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Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 2.5.2018)

23. Juli 2018
                                    
                                        Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH
Bebauungsplan
„Altenberg, 1. Änderung“
Spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung
Freiburg, den 02.05.2018
Stand: 06.06.2018

Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 06.06.2018

Projektleitung
Dipl. Geoökologin Susanne Miethaner
Projektbearbeitung:
M. Sc. Ecology and Diversity Tobias Helling

faktorgruen
79100 Freiburg
Merzhauser Straße 110
Tel. 07 61 / 70 76 47 0
Fax 07 61 / 70 76 47 50
freiburg@faktorgruen.de

79100 Freiburg
78628 Rottweil
69115 Heidelberg
70565 Stuttgart
www.faktorgruen.de
Landschaftsarchitekten bdla
Beratende Ingenieure
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser

gop487_saP_Reichswaisenhaus_180606.docx

Inhaltsverzeichnis

1.

Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1

2.

Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise .................................. 2
2.1
2.2

Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 2
Methodische Vorgehensweise................................................................................... 4
2.2.1
Schematische Abfolge der Prüfschritte ........................................................ 4
2.2.2
Festlegung der zu berücksichtigenden Arten ............................................... 5

3.

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6

4.

Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 7
4.1
4.2

5.

Relevanzprüfung...................................................................................................... 8
5.1
5.2
5.3

6.

Wirkfaktoren .............................................................................................................. 7
Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen ...................................................... 7

Europäische Vogelarten ............................................................................................ 8
Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV .......................................................................... 9
Ergebnis der Relevanzprüfung ................................................................................ 10

Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäischen Vogelarten ...... 11
6.1
6.2

Bestandserfassung ................................................................................................. 11
Prüfung der Verbotstatbestände.............................................................................. 13

7. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie ....................................................................................................................... 16
7.1

7.2
7.3

7.4

8.

Erforderliche Maßnahmen .................................................................................... 23
8.1
8.2

9.

Fledermäuse ........................................................................................................... 16
7.1.1
Bestandserfassung .................................................................................... 16
7.1.2
Prüfung der Verbotstatbestände ................................................................ 17
Haselmaus .............................................................................................................. 20
7.2.1
Bestandserfassung .................................................................................... 20
Reptilien .................................................................................................................. 20
7.3.1
Bestandserfassung .................................................................................... 20
7.3.2
Prüfung der Verbotstatbestände ................................................................ 22
Insekten .................................................................................................................. 23
7.4.1
Bestandserfassung .................................................................................... 23

Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen .............................................................. 23
CEF-Maßnahmen.................................................................................................... 24

Zusammenfassung ................................................................................................ 26

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Stand: 06.06.2018

III

10. Quellenverzeichnis ................................................................................................ 28

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebiets ...................................................................................................... 1
Abb. 2: Übersicht über die Teilbereiche des Untersuchungsgebiets ............................................ 2
Abb. 3: Junger Grünspecht bei der Nahrungssuche .................................................................. 11
Abb. 4: Futtertragendes Grauschnäppermännchen ................................................................... 11
Abb. 5: Karte mit den Revierzentren der planungsrelevanten Brutvogelarten ............................ 13
Abb. 6: Lage der künstlichen Verstecke (KVs / Schlangenbretter) im Plangebiet (2015) ........... 21
Abb. 7: Juvenile Schlingnatter (Coronella austriaca) ................................................................. 22
Abb. 8: Adulte Blindschleiche (Anguis fragilis) ........................................................................... 22

Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstage Avifauna ................................................................. 11
Tab. 2: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten................. 12
Tab. 3: Übersicht Erfassung Fledermausarten .......................................................................... 16
Tab. 4: Artenliste der im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten .......................................... 17
Tab. 5: Übersicht über die Erfassungstermine Reptilien ............................................................ 20
Tab. 6: Übersicht Erfassungstermine Insekten .......................................................................... 23

Anhang
•

Begriffsbestimmungen

Anlagen
•

Fachgutachten Fledermäuse (FRINAT 2015)

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Stand: 06.06.2018

IV

1.

Anlass und Gebietsübersicht

Anlass

Die DBA Deutsche Bauwert hat das Gelände des Reichswaisenhauses im Sommer 2015 erworben und will die beiden dort vorhandenen
denkmalgeschützten Gebäude sanieren und für eine Wohnnutzung
ausbauen. Die übrigen Gebäude wie auch die Schuppen und Gewächshäuser sollen abgerissen werden. Um die denkmalgeschützten
Häuser ist eine neue Wohnbebauung geplant.
Die Stadt Lahr möchte die geplante Umnutzung und Neubebauung
ermöglichen und hierfür den bestehenden Bebauungsplan „Altenberg“ aus dem Jahr 1967 ändern. In diesem Zuge werden auch verschiedene benachbarte Bereiche in den Geltungsbereich einbezogen.
Schließlich sind auch Wald- und Grünflächen im östlichen Teil des
Plangebiets enthalten, die der Berücksichtigung der aus der Planung
resultierenden forst- und artenschutzrechtlichen Belange dienen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13a und § 13b BauGB.
Für weitere Erläuterungen wird auf den Bebauungsplan sowie den
Umweltbeitrag verwiesen. Alle im Folgenden verwendeten Flächenbezeichnungen (F1 usw.) beziehen sich auf die Planzeichnung des
Bebauungsplans.

Lage des Plangebiets

Das Plangebiet liegt in der Stadt Lahr, nordöstlich der Innenstadt am
Eingang zum Schuttertal. Es ist am Altvater gelegen, nördlich der
Bürklinstraße und umfasst eine Fläche von ca. 7,8 ha.

Abb. 1: Lage des Plangebiets

Untersuchungsgebiet

In die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist grundsätzlich das
gesamte Bebauungsplangebiet einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans
im Verlauf der Planung im westlichen Teil vergrößert (Abb. 2). Die
Artenerfassungen erfolgten bereits 2015 und bezogen sich daher nur

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auf die ursprünglich vorgesehene Abgrenzung.
Die Erweiterungsbereiche werden daher in den ersten Teil der saP,
die Relevanzprüfung, einbezogen. Sofern diese für Teilbereiche zu
dem Ergebnis kommt, dass eine abschließende Prüfung nur auf
Grundlage von weiteren Artenerfassungen im Gelände vorgenommen
werden kann, wird dies als Ergebnis der Relevanzprüfung vermerkt
(Kap. 5.3).

Abb. 2: Übersicht über die Teilbereiche des Untersuchungsgebiets

2.

Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise

2.1

Rechtliche Grundlagen

Zu prüfende Verbotstatbestände

Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13
und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei
die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche
Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal-

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tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre
Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote.
Anwendungsbereich

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des
Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen
Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht geschützte Arten, d.h. die in
Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt.

Tötungs- und Verletzungsverbot

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor,
wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor
Tötung / Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient,
unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-Maßnahmen)

Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt
werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt
des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen.
Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und
Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen.

Ausnahme

Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die
Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG
eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn:
•

zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
vorliegen

•

und es keine zumutbaren Alternativen gibt

•

und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von
FFH-Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der
Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z.B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen).

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2.2

Methodische Vorgehensweise

2.2.1

Schematische Abfolge der Prüfschritte

Grobgliederung

Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen:
1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach
Artenschutzrecht zu berücksichtigende Arten eine Betroffenheit
frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen
werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In vielen
Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden.
2. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung derjenigen Arten,
deren mögliche Betroffenheit im Rahmen der Relevanzprüfung
nicht ausgeschlossen werden konnte, in zwei Schritten:

Relevanzprüfung

−

Bestandserfassung der Arten im Gelände

−

Prüfung der Verbotstatbestände für die im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten.

In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung:
•

Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am
Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten.

•

Prüfung der geografischen Verbreitung, z.B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW), Literaturund Datenbankrecherche (z.B. ornitho.de), Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK) der LUBW, evtl. auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunden aus dem lokalen Umfeld. Damit wird
geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Plangebiet aufgrund ihrer Verbreitung
überhaupt vorkommen können.

•

Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob
für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen – im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen
Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können – zu berücksichtigen.

Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu
verfolgenden Arten i.d.R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden
Arten wird nachfolgend die „detaillierte artenschutzrechtliche Untersuchung“ durchgeführt (s.u.). Soweit in der Relevanzprüfung bereits
eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die
nachfolgenden Prüfschritte sind dann nicht mehr erforderlich.

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Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung –
Teil 1: Bestandserhebung

Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer
Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten
sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard.

Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung –
Teil 2: Prüfung

Die nachfolgende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der
Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für
die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten /
Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenswirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.

Begriffsbestimmung

Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber
nicht abschließend definiert worden. Daher wird eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe sind in Anhang 2 dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich
an den durch die Bund / Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und
diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf
verwiesen. In Anhang 2 werden nur einige Auszüge wiedergegeben.

2.2.2

Festlegung der zu berücksichtigenden Arten
Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die
Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge,
Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie
79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt.
Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden
(s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis
gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“.

Nicht zu berücksichtigende
Vogelarten

„Allerweltsarten“, d.h. Arten, die weit verbreitet und anpassungsfähig
sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht näher
betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen wird:
•

Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon
auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen,
da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung

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möglicherweise geringer sind.
•

Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert.

Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem
Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen.
Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und
Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem
geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind (s. Kap.8.2.)
Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten

3.

Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die
folgenden Kriterien entsprechen:
•

Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2016, Stand 2015) und Baden-Württemberg (veröff. 2016, Stand 2013) einschließlich RLStatus „V“ (Arten der Vorwarnliste)

•

Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)

•

Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL

•

Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO)

•

Koloniebrüter

Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet

Habitatpotenzialanalyse

Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Plangebiet besteht, wurden am 26.02.2015 und am
19.07.2017 Begehungen des Plangebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende potenzielle Habitatstrukturen festgestellt (vgl. auch Bestandsplan zum Umweltbeitrag):
•

umfangreiche und vielfältige Gehölzbestände (Baumgruppen,
Feldgehölze und -hecken, z.T. durchsetzt mit Gestrüppen und
Ruderalvegetation). Am Waldrand teilweise hoher Totholzanteil
und Baumhöhlen.

•

ausdauernde Ruderalvegetation (i.d.R. als Saum um Gehölzbestände)

•

offene Bodenbereiche im Nordosten des Plangebietes

•

Waldbestände (Sukzessionswald und naturferner Laubmischwald)

•

Wiesenflächen (versaumte Fettwiesen)

•

Gebäude mit Rissen und Spalten

•

Trockenmauern (im zentralen Bereich sowie am Klinikgelände)

Das Plangebiet zeichnet sich insgesamt durch Strukturreichtum und
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eine enge Verzahnung der genannten Habitatstrukturen aus. Es befinden sich offene Bereiche im westlichen Teil, welche durch zahlreiche Feldgehölze und Bäume gegliedert sind. Der nordöstliche Bereich ist von Wald bestockt und im Südosten befindet sich ein Sukzessionswald der stellenweise von Brombeergestrüpp und Gebüschen unterbrochen wird.

4.

Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen

4.1

Wirkfaktoren

Darstellung des Vorhabens

Ziel der Planung ist es, das Areal um das Reichswaisenhaus städtebaulich unter Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange neu zu
ordnen und neuen Wohnraum zu schaffen. Daneben soll der Bebauungsplan eine planungsrechtliche Anpassung des benachbarten Klinikgeländes an die bestehende Nutzung vornehmen.

Relevante Vorhabensbestandteile

Das geplante Vorhaben ist auf diejenigen Vorhabensbestandteile hin
zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007) erfolgt
eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren. Für
eine ausführliche Darstellung wird auf dem Umweltbeitrag zum Bebauungsplan verwiesen.

Baubedingte Wirkfaktoren

•

Baubedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensraumbestandteile

•

Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit

•

Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen

•

Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität

•

Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität

•

Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen

•

Direkter Flächenentzug

•

Indirekter Flächenentzug durch Meidungsdistanz

•

Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit

•

Zunahme von Emissionen

Anlagenbedingte Wirkfaktoren

Betriebsbedingte Wirkfaktoren

4.2

Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen
Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen ergeben sich:
•

zur frühzeitigen Minimierung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials

•

aus anderen naturschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere dem

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allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG)
•

aufgrund von Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen, die
zum hier behandelten Vorhaben im Rahmen der Grünordnungsplanung vorgesehen sind.

V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des
BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September
abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl.
Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die
Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober.
V2: Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der
Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen.
V3: Erhalt der Rosskastanie vor dem Bürklin-Schauenburg-Haus

5.

Relevanzprüfung

5.1

Europäische Vogelarten

Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten

Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) sind als Brutvögel im Plangebiet und dessen nahem Umfeld weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Für das Plangebiet sind als typische
Vertreter dieser Artengruppe zu nennen: Amsel (Turdus merula),
Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus rubecula),
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Zilpzalp (Phylloscopus collybita) und Kohlmeise (Parus major).
Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel im Rahmen der Fällarbeiten ist auszuschließen, da das Fällen während der Zeit des Brütens
und der Jungenaufzucht aufgrund der Vermeidungsmaßnahme V1 (s.
Kap. 4.2) ausgeschlossen ist. Außerhalb dieses Zeitraums wird das
Fluchtverhalten der Tiere dazu führen, dass eine Verletzung oder
Tötung der Vögel nicht eintritt.
Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, daher erfolgt für diese Arten keine
weitere Prüfung.

Planungsrelevante
Vogelarten

Im Plangebiet finden sich höhlenreiche Baumbestände, Hecken und
denkmalgeschützte, ältere Gebäude. Damit sind im Plangebiet auch
die Voraussetzungen für ein Vorkommen planungsrelevanter Höhlenoder Gebäudebrüter wie Spechte, Stare, Haussperlinge gegeben. Die
Hecken und der Sukzessionswald könnten von Arten wie der Goldammer genutzt werden.
 Im Rahmen der vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist
eine Bestandserfassung für die Artengruppe Vögel unter besonderer
Berücksichtigung der höhlen- und gebäudebrütenden Arten durchzuführen (s. Kap. 6.1).

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5.2

Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV
In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 76 der im Anhang IV der
FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor.
Ein Vorkommen im Plangebiet kann für einige Artengruppen aufgrund
fehlender Lebensräume ohne detaillierte Untersuchung ausgeschlossen werden, z.B. für die der Libellen und Weichtiere. Für die übrigen
Artengruppen gelten folgende Überlegungen:

Säugetiere

Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das
Plangebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen und der Haselmaus möglich.
Da sich ältere Gebäude im Plangebiet befinden, wurde am
26.02.2015 eine Begehung des Plangebietes durchgeführt, um potenzielle Fledermaus-Quartiere festzustellen. Dabei zeigten sich ein
nischenreicher Gebäudebestand sowie Bäume mit Quartierpotenzial.
 Eine vertiefte Untersuchung der Lebensraumfunktion (Tagesquartier und / oder Wochenstube) von Gebäuden und Bäumen für Fledermausarten ist erforderlich (s. Kap. 7.1.1).
In den Hecken und Gebüschen im gesamten Plangebiet kann das
Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) nicht völlig
ausgeschlossen werden.
 Eine vertiefte Suche nach Haselmaus-Nestern und Fraßspuren
muss erfolgen (s. Kap. 7.2.1).

Reptilien

Ein Vorkommen von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Schlingnatter (Coronella austriaca), konnte während der Begehung am 26.02.2015 nicht ausgeschlossen werden.
Dies gilt auch für die Erweiterungsbereiche der Gartengrundstücke
und des Klinikgeländes.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind erforderlich (s. Kap. 7.3.1).

Amphibien

Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer die als Laichhabitate von Amphibien geeignet sein könnten. Hinweise auf Wanderkorridore liegen nicht vor.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht
erforderlich

Schmetterlinge

Die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten besiedeln v.a. magere Feucht- oder Trockenstandorte außerhalb von Siedlungsgebieten. Das Vorkommen im Plangebiet kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind erforderlich (s. Kap. 7.4.1).

Käfer

Die in Anhang IV aufgeführten Käferarten sind im Plangebiet aufgrund der sehr spezifischen Lebensraumansprüche (Alt- / Totholz,
Wasser) nicht zu erwarten. Allerdings ist ein Vorkommen des Hirschkäfers (in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt, damit nicht artenschutzrechtlich relevant) im Umfeld des Plangebiets bekannt (nördlich

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angrenzendes FFH-Gebiet).
 Keine weiteren Untersuchungen erforderlich; es wurden allerdings
Untersuchungen zum Hirschkäfer durchgeführt, die der Vollständigkeit halber in Kap. 7.4.1 dargestellt werden.
Pflanzen

Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie im Plangebiet.
 Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht
erforderlich

5.3

Ergebnis der Relevanzprüfung
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung konnte das
Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten, sowie der Fledermäuse, der Haselmaus, der Reptilien und Insekten (Schmetterlinge)
nicht ausgeschlossen werden. Für diese Arten wird eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf Basis von faunistischen Kartierungen erforderlich. Die Erfassungs- und Prüfergebnisse werden in
den folgenden Kapiteln dargestellt.
Da der Geltungsbereich nach Durchführung der Artenerfassungen
erweitert wurde (vgl. Kap. 1, Abb. 2), konnten in den Erweiterungsbereichen keine faunistischen Erfassungen durchgeführt werden. Da
eine Bebauung dort voraussichtlich erst mittelfristig erfolgt, wären
Erfassungen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unbedingt ausreichend für eine spätere artenschutzrechtliche Beurteilung.
Daher müssen
•

in den Bereichen des bestehenden Klinikgeländes, die für
eine spätere Wohnbebauung bzw. die Errichtung eines Parkdecks vorgesehen sind und

•

im Bereich des für eine spätere Bebauung vorgesehenen
Gartengrundstücks im WA2

Erfassungen der Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien nachgeholt werden, sobald eine Bebauung dieser Bereiche
angestrebt wird. Aufgrund der im übrigen Gebiet festgestellten
Artenausstattung muss damit gerechnet werden, dass Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Jedoch ist
nicht mit unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen,
die die Realisierung des Bebauungsplans in diesen Bereichen unmöglich machen würden. Diese Vorgehensweise wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde am LRA Ortenaukreis abgestimmt.
Im Bereich der Altvaterstraße, die zur Erschließung des Baugebiets
ausgebaut werden muss, kann aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auf weitere Untersuchungen verzichtet werden. Ebenfalls ist
keine weitere Prüfung erforderlich für die bestehenden Gartengrundstücke, die im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt
werden, da hier durch den Bebauungsplan keine Eingriffe vorbereitet
werden.

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10

6.

Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäischen Vogelarten

6.1

Bestandserfassung

Datengrundlage

Im Jahr 2015 wurde eine Revierkartierung nach SUEDBECK et al.
(2005) an sechs Terminen durchgeführt. Dazu kamen zwei Nachtkartierungen unter Einsatz einer Klangattrappe zum Nachweis von Eulen. Im Rahmen der Begehung im März wurden die Bäume auf das
Vorhandensein von Horsten kontrolliert.
Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstage Avifauna

Ergebnisse der Erfassung

Datum

Witterung

26.03.2015

9°C, bewölkt + Nachtkartierung

09.04.2015

4°C, bewölkt (Nachtkartierung)

23.04.2015

2°C, sonnig

19.04.2015

0°C, sonnig

15.05.2015

10°C, sonnig

27.05.2015

14°C, sonnig

16.06.2015

16°C, bewölkt

Die Auswertung der Brutreviere erfolgte nach den Kriterien von SUEDBECK et al. (2005). Arten, die demnach nicht als Brutvögel gewertet werden können, wurden als Nahrungsgäste eingestuft.
Es wurden insgesamt 21 Brutvogelarten im Plangebiet nachgewiesen.
Davon zählen 17 zu den weitverbreiteten und anpassungsfähigen
Vogelarten, vier Arten sind dagegen als planungsrelevant einzustufen:
Fitis, Grauschnäpper, Grünspecht und Star. Diese werden im Folgenden näher betrachtet. Mäusebussard, Rabenkrähe und Ringeltaube
kommen als regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet vor. Da das Plangebiet kein essenzielles Nahrungshabitat für sie darstellt, werden sie
nicht weiter betrachtet. An den Gebäuden im Plangebiet konnten keine Bruten von Schwalben oder Mauerseglern festgestellt werden. Es
wurden keine Nachweise von Eulen oder Greifvogelhorsten erbracht.

Abb. 3: Junger Grünspecht bei der Nahrungssuche

Abb. 4: Futtertragendes Grauschnäppermännchen

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Tab. 2: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten
Status

Deutscher
Name

Wissenschaftlicher
Name

Abk.

BV

Amsel

Turdus merula

BV

Blaumeise

BV

Rote Liste
BW

D

Erhaltungszustand
in BW / im Gebiet

A

-

-

günstig

b

Parus caeruleus

Bm

-

-

günstig

b

Buchfink

Fringilla coelebs

B

-

-

günstig

b

BV

Buntspecht

Dendrocopos major

Bs

-

-

günstig

b

BV

Fitis

Phylloscopus trochilus

F

3

-

ungünstig

b

BV

Gartenbaumläufer

Certhia brachydactyla

Gb

-

-

Günstig

b

BV

Gimpel

Pyrrhula pyrrhula

Gim -

-

Günstig

b

BV

Girlitz

Serinus serinus

Gi

-

-

günstig

b

BV

Grauschnäpper

Muscicapa striata

Gs

V

V

ungünstig

b

BV

Grünfink

Carduelis chloris

Gf

-

-

günstig

b

BV

Hausrotschwanz

Phoenicurus ochruros

Hr

-

-

günstig

b

BV

Grünspecht

Picus viridis

Gü

-

-

günstig

s

BV

Kleiber

Sitta europaea

Kl

-

-

günstig

b

BV

Kohlmeise

Parus major

K

-

-

günstig

b

NG

Mäusebussard

Buteo buteo

Mb

-

-

günstig

s

BV

Mönchsgrasmücke

Sylvia atricapilla

Mg

-

-

günstig

b

NG

Rabenkrähe

Corvus corone

Rk

-

-

günstig

b

BA

Ringeltaube

Columba palumbus

Rt

-

-

günstig

b

BV

Rotkehlchen

Erithacus rubecula

R

-

-

günstig

b

BV

Singdrossel

Turdus philomelos

Sd

-

-

günstig

b

BV

Star

Sturnus vulgaris

S

-

V

günstig

b

BV

Türkentaube

Streptopelia decaocto

Tt

günstig

b

BV

Zaunkönig

Troglodytes troglodytes

Z

-

-

günstig

b

BV

Zilpzalp

Phylloscopus collybita

Zi

-

-

günstig

b

§

Status
BV
Brutvogel im Plangebiet
BA
Brutvogel im engeren Umfeld des Verfahrensgebietes (u.a. Wälder)
NG
Nahrungsgast im Verfahrensgebiet, in der weiteren Umgebung Brutvogel
Sonstige Erläuterungen
Abk.
Abkürzung Artname (DDA-Schlüssel)
RL BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (2016)
RL D Gefährdungsstatus in Deutschland (2016)
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
V
Vorwarnliste
§
Schutzstatus BArtSchVO (b, besonders geschützte, s: streng geschützt)

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12

Abb. 5: Karte mit den Revierzentren der planungsrelevanten Brutvogelarten

6.2

Prüfung der Verbotstatbestände

Fitis
Kurzdarstellung der betroffenen Art

Die Art konnte mit zwei Revieren im Plangebiet nachgewiesen werden. Ein Revier befindet sich in der Waldfläche F6 im östlichen Teil
des Plangebiets; hier ist die Entnahme einzelner standortfremder
Gehölze vorgesehen ist, der angrenzende Sukzessionswald (F2) wird
im Zuge der CEF-Maßnahmen entfernt. Das zweite Revier liegt im
westlichen Randbereich des Plangebietes.

Artrelevante Vermeidungsmaßnahme

V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des
BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September
abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl.
Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die
Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober. (Die zeitliche Einschränkung
für Gehölzfällungen gilt auch für die folgenden Kapitel).

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen.

Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Die Rodung von Gehölzen in der Waldfläche F6 bzw. der CEF-Fläche
F2 findet in den Wintermonaten statt, zu diesem Zeitpunkt hat der
Fitis sein Brutgebiet verlassen. Daher wird der Verbotstatbestand der
Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

In der Waldfläche F6 werden sukzessive einzelne nicht gebietsheimische Bäume entfernt, es ist aber nicht davon auszugehen, dass der
Waldbereich seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verliert. Der Verbotstatbestand wird daher hier nicht erfüllt.
Das zweite Revier ist dagegen durch die Baumrodungen im Zuge der

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Bebauung betroffen. Es sind daher CEF-Maßnahmen zum Ausgleich
für ein Brutrevier nötig (Schaffung von Grenzlinien zwischen extensivem Offenland und Waldbeständen, siehe Kap. 8.2).
Fazit

Unter Beachtung der der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind
Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Grauschnäpper
Kurzdarstellung der betroffenen Art

Der Grauschnäpper ist mit zwei Brutpaaren im Plangebiet vertreten.
Beide Paare nutzen Nischen an Gebäuden als Nistplatz.

Artrelevante Vermeidungsmaßnahme

V1: Rodungszeiten

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 ist der
Verbotstatbestand ausgeschlossen.

Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Da der Grauschnäpper auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht
besonders störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar
möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf
den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Bei dem geplanten Abriss der Bestandsgebäude werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Da in der näheren Umgebung weitere Reviere mit großer Wahrscheinlichkeit schon besetzt sind, können
die betroffenen Brutpaare nicht in die Umgebung ausweichen. Es
sind daher CEF-Maßnahmen zum Ausgleich für beide Brutreviere
nötig (Nisthilfen in geeigneter Umgebung, siehe Kap. 8.2).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

V2: Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der
Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober erfolgen. (Die zeitliche Einschränkung für den Gebäudeabriss gilt auch für die folgenden Kapitel).

Grünspecht
Kurzdarstellung der betroffenen Art

Ein Brutpaar des Grünspechtes nistet in einem Baum im nordwestlichen Randbereich des Plangebietes.

Artrelevante Vermeidungsmaßnahme

V 1: Rodungszeiten

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen.

Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Da der Grünspecht auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht besonders störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf den
Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen
Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.

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Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Der Höhlenbaum steht etwa an der Grenze einer im Bebauungsplan
vorgesehenen Verkehrsfläche (Wendeschleife mit Stellplätzen) und
einer vorgesehenen privaten Grünfläche, sodass mit dem Verlust des
Nistbaumes zu rechnen ist. Auch entfallen durch den Bau der Wohnhäuser Grünflächen, die zur Nahrungssuche genutzt werden. Der
Grünspecht ist auf die Verfügbarkeit von Wiesenameisen in Nestnähe
angewiesen, da sie die essenzielle Nahrung während der Jungenaufzucht darstellen.
Der Grünspecht nimmt keine künstlichen Nisthilfen an, jedoch sind
innerhalb seines (artspezifisch sehr großen) Reviers noch genügend
geeignete Brutbäume vorhanden. Daher ist als CEF-Maßnahme der
Erhalt potentieller Brutbäume in Kombination mit der Aufwertung /
Schaffung von Nahrungsflächen im engen Umfeld dieser Bäume vorgesehen (s. Kap. 8.2).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

Star
Kurzdarstellung der betroffenen Art

Im Untersuchungsgebiet konnten fünf Brutpaare des Stares festgestellt werden. Zwei Brutpaare nisten in der Kastanie vor dem Reichswaisenhaus. Drei weitere Paare in den Waldbereichen nördlich des
Reichswaisenhauses. Da hier zum Teil zur Herstellung des Waldabstands eine niederwaldartige Bewirtschaftung vorgesehen ist (Fläche
F1 im Bebauungsplan), muss davon ausgegangen werden, dass für
eines dieser Paare der Höhlenbaum entfällt. Die beiden anderen Paare brüten außerhalb des Waldabstandsbereichs und sind nicht betroffen.

Artrelevante Vermeidungsmaßnahme

V1: Rodungszeiten

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen.

Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Da der Star auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht besonders
störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Durch die Rodung eines Nistbaums wird eine Fortpflanzungsstätte
zerstört. Weiterhin entfallen durch die geplante Bebauung wichtige
Nahrungsflächen in Nestnähe. Es sind daher CEF-Maßnahmen nötig
(Nisthilfen für das betroffene Brutpaar, Nahrungsflächen; genaue Beschreibung der Maßnahme vgl. Kap. 8.2).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

V3: Erhalt der Rosskastanie

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15

7.

Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

7.1

Fledermäuse

7.1.1

Bestandserfassung

Datengrundlage

Die Fledermäuse wurden 2015 durch das Büro FRINAT kartiert, das
Gutachten findet sich als Anlage. Hier wird nur eine Zusammenfassung des Gutachtens dargestellt.
Tab. 3: Übersicht Erfassung Fledermausarten
Datum

Ergebnisse der Erfassung

05.06.2015

Kartierung potenzieller Quartierbäume, Netzfänge

13.06.2015

Netzfänge

03.07.2015

Überprüfung des Gebäudebestands, Netzfänge

23.07.2015

Netzfänge

17.08.2015

Netzfänge

25.08.2015

Netzfänge

07.09.2015

Ermittlung der Balzaktivität

24.09.2015

Ermittlung der Balzaktivität

01.10.2015

Kartierung potenzieller Quartierbäume, Überprüfung des
Gebäudebestands

Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet acht Fledermausarten
über Netzfang und eine weitere Art über Detektornachweise (vgl.
Tab. 4) erfasst. Einige Detektoraufnahmen deuten auf das Vorkommen weiterer Myotis-Arten wie z.B. der Bartfledermaus (Myotis mystacinus) hin. Dies konnte aber anhand der vorliegenden Aufnahmen
nicht eindeutig verifiziert werden. Weiterhin ist mit dem Vorkommen
des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus) und der Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) zu rechnen, da deren Rufe in den aufgezeichneten Rufen der Plecotus-Gruppe und der Gruppe Rauhautfledermaus / Weißrandfledermaus enthalten sein können.

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Tab. 4: Artenliste der im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten
Deutscher
Name

Wissenschaftlicher Name

FFH

Wimperfledermaus

Myotis emarginatus

Großes Mausohr

Rote Liste
BW

D

Erhaltungszustand
in BW / im Gebiet

§

II, IV

R

2

ungünstig - unzureichend

S

Myotis myotis

II, IV

2

V

günstig

S

Großer Abendsegler

Nyctalus noctula

IV

i

V

ungünstig - unzureichend

S

Kleiner Abendsegler

Nyctalus leisleri

IV

2

D

ungünstig - unzureichend

Zwergfledermaus

Pipistrellus pipistrellus

IV

3

n

günstig

S

Mückenfledermaus

Pipistrellus pygmaeus

IV

G

D

ungünstig - unzureichend

S

Rauhhautfledermaus

Pipistrellus nathusii

IV

I

n

ungünstig - unzureichend

S

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

IV

2

G

ungünstig - unzureichend

S

Braunes Langohr

Plecotus auritus

IV

3

V

günstig

S

Erläuterungen: Rote Liste BW: BRAUN et al. (2003), D: MEINIG et al. (2009): 0 ausgestorben oder verschollen; 1 vom Aussterben bedroht; 2 stark gefährdet; 3 gefährdet; × ungefährdet; R extrem seltene Arten; i gefährdete wandernde Tierart (vgl. Schnittler et al. 1994); V Arten der Vorwarnliste; G Gefährdung
unbekannten Ausmaßes; D Daten unzureichend; i „gefährdete wandernde Tierart“ (SCHNITTLER et al.);
S streng geschützte Art; ■ nicht bewertet;! Deutschland in hohem Maße für die Art verantwortlich;? eventuell erhöhte Verantwortlichkeit Deutschlands, Daten ungenügend.

7.1.2

Prüfung der Verbotstatbestände

Kurzdarstellung der betroffenen Arten

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breitflügelfledermaus wurde in allen Nächten im Gebiet beobachtet. Eine Wochenstube im Umfeld und eine regelmäßige Nutzung des
Planungsgebiets als Jagdhabitat ist wahrscheinlich; dass sich in den
Gebäuden des Planungsgebiets eine Wochenstube der Art befindet,
ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Die Kontrolle der Gebäude im
Plangebiet ergab keinen aktuellen Fledermausbesatz. Hinweise auf
Flugstraßen der Art durch das Untersuchungsgebiet konnten ebenfalls nicht gefunden werden.
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Am 13.06.15 wurde im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus
ein trächtiges Wimperfledermaus-Weibchen gefangen. Dieses Tier
stammt mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Lahrer Wochenstube.
Einige Aufnahmen des Batloggers könnten außerdem von dieser Art
stammen, sodass von einer gelegentlichen Nutzung des Untersuchungsgebiets ausgegangen werden kann. Hinweise auf eine regelmäßige und ausdauernde Jagdaktivität oder auf Flugstraßen durch
das Planungsgebiet hindurch konnten nicht ermittelt werden.
Mausohr (Myotis myotis)
Ein möglicherweise trächtiges Mausohr-Weibchen wurde am
13.06.15 über dem Weg vor dem Thaeder-Haus gefangen. Das Untersuchungsgebiet weist aktuell nur eine geringe Eignung als Jagdhabitat für Mausohren auf, eine häufige Nutzung ist unwahrscheinlich.
Eine Nutzung von Quartieren im Gebäudebestand ist denkbar, obgleich keine Hinweise auf Mausohren vorgefunden werden konnten.

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17

Hinweise auf Flugstraßen durch das Planungsgebiet hindurch, beispielsweise von Gebäudequartieren im Siedlungsbereich zu den umgebenden Waldgebieten, konnten nicht verzeichnet werden.
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Der Nachweis des Braunen Langohrs erfolgte über den Fang eines
adulten Männchens am 13.06.15 im Altholzbestand hinter dem
Reichswaisenhaus. Auch einige Aufnahmen des Batloggers stammen
von einer Plecotus-Art. Das Vorkommen einer Wochenstube im Untersuchungsgebiet ist unwahrscheinlich, da keine reproduktiven
Weibchen dieser Art gefangen wurden und die Gesamtaktivität nur
gering war. Hinweise auf eine Quartiernutzung, auf eine regelmäßige
Jagdakitivät und auch auf Flugstraßen des Braunen Langohrs konnten folglich nicht verzeichnet werden.
Abendsegler (Nyctalus noctula)
Nur wenige Aufnahmen des Batloggers stammen von Abendseglern.
Aufgrund der geringen Aktivität dieser Art handelte es sich vermutlich
nur um kurzzeitig überfliegende Tiere, welche keinen direkten Bezug
zum Untersuchungsgebiet zeigten. Eine regelmäßige Nutzung des
Untersuchungsgebiets zur Jagd ist daher unwahrscheinlich.
Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)
Ein subadultes Kleinabendsegler-Weibchen wurde am 23.07.15 im
Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus gefangen. Dieser
Nachweis deutet auf ein Wochenstubenquartier im weiteren Umfeld
hin, beispielsweise in den Waldgebieten (z.B. Kaiserswald) westlich
von Lahr oder in der Vorbergzone. Eine regelmäßige Nutzung des
Untersuchungsgebiets zur Jagd sowie eine Nutzung der Baumquartiere konnten nicht nachgewiesen werden und sind unwahrscheinlich.
Zudem konnten keine Hinweise auf Balzaktivität dieser Art gefunden
werden.
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Ein Rauhautfledermaus-Männchen wurde am 03.07.15 im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus gefangen. Das Tier zeigte schon
erste Zeichen von Paarungsbereitschaft. Eine Nutzung der potenziellen Baumquartiere im Untersuchungsgebiet als Paarungsquartier
durch diese Art ist grundsätzlich denkbar, jedoch konnten keine Hinweise darauf und keine Balzaktivität im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Eine tatsächliche Nutzung von Quartieren im Planungsgebiet durch Paarungsgesellschaften ist daher unwahrscheinlich. Nicht auszuschließen ist eine zeitweise Nutzung von Quartieren
durch Einzeltiere.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Die Zwergfledermaus wurde an allen Erfassungsterminen nachgewiesen und ist damit die im Untersuchungsgebiet am häufigsten
nachgewiesene Art. Obwohl überwiegend Männchen gefangen wurden, weist das Auftreten von subadulten Tieren und reproduktiven
Weibchen auf eine Wochenstube im Siedlungsraum von Lahr oder
anderen nahegelegenen Siedlungsbereichen hin. Die Netzfänge und
akustischen Nachweise deuten auf eine regelmäßige Nutzung des
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Untersuchungsgebiets zur Jagd hin. Außerdem konnte Balzaktivität
dieser Art im nordwestlichen Bereich festgestellt werden. Hinweise
auf Paarungsquartiere gab es nicht, aufgrund der festgestellten Balzaktivität ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Paarungsquartiere der Zwergfledermaus vorhanden sind. Auch eine zeitweise Nutzung von Quartieren durch Einzeltiere ist nicht auszuschließen. Hinweise auf Flugstraßen von Zwergfledermäusen durch
das Untersuchungsgebiet konnten nicht vorgefunden werden.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Ein Weibchen der Mückenfledermaus wurde am 17.08.15 über dem
Weg vor dem Thaeder-Haus gefangen. Bei den akustischen Erfassungen wurden nur wenige Aufnahmen dieser akustisch sehr leicht
nachweisbaren Art gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass die
Mückenfledermaus nur sporadisch im Untersuchungsgebiet auftritt.
Auch wenn während des Untersuchungszeitraums keine aktuell besiedelten Quartiere festgestellt wurden, muss von der Möglichkeit
ausgegangen werden, dass einzelne Tiere Bäume oder Spalten in
den Gebäuden als Tagesquartiere nutzen. Weiterhin ist nicht auszuschließen dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im
Plangebiet befinden.
Artrelevante Vermeidungsmaßnahmen

V1: Rodungszeiten

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Im Zuge von Rodungs- oder Abrissarbeiten im Zeitraum März bis
Oktober kann es zur Tötung oder Verletzung einzelner Fledermäuse
kommen. Um den Verbotstatbestand auszuschließen, sind die genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 notwendig. Zusätzlich
ist an Gebäuden vor Beginn der Arbeiten eine Überprüfung erforderlich:

V2: Gebäudeabriss

V4: Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder Umbauten zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Gebäude unmittelbar
vor Abriss bzw. Baubeginn durch einen Sachverständigen durchzuführen.
Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Eine Störung wäre nur durch eine erhebliche Zunahme der Lichtimmissionen in bisher relativ beruhigte und abgeschirmte Bereiche zu
erwarten. Solche liegen nördlich anschließend an das Plangebiet
(Stadtwald, zugleich FFH-Schutzgebiet). Um von den geplanten Verkehrsflächen ausgehende lichtbedingte Störungen zu vermeiden /
vermindern, ist die Straßenbeleuchtung fledermausfreundlich zu gestalten. Unter Vorsorgegesichtspunkten legt die Stadt Lahr diese
Vorgabe für das gesamte Plangebiet fest, da auch der im Plangebiet
verbleibende Grünzug und die Flächen F2 und F6 künftig weiterhin
oder verstärkt von Fledermäusen genutzt werden könnten.
V5: Im gesamten Plangebiet ist Straßenbeleuchtung nur in Form von
nachgewiesen fledermausfreundlichen Leuchtmitteln zulässig. Dies
gilt auch für Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang
und Dauer ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird.

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19

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Wochenstuben sind auf Basis der vorliegenden Daten von keiner der
nachgewiesenen Fledermausarten im Planungsgebiet zu erwarten.
Auch konnten keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung der vorhandenen Quartiere durch Fledermäuse vorgefunden werden. Es kann
dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im Planungsgebiet befinden und
die Funktion der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Es sind daher CEF-Maßnahmen
notwendig (Fledermauskästen, s. Kap. 8.2).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs-, Minimierungs- und CEFMaßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgeschlossen.

7.2

Haselmaus

7.2.1

Bestandserfassung

Datengrundlage

Während der Vogel- und Reptilienerfassungen 2015 und der Schlingnatterumsiedlung 2017 wurde das Gebiet auf das Vorhandensein von
Haselmaus-Nestern / -kobeln untersucht. Weiterhin wurde auf markante Fraßspuren an Nüssen und Samen geachtet.

Ergebnisse der Erfassung

Im Plangebiet konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen erbracht werden. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Art im Plangebiet nicht vorkommt.
Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher
ausgeschlossen werden.

7.3

Reptilien

7.3.1

Bestandserfassung

Datengrundlage

Die Reptilien wurden von April bis August 2015 im Plangebiet erfasst.
Zum Nachweis der Schlingnatter wurden 20 künstliche Verstecke (KV /
Schlangenbretter) an geeigneten Stellen im Plangebiet ausgelegt und
an sechs Terminen kontrolliert. An vier Terminen fanden Begehungen
der für Reptilien geeigneten Bereiche statt. Dabei wurde auf thermoregulierende und flüchtende Reptilien geachtet. Die Untersuchungen fanden vormittags bei geeigneter Witterung und Temperaturen zwischen
18-25°C statt.
Tab. 5: Übersicht über die Erfassungstermine Reptilien
Datum

Witterung

29.04.2015

18°C, sonnig

14.05.2015

20°C, sonnig

16.06.2015

18°C, bewölkt, einzelne Wolkenlücken

21.07.2015

20°C,Hochnebel, dann sonnig

12.08.2015

24°C, sonnig

07.08.2015

20°C, teilweise bewölkt

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Stand: 06.06.2018

20

Abb. 6: Lage der künstlichen Verstecke (KVs / Schlangenbretter) im Plangebiet (2015)

Ergebnisse der Erfassung

Im Rahmen der Reptilienkartierung konnten im Plangebiet keine Eidechsen, weder Zaun- noch Mauereidechse, nachgewiesen werden,
obwohl das Habitatpotenzial als hoch einzuschätzen ist. Eine mögliche Ursache für das Fehlen der Eidechsen im Plangebiet könnte in
der hohen Präsenz von Hauskatzen liegen. Eine abschließende Klärung war aber im Rahmen der Untersuchung nicht möglich.
Die Schlingnatter (Coronella austriaca) wurde mit fünf Exemplaren im
Plangebiet nachgewiesen. Dabei handelt es sich um ein trächtiges
Weibchen (am 21.07.15), zwei Jungtiere, ein Männchen (zwei Mal
nachgewiesen) und ein weiteres Tier. Letzteres konnte nicht genauer
identifiziert werden, es handelt sich aber vermutlich um ein subadultes Männchen. Die tatsächliche Populationsgröße liegt in der Regel
um ein Vielfaches höher als die Zahl der Nachweise im Rahmen der
Arterfassung; tatsächlich wurden im Rahmen der – mit wöchentlichen
Geländeeinsätzen deutlich zeitintensiveren – Umsiedlung / Zwischenhälterung (s. unten) insgesamt 21 Tiere abgefangen.
Als Begleitart wurde unter den KVs regelmäßig die Blindschleiche
(Anguis fragilis) angetroffen, die für die Schlingnatter neben Kleinsäugern eine wichtige Nahrungsquelle darstellt. Vereinzelt wurden
auch Ringelnattern (Natrix helvetica) im Untersuchungsgebiet angetroffen. Das Plangebiet stellt aber kein typisches Ringelnatterhabitat
dar, sodass hier von einzelnen Tieren auszugehen ist, die das Plangebiet nur temporär nutzen. Beide letztgenannte Arten sind artenschutzrechtlich nicht relevant, da sie nicht in Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführt sind.

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Abb. 7: Juvenile Schlingnatter (Coronella austriaca)

7.3.2

Abb. 8: Adulte Blindschleiche (Anguis fragilis)

Prüfung der Verbotstatbestände

Kurzdarstellung der betroffenen Arten

Die Schlingnatter kommt in den Offenlandbereichen des Plangebietes
vor. Sie bewohnt dort Trockenmauern sowie die Übergangsbereiche
zwischen Gehölzbeständen und offenen Bereichen. Im östlichen Teil
des Plangebietes fehlt die Art, dies ist auf den dichten Sukzessionsbestand zurückzuführen.

Tötungs- / Verletzungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Während der Bauarbeiten wäre mit der Tötung und Verletzung der
Tiere zu rechnen. Um dies zu vermeiden, ist daher folgende Maßnahme erforderlich:
V6: Umsiedlung der Schlingnattern in den Bereich der CEF-Maßnahmenfläche (F2). Die Umsiedlung wurde bereits 2017 durchgeführt
und erfolgte mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Ortenaukreises. Die Schlingnattern wurden im Zeitraum
Mai bis Oktober im Eingriffsbereich abgefangen und in eine Hälterungsfläche verbracht. Diese Zwischenhälterung erfolgt bis zum Frühjahr 2018 und dient dazu die Schlingnattern auf die CEF-Fläche zu
prägen. Im Frühjahr 2018 erfolgt die Öffnung der Hälterungsfläche,
sodass die gesamte Fläche F2 (und die angrenzende Fläche F6) den
Schlingnattern zur Verfügung stehen.
Unter der Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V6 ist nicht mit
einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird daher nicht erfüllt.

Störungsverbot
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Nach der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V6 befinden sich
keine Schlingnattern mehr im Eingriffsbereich.
Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird daher
nicht erfüllt.

Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Im Zuge des geplanten Eingriffs werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnatter im westlichen Teil des Plangebietes zerstört.
Es sind daher CEF-Maßnahmen notwendig (Schaffung eines strukturreiche Offenlandlebensraums mit geeigneten Habitatelementen, s.
Kap. 8.2).

Fazit

Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.

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7.4

Insekten

7.4.1

Bestandserfassung

Datengrundlage

Die Insekten wurden durch den Fachgutachter Klaus Rennwald an
zwei Tagen untersucht. Weiterhin fand durch das Büro faktorgruen
eine Beurteilung des Baumbestandes als Lebensraum für Hirsch- und
Totholzkäfer statt.
Tab. 6: Übersicht Erfassungstermine Insekten

Ergebnisse der Erfassung

Datum

Witterung

20.05.2015

18°C, sonnig

20.09.2015

20°C, sonnig

Es wurden bei der Kartierung durch den Fachgutachter Klaus Rennwald keine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Insekten
im Gebiet gefunden.
In dem Altholzbestand im Nordosten des Plangebiets (nordöstlicher
Teil der Fläche F6), wo sich starke Laubbäume mit reichlich Totholz
finden, kommen aber vermutlich Hirschkäfer (Lucanus cervus) und
weitere Totholzinsekten vor. Der vermutete Hirschkäfer-Lebensraum
wird von der Planung nicht beeinträchtigt. Die übrigen Gehölze im
Plangebiet sind z.T. als Nadelbäume oder aufgrund der geringen Dimension nicht als Hirschkäferhabitate geeignet.

8.

Erforderliche Maßnahmen
Für Vögel, Fledermäuse und die Schlingnattern sind Vermeidungsund CEF-Maßnahmen notwendig. Ein Teil der Maßnahmen ist für
mehre Arten / Artengruppen wirksam.

8.1

Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen

V 1: Rodungszeiten

Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des
BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September
abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl.
Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die
Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober.

V 2: Gebäudeabriss

Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der Zeit
von 1. März bis 31. Oktober erfolgen.

V 3: Baumerhalt

Erhalt der Rosskastanie

V 4: Gebäudekontrolle

Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder Umbauten zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Gebäude unmittelbar vor
Abriss bzw. Baubeginn durch einen Sachverständigen durchzuführen.

V 5: Straßenbeleuchtung

Im gesamten Plangebiet ist Straßenbeleuchtung nur in Form von

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nachgewiesen fledermausfreundlichen Leuchtmitteln zulässig. Dies
gilt auch für Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang
und Dauer ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird.
V 6: Schlingnatternumsiedlung

8.2

Umsiedlung der Schlingnattern in den Bereich der CEF-Maßnahmenfläche (F2 im Bebauungsplan) mit Zwischenhälterung in einer Hälterungsfläche bis Frühjahr 2018.

CEF-Maßnahmen

CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum (Fläche F2)

Rodung des Sukzessionswaldes im südöstlichen Teils des Plangebietes (Fläche F2 im Bebauungsplan) und Entwicklung zu einem strukturreichen Offenlandlebensraum mit mageren Wiesen, einzelnen
Obstbäumen und frei wachsenden Hecken standortgerechter und
heimischer Artenzusammensetzung. Zusätzlich die Anlage von Steinriegeln und Totholzhaufen.
Magere Wiese:
•

Einsaat mit gebietsheimischem Magerwiesen-Saatgut

•

Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich zu mähen (Abtransport
des Mähguts, 1. Mahd im Juni, 2. Mahd frühestens im September)

Bäume und Hecken:
•

Artenempfehlung Heckenpflanzen: Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hunds-Rose
(Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Sal-Weide (Salix caprea)

•

Artenempfehlung Bäume: Hochstämmige Obstbäume auf starkwachsender Unterlage (z.B. Brettacher, Kohlenbacher, Fäßlebirne, Napoleonskirsche, Schwarzer Schüttler)

•

Hecken sind im zehnjährigen Turnus abschnittsweise auf den
Stock zu setzen

•

An Obstbäumen ist ein fachgerechter Pflanzschnitt, in den ersten
fünf Standjahren ein jährlicher Erziehungsschnitt und anschließend ein Pflegeschnitt mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen

Steinriegel und Totholzhaufen:
•

Verwendung von autochthonem Steinmaterial bei der Anlage von
Steinriegeln (roter Sandstein)

•

Anlage der Totholzhaufen mit Material das bei den Rodungsarbeiten anfällt

•

Steinriegel und Totholzhaufen in den ersten fünf Jahren jährlich,
anschließend mindestens alle drei Jahre von Bewuchs freistellen

Die Herstellung eines strukturreichen Offenlandlebensraumes dient
als Ersatzhabitat für die Schlingnatter, sowie für die Vogelarten Fitis,
Grauschnäpper, Grünspecht und Star. Die magere Wiese inklusive
Stein- und Totholzhaufen erhöht die Nahrungsverfügbarkeit für diese
Arten und die Gehölze schaffen zusätzliche Nistmöglichkeiten.
Die Maßnahme ist zeitlich vorgezogen umzusetzen, d.h. vor Beginn

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von Abrissarbeiten oder Baumfällungen im Baugebiet.
Ergänzend ist vorgesehen, die im Plangebiet verbleibende private
Waldfläche (F6) zu einem lichten, standortgerechten Laubwaldbestand zu entwickeln, indem gebietsfremde Gehölze (Nadelgehölze,
Robinien) sukzessive entnommen werden. Damit bleiben geeignete
Brutbäume für den Grünspecht nicht nur erhalten, sondern werden
langfristig gefördert. Auch die Schlingnatter kann diesen Bereich im
Verbund mit der angrenzenden Fläche F2 nutzen. Daneben kommt
die Maßnahme auch den nachgewiesenen Fledermausarten zugute.
Die durch die Entnahme eintretende Auflichtung des Bestands kommt
allen genannten Arten zugute.
CEF 2: Nisthilfe Grauschnäpper

Als CEF-Maßnahme sind im östlichen Teil des Plangebiets (Waldfläche F6 oder Fläche F2) für den Grauschnäpper geeignete Nisthilfen
im Verhältnis 1:3 anzubringen. Insgesamt sind sechs Kästen anzubringen. Folgendes ist dabei zu beachten:
•

Verwendung von artspezifischen Halbhöhlennistkästen für den
Grauschnäpper

•

Aufhängung in 2-4 m Höhe

Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen außerhalb der Brutzeit. In diesem Rahmen erfolgt auch eine
Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern).
CEF 3: Nisthilfen Star

Als CEF-Maßnahme sind im östlichen Teil des Plangebiets (Waldfläche F6 oder Fläche F2) für den Star geeignete Nisthilfen im Verhältnis 1:3 anzubringen. Da nur ein Brutbaum verloren geht, sind insgesamt drei Kästen anzubringen. Folgendes ist dabei zu beachten:
•

Verwendung von artspezifischen Nistkästen für den Star mit Fluglochdurchmesser 45 mm und vergrößertem Brutraum (ca. 14cm).

•

Aufhängung in 2-4 m Höhe

Die Kästen sind mindestens jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In diesem Rahmen erfolgt auch eine
Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern).
CEF 4: Fledermausquartiere

Als CEF-Maßnahme für den potenziellen Verlust von Feldermausquartieren sind insgesamt neun Fledermauskasten anzubringen:
•

Anbringen von fünf Fledermausflachkästen an Bestandsgebäuden
oder Bäumen im westlichen Gebietsteil

•

Anbringen von vier Fledermausrundkästen an geeigneten Bäumen innerhalb der Waldfläche F6.

Bei Nisthilfen ist eine jährliche Reinigung der Rundkästen im Winter
festzulegen, um Vogel- und Bilchnester zu entfernen. Für die Flachkästen sollten selbstreinigende Kästen verwendet werden.
Monitoring

Aufgrund der hohen Gefährdung und des Schutzstatus der Schlingnatter ist für diese Art ein Monitoring nach der Umsiedlung durchzuführen. Das Monitoring sollte sich über einen Zeitraum von 7 Jahren
erstrecken, wobei eine Bestandserfassung im ersten Jahr nach der
Umsiedlung, danach jedes zweite Jahr erfolgen sollte. Bei der Erfas-

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sung müssen künstliche Verstecke (KV) eingesetzt werden und eine
Kontrolle an mindestens 6 Terminen im Zeitraum Mai bis September
eines jedes Monitoring-Jahres erfolgen. Im Zuge des Schlingnattermonitorings muss auch die Habitatqualität der Fläche F2 überprüft
werden. Hierbei wird geprüft ob Pflegemaßnahmen erfolgt sind und
die geschaffenen Habitatelemente ihre Funktionsfähigkeit aufweisen.
Das Ergebnis des Monitorings ist zum jeweiligen Jahresende der zuständigen UNB mitzuteilen.

9.

Zusammenfassung

Relevanzprüfung

Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung untersucht,
ob aufgrund der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans „Altenberg“ in Lahr artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind.
Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
durchgeführt. In dieser konnte aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien (insbesondere
Zauneidechse und Schlingnatter) und Insekten nicht ausgeschlossen
werden. Für diese Artengruppen erfolgten daher vertiefte Kartierungen im Frühjahr / Sommer 2015.
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans nach Durchführung der
Artenerfassungen im westlichen Teil erweitert wurde, konnten in den
Erweiterungsbereichen keine faunistischen Erfassungen durchgeführt
werden. Dort müssen in den für eine spätere Bebauung vorgesehenen Bereichen vorab Erfassungen von Vögeln, Fledermäusen und
Reptilien nachgeholt werden. Es muss dort damit gerechnet werden,
dass Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Jedoch ist nicht mit unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu
rechnen, die die Realisierung des Bebauungsplans in diesen Bereichen unmöglich machen würden. Im Bereich der Altvaterstraße sowie
der bestehenden Gartengrundstücke, die im Bebauungsplan als private Grünflächen vorgesehenen sind, sind weitere Untersuchungen
nicht erforderlich.

Vögel

Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurden im Plangebiet verschiedene Arten als Brutvögel nachgewiesen. Die meisten sind weitverbreitete Arten (z.B. Amsel, Blau- / Kohlmeise, Kleiber etc.), aber auch
planungsrelevante Arten wie Fitis, Grünspecht, Grauschnäpper und
Star brüten im Plangebiet.
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG sind Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig:
•

V 1: Rodungszeiten

•

V 2: Zeiten für Gebäudeabriss

•

V 3: Baumerhalt

•

CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum

•

CEF 2: Nisthilfen Grauschnäpper

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Fledermäuse

•

CEF 3: Nisthilfen Star

•

CEF 4: Fledermauskästen

Gemäß dem Fachgutachten des Büros FRINAT wurden im Jahr 2015
im Plangebiet 9 Fledermausarten nachgewiesen. Es wurden jedoch
keine aktuellen Quartiere gefunden, weder in Bäumen noch in den
Gebäuden. Beim Plangebiet handelt es sich für keine Art um ein essenzielles Jagdhabitat.
Es wurden keine Hinweise auf eine aktuelle Quartiernutzung vorgefunden. Es kann dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden,
dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im Plangebiet
befinden und deren Funktion beeinträchtigt wird. Es sind daher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig:
•

V 1: Rodungszeiten

•

V 2: Zeiten für Gebäudeabriss

•

V 4: Gebäudeüberprüfung Fledermäuse

•

V 5: fledermausfreundliche Beleuchtung

•

CEF 4: Fledermauskästen

Haselmaus

Im Plangebiet konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen erbracht werden.

Reptilien

Im Rahmen der Reptilienkartierung wurden keine Mauer- oder Zauneidechsen im Plangebiet nachgewiesen, aber Schlingnatter. Für
diese Art sind umfangreiche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
notwendig, die in Teilen schon umgesetzt wurden:
•

V 4: Schlingnatternumsiedlung

•

CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum

•

CEF 2: standortgerechter Laubwaldbestand

Für die Erfolgskontrolle der Schlingnatterumsiedlung ist ein Monitoring über einen Gesamtzeitraum von 7 Jahren durchzuführen.
Insekten

Es wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Insektenarten im
Gebiet gefunden.

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10.

Quellenverzeichnis

BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & MAHLER,
U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs.
Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2005): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16 Februar 2015 (BGBl. I S.
258, 896), in Kraft getreten am 25.02.2005, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
– Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)
GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P.
(2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum
Vogelschutz 52, S. 19-67.
LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur
Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes
für Naturschutz. FKZ 804 82 004.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg
vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg, Liste der
zielartenrelevanten Habitatstrukturen.
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden
besonders und streng geschützten Arten.
LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten
in Baden-Württemberg.
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1979): Richtlinie des Rates 79/409/EWG
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI.EG Nr. L 103/1 vom
25.4.1979) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI:
EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABI.EG Nr. L 206/7 vom 22.7.1992) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG
des Rates vom 20.11.2006 (ABI: EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

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Anhang
Begriffsbestimmungen
Europäisch geschützte Arten

Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen.

Erhebliche Störung

Eine Störung liegt nach LAUFER (2014) vor, wenn Tiere aufgrund
einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen
oder aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, z.B.
infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige
Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln
von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population oder
aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen.
Eine erhebliche Störung (und somit der Verbotstatbestand) liegt aber
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Fortpflanzungsstätte

Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des
Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten
sind z.B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und
Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden.

Ruhestätte

Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht
oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z.B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze,
Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere.

Lokale Population

Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungsoder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind
Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen
zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.
Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die
Hinweise der LANA (2009) verwiesen, in welchen lokale Populationen
„anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang“ definiert sind. Dies ist für Arten mit
klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten
mit einer flächigen Verbreitung, z.B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen, z.B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich.
Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für
die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten

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beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für
die „lokale Population“ der beeinträchtigten Art betrachtet werden.
Bewertung des Erhaltungszustandes

Europäische Vogelarten
Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands
auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten
in Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) zurückzugreifen, solange
keine offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer
Einstufung in einer RL-Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie
bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen. Dieser Empfehlung
wird gefolgt.
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten
des Anhangs IV der FFH-RL in Baden-Württemberg sind der LUBWAufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen.

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