Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis)
24. September 2018
Anlage 1 -ENTWURFSatzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren -VerwaltungsgebührenordnungAufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2017 (GBl. S. 592), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am xx.xx.2018 folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührenpflicht (1) Die Stadt Lahr erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt. §2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld gegenüber der Stadt Lahr durch schriftliche Erklärung übernommen hat 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit (1) Gebühren nach dieser Satzung werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Gnadensachen, 2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, 4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, 5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften die Anlage zu dieser Satzung keine besondere Regelung trifft und nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas Anderes bestimmt ist, 6. die behördliche Informationsgewinnung, mit Ausnahme der Vermessungsgebühren. (2) Von der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr nach dieser Satzung sind befreit, soweit Gegenseitigkeit besteht: 1. das Land Baden-Württemberg; 2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden; 3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. (3) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 tritt nicht ein, soweit die dort genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in Abs. 2 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art. (4) Ferner tritt eine Gebührenbefreiung nicht ein für öffentliche Leistungen der Stadt, wenn diese öffentlichen Leistungen nicht nur durch die Stadt bzw. deren Organisationseinheiten selbst erbracht werden. Das gilt auch für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens. -2- § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren von 5,00 € bis 10.000,00 € erhoben werden. (2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligter decken. Außerdem ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Werden nach dem Gebührenverzeichnis Gebühren nach festen Sätzen erhoben, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des/der Gebührenschuldners/in unberücksichtigt bleiben. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den/die Gebührenschuldner/in. (4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage maßgebend. Der/die Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises kann die Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (5) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der öffentlichen Leistung zu entrichten, so bemisst sich die Höhe der Gebühr nach angebrochenen Viertelstunden der Bearbeitungszeit. (6) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Verwaltungsgebühr, mindestens 5,00 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. -3- (7) Wird der Antrag auf Vornahme einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom/von der Gebührenschuldner/in zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr, mindestens 5,00 € erhoben, sofern die Anlage keine besondere Regelung trifft. (8) Für Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde und Gebühren des Gutachterausschusses gelten die Regelungen in den gesonderten Satzungen in der jeweils gültigen Fassung. §5 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen grundsätzlich abgegolten. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. (2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Telekommunikationsdienstleistungen; Reisekosten; Kosten öffentlicher Bekanntmachungen; Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung; Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen; Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen; Besondere Verpackungs- und Versandkosten; Gebühren für Übersetzungen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. -4- §6 Auskunftspflicht Der/die Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung. §7 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung für die sie erhoben wird. (2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung entsteht die Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Satzung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. (3) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig. (4) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. (5) Schriftstücke (z.B. Ausfertigungen, Abschriften, Urkunden) oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den/die Gebührenschuldner/in auf dessen/deren Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. -5- §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) vom 18.12.2017 außer Kraft. Lahr, den xx.xx.xxxx Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister -6- Anlage zur Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnungvom xx.xx.xxx Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Öffentliche Leistung Ablehnung eines Antrages (§ 4 Abs. 6 der Satzung) Gebühr in EURO 1/10 bis volle Gebühr, mindestens 5,00 Ablichtungen, Vervielfältigungen, Ausdrucke Fotokopien (Ablichtungen) und mittels Textautomat erstellte Mehrfertigungen ohne Rücksicht auf Zahlen oder Zeilen und Silben 2.1.1 schwarz/weiß a) DIN A4 b) Größeres Format 0,75 1,25 2.1.2 in Farbe (a) DIN A4 (b) Größeres Format 1,00 1,50 Ablichtungen von Mikrofilmen (Rückvergrößerungen) je Kopie Herstellung einer digitalen Kopie (Scan oder digitales Foto) je Kopie 2.3.1 Herstellung der digitalen Kopie ohne Datenträger 2.3.2 Datenträger Ablichtungen von Bebauungsplänen 2.4.1 Textteil einschl. verkleinerten Plänen 2.4.2 Plansatz in Originalgröße 2.4.3 Ergänzende Fachgutachten Scannen und Plotten 2.5.1 auf Papier nach Fläche je dm² 2.5.2 auf transparentem Bildträger nach Fläche je dm² 2.5.3 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der Erstfertigung auf Papier je dm² 2.5.4 Mehrfertigungen bei gleichzeitiger Herstellung mit der Erstfertigung auf Transparent je dm² 2.5.5 Besonders beantragte Bearbeitung, zeichnerische und schriftliche Nachträge, reproduktionstechnische Arbeiten, Montagen und Korrekturen je Stunde Bearbeitungszeit 1/5 1,00 1,00 bis 43,00 0,50 10,00 bis 30,00 10,00 bis 30,00 5,00 bis 15,00 0,70 0,80 0,45 0,55 57,00 2.6 3. 4. 5. 5.1 5.2 6. Ausdrucke in größerem Format 2.6.1 Farbiger Plott auf 90g-Papier DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 9,50 10,00 10,50 2.6.2 Farbiger Plott auf 120g-Papier DIN A 2 DIN A 1 DIN A 0 11,50 13,50 15,50 Abwasseruntersuchungen je Stunde Bearbeitungszeit - sonstige Kosten (z.B. für Leistungen Dritter) werden gesondert in tatsächlicher Höhe festgesetzt Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 5,00 bis 10.000,00 Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Stadt nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Stadt nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 7 der Satzung) 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 5,00 bis 500,00 1/10 bis ½ der vollen Gebühr, mindestens 5,00 Auskünfte Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen Informationen – auch im Sinne und nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei 7. 65,00 Befreiungen (Ausnahmebewilligungen, Dispense) Von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen Beglaubigungen, Bestätigungen Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln Amtliche Beglaubigungen / Bestätigungen der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien u.s.w. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Unterschrift je Seite Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie u.s.w. von der Stadt selbst hergestellt, so kommen Gebühren nach Nr. 2 hinzu Besonderheiten bei Schulverwaltungsgebühren für Lahrer Schulen 8.4.1 Für Entlassschüler sind bis zu 5 Zeugnisbeglaubigungen gebührenfrei. In allen übrigen Fällen sind Gebühren nach Nr. 8.2 zu entrichten. 8.4.2 Für Abschriften und Ablichtungen von Schulzeugnissen sind Gebühren nach Nr. 2.1 zu entrichten. Bei Entlassschülern können bis zu 5 Mehrfertigungen gebührenfrei erteilt werden. 2/5 5,00 bis 10.000,00 5,00 bis 1.000,00 6,00, für jede weitere 4,00 1,00, mindestens 2,00 9. 9.1 9.2 9.3 10. Bescheinigungen Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) Ausstellung von Negativzeugnissen nach § 24 BauGB, § 26 WG, § 25 LWaldG Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigende Zwecke im Sinne des Einkommen- und körperschaftssteuerrechts ausstellt (Spendenbescheinigungen) Besondere Verwaltungsgebühr Wird für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben, wenn diese mutwillig beantragt oder erschwert wird und dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand entsteht 11. Bestattungsrecht 11.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 11.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 11.3 Ermittlung von Kostenträgern bei Anordnungspflicht von Bestattungen durch die Stadt Lahr als Ortspolizeibehörde Pro Stunde Bearbeitungszeit 12. Feiertagsrecht Befreiung von Verboten des Gesetzes über Sonn- und Feiertage / Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten 13. Fischerei 13.1 Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit gem. § 35 Fischereigesetz einschl. Verwaltungsaufwand für die erste Erhebung der Fischereiabgabe 13.2 Erstmalige Ausstellung eines Jugendfischereischeines 13.3 Ausstellung eines Ersatzfischereischeines 13.4 Separate Erhebung der Fischereiabgabe einschl. Eintrag im Fischereischein 14. Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen mit einem Wert 14.1 bis zu 50,- € 14.2 bis zu 250,- € 14.3 bis zu 500,- € 14.4 über 500,- € 15. Gaststättenrecht 15.1 Gestattungen mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Tagen (§ 12 GastG) 15.2 Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe (§ 12 Satz 1 GastVO): Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (Gebühr je Tag) 3/5 5,00 bis 86,00 39,00 25,00 bis 10.000,00 21,00 14,00 65,00 16,00 bis 200,00 28,50 28,50 28,50 7,50 6,00 12,00 18,00 30,00 16,00 bis 500,00 11,00 bis 60,00 16 Gewerberecht 16.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 16.2 Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerberegister 14,00 bis 43,00 16.3 Erteilung von Sammelauskünften aus dem Gewerberegister 9,50 bis 250,00 17. 9,50 bis 57,00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen 17.1 Genehmigung von Entwässerungsgesuchen (auch bei Bearbeitung eines Kenntnisgabeverfahrens) 17.1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 17.1.2 Reihen- und Doppelhäuser, wenn diese im Zusammenhang geplant und erstellt werden je Haus 17.1.3 Mehrfamilienhäuser a.) je Wohneinheit b.) bei zehn oder mehr Wohneinheiten pauschal 17.1.4 Umbauten und Erweiterungen von Wohnbauten, wenn die vorhandene Grundstücksentwässerung weitergenutzt wird 17.1.5 Gewerbebetriebe a.) je Gebäudeeinheit bis 500 qm Grundfläche b.) bei Gebäudeeinheiten mit einer Grundfläche größer 500 qm beträgt die Gebühr je weitere angefangene 500 qm Grundfläche 17.1.6 Prüfung der Bemessung und Ausführung von Abscheideanlagen mit Typenprüfung, je Absch.anlage 18. Gutachten (Augenscheine) 19. Höhenverzeichnis / Höhenpunktübersicht Erteilung von unbeglaubigten Auszügen aus dem städtischen Höhenverzeichnis oder der städtischen Höhenpunktübersicht 179,00 141,00 87,00 870,00 114,00 228,00 49,00 114,00 1 bis 5% des Gegenstandswertes, mindestens jedoch 65,00 € pro Stunde der Inanspruchnahme 19.1 für den ersten Auszug 19.2 für jeden weiteren Auszug 17,00 3,00 20. Kenntnisgabeverfahren Bestätigung nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO je Stunde Bearbeitungszeit (exklusive der Gebühren nach Nr. 17) 65,00 21. Kirchenaustritt Kirchenaustrittsverfahren je Person 28,50 22. Melderecht 22.1 Auskünfte aus dem Melderegister 22.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 MG) 22.1.2 erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) 22.1.3 Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1 bis 3 MG), die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gegeben wird 4/5 6,00 16,00 6,00 bis 3.000,00 22.2 Datenübermittlungen 22.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige Stellen (§ 29 MG ) und an öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt 22.2.2 Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde 22.3 Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung. Werden mehrere gleich lautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte 22.4 Sonstige Leistungen der Meldebehörde 22.5 Gebührenfrei sind 22.5.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige 22.5.2 die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG) 22.5.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12,13 MG). 23. Rechtsbehelfe 23.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 24. 25. 26. Schadenswertermittlung an Grünflächen je Stunde Bearbeitungszeit 1,50 10,00 bis 2.500,00 9,50 5,00 bis 500,00 74,00 bis 880,00 65,00 Sondernutzung an öffentlichen Flächen Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung öffentlicher Flächen über den Gemeingebrauch 9,50 bis 143,00 Verlustanzeige für Ausweise / Pässe Aufnahme einer Verlustanzeige für deutsche Ausweis- und Passdokumente 10,50 5/5