
des FFH-Gebiets oder im Bebauungsplangebiet festgestellt werden. Daher ist
eine durch Lichtimmission oder andere
projektgedingte Wirkprozesse bedingte
Zerschneidungswirkung ausgeschlossen.

6.2.8

6.3

baubedingt

6.3.1

Flächeninanspruchnahme
(Baustraßen, Lagerplätze
etc.)

6.3.2

Emissionen

6.3.3

akustische Wirkungen

6.3.4

Tötung von Einzeltieren

Wimperfledermaus,
Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr

Zur Tötung von Einzeltieren könnte es bei
Fällung von Quartierbäumen im
Waldabstandsbereich um die Klinik
kommen. Dies kann durch zeitliche
Beschränkung der Baumfällungen auf das
Winterhalbjahr vermieden werden.
Geeignete Quartierbäume sind allerdings
augenscheinlich nicht vorhanden.

6.3.5

Fällung von Brutbäumen

Hirschkäfer

Brutbäume sind im Waldabstandsbereich
um die Klinik nicht vorhanden; weder
weisen die Bäume ein entsprechendes
Alter bzw. Stärke auf, noch sind
erkennbare Totholzanteile oder
Morschungen, insb. am Stammfuß,
vorhanden. (Begehung am 19.7.17)

*) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische
Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben.
Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige
Gebietsnummer – und ggf. geografische Bezeichnung – mit angeben.
**) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen.

6
Stand: 01 / 2013

7.

Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg

Summationswirkung
Besteht die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen, bereits bestehenden
oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines oder mehrerer Natura 2000-Gebiete
erheblich beeinträchtigt werden?
ja
betroffener
Lebensraumtyp oder Art

weitere Ausführungen: siehe Anlage
mit welchen Planungen oder
welche Wirkungen sind betroffen?
Maßnahmen kann das Vorhaben
in der Summation zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen ?

Vermerke der
zuständigen Behörde

7.1
7.2
7.3
7.4
7.5

Sofern durch das Vorhaben Lebensraumtypen oder Arten in mehreren Natura 2000-Gebieten betroffen
sind, bitte auf einem separaten Blatt die jeweilige Gebietsnummer mit angeben.
nein, Summationswirkungen sind nicht gegeben

8.

Anmerkungen
(z.B. mangelnde Unterlagen zur Beurteilung der Wirkungen oder Hinweise auf Maßnahmen, die eine
Beeinträchtigung von Arten, Lebensräumen, Erhaltungszielen vermeiden könnten)

weitere Ausführungen: siehe Anlage

7
Stand: 01 / 2013

9.

Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg

Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde
Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben und des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon
ausgegangen, dass vom Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele
des / der oben genannten Natura 2000-Gebiete ausgeht.
Begründung:

Das Vorhaben ist geeignet, die Schutz- und Erhaltungsziele des / der oben genannten Natura 2000-Gebiets
/ Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung muss
durchgeführt werden.
Begründung:

Bearbeiter Naturschutzbehörde (Name, Telefon)

Datum

Handzeichen

Bemerkungen

Erfassung in Natura 2000 Eingriffsdatenbank durch:

Datum

Handzeichen

Bemerkungen

Bearbeiter Genehmigungsbehörde (Name, Telefon)

Datum

Handzeichen

Bemerkungen

gop487_Natura2000_Vorpruefung_Anlage_180606.docx

Stadt Lahr
Bebauungsplan „Altenberg“, 1. Änderung
Vorprüfung zur Verträglichkeit mit dem FFH-Gebiet Nr. 7713-341 „Schwarzwald-Westrand
von Herbolzheim bis Hohberg“ – Anlage

Im FFH-Gebiet
geschützter Lebensraumtyp (LRT) /
geschützte Art

Betroffene Teilfläche
min.
(Waldabstand zum
Bestandsgebäude der
Klinik)

Betroffene Teilfläche
max.
(Waldabstand zum
Baufenster der Klinik)

Maßgeblicher
Orientierungswert
(Lambrecht &
Trautner 2007)

LRT 9110 HainsimsenBuchenwald

105 qm

1.140 qm

2.500 qm

1083 Hirschkäfer

105 qm

1.140 qm

6.400 qm

1078 Spanische Flagge*

280 qm

1.400 qm

1.600 qm

1321 Wimperfledermaus
1323 Bechsteinfledermaus
1324 Großes Mausohr

280 qm

1.400 qm

min. 1.600 qm

Es wurden jeweils nur die innerhalb der mit der Unteren Forstbehörde vor Ort festgelegten
Waldgrenze liegenden Flächen berücksichtigt, da die außerhalb der Waldgrenze liegenden
Bereiche des FFH-Gebiets offensichtlich nicht den LRT bzw. den Lebensstätten zuzurechnen
sind (befestigte Verkehrsflächen).

1 von 1

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±

Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg,
www.lgl-bw.de; Grundlage: Daten aus dem Räumlichen Informations- und Planungssystem
(RIPS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW)

Im Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze
Geltungsbereich Bebauungsplan

Mit der Unteren Forstbehörde festgelegte Waldgrenze

Partnerschaftsgesellschaft mbB
Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure

Bechstein-, Wimperfledermaus, Gr. Mausohr

Projekt

LRT und Lebensstätten im FFH-Gebiet (MaP 2015)
Hirschkäfer

79100 Freiburg, Tel. 0761 - 707 647 0
78628 Rottweil, Tel. 0741 - 157 05
69115 Heidelberg, Tel. 06221 - 985 410
70565 Stuttgart, Tel. 0711 - 48 999 48 0
www.faktorgruen.de

Stadt Lahr: Bebauungsplan "Altenberg", 1. Änderung
Vorprüfung zur Verträglichkeit mit dem FFH-Gebiet
Nr. 7713341 Schwarzwaldwestrand Herbolzheim - Hohberg

Spanische Flagge*

Planbez.

Grenze FFH-Gebiet

Maßstab 1:5.000 1:1.000

LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald

Meter

Bearbeiter

Mi

Datum

02.05.2018
Stand 06.06.2018

L:\gop\487-Lahr, Reichswaisenhaus\GIS\Projekte\gop487_FFH-Vorpruefung_180606.mxd