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Beschlussvorlage (Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 24.08.2018 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 227/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

12.09.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

24.09.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:

1. Für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans LOTZBECK-/
JAMMSTRASSE wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE wird beschlossen.

Anlage(n):
- Bestandsplan zur Veränderungssperrre
- Satzung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 227/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 soll für
das mit Mehrfamilienhäusern neu zu bebauende Flurstück Nummer 239 der Gemarkung Lahr der
einfache Bebauungsplan LOTZBECK-/JAMMSTRASSE aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat liegt vor.
Die Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre
nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen.
Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Sobald die wohnungsbaupolitischen Planungsziele (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, ggf. auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen nach § 11 BauGB) erreicht sind, ist
eine Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich.

Tilman Petters

Sabine Fink